Verfahrensinformation

Verfahren zu Streitfragen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)


In beiden Verfahren begehren die Klägerinnen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die „Besondere Ausgleichsregelung“ nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Teilkomplexe ihres Unternehmens, bei denen im Streit steht, ob es sich dabei um einen selbstständigen Teil des Unternehmens handelt.


Das EEG dient der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahre 2050 auf 80 % zu erhöhen. Es verpflichtet die Netzbetreiber zur Zahlung eines garantierten Mindestabnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, der höher ist als der Marktpreis für Strom, so dass die Amortisation der Investitionen in erneuerbare Energien trotz der höheren Produktionskosten rentabel ist. Die Netzbetreiber geben diese Mehrkosten an die Endverbraucher weiter. Dies führt zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, die bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen können. Um diesen Nachteil zumindest teilweise auszugleichen, sieht das Gesetz eine besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor. Auf entsprechenden Antrag begrenzt das zuständige Bundesamt den Anteil der Strommenge aus erneuerbaren Energien, die von Energieversorgungsunternehmen an das stromintensive Unternehmen weitergegeben und in Rechnung gestellt wird. Der Antrag muss jährlich bis zum 30. Juni für das darauf folgende Kalenderjahr gestellt werden. Die Bewilligung setzt u.a. voraus, dass das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung 15 Prozent überschritten hat (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009). Dies gilt nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 auch für selbstständige Teile eines Unternehmens in entsprechender Anwendung.


Im Verfahren BVerwG 8 C 7.14 macht die Klägerin, ein Hersteller fester Kunststoffverpackungen, für 2012 ihren Anspruch auf die „besondere Ausgleichsregelung“ für den nach ihrer Auffassung selbstständigen Unternehmensteil „Kunststoff - ohne Werkzeugbau“ geltend. Das beklagte Bundesamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das nach dem Gesetz erforderliche Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens von mindestens 15 Prozent sei hier nicht erfüllt, da Aufwendungen aus anderen Unternehmensteilen bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen seien. Die Klage hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.


Das Verfahren BVerwG 8 C 8.14 betrifft ein Unternehmen der Montanindustrie mit der Ausrichtung auf Werkstoffe aus Stahl mit mehreren Produktionsstandorten in Deutschland. Im Streit steht der rechtlich nicht selbstständige Walzbereich für Stahlbleche. Das beklagte Bundesamt lehnte den Antrag auf die besondere Ausgleichsregelung für 2011 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die Bruttowertschöpfung des Walzbereichs nicht nachvollziehbar dargelegt, so dass das erforderliche Verhältnis von 15 Prozent der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nicht festgestellt werden könne. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Walzbereich überhaupt um einen selbstständigen Unternehmensteil i.S.d. § 41 Abs. 5 EEG handele. Die Klage hatte weder in 1. noch in 2. Instanz Erfolg.


Pressemitteilung Nr. 62/2015 vom 22.07.2015

Begrenzung der EEG-Umlage für selbständige Unternehmensteile nur bei Marktauftritt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Revisionsverfahren die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Unternehmen des produzierenden Gewerbes die besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für stromkostenintensive selbständige Unternehmensteile (§ 41 Abs. 5 EEG 2009) zur Begrenzung der von ihnen zu zahlenden EEG-Umlage in Anspruch nehmen können.


Im Verfahren BVerwG 8 C 8.14 macht die Klägerin, ein Unternehmen der Montanindustrie, für das Jahr 2011 die Begrenzung der EEG-Umlage für ihren stromintensiven Unternehmensteil „Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)“ geltend. Die in diesem Unternehmensbereich hergestellten Produkte (Grobbleche) wurden im maßgeblichen Geschäftsjahr zu 100 % in anderen Unternehmensbereichen der Klägerin weiter bearbeitet, ehe sie am Ende der Wertschöpfungskette am Markt verkauft wurden.


Im Verfahren BVerwG 8 C 7.14 beansprucht die Klägerin für das Jahr 2012 eine Begrenzung der EEG-Umlage für den ihrer Ansicht nach stromintensiven Unternehmensteil „Kunststoff - ohne Werkzeugbau“. In diesem Unternehmensbereich wurden im maßgeblichen Geschäftsjahr Kunststoffverpackungen hergestellt. In der ebenfalls auf dem Werksgelände befindlichen Unternehmensabteilung „Werkzeugbau“ wurden u.a. die für die Herstellung der Kunststoffverpackungen speziell erforderlichen Werkzeuge gefertigt. Die Stromversorgung beider Bereiche erfolgte über eine gemeinsame Abnahmestelle. Zum Nachweis der im Unternehmensbereich „Kunststoff - ohne Werkzeugbau“ verbrauchten Strommenge hat die Klägerin eine Wirtschaftsprüferbescheinigung vorgelegt, derzufolge die an den Bereich „Werkzeugbau“ weitergegebene Strommenge im Wege einer Hochrechnung geschätzt worden ist.


Die Beklagte hatte durch ihr Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in beiden Verfahren die Anträge der Klägerinnen mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei dem jeweils in Rede stehenden Unternehmensbereich nicht um einen selbständigen Unternehmensteil i.S.v. § 41 Abs. 5 EEG 2009. Die dagegen gerichteten Klagen hatten in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass ein selbständiger Unternehmensteil, für den nach § 41 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2009 unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der EEG-Umlage verlangt werden kann, nur dann vorliegt, wenn in diesem Unternehmensbereich hergestellte Produkte am Markt platziert werden. Das ergibt sich insbesondere aus dem Zweck der Begrenzung der EEG-Umlage, die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes  zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Ein vergleichbarer (internationaler) Wettbewerbsdruck und damit ein Bedürfnis für eine Begrenzung der EEG-Umlage bestehen nicht hinsichtlich eines Unternehmensteils, der ganz oder zu einem wesentlichen Teil im eigenen Unternehmen weiter zu verarbeitende Vorprodukte erzeugt. Ein auf diese Weise in die Wertschöpfungskette des Unternehmens integrierter Unternehmensteil ist nicht selbständig i.S.d. § 41 Abs. 5 EEG 2009.


An der vom Gesetz verlangten Selbständigkeit des Unternehmensteils fehlt es auch dann, wenn für diesen Unternehmensbereich keine Leitung vorhanden ist, die über eine vom Unternehmen abgrenzbare eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt.


In den von den Klägerinnen angegriffenen Urteilen des Berufungsgerichts sind diese gesetzlichen Anforderungen teilweise verkannt worden. Beide Urteile stellen sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar. Im Verfahren BVerwG 8 C 7.14 fehlt es für den Unternehmensteil „Kunststoff - ohne Werkzeugbau“  jedenfalls an einem zum maßgeblichen Stichtag vorgelegten und ohne weitere behördliche Ermittlungen überprüfbaren Nachweis der selbst verbrauchten Strommenge. Für den Nachweis bedarf es einer gesicherten Tatsachengrundlage. Eine Schätzung ohne Angabe der Ausgangsdaten und der Methodik reicht dazu nicht aus. Im Verfahren BVerwG 8 C 8.14 ist der Unternehmensbereich „Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)“ bereits deshalb kein selbständiger Unternehmensteil, weil die hier hergestellten Grobbleche nicht am Markt platziert, sondern ausschließlich in der  Wertschöpfungskette des Unternehmens weiter bearbeitet wurden.


Fußnote:

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien


Erneuerbare-Energien-Gesetz


[Fassung vom 25.10.2008 – gültig vom 1.1.2009 bis 31.12.2011]


§ 40 Grundsatz


(1)1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 37, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird.2 Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.


(2) ...


§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes


(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr


1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat,


2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 *), 15 Prozent überschritten hat,


3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist und


4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.


(2)1 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen.2 Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nachzuweisen.


(2a)1 Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können abweichend von Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr vorlegen.2 Absatz 2 gilt entsprechend.3 Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung entstanden sind.4 Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom zu Produktions- oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.


(3)1 Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent lag, erfolgt die Begrenzung nach § 40 nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu führen.2 Wird das Unternehmen im Begünstigungszeitraum von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Begrenzung nach § 40 Abs. 2 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig gemäß dem Umfang, in dem sie diesen Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.


(4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist.


(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend.


BVerwG 8 C 7.14 - Urteil vom 22. Juli 2015

Vorinstanzen:

VGH Kassel, 6 A 1999/13 - Urteil vom 09. Januar 2014 -

VG Frankfurt/Main, 5 K 2071/12.F - Urteil vom 14. März 2013 -

BVerwG 8 C 8.14 - Urteil vom 22. Juli 2015

Vorinstanzen:

VGH Kassel, 6 A 71/13 - Urteil vom 09. Januar 2014 -

VG Frankfurt/Main, 1 K 1540/12.F - Urteil vom 15. November 2012 -


Urteil vom 22.07.2015 -
BVerwG 8 C 7.14ECLI:DE:BVerwG:2015:220715U8C7.14.0

Leitsatz:

Die materielle Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (nunmehr § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014) gilt auch für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage für organisatorisch selbständige Teile von Unternehmen nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 (nunmehr § 64 Abs. 5 EEG 2014) und den Nachweis der für eine solche Begrenzung erforderlichen Voraussetzungen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2).

  • Rechtsquellen
    EEG 2009 § 40 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 1
    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs.1

  • VG Frankfurt am Main - 14.03.2013 - AZ: VG 5 K 2071/12.F
    VGH Kassel - 09.01.2014 - AZ: VGH 6 A 1999/13

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 22.07.2015 - 8 C 7.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:220715U8C7.14.0]

Urteil

BVerwG 8 C 7.14

  • VG Frankfurt am Main - 14.03.2013 - AZ: VG 5 K 2071/12.F
  • VGH Kassel - 09.01.2014 - AZ: VGH 6 A 1999/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2015
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, Hoock
und Dr. Rublack
für Recht erkannt:

  1. Die Revision wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt für das Jahr 2012 für ihren am Standort in L. befindlichen Unternehmensteil "Herstellung von Kunststoffverpackungen - ohne Werkzeugbau" (im Folgenden: "Kunststoff") eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung gemäß § 41 Abs. 5 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), - EEG 2009 -, die vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war, in Verbindung mit der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), - AusglMechV 2009 -.

2 In dem ebenfalls auf dem Werksgelände in L. befindlichen Unternehmensteil "Werkzeugbau", der zum 21. Dezember 2012 durch Ausgliederung ein rechtlich selbständiges Unternehmen wurde, werden für den Herstellungsprozess der Kunststoffteile speziell erforderliche Werkzeuge entwickelt und produziert. Die Stromversorgung beider Unternehmensteile erfolgt über die gemeinsame Abnahmestelle der Werksanlagen der Klägerin am Standort L.

3 Den Antrag der Klägerin vom 8. Juni 2011 auf Begrenzung der EEG-Umlage für den nach ihrer Auffassung selbständigen Unternehmensteil "Kunststoff" lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 ab. In der Begründung wird ausgeführt, das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung überschreite in diesem Unternehmensteil nicht, wie von der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 gefordert, den Wert von 15 %. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2012 mit der Begründung zurück, dass es sich bei dem Unternehmensbereich "Kunststoff" bereits nicht um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 handele.

4 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. März 2013 die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 9. Januar 2014 zurückgewiesen. Die Selbständigkeit eines Unternehmensteils sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, wobei neben dem Standort die bauliche, technische sowie infrastrukturmäßige Anschließung an die übrigen Unternehmensteile, die organisatorische Ausgliederung des Produktionsprozesses aus dem Gesamtunternehmen, die Bildung eines eigenständigen Buchungskreises, der Bezug von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen von Dritten oder im Unternehmensverbund und der Absatz der erzeugten Produkte an Verbraucher oder Kunden außerhalb des Unternehmens zu berücksichtigen seien. Es sei ausgeschlossen, ein Unternehmen "in jeweils selbständige Unternehmensteile im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009" aufzuteilen, da sonst "das Unternehmen", von dem ein Recht auf die begehrte besondere Ausgleichsregelung abgeleitet werde, nicht mehr bestehe. In Anwendung dieser Vorgaben sei festzustellen, dass der Bereich "Kunststoff" nicht als ein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 1 EEG 2009, sondern als "das Unternehmen" zu qualifizieren sei. Unabhängig davon sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin - als Unternehmen - im Geschäftsjahr 2010/2011 das nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 notwendige Verhältnis von 15 % der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nicht nachgewiesen habe. Der Bereich "Werkzeugbau" müsse für den hier maßgebenden Zeitpunkt mit berücksichtigt werden, weil er nicht als eigener, gerade nicht energieintensiver Unternehmensteil qualifiziert werden könne. Die im Bereich des "Werkzeugbaus" angefallenen Kosten müssten bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung eingerechnet werden. Eine "Abspaltung" von "nicht energierelevanten Unternehmensteilen, d.h. Produktionsstätten mit nicht erheblichem Strombedarf", sei "nämlich gerade nicht Regelungsgegenstand des § 41 Abs. 5 EEG 2009"; anderenfalls würden Sinn und Zweck der Regelung auf den Kopf gestellt. Ob der Klägerin im Übrigen deshalb kein Anspruch auf die geltend gemachte Begrenzung der EEG-Umlage zustehe, weil sie im relevanten Geschäftsjahr 2010/2011 den Strom über einen gemeinsam für alle Bereiche genutzten Anschluss bezogen und die Kosten rechnerisch verteilt habe, könne ebenso dahingestellt bleiben wie die Richtigkeit der konkreten Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung.

5 Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass ein Unternehmen in zwei selbständige Unternehmensteile im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 aufgespalten werde. Entscheidend sei die Erfüllung der Voraussetzungen durch den Unternehmensteil, für den die Begrenzung der EEG-Umlage beantragt werde. Das Berufungsgericht verkenne zudem das vom Gesetzgeber verfolgte Prinzip der "Bestabrechnung", wonach es im Ganzen nicht stromintensiven Unternehmen ermöglicht werden solle, die besondere Ausgleichsregelung für ihre stromintensiven Unternehmensteile ohne eine rechtliche Ausgliederung derselben geltend zu machen. Ob der nicht energierelevante Unternehmensteil "Werkzeugbau" als selbständiger Unternehmensteil bewertet werden könne, sei zudem bereits deshalb unerheblich, weil sie, die Klägerin, ihren Antrag allein für den Bereich "Kunststoff" gestellt habe. Dieser erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für einen selbständigen Unternehmensteil. Dies sei bereits im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen sowie vorsorglich - obgleich im Einzelnen hinsichtlich der Sachverhaltselemente unstreitig - unter Beweis gestellt worden. Sollte sich das Revisionsgericht auf der festgestellten Tatsachengrundlage nicht zu einer eigenen Entscheidung in der Lage sehen, weil noch weitere Tatsachen insbesondere zum Vorliegen eines selbständigen Unternehmensteils ermittelt werden müssten, werde die Rüge mangelnder Sachaufklärung erhoben. Das Berufungsgericht sei aufgrund fehlerhafter rechtlicher Überlegungen den Beweisangeboten zum weitergehenden Nachweis der Selbständigkeit der beiden Abteilungen nicht nachgegangen.

6 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2014 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 2. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2012 zu verpflichten, die von der Klägerin zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2012 für den im Antrag vom 8. Juni 2011 bestimmten Unternehmensbereich "Kunststoffherstellung - ohne Werkzeugbau" zu begrenzen.

7 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt im Wesentlichen ergänzend aus: Die Klägerin habe den Unternehmensteil "Kunststoff" nur zum Zwecke der Antragstellung nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 künstlich konstruiert. Ein selbständiger Unternehmensteil könne nicht gleichzeitig die Leitungsebene eines Unternehmens umfassen, da ansonsten der übrige Teil - hier der Bereich "Werkzeugbau" - nicht nach außen handlungsfähig sei. Außerdem sei unklar, wie der Nachweis des Strombezugs zu führen sei, wenn - wie hier - kein eigenständiger Standort und damit keine eigene Abnahmestelle vorhanden seien, so dass die vom Unternehmensteil verbrauchte Strommenge nicht durch Rechnungen, sondern nur durch die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers attestiert werden könne. Ferner führe der Ansatz von Erlösen und Kosten aus innerbetrieblichen Verrechnungen bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu einer gleichheitswidrigen Besserstellung selbständiger Unternehmensteile gegenüber Unternehmen, da Letztere unternehmensinterne Vorleistungen nicht kostenwirksam veranschlagen könnten. Ausgehend davon fehle es auch an der für eine Begrenzung der EEG-Umlage erforderlichen Stromintensität des Unternehmensteils "Kunststoff".

9 Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und verteidigt das Urteil des Berufungsgerichts.

II

10 Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt zwar teilweise gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ungeachtet dessen stellt es sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

11 1. Die Verfahrensrüge der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil er ihren vorsorglichen Beweisangeboten zur Selbständigkeit der beiden Unternehmensbereiche "Kunststoff" und "Werkzeugbau" nicht hinreichend nachgegangen sei, hat keinen Erfolg. Sie genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

12 Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte sie insoweit mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f. und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 33). Das ist nicht geschehen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Anerkennung des Unternehmensbereichs "Kunststoff" als selbständiger Unternehmensteil bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, so dass es auf die "tatsächliche Selbständigkeit der Bereiche" nicht ankomme. Die Klägerin hat zudem zur Begründung ihrer Rüge lediglich unbestimmt auf Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten zur Frage der Selbständigkeit des Unternehmensteils "Kunststoff" Bezug genommen, ohne nachvollziehbar darzulegen, hinsichtlich welches konkreten tatsächlichen Umstandes ein weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben soll, welche insoweit für geeignet und erforderlich gehaltene konkrete Aufklärungsmaßnahme für das Tatsachengericht in Betracht zu ziehen war sowie welche tatsächliche Feststellung bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wäre, die zu einem für die Klägerin positiven Entscheidungsergebnis geführt hätte.

13 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Auslegung und Anwendung von § 41 Abs. 5 EEG 2009 revisibles Recht verletzt.

14 a) Er hat zwar zutreffend angenommen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihren Unternehmensteil "Kunststoff" am Standort L. die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 sowie - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 = juris Rn. 14). Der am 8. Juni 2011 für das Jahr 2012 geltend gemachte Anspruch bestimmt sich nach der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074), das in dieser Fassung vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war (im Folgenden: EEG 2009). Hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 4 EEG 2009 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 EEG 2009 abzustellen. Dies war der 30. Juni 2011.

15 b) Allerdings verstößt die Auslegung des Begriffs der "Selbständigkeit" eines Unternehmensteils im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 durch den Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesrecht.

16 aa) Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der vom Berufungsgericht getroffenen Aussage, es sei denklogisch ausgeschlossen, ein Unternehmen vollständig in "nichtselbständige" Unternehmensteile aufzuspalten (UA Rn. 41), um ein Formulierungsversehen handelt und nach dem Kontext stattdessen "selbständige" Unternehmensteile gemeint sind (so auch UA Rn. 40, vorletzter Satz). Denn nur für solche eröffnet § 41 Abs. 5 EEG 2009 eine Anspruchsberechtigung.

17 Es verstößt gegen revisibles Recht, dass der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch der Klägerin ohne weitere Sachprüfung allein aufgrund der Erwägung verneint hat, es sei bereits "denklogisch" ausgeschlossen, dass ein Unternehmen vollständig in selbständige Unternehmensteile aufgespalten sein kann. Ob der in Rede stehende Unternehmensteil "Kunststoff" im hier maßgeblichen Bezugsgeschäftsjahr (1. April 2010 bis 31. März 2011) als "selbständig" im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 zu qualifizieren war, hing von seiner organisatorischen Ausgestaltung und Struktur innerhalb des Unternehmens der Klägerin ab.

18 Nach der geltenden Gesetzeslage kann ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrere selbständige Unternehmensteile im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 umfassen. Ein Unternehmen im Sinne der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. EEG 2009 ist die kleinste rechtlich selbständige Einheit (vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 66). Das ist im Bereich der Klägerin allein das Gesamtunternehmen, nicht jedoch sind dies ihre verschiedenen Unternehmensbereiche, die über keine eigenständige Rechtspersönlichkeit verfügen und daher nicht im eigenen Namen im Rechtsverkehr handeln können. Es ist "denklogisch" keineswegs ausgeschlossen, dass ein Unternehmen vollständig aus rechtlich nicht selbständigen, jedoch aus - nach der Unternehmensstruktur - organisatorisch selbständigen Unternehmensteilen im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG bestehen kann. Das folgt aus dem Regelungszusammenhang, dem Zweck der Vorschrift und aus ihrer Entstehungsgeschichte.

19 Das Gesetz sieht in § 41 Abs. 5 EEG 2009 die Anspruchsberechtigung eines Unternehmens nach der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. EEG 2009 für stromintensive selbständige Unternehmensteile vor, ohne dass die Zahl der dafür in Betracht kommenden Unternehmensbereiche eingegrenzt oder abschließend festgelegt ist. Die Regelung verfolgt das Ziel, die Ausgliederung eines stromintensiven Unternehmensteils in ein rechtlich selbständiges Unternehmen allein im Hinblick auf die beabsichtigte Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung zu vermeiden. Durch die Antragsberechtigung von Unternehmen auch für organisatorisch selbständige Unternehmensteile sollte "Wettbewerbsneutralität zwischen der gewählten betrieblichen Organisationsform national wie international erzeugt" werden (BT-Drs. 16/8148 S. 66). Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ist es nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die vollständige Aufteilung eines Unternehmens in mehrere organisatorisch selbständige, rechtlich jedoch unselbständige Teile zwecks Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung möglich sein soll. Zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 bedarf es - neben den sonstigen entsprechend anwendbaren Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2009 - zusätzlich allein der organisatorischen Selbständigkeit des (rechtlich unselbständigen) Unternehmensteils, für den ein Antrag nach der besonderen Ausgleichsregelung gestellt wird.

20 bb) Gegen revisibles Recht verstößt auch die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die organisatorische Abspaltung des Unternehmensteils "Werkzeugbau" sei unbeachtlich, weil es sich um einen nicht stromintensiven Bereich handele, der deshalb seinerseits nicht als "selbständig" im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 anzusehen sei (UA Rn. 44). Bezogen auf das Gesamtunternehmen habe die Klägerin im Geschäftsjahr 2010/2011 das nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 notwendige Verhältnis von 15 % der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung jedoch nicht nachgewiesen (UA Rn. 43).

21 Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind mit revisiblem Recht nicht vereinbar. Der vorliegend allein zu prüfende Antrag der Klägerin ist weder gemäß § 41 Abs. 1 EEG 2009 auf ihr (Gesamt-)Unternehmen noch auf den Unternehmensbereich "Werkzeugbau", sondern gemäß § 41 Abs. 5 EEG 2009 allein auf ihren Unternehmensteil "Kunststoff" bezogen. Voraussetzung für den Erfolg des Antrags ist, ob es sich im maßgebenden Geschäftsjahr (1. April 2010 bis 31. März 2011) bei diesem Unternehmensbereich um einen "selbständigen" Unternehmensteil handelte und ob dort die weiteren Anforderungen nach § 41 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2009 erfüllt wurden. Auch hängt die "Selbständigkeit" eines Unternehmensteils (hier: des Bereichs "Kunststoff") nicht von der Selbständigkeit eines anderen Unternehmensteils des Unternehmens ab.

22 cc) Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Prüfung und Darlegung der materiellen Voraussetzungen des Begriffs des "selbständigen" Unternehmensteils im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14 -). Denn das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt jedenfalls bereits aus den dargelegten Gründen gegen die revisible Vorschrift des § 41 Abs. 5 EEG 2009 und beruht auf diesem Verstoß.

23 3. Ungeachtet der festgestellten Verstöße gegen revisibles Recht stellt sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage ist jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil nicht gemäß § 41 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 30. Juni 2011 nachgewiesen worden ist, dass der vom Unternehmensbereich "Kunststoff" selbst verbrauchte Strom 10 Gigawattstunden überstiegen hat (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009). Die für diese Annahme maßgeblichen, sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Tatsachen können ungeachtet des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht zugrunde gelegt werden, weil sie zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen und nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Verwertung einer endgültigen Streitbeilegung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.>, vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N. und vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 - BVerwGE 141, 151 Rn. 19).

24 Nach § 41 Abs. 1 EEG 2009 ist der Nachweis der Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage für das auf die Antragstellung folgende Jahr durch Angabe der Vorjahresdaten des Unternehmens zu führen. Damit gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass die Begrenzungsentscheidung nicht maßgeblich auf Prognosen oder Einschätzungen des Antragstellers gestützt, sondern auf einer verlässlichen, ohne weitere behördliche Ermittlungen überprüfbaren unternehmensspezifischen Tatsachengrundlage getroffen werden soll, wie sie sich etwa den nach § 41 Abs. 2 EEG 2009 vorzulegenden Stromlieferungsverträgen und Stromrechnungen des Unternehmens entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 19, 22). Damit soll im Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher (vgl. § 40 Abs. 1 EEG 2009) sichergestellt werden, dass nur diejenigen Unternehmen in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung kommen, die die gesetzlichen Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllen (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 22, 28; BT-Drs. 16/8148 S. 65). Dieses Schutzbedürfnis besteht auch bei den auf Unternehmensteile bezogenen Anträgen auf Begrenzung der EEG-Umlage. Daher verlangt das nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 entsprechend anzuwendende Nachweiserfordernis auch insoweit, dass der Behörde eine gesicherte Tatsachengrundlage vorliegt, um so ungerechtfertigte Begrenzungsentscheidungen möglichst auszuschließen.

25 Die danach erforderlichen Nachweise müssen der Behörde bis zum Ablauf der Ausschlussfrist zum 30. Juni des laufenden Jahres vollständig vorliegen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009). Ansonsten erlischt ein eventueller Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 = juris Rn. 17). Nachbesserungen des Antrages sind somit nicht möglich. Die materielle Präklusion verspäteter Nachweise bezweckt, dass alle Anträge auf einer einheitlichen Datenbasis bearbeitet und zum gleichen Zeitpunkt beschieden werden können. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle stromintensiven Unternehmen sichergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 24 f; BT-Drs. 16/8148 S. 64). Da die behördliche Prüfung der Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage bereits ab 30. Juni des laufenden Jahres auf einer abschließenden und verlässlichen Tatsachengrundlage erfolgen kann, welche eigene behördliche Ermittlungen erübrigt, ist zugleich gesichert, dass alle Anträge rechtzeitig vor Beginn des Begrenzungszeitraums am 1. Januar des Folgejahres beschieden werden können. Das Bedürfnis zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen unter den stromintensiven Unternehmen und zu rechtzeitiger Entscheidung gilt in gleicher Weise für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage für Teile von Unternehmen. Daher ist auch insoweit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 der vollständige Nachweis der Voraussetzungen bis zum Ablauf der Ausschlussfrist zu führen.

26 Ausgehend davon hat die Klägerin mangels fristgerechten Nachweises des vom Unternehmensteil "Kunststoff" selbst verbrauchten Mindeststroms nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage. Im maßgeblichen Ermittlungszeitraum waren am Standort L. keine gesonderten Stromabnahmestellen für die beiden Unternehmensteile "Kunststoff" und "Werkzeugbau" vorhanden, sondern nur eine Abnahmestelle für das gesamte Unternehmen. Die innerbetriebliche Verteilung der Strommenge wurde auch nicht mittels Stromzähler gemessen. Vielmehr wurde ausweislich der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfergesellschaft die an den Unternehmensteil "Werkzeugbau" geleitete Strommenge im Wege einer Hochrechnung geschätzt und aus der Differenz des Schätzergebnisses zur insgesamt abgenommenen Strommenge der vom Unternehmensteil "Kunststoff" selbst verbrauchte Strom bestimmt (BA I Bl. 156). Die Bescheinigung enthält keine Angaben zu den Anknüpfungstatsachen der Hochrechnung und zu deren Methodik. Entsprechende Angaben wurden bis zum Ablauf der Ausschlussfrist auch nicht nachgereicht. Dies alles ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.

27 Damit verfügte die Behörde bis zum Ablauf der Ausschlussfrist hinsichtlich des vom Unternehmensteil "Kunststoff" selbst verbrauchten Stroms nicht über eine verlässliche Tatsachengrundlage. Zwar kann bei entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 EEG 2009 auf Begrenzungsanträge für Unternehmensteile nicht verlangt werden, dass der Nachweis durch Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen geführt wird. Denn lediglich organisatorisch selbständige Unternehmensteile im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 können mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Partner von Stromlieferungsverträgen und Adressaten von Stromrechnungen Dritter sein. Der Behörde muss daher auf andere Weise eine gesicherte Tatsachengrundlage hinsichtlich des vom Unternehmensteil selbst verbrauchten Stroms verschafft werden. Dies ist unproblematisch etwa dann möglich, wenn der Unternehmensteil über eine eigene Abnahmestelle verfügt oder die Verteilung des Stroms auf die Unternehmensteile durch Stromzähler gemessen wird (vgl. nunmehr § 64 Abs. 6 Nr. 1 letzter Halbsatz EEG 2014 mit der Übergangsregelung nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014). Die Voraussetzungen, unter denen andere Arten der Nachweisführung geeignet und ausreichend sein können, müssen hier nicht abschließend geklärt werden. Wie ausgeführt, muss der Nachweis jedenfalls so erfolgen, dass die Behörde die Angaben zur selbst verbrauchten Strommenge ohne weitere behördliche Ermittlungen sicher beurteilen kann. Die hier erfolgte bloße Mitteilung der Höhe der durch eine Hochrechnung ermittelten Strommenge ohne jede Angabe zur gewählten Methodik, die der Behörde nicht einmal eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht, reicht dazu aber nicht aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind Nachbesserungen der Angaben nach Ablauf der Ausschlussfrist aus den genannten Gründen nicht möglich.

28 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass anderen Antragstellern die beantragte Begrenzung der EEG-Umlage auch dann gewährt worden sei, wenn keine auf den selbständigen Unternehmensteil beschränkten Nachweise über den eigenen Stromverbrauch hätten vorgelegt werden können, folgt daraus im Ergebnis nichts anderes. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit schon nicht ersichtlich, weil begünstigende Begrenzungsentscheidungen, die trotz Fehlens hinreichender Nachweise ergangen sein sollten, rechtswidrig wären. Eine Berufung auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" vermag einen Rechtsanspruch nicht zu begründen.

29 Diesen Erwägungen kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen nicht mit der Entscheidungserheblichkeit der Nachweisführung rechnete. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör Gelegenheit gegeben worden, zum Nachweiserfordernis des § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 EEG 2009 Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten Gebrauch gemacht. Das gilt auch für die Frage, ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und Nachweise hinreichend waren. Zu einer Vertagung von Amts wegen hat für den Senat angesichts dessen keine Veranlassung bestanden. Ein Antrag auf Vertagung oder auf Gewährung einer Frist zur Nachreichung eines ergänzenden Schriftsatzes ist von den Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden.

30 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Urteil vom 22.07.2015 -
BVerwG 8 C 8.14ECLI:DE:BVerwG:2015:220715U8C8.14.0

Leitsatz:

Ein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009, für den bei Stromintensität eine Begrenzung der EEG-Umlage verlangt werden kann, liegt nur dann vor, wenn im Unternehmensteil hergestellte Produkte mindestens zu einem wesentlichen Teil am Markt plaziert werden und wenn der Unternehmensteil über eine Leitung mit eigenständigen Befugnissen zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt.

  • Rechtsquellen
    EEG 2009 § 40 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 1
    GG Art. 3 Abs. 1

  • VG Frankfurt am Main - 15.11.2012 - AZ: VG 1 K 1540/12.F
    VGH Kassel - 09.01.2014 - AZ: VGH 6 A 71/13

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 22.07.2015 - 8 C 8.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:220715U8C8.14.0]

Urteil

BVerwG 8 C 8.14

  • VG Frankfurt am Main - 15.11.2012 - AZ: VG 1 K 1540/12.F
  • VGH Kassel - 09.01.2014 - AZ: VGH 6 A 71/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2015
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, Hoock
und Dr. Rublack
für Recht erkannt:

  1. Die Revision wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin, ein Unternehmen der Montanindustrie mit mehreren Produktionsstandorten in Europa, begehrt für ihren in D. belegenen Unternehmensteil "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung) H." eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2011 nach der besonderen Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), - EEG 2009 - in Verbindung mit der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), - AusglMechV 2009 -.

2 Der Walzbereich besteht aus dem so genannten Quarto-Reversiergerüst als zentraler Produktionsanlage sowie vor- und nachgelagerten Maschinen und Aggregaten. Nach Angaben der Klägerin werden hier die Produktionsschritte bis zur Blechtafelherstellung ("Rohtafeln") vorgenommen. Im weiteren Produktionsprozess schließen sich daran u.a. die Wärmebehandlung und die Dickblechbearbeitung ("Adjustage") an. Die Versorgung des Walzbereichs mit Strom erfolgt nach den Angaben der Klägerin über die von ihr als Gesamtunternehmen genutzte Abnahmestelle. Der Stromverbrauch für den Walzbereich wurde im Bezugsjahr 2009/2010 durch Abzug vom Gesamtstrombezug der Klägerin errechnet, wozu die durch Messeinrichtungen ermittelten Verbrauchswerte in Bezug zu den Jahres-Betriebsstunden der jeweiligen Anlage unter Zuhilfenahme einer qualifizierten Abschätzung eines Betriebsstundenfaktors zwischen 0 und 1 (bzw. der installierten Leistung bei Kleinverbrauchern oder für Dauerläufer) gesetzt wurden.

3 Den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage vom 28. Juni 2010 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 11. Mai 2011 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 (Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung) für den in Rede stehenden Unternehmensteil seien nach den zuletzt vorgelegten Unterlagen mit einer Quote von 11,92 % nicht erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass es sich beim Walzwerk bereits nicht um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 handele.

4 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. November 2012 die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 9. Januar 2014 zurückgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nach der besonderen Ausgleichsregelung nicht zu, da der streitbefangene Walzbereich kein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 sei. Die Selbständigkeit eines Unternehmensteils sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, wobei neben dem Standort die bauliche, technische sowie infrastrukturmäßige Anschließung an die übrigen Unternehmensteile, die organisatorische Ausgliederung des Produktionsprozesses aus dem Gesamtunternehmen, die Bildung eines eigenständigen Buchungskreises, der Bezug von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen von Dritten oder im Unternehmensverbund und der Absatz des erzeugten Produktes an Verbraucher oder Kunden außerhalb des Unternehmens zu berücksichtigen seien. In Anwendung dieser Vorgaben spreche gegen die Selbständigkeit des Walzbereichs dessen Lage und Einbindung in die Infrastruktur des Industrieparks H., so dass es an einem eigenen Standort mangele. Bei räumlich und sachlich verbundenen Anlagen sei als wesentliches Kriterium für die Selbständigkeit anzusehen, ob zumindest an einer markanten örtlichen oder technisch bedingten Stelle ein Produkt - zumindest ein Zwischenprodukt - fertiggestellt sei und ob damit als selbständiges Wirtschaftsgut gehandelt werde. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Walzbereich tatsächlich ein marktgängiges und nicht bloß marktfähiges Produkt herstelle. Der Walzbereich sei vielmehr in eine innerbetriebliche Wertschöpfungskette eingebunden, da eine nachfolgende und im Sinne höherer Gewinne betriebswirtschaftlich sinnvolle Weiterverarbeitung im selben Unternehmen erfolge. Nach Angaben der Klägerin würden mehr als 95 % - im Bezugsjahr sogar 100 % - der Rohtafeln einer unternehmensinternen Weiterverarbeitung und Nachbehandlung zugeführt. Gegen die Selbständigkeit des Walzbereichs spreche weiterhin die Einbindung der Arbeitnehmer in das Gesamtunternehmen sowie die interne betriebswirtschaftliche Steuerung durch die Zentrale. Dem Betriebsleiter des Walzbereichs verbleibe keine eigenständige Planungs- und Gestaltungsfreiheit der Arbeitsorganisation und Zuweisung von Mitarbeitern. Die Aufgaben des Betriebsleiters im technischen Produktionsprozess seien zwar von erheblichem Gewicht, ließen aber keine abschließende Verantwortlichkeit oder gar die Befugnis erkennen, den Walzbereich betreffende unternehmensrelevante Entscheidungen - wie die Gestaltung des Produktionsprozesses oder kostenintensiver Großprojekte - zu treffen. Dem Betriebsleiter obliege auch weder die abschließende Verantwortlichkeit zur Beschaffung der benötigten Hilfs- und Betriebsstoffe oder Dienstleistungen noch die Akquise von Kundenaufträgen und deren Abrechnung. Der Walzbereich trete in keiner Weise nach außen werbend in Erscheinung oder betreibe Kundenakquise. Auch die Möglichkeit von Lohnarbeit - die Bearbeitung von fremdem Material aufgrund eines Werkvertrages - sei im maßgeblichen Geschäftsjahr nicht nachgewiesen. Ebenso trete der Walzbereich auf Abnehmerseite ganz überwiegend nicht auf dem externen Markt auf, da er nicht an Endkunden liefere, sondern regelmäßig eine unternehmensinterne Weiterbearbeitung durch Veredelung erfolge. Die erzeugten Grobbleche würden zum ganz überwiegenden Teil nicht an Endkunden geliefert, sondern nach der Walzung im anschließenden Veredelungsprozess behandelt, um höhere Erlöse bzw. Deckungsbeiträge zu erzielen. Ob der Klägerin für den Walzbereich auch deshalb kein Anspruch nach der besonderen Ausgleichsregelung zustehe, weil dort der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung nicht die nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 erforderliche Quote von 15 % erreiche, könne demnach dahingestellt bleiben. Die Klägerin könne auch aus der positiven Bescheidung ihrer Anträge in den Vorjahren keinen Anspruch für das Jahr 2011 herleiten.

5 Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Zu Recht stelle das Berufungsgericht als wesentliches Merkmal für die Selbständigkeit eines Unternehmensteils auf die örtliche und technische Abgrenzung der Produktionsanlagen von anderen Unternehmensteilen ab. Dafür sei allein maßgeblich, dass die Produktionsanlagen zur Herstellung eines bestimmten selbständigen und handelbaren Produktes klar identifizierbar und von anderen Produktionsanlagen unterscheidbar seien. Unerheblich sei dagegen, ob das danach handelbare bzw. marktfähige Produkt tatsächlich an Dritte verkauft oder in einer weiteren unternehmensinternen Wertschöpfungsstufe verwendet werde. Die vom Berufungsgericht neben der Marktfähigkeit zusätzlich geforderte Marktgängigkeit des Produktes führe zu zufälligen Ergebnissen. Denn es sei denkbar, dass ein Unternehmensteil in einem Jahr allein oder überwiegend für weitere Teile des Unternehmens produziere, im nächsten Jahr hingegen die produzierten Güter ausschließlich oder überwiegend an Dritte verkaufe. Daher dürfe allein auf den objektiven Umstand abgestellt werden, dass der Markt die Produkte abzunehmen bereit sei, und nicht darauf, ob die Produkte tatsächlich verkauft würden. Entsprechend dem Sinn und Zweck der besonderen Ausgleichsregelung, die internationale Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen, komme es nur auf die Marktfähigkeit und nicht auf den tatsächlichen Absatz an. Ansonsten werde auch die vom Gesetzgeber gewollte Wettbewerbsneutralität der Unternehmensformen nicht gewahrt, weil bei einer rechtlichen Verselbständigung des Walzbereichs ein Absatz an einen Dritten zur Veredelung vorläge. Das Berufungsgericht fordere zudem vom Betriebsleiter eine größere Verantwortlichkeit als bei Leitungs- und Vertretungsorganen rechtlich eigenständiger Konzernunternehmen. Das sei mit dem Willen des historischen Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck des § 41 Abs. 5 EEG nicht vereinbar. Ein Verstoß gegen Bundesrecht liege auch in der Ablehnung einer Selbstbindung des Bundesamtes durch die Behördenpraxis in den Vorjahren, in denen Begrenzungsanträge für den Walzbereich der Klägerin immer positiv beschieden worden seien. Das Urteil erweise sich schließlich auch nicht aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 als aus anderen Gründen richtig.

6 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2014 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 zu verpflichten, die von der Klägerin zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2011 für den in ihrem Antrag vom 28. Juni 2010 bezeichneten Unternehmensbereich "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)" am Standort D.-H. zu begrenzen.

7 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Die bloße Möglichkeit der rechtlichen Verselbständigung des Unternehmensteils sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse die Organisationseinheit trotz einer zulässigen Verflechtung mit dem Unternehmen aus eigener Kraft funktionsfähig sein.

9 Auf einen Bestandsschutz aufgrund der Begrenzungsbescheide der früheren Jahre könne sich die Klägerin nicht berufen.

10 Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und verteidigt das angegriffene Urteil.

II

11 Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt zwar teilweise gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ungeachtet dessen stellt es sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

12 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihren Unternehmensteil "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung) H." die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 sowie - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 = juris Rn. 14). Der für das Jahr 2011 am 28. Juni 2010 geltend gemachte Anspruch der Klägerin bestimmt sich nach der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das in dieser Fassung vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war (im Folgenden: EEG 2009). Hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 4 EEG 2009 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 EEG 2009 abzustellen. Dies war der 30. Juni 2010.

13 2. Ebenfalls zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer früheren Verwaltungspraxis der Beklagten berufen kann, wonach entsprechende Anträge der Klägerin für den in Rede stehenden Unternehmensteil ("Walzbereich") in den vorherigen Jahren vom Bundesamt positiv beschieden wurden.

14 Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 EEG 2009 - ebenso wie nach den Vorgängerbestimmungen - wird die Entscheidung über die Begrenzung des Anteils der Strommenge bzw. der EEG-Umlage gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Eine längere Geltungsdauer - über den Ablauf des 31. Dezember des Jahres hinaus - ist nicht vorgesehen (vgl. dazu auch Jennrich in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl. 2014, Bd. 2, § 43 EEG Rn. 48 m.w.N.). Die Begrenzungsentscheidung ergeht auf der Grundlage der zum maßgebenden Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage. Für Folgezeiträume bedarf es eines neuen Antrages, der unabhängig von vorherigen Begrenzungsentscheidungen nach der dann maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen und zu bescheiden ist. Eine Bindung der Behörde an frühere Entscheidungen, insbesondere wenn die diesen zugrunde liegende Rechtsauffassung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, besteht nicht.

15 Soweit die Klägerin meint, die Beklagte hätte sie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtzeitig auf die beabsichtigte Änderung ihrer Rechtsauffassung hinweisen müssen, um ihr, der Klägerin, die rechtliche Ausgliederung des Unternehmensteils zu ermöglichen, vermag dies den Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2011 ebenfalls nicht zu begründen. Schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht keine Pflicht zur frühzeitigen Mitteilung einer geänderten Rechtsauffassung. Beim Merkmal des "selbständigen" Unternehmensteils im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 handelt es sich um eine tatbestandliche Anspruchsvoraussetzung, die nicht zur Disposition der Behörde steht und als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist. Das Bundesamt hat bei dessen Auslegung und Anwendung weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum. Ein Antragsteller muss bei gebundenen Entscheidungen auch ohne einen vorausgehenden Hinweis damit rechnen, dass die Behörde zu einer geänderten Rechtsauffassung gelangt, zumal hier u.a. die in Rede stehende Frage der zutreffenden Ermittlung der Bruttowertschöpfung umstritten war. Ein etwaiger Hinweis auf die geänderte Rechtsauffassung der Beklagten wäre ohnehin nicht mehr rechtzeitig gewesen. Denn die rechtliche Ausgliederung und Verselbständigung des Unternehmensteils hätte vor dem hier maßgeblichen Geschäftsjahr der Klägerin (1. April 2009 bis 31. März 2010) erfolgt sein müssen. Das Bundesamt konnte jedoch erst nach Ablauf der Ausschlussfrist am 30. Juni 2010 mit der Prüfung der Möglichkeit einer Begrenzung der EEG-Umlage für 2011 beginnen.

16 Unabhängig davon kann sich eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungs- und Hinweispflicht als solche ohnehin nicht anspruchsbegründend auswirken. Sie vermag keinen Anspruch herbeizuführen, der nach dem materiellen Fachrecht nicht gegeben ist, sondern rechtfertigt gegebenenfalls lediglich Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung oder auf Entschädigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1987 - 3 B 64.87 - <n.v.> und vom 10. Juni 1988 - 3 B 28.88 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 85 S. 6 f.). Denn eine schadensverursachende Verletzung öffentlich-rechtlicher Nebenpflichten - wie der Hinweispflicht - kann nicht beseitigt, sondern nur ausgeglichen werden (vgl. dazu allgemein u.a. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 <27> und vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <100> m.w.N.).

17 3. Allerdings verstößt die Auslegung des Begriffs der "Selbständigkeit" eines Unternehmensteils im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 durch den Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesrecht.

18 Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung der "Selbständigkeit" sei das Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall maßgeblich. In diesem Zusammenhang seien als für die "Selbständigkeit" sprechende Kriterien unter anderem zu berücksichtigen, ob die im Unternehmensteil erzeugten Produkte ganz oder überwiegend am Markt abgesetzt würden und ob der Unternehmensteil über eine Leitungsebene mit eigenständiger Planungs- und Gestaltungsfreiheit verfüge. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zu geringe Anforderungen an das Vorliegen von "Selbständigkeit" im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 gestellt. Denn die beiden genannten Kriterien haben nicht nur indizielle Bedeutung, sondern sind Mindestvoraussetzungen, um eine "Selbständigkeit" des Unternehmensteils feststellen zu können.

19 a) Der Gesetzgeber hat mit § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 eine "Auslegungshilfe" gegeben (so ausdrücklich BT-Drs. 16/8149 S. 64). Danach erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage, um die Stromkosten stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes und von Schienenbahnen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei stromintensiven Unternehmen im Sinne des § 41 Abs. 1 EEG 2009 typischerweise Bedarf für eine Begrenzung der EEG-Umlage besteht, um zu verhindern, dass diese Unternehmen in das Ausland abwandern oder geschlossen werden, weil ausländische Konkurrenten wegen geringerer Stromkosten günstiger produzieren können. Auf der anderen Seite geht jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Daher gibt der Gesetzgeber mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, zu erkennen, dass es sich bei der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um Ausnahmebestimmungen handelt, die eng auszulegen sind.

20 b) § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 ist als "Auslegungshilfe" auch bei der Auslegung des Begriffs der "Selbständigkeit" im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 als Tatbestandsvoraussetzung für eine auf rechtlich unselbständige Unternehmensteile bezogene Begrenzung der EEG-Umlage maßgeblich. Daraus folgt mit Blick auf den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit als Zweck der Begrenzung, dass ein Unternehmensteil nur dann "selbständig" ist, wenn seine Produkte mindestens zu einem wesentlichen Teil am Markt abgesetzt werden (vgl. nunmehr § 64 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014). Wenn es sich bei den vom Unternehmensteil erzeugten Produkten nämlich ganz oder überwiegend um Vorprodukte handelt, die auf nachfolgenden Stufen der Wertschöpfungskette unternehmensintern weiter verarbeitet werden, fehlt es von vornherein an einem internationalen Wettbewerbsdruck und damit an einem Bedarf für eine Entlastung von der EEG-Umlage. Die Produkte des Unternehmensteils sind dann nicht der preislichen Konkurrenz auf dem internationalen Markt ausgesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht für den Fall von einer vergleichbaren Wettbewerbslage gesprochen werden, dass die im Unternehmen weiter verarbeiteten Vorprodukte von anderen Unternehmen am Markt angeboten werden. Denn für die Entscheidung, ob das Vorprodukt weiterhin im Unternehmen selbst hergestellt oder der Unternehmensteil geschlossen und das Vorprodukt auf dem Markt erworben werden soll, spielen die günstigeren Stromkosten anderer Unternehmen keine vergleichbar wichtige Rolle. Diese Entscheidung hängt vielmehr wesentlich von anderen für die Beibehaltung des Unternehmensteils sprechenden Faktoren ab, wie Synergieeffekten aufgrund der Integration der Herstellung in die unternehmenseigene Wertschöpfungskette oder schlicht dem Umstand, dass die entsprechenden Produktionsanlagen vorhanden sind.

21 Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt. Ausdrücklich wird in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 41 Abs. 5 EEG 2009 darauf hingewiesen (BT-Drs. 16/8148 S. 66), dass die Organisationseinheiten, für die ein Begrenzungsantrag gestellt wird, "auch im Wettbewerb zu internationalen Unternehmen stehen" müssen ("aktuelle/tatsächliche Wettbewerbslage") oder, um Marktzutrittsschranken zu vermeiden, zumindest jederzeit in internationalen Wettbewerb treten können ("potenzielle Wettbewerbslage"). Soweit darin von einer "potenziellen Wettbewerbslage" die Rede ist, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, es reiche aus, dass die in dem Unternehmensteil hergestellten Produkte "marktfähig" sind, also nur potenziell am Markt abgesetzt werden könnten. Die in der Entwurfsbegründung angesprochenen und zu vermeidenden "Marktzutrittsschranken" beziehen sich erkennbar auf Unternehmensteile, die erstmals am Wirtschaftsleben und am Wettbewerb teilnehmen wollen. Wenn dagegen für den Unternehmensteil in dem maßgeblichen Geschäftsjahr feststeht, dass die in ihm hergestellten Produkte nicht auf dem Markt platziert, sondern zu einem ganz überwiegenden Teil oder - wie im vorliegenden Falle - vollständig in den unternehmensinternen Wertschöpfungsketten weiter bearbeitet und veredelt wurden, stehen Marktzutrittsschranken nicht in Rede.

22 c) An der Selbständigkeit des Unternehmensteils im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 fehlt es auch bereits dann, wenn für diesen keine Leitung vorhanden ist, die über eine von der Leitung des Unternehmens abgrenzbare, nach geltendem Recht (vgl. etwa § 76 AktG) zulässige eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt. Um das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, muss in jedem Falle eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Werks- oder Niederlassungsleitung ("Funktionsbereich Leitung", vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 66) vorhanden sein, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unternehmensabteilung, die im Wesentlichen Weisungen der Unternehmensleitung ausführt, unterscheidet.

23 Dies ergibt sich insbesondere aus der in § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 normierten und in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 41 Abs. 5 EEG 2005 (vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 66: "Bild eines selbständig agierenden Unternehmens") zum Ausdruck gekommenen legislativen Zielsetzung, eine ungerechtfertigte Belastung nicht privilegierter anderer Letztverbraucher zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass Unternehmen, die als Ganzes nicht als stromintensive Unternehmen qualifiziert werden können, durch organisatorische Maßnahmen künstlich in für sich betrachtet stromintensive Teile aufgespalten werden, um insoweit eine Begrenzung der EEG-Umlage zu erhalten. Eine solche Möglichkeit zur beliebigen Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage wäre mit den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" (§ 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009) nicht vereinbar und würde auch dem Wesen der Regelung als Ausnahmebestimmung widersprechen, das einer erweiternden Auslegung entgegensteht.

24 Einer beliebigen Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher durch organisatorische Ausbildung künstlicher Unternehmensteile kann auch nicht schon durch das Erfordernis der Platzierung der im Unternehmensteil gefertigten Produkte am Markt hinreichend begegnet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der stromintensive Unternehmensteil am Ende der Wertschöpfungskette des Unternehmens steht und mithin die in ihm gefertigten Erzeugnisse als Endprodukte des Unternehmens am Markt abgesetzt werden, der Unternehmensteil aber gleichwohl vollständig in die vorangehenden Stufen der Wertschöpfungskette des Unternehmens integriert ist und daher auch keiner eigenständigen Leitung bedarf.

25 Das vorliegende Verfahren gibt mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts keine Gelegenheit und mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung, die gesetzlichen Anforderungen an den Funktionsbereich "Leitung" eines selbständigen Unternehmensteils noch weiter zu konkretisieren.

26 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Auslegung des § 41 Abs. 5 EEG 2009 auch vereinbar mit dem legislativen Ziel der Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage auf selbständige Unternehmensteile, Wettbewerbsneutralität zwischen den unternehmerischen Organisationsformen zu gewährleisten (vgl. dazu BT-Drs. 16/8148 S. 66). Richtig ist allerdings, dass Unternehmen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zur rechtlichen Ausgliederung stromintensiver Unternehmensteile veranlasst werden sollen, um die Begrenzung der EEG-Umlage zu erreichen. "Wettbewerbsneutralität" bedeutet jedoch nicht, dass an die organisatorische Selbständigkeit stromintensiver Unternehmensteile keine weitergehenden Anforderungen zu stellen wären als an eine Verselbständigung des Unternehmensteils als eigenständiges Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Anforderungen können schon deshalb nicht identisch sein, weil für rechtlich unselbständige Unternehmensteile Merkmale zur Abgrenzung gegenüber dem sonstigen Unternehmen festgelegt werden müssen, während Unternehmen als Rechtspersönlichkeit ohne Weiteres hinreichend bestimmt sind. Abgesehen davon ist in Rechnung zu stellen, dass eine rein organisatorische Abspaltung stromintensiver Teile weitgehend beliebig möglich ist, während die Entscheidung über eine rechtliche Ausgliederung stromintensiver Unternehmensteile noch von weiteren Faktoren abhängig ist (z.B. steuerliche Auswirkungen).

27 d) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass für eine auf Unternehmensteile bezogene Begrenzung der EEG-Umlage mit dem Tatbestandsmerkmal der "Selbständigkeit" in organisatorischer Hinsicht strengere Anforderungen gelten als für eine Begünstigung selbständiger Unternehmen. An einem Gleichheitsverstoß fehlt es schon deshalb, weil jedem Unternehmen, das die gesetzlichen Anforderungen an die Selbständigkeit des in Rede stehenden stromintensiven Unternehmensteils nicht erfüllt, die gleiche Möglichkeit offen steht, eine Begrenzung der EEG-Umlage durch dessen rechtliche Ausgliederung zu erreichen. Im Übrigen sprechen auch sachliche Gründe gegen eine Gleichbehandlung von Unternehmen und Unternehmensteil wie die Notwendigkeit einer organisatorischen Abgrenzung des Unternehmensteils vom Unternehmen und die ansonsten eröffnete Möglichkeit einer beliebigen rein organisatorischen Abspaltung von Unternehmensteilen allein unter dem Gesichtspunkt ihrer Stromintensität. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

28 4. Ungeachtet der festgestellten Verstöße gegen revisibles Recht stellt sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Einer weiteren Sachaufklärung durch das Tatsachengericht bedarf es nicht. Denn anhand der dem erkennenden Senat vorliegenden, von der Vorinstanz in Bezug genommenen Beiakten lassen sich die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen (vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.> und vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N.). Sie ermöglichen dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung in der Sache.

29 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Berufungsurteil auf der Grundlage der Angaben der Klägerin die auch von den anderen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogene und nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffene tatsächliche Feststellung getroffen, dass die im Unternehmensteil "Walzbereich" der Klägerin in D.-H. gefertigten Produkte (Rohtafeln) zu mehr als 95 % und im hier maßgeblichen Bezugsjahr 2009/2010 sogar zu 100 % nicht als marktgängige Güter am Markt platziert wurden. Stattdessen wurden sie im Unternehmen in nachfolgenden Produktionsstufen in der Adjustage und gegebenenfalls anderen Bereichen weiter behandelt und veredelt. Sie waren damit als Vorprodukte in die weitere Wertschöpfungskette des Unternehmens der Klägerin integriert. Der "Walzbereich" war mithin ohne einen eigenen Funktionsbereich "Absatz". Er stand nicht mit eigenen ("marktgängigen") Produkten im (internationalen) Wettbewerb, so dass schon deshalb kein selbständiger Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 vorlag.

30 Daher bedarf es - mangels Entscheidungserheblichkeit - keiner abschließenden Prüfung und Klärung der Frage(n), ob die Klägerin bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 EEG 2009 am 30. Juni 2010 den erforderlichen Nachweis der in ihrem Unternehmensteil ("Walzbereich") selbst verbrauchten Strommenge von mehr als 10 Gigawattstunden (§ 41 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009) gegenüber dem Bundesamt erbracht hatte und ob das Verhältnis der für diesen Unternehmensteil angefallenen Stromkosten zur Bruttowertschöpfung den Schwellenwert von 15 % überschritt (§ 41 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009).

31 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 15.12.2015 -
BVerwG 8 C 9.15ECLI:DE:BVerwG:2015:151215B8C9.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2015 - 8 C 9.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:151215B8C9.15.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 9.15

  • VG Frankfurt am Main - 14.03.2013 - AZ: VG 5 K 2071/12.F
  • VGH Kassel - 09.01.2014 - AZ: VGH 6 A 1999/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2015
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Über die Anhörungsrüge entscheidet der Senat nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2007 - 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4). Die im Einzelfall zuständigen Senatsmitglieder sind dem bei Entscheidung geltenden Geschäftsverteilungsplan unabhängig davon zu entnehmen, ob sie an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 C 17.07 - juris Rn. 1).

2 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Urteil vom 22. Juli 2015 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten muss das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, mit dessen Erheblichkeit ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste, darf es seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis stützen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>).

3 Gemessen an diesen Kriterien verletzt das Urteil vom 22. Juli 2015 das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht. Insbesondere stellt es sich nicht als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, weil es, wie die Klägerin meint, auf einen Gesichtspunkt gestützt ist, auf den der Senat "vor dem Tag der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung zu keinem Zeitpunkt hingewiesen hatte".

4 Der Senat hat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, zum Nachweiserfordernis des § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 EEG 2009 und damit sowohl zu Umfang und Art der zu erbringenden Nachweise als auch zum Zeitpunkt, wann diese Nachweise spätestens vorzuliegen haben, Stellung zu nehmen (UA Rn. 29). Dabei hat er auch auf die Möglichkeit der nun dem Urteil zugrunde liegenden Auslegung hingewiesen und diese mit den Beteiligten erörtert.

5 Es bedurfte weder eines früheren Hinweises noch einer Vertagung oder Einräumung einer Schriftsatzfrist, um der Klägerin einen erschöpfenden und sachgerechten Vortrag zu ermöglichen. Allerdings kann eine Vertagung oder die Einräumung einer Schriftsatzfrist auf Antrag eines Beteiligten geboten sein, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung erstmals auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art hinweist, mit denen der Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29 S. 4). Eine Vertagung oder einen Schriftsatznachlass hat die Klägerin nicht beantragt (UA Rn. 29). Die die Zurückweisung der Revision tragenden Argumente des Senats zum Nachweiserfordernis des § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 EEG 2009 stellen zudem keine Gesichtspunkte dar, mit dem die Klägerin nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte. Über Art und Umfang des Nachweiserfordernisses haben die Beteiligten sich ausweislich der Tatbestände der erst- und zweitinstanzlichen Urteile jedenfalls seit Beginn des gerichtlichen Verfahrens ausgetauscht. Schriftsätzlich hat die Klägerin insoweit zuletzt am 1. Juni 2015 vorgetragen. Die Bedeutung der materiellen Ausschlussfrist für das rechtliche Schicksal des von ihr vorliegend verfolgten Anspruchs musste der Klägerin aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Senats zu der § 43 Abs. 1 EEG 2009 inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 16 Abs. 6 EEG 2004 (BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1, vom 10. Dezember 2013 - 8 C 24.12 - juris Rn. 15 ff. und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 16 ff.) bewusst sein. Dort hatte der Senat aus Sinn und Zweck des Nachweiserfordernisses abgeleitet, dass der Antrag auf Strommengenbegrenzung nebst allen erforderlichen Nachweisen bis zum Ablauf der Ausschlussfrist gestellt werden muss, damit die zuständige Behörde über alle derartigen in rechnerischem Zusammenhang stehenden Anträge zeitnah und einheitlich entscheiden kann, die Begrenzungsentscheidung darf danach nicht auf Prognosedaten gestützt werden, sondern muss auf einer verlässlichen unternehmensspezifischen Tatsachengrundlage getroffen werden.

6 Dem entspricht es, nicht nur formal unvollständige Anträge für eigenständige Unternehmen an der Ausschlussfrist scheitern zu lassen, sondern, wie im streitgegenständlichen Fall, auch Anträge für selbständige Unternehmensbereiche, wenn die Nachweise über die dort verbrauchte Strommenge entgegen § 41 Abs. 1 und 2 EEG 2009 der gemäß § 41 Abs. 5 EEG 2009 entsprechend anzuwenden ist, nicht fristgerecht und vollständig übersandt wurden. Da der Begriff des Nachweises im Sinne eines die Überprüfung ermöglichenden Belegs verstanden werden kann, musste die Klägerin auch mit einer Auslegung des § 41 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 EEG 2009 rechnen, nach der die Mitteilung von Schätzwerten nur dann zum Nachweis des Strommengenverbrauchs im selbständigen Betriebsteil genügen konnte, wenn die tatsächlichen Grundlagen und die Methode der Schätzung mitgeteilt wurden. Dass dies ebenfalls bis zum Fristablauf zu geschehen hatte, lag nach der zitierten gefestigten Rechtsprechung zum Sinn und Zweck der materiellen Ausschlussfrist nahe.

7 Aus den genannten Gründen, und weil die Klägerin sich überdies zum Nachweiserfordernis in der mündlichen Verhandlung in der Sache eingelassen hat, war schließlich eine Vertagung und die Einräumung einer Schriftsatzfrist von Amts wegen unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorge nicht geboten. Ein Gehörsdefizit für die Klägerin hat sich dem Senat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung nicht aufgedrängt.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.