Verfahrensinformation

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) betreibt im Gebiet des beklagten Eifelkreises Bitburg-Prüm eine Wetterradarstation. Die Bundesrepublik Deutschland wendet sich mit ihrer Klage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, die der Beklagte den Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt drei Windenergieanlagen erteilt hat. Sie macht als entgegenstehenden öffentlichen Belang eine Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation geltend, die von den nur etwas mehr als 10 km entfernt liegenden Windenergieanlagen ausgingen. Die Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (OVG) liegt zwar eine Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation durch Fehlechos und Abschattungseffekte vor; indessen ergebe eine nachvollziehende Abwägung, dass der öffentliche Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht entgegenstehe, weil sich das mit gesteigerter Durchsetzungskraft versehene Privatinteresse an der Verwirklichung der privilegierten Windenergieanlagen gegenüber den zu erwartenden Beeinträchtigungen durchsetze. Der DWD habe nicht darlegen können, dass die windenergiebedingten Störungen zu erheblichen Defiziten bei den zu erstellenden Wetterinformationen führen werden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom OVG zugelassenen Revision.


Verfahrensinformation

Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) im Außenbereich. Das zuständige Landratsamt versagte die Genehmigung, weil die WEA die Funktionsfähigkeit einer nahe gelegenen Wetterradarstation des Deutschen Wetterdienstes (DWD) störe. Der Verwaltungsgerichtshof München (VGH) hat den beklagten Freistaat Bayern verpflichtet, über den Genehmigungsantrag des Klägers erneut zu entscheiden. Der Betrieb der geplanten WEA führe allenfalls zu einer geringfügigen Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation, die einer Genehmigung nicht entgegenstehe. Soweit in besonderen Ausnahmefällen kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterereignisse doch zu einer rechtserheblichen Störung der Radaranlage führen könnten, rechtfertige dies nicht die Versagung der Genehmigung, sondern lediglich den Erlass von Nebenbestimmungen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der vom VGH zugelassenen Revision. Er stellt sich u.a. auf den Standpunkt, dass dem DWD hinsichtlich der Frage einer erheblichen Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage ein fachlicher Beurteilungsspielraum zukomme.


Pressemitteilung Nr. 79/2016 vom 22.09.2016

Störung von Wetterradaranlagen durch Windenergieanlagen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei parallel gelagerten Verwaltungsstreitsachen entschieden, dass der Deutsche Wetterdienst (DWD) bei der Frage, inwieweit Windenergieanlagen (WEA) die Funktionsfähigkeit von Wetterradaranlagen stören und die Aufgabenerfüllung des DWD in nicht mehr tolerierbarer Weise erschweren, keinen Beurteilungsspielraum hat. Die Frage unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.


Gegenstand beider Verfahren waren WEA, für deren Errichtung und Betrieb die Betreiber immissionsschutzrechtliche Genehmigungen beantragt hatten. In beiden Verfahren stand in Streit, ob den im Außenbereich privilegiert zulässigen WEA der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entgegensteht, weil sie die Funktionsfähigkeit der jeweils etwas mehr als 10 km entfernt liegenden Wetterradaranlagen und die „Warn­produkte“ des DWD nachteilig beeinflussen. In der Berufungsinstanz hatten die WEA-Betreiber jeweils Erfolg. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof München als auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Fragen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterlägen. Ergebnis dieser Überprüfung war, dass die zu erwartenden bzw. nicht auszuschließenden Störungen der Wetterradaranlagen durch Abschattungseffekte und Fehlechos (im Allgemeinen) nicht das Gewicht eines der Genehmigung der WEA entgegenstehenden öffentlichen Belangs hätten.


Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass dem DWD ein Beurteilungsspielraum insoweit nicht zukommt. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, dass Verwaltungshandeln grundsätzlich in sachlicher und rechtlicher Hinsicht durch die Verwaltungsgerichte uneingeschränkt überprüfbar sein muss. Ausnahmen kann grundsätzlich nur der Gesetzgeber regeln. Für einen gesetzgeberischen Willen, dem DWD vorliegend entsprechende Spielräume einzuräumen, fehlt indes jeder Anhaltspunkt. Auch sonst spricht nichts für eine Letztentscheidungsbefugnis des DWD. Ein Fehler in der Rechtsanwendung lag mit der Folge der Zurückverweisung lediglich insoweit vor, als der Verwaltungsgerichtshof es im Hinblick auf besonders kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterlagen als gerechtfertigt angesehen hat, der beantragten Genehmigung Nebenbestimmungen beizufügen, ohne abschließend geklärt zu haben, ob es insoweit tatsächlich zu Störungen der Wetterradaranlagen kommt.


BVerwG 4 C 6.15 - Urteil vom 22. September 2016

Vorinstanzen:

VGH München, 22 B 14.1263 - Urteil vom 18. September 2015 -

VG Regensburg, RO 7 K 12.1702 - Urteil vom 17. Oktober 2013 -

BVerwG 4 C 2.16 - Urteil vom 22. September 2016

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 8 A 10535/15 - Urteil vom 13. Januar 2016 -

VG Trier, 6 K 869/14.TR - Urteil vom 23. März 2015 -


Urteil vom 22.09.2016 -
BVerwG 4 C 2.16ECLI:DE:BVerwG:2016:220916U4C2.16.0

Leitsätze:

1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entfaltet Drittschutz zugunsten der Betreiber von Radaranlagen.

2. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB setzt voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt.

3. Ob eine Windenergieanlage die Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage des Deutschen Wetterdienstes (DWD) im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB stört und ob diese Störung so gewichtig ist, dass sie der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Windenergieanlage entgegensteht, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum kommt dem DWD insoweit nicht zu.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1
    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8
    DWD-Gesetz § 4 Abs. 1, § 5
    LuftVG § 18a Abs. 1

  • VG Trier - 23.03.2015 - AZ: VG 6 K 869/14.TR
    OVG Koblenz - 13.01.2016 - AZ: OVG 8 A 10535/15

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 - 4 C 2.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:220916U4C2.16.0]

Urteil

BVerwG 4 C 2.16

  • VG Trier - 23.03.2015 - AZ: VG 6 K 869/14.TR
  • OVG Koblenz - 13.01.2016 - AZ: OVG 8 A 10535/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen des Beklagten für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen der Beigeladenen in den Gemeinden M. und E..

2 Die Windenergieanlagen sollen in zielförmig festgelegten Vorranggebieten für Windenergie des Regionalen Raumordnungsplanes (RROP) der Planungsgemeinschaft der Region T. errichtet werden. Zwischen ca. 10,4 km und ca. 11,0 km östlich der Standorte der geplanten Windenergieanlagen betreibt der Deutsche Wetterdienst (DWD), eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Klägerin, die im Jahr 1998 errichtete Wetterradaranlage N..

3 Im Jahr 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 2 eine Genehmigung für eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einem Rotordurchmesser von 101 m. Im Jahre 2012 beantragte die Beigeladene zu 2 eine Genehmigung für die Änderung der Nabenhöhe auf 149 m. Diesem Antrag trat der DWD entgegen: Der Windenergieanlage könne nur bei Einhaltung von Höhenbeschränkungen zugestimmt werden. Unter Zurückweisung dieser Einwendung erteilte der Beklagte auch die beantragte Änderungsgenehmigung.

4 Die Beigeladene zu 1 beantragte im Jahr 2011 eine Genehmigung für zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils 138,38 m sowie einem Rotordurchmesser von 82 m. Auch diese beiden Anlagen genehmigte der Beklagte unter Zurückweisung der Einwendungen des DWD.

5 Die Widersprüche der Klägerin gegen die Genehmigungsbescheide blieben erfolglos.

6 Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, ob die Wetterradaranlage des DWD durch die geplanten Windenergieanlagen gestört werde und ob diese Störwirkung nach dem derzeitigen Stand der Technik durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen werden könne. Auf dieser Grundlage hat es die Klagen als unbegründet abgewiesen.

7 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese sei als Rechtsträgerin des DWD zur klageweisen Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation befugt. Die Klage sei aber unbegründet. Ein Entgegenstehen des öffentlichen Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB scheide zwar nicht bereits nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB aus; denn es könne nicht festgestellt werden, dass die Frage einer Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage des DWD durch Windenergieanlagen im Verfahren zur Aufstellung der Teilfortschreibung des RROP umfassend abgewogen worden sei. Der Betrieb der Windenergieanlagen führe auch zu einer - allerdings nicht besonders gewichtigen - Störung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB. Gestützt auf die Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hat das Oberverwaltungsgericht aber die Überzeugung gewonnen, dass damit kein "Entgegenstehen" dieses öffentlichen Belangs verbunden sei. Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum komme dem DWD insoweit nicht zu, und zwar weder in Bezug auf das Vorliegen einer Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage noch in Bezug auf die Frage des Entgegenstehens einer solchen Störung. Der Betrieb der Windenergieanlagen werde nicht zu Abschattungseffekten führen, denen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des DWD ein nennenswertes Gewicht zukommen könne. Auch sei nicht zu erkennen, dass es zu Fehlechos in einem Ausmaß kommen werde, das geeignet wäre, die Qualität der aus den erhobenen Daten generierten Warnprodukte nennenswert negativ zu beeinflussen.

8 Die Klägerin macht mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision eine fehlerhafte Auslegung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 i.V.m. § 35 Abs. 1 BauGB sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GG i.V.m. § 4 DWD-Gesetz, geltend, weil das Oberverwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass dem DWD bei der Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten Störung ein Beurteilungsspielraum bzw. ein Letztentscheidungsrecht zustehen müsse.

9 Der Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das angegriffene Urteil.

II

10 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Im Einklang mit Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht mit der Folge der Zurückweisung der Berufung davon ausgegangen, dass die Klage zulässig, aber unbegründet ist.

11 1. Die Klage ist zulässig.

12 Die Klagebefugnis der Klägerin, die als Sachurteilsvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BVerwG, Urteile vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5 Rn. 10 und vom 5. Mai 2015 - 9 C 12.14 - Buchholz 424.02 § 57 LwAnpG Nr. 2 Rn. 12), ergibt sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB. Der in der Vorschrift normierte öffentliche Belang - die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen - dient nicht ausschließlich den Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz individueller Rechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 22 <zum Belang des Denkmalschutzes>). Die Norm entfaltet Drittschutz zugunsten der Betreiber von Radaranlagen, die sie als bestimmten und abgrenzbaren Kreis von Begünstigten erkennen lässt.

13 Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage liegt vor. Denn mit behördlichen Mitteln hätte der Streit über die vom Beklagten genehmigten Windenergieanlagen nicht beigelegt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 35.95 - BVerwGE 101, 47 <50>). Die von der Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung angeführte Möglichkeit des Erlasses technischer Normen oder normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften, etwa über einzuhaltende Mindestabstände zwischen Wetterradaranlagen und Windenergieanlagen, ist bereits mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kein gangbarer Weg zur Beilegung des Rechtsstreits.

14 2. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klage unbegründet ist, hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Nach seinen tatrichterlichen Feststellungen steht dem im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben der Beigeladenen der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht entgegen.

15 a) § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ist auf Wetterradaranlagen anwendbar. Der Begriff der "Radaranlagen" ist allgemein gehalten. Weder dem historischen Gesetzgeberwillen noch der Systematik des Gesetzes lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, den Begriff auf Radaranlagen mit militärischen oder sonstigen spezifischen Zweckbestimmungen einzuschränken (wohl a.A. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 35 Rn. 110a).

16 b) Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen einer Störung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB bejaht. Entgegen der Kritik der Klägerin liegt dieser Entscheidung ein zutreffendes Begriffsverständnis zugrunde.

17 Das Oberverwaltungsgericht hat eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB angenommen, wenn die Erzielung der (im Hinblick auf die Aufgabenstellung des DWD) erwünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird (ebenso VGH München, Urteil vom 18. September 2015 - 22 B 14.12 63 - BauR 2016, 243 LS 2 und S. 246 f.). Bundesrechtlich ist hiergegen nichts zu erinnern. Namentlich führt nicht bereits jede Beeinflussung der erhobenen Basisdaten zu einer Störung.

18 Für die in § 18a Abs. 1 LuftVG tatbestandlich vorausgesetzte Störung von Flugsicherungseinrichtungen hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 - NVwZ 2016, 1247 Rn. 13) entschieden, dass nicht jede beliebige Beeinflussung der Einrichtung als Störung zu qualifizieren ist. Eine Störung tritt erst ein, wenn die Beeinflussungen eine bestimmte Schwelle überschreiten und dadurch die Funktion der Anlage beeinträchtigen. Die Funktionsbeeinträchtigung ist mit Blick auf die Aufgabenstellung der Flugsicherung in § 27c Abs. 1 LuftVG zu bestimmen. Eine Störung ist danach gegeben, wenn die Funktion bauwerksbedingt in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung auswirkt.

19 Diese Überlegungen lassen sich auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB übertragen. Das legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, der eine Störung der "Funktionsfähigkeit der Radaranlage" voraussetzt. Der Funktionsbegriff wäre zu eng gefasst, wollte man darunter lediglich die technische Funktion der Anlage - die Erfassung von Radarbasisdaten - und nicht auch die Funktion der Anlage für die Erledigung der Aufgaben des jeweiligen Betreibers verstehen. Dies bestätigt die Systematik des Gesetzes. Durch § 35 Abs. 3 BauGB soll die Außenbereichsverträglichkeit von Vorhaben am jeweiligen Standort sichergestellt werden. Unter den Begriff der "öffentlichen Belange" fallen deshalb alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich rechtserheblich sein können (siehe etwa Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 72). Rechtserheblich sind aber nur die hinter den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgeführten Belangen stehenden öffentlichen Zwecke.

20 Aus der von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang angeführten Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 15/2250 S. 55) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

21 c) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Vorliegen einer Störung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum steht dem DWD insoweit nicht zu.

22 aa) Die Voraussetzungen, unter denen Beurteilungsspielräume oder Letztentscheidungsbefugnisse der Verwaltung ausnahmsweise anzuerkennen sind, sind in der Rechtsprechung geklärt.

23 Das auf effektiven Rechtsschutz gerichtete Verfahrensgrundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Verwaltungstätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <49> und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20>). Das gilt auch im Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzestatbestände und Rechtsbegriffe. Beruht die angefochtene Entscheidung hierauf, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich ebenfalls Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt nachzuprüfen haben; die Regeln über die eingeschränkte Kontrolle des Verwaltungsermessens gelten nicht für die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - a.a.O. S. 20 f. m.w.N.).

24 Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt es indes nicht aus, dass gesetzlich eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken. Gerichtliche Kontrolle endet dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt. Ob dies der Fall ist, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Demgegenüber kann es weder der Verwaltung noch den Gerichten überlassen werden, ohne gesetzliche Grundlage durch die Annahme behördlicher Letztentscheidungsrechte die Grenzen zwischen Gesetzesbindung und grundsätzlich umfassender Rechtskontrolle der Verwaltung zu verschieben (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - a.a.O. S. 22). Offengelassen hat das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Entscheidungsspielräume der Verwaltung ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Grundlage von Verfassungs wegen dann zulässig sind, wenn eine weitergehende gerichtliche Kontrolle zweifelsfrei an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stieße.

25 bb) Gemessen hieran steht dem DWD im Rahmen der Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 i.V.m. § 35 Abs. 1 BauGB ein Beurteilungsspielraum oder eine fachliche Letztentscheidungsbefugnis nicht zu.

26 (1) Dem Gesetz lässt sich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des DWD nicht entnehmen.

27 Die Annahme eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums liegt schon deshalb fern, weil nicht der DWD, sondern die jeweilige Genehmigungsbehörde über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens entscheidet. Dem DWD steht insoweit - anders als dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG - weder eine Entscheidungsbefugnis zu noch hat die Stellungnahme des DWD im behördlichen Genehmigungsverfahren einen gesetzlich geregelten verfahrensrechtlichen Stellenwert, wie ihn § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG der gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation zuerkennt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 - NVwZ 2016, 1247 Rn. 24).

28 Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz) vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871). Ein Beurteilungsspielraum des DWD lässt sich den Aufgabenzuweisungen in § 4 DWD-Gesetz oder den Befugnissen des DWD nach § 5 DWD-Gesetz weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung entnehmen. Ein dahingehender gesetzgeberischer Wille erscheint auch unter chronologischen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Denn das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst trat bereits am 1. Januar 1999 in Kraft, wohingegen der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB erst mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) in das Baugesetzbuch aufgenommen wurde. Bei Erlass des DWD-Gesetzes hatte der Gesetzgeber mithin keine Veranlassung, sich über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des DWD bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB Gedanken zu machen.

29 An dieser Situation hat sich durch das EAG Bau nichts geändert. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum EAG Bau sollte zwar mit der Erweiterung des Katalogs der öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB "verdeutlicht" werden, dass "namentlich die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich nur zulässig ist, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit von Telekommunikations- und Radaranlagen nicht stört" (BT-Drs. 15/2250 S. 55). Der Gesetzgeber hat aber den öffentlichen Belang der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen dem Entscheidungssystem der "nachvollziehenden Abwägung" und damit den durch die Rechtsprechung entwickelten Maßstäben unterstellt, die von der Genehmigungsbehörde grundsätzlich eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangen, die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 <24>).

30 (2) Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum des DWD rechtfertigt sich auch nicht aus den Funktionsgrenzen gerichtlicher Kontrolle.

31 (a) Auf die Fallgruppe der Risikoermittlung und -bewertung kann sich die Klägerin insoweit nicht mit Erfolg berufen.

32 Der Normstruktur des Atomgesetzes hat das Bundesverwaltungsgericht entnommen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 <315 f.>), dass die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung trägt und dass es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eigene Bewertungen zu ersetzen. Im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB relevant ist indes allein die Beurteilung, welche Daten für die Aufgabenerledigung des DWD erforderlich sind und in welchem Maße und in welcher Weise windenergieanlagenbedingte technische Datenverluste oder -verfälschungen sich auf die Erfüllung dieser Aufgaben auswirken. Die Fragen lassen sich auf der Grundlage von Erfahrungswissen beurteilen, das mittelbar und einer fachwissenschaftlichen Überprüfung zugänglich ist. Mit Prognoseunsicherheiten oder Risikoermittlung hat dies wenig zu tun. Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht deshalb auf den Standpunkt gestellt, dass die besondere fachliche Expertise der Mitarbeiter des DWD deren Aussagen im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur in tatsächlicher Hinsicht ein besonderes Gewicht verleiht, diese nicht aber in rechtlicher Hinsicht binden.

33 Der Vorwurf der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe dem besonderen Gewicht der fachlichen Aussagen des DWD im Rahmen der Sachverhaltsermittlung und -bewertung keinerlei Bedeutung beigemessen, ist unberechtigt. Dass sich die Klägerin mit ihrer Auffassung nicht durchsetzen konnte, ist eine tatrichterliche Würdigung, die der revisionsgerichtlichen Kontrolle nach § 137 Abs. 2 VwGO entzogen ist.

34 (b) Funktionsgrenzen gerichtlicher Kontrolle spielen auch in Anlehnung an die Rechtsfigur der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative keine Rolle.

35 Grund für die Zuerkennung einer Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um fachliche Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis angewiesen, die sich aber nicht (immer) als eindeutige Erkenntnisgeber erweisen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 15). In dieser Situation wären die Funktionsgrenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit überschritten, wollte man ihr abverlangen, zwischen vertretbaren fachwissenschaftlichen Positionen zu entscheiden. Es ist weder Aufgabe der Verwaltungsgerichte, wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden, noch, eine solche Entscheidung durch die Erteilung von Forschungsaufträgen zu ermöglichen oder zu fördern (BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 - NVwZ 2016, 1247 Rn. 24).

36 Von einer Situation wissenschaftlicher Unsicherheit ist das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen. Eine ungesicherte fachwissenschaftliche Erkenntnislage hat es weder hinsichtlich der windenergieanlagenbedingten technischen Beeinflussung der Wetterradaranlage noch hinsichtlich der maßgeblichen Abläufe bei der Erstellung der Warnprodukte des DWD angenommen. Mit Verfahrensrügen sind diese tatrichterlichen Feststellungen nicht angegriffen; der Senat hat sie deshalb seiner Entscheidung als bindend zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO).

37 d) Bundesrechtlich unbedenklich ist schließlich die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass mit der vorhabenbedingten Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage kein "Entgegenstehen" des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB verbunden ist. Aus den vorgenannten Gründen steht dem DWD auch insoweit kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

38 Um feststellen zu können, ob der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB genannte öffentliche Belang einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB "entgegensteht", bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden "nachvollziehenden Abwägung" (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148 <151>; zu Ausnahmen vom Grundsatz BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 5; zum Begriff BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 <24 f.>). Damit ist ein gerichtlich uneingeschränkt überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung gemeint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt: Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Dabei ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen.

39 In dieser Weise ist das Oberverwaltungsgericht vorgegangen. Die dagegen erhobenen Rügen der Klägerin bleiben erfolglos.

40 aa) Die Klägerin meint, das Oberverwaltungsgericht habe das besondere Gewicht der dem DWD gesetzlich zugewiesenen Aufgaben verkannt und deshalb missachtet, dass bereits eine mit Fehlwarnungen verbundene abstrakte Gefährdung für ein Entgegenstehen ausreiche. Diese Sichtweise geht fehl.

41 Ihr liegt ein Normverständnis zugrunde, das der Senat (BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 - NVwZ 2016, 1247 Rn. 23) in Bezug auf § 18a Abs. 1 LuftVG als zutreffend erachtet hat. Die Vorschrift lässt es für ein Bauverbot ausreichen, dass Flugsicherungseinrichtungen bauwerksbedingt "gestört werden können". Sie verlangt bereits nach dem Wortlaut nicht die Gewissheit einer Störung; vielmehr reicht deren Möglichkeit. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB führt dagegen weder ipso iure zu einem Bauverbot noch reicht eine - wie die Klägerin meint - abstrakte Gefährdung oder die bloße Möglichkeit einer Störung für die Unzulässigkeit des Vorhabens aus. Auch die im Gefahrenabwehrrecht gebräuchliche "Je-desto-Formel", die die Klägerin für einschlägig hält, führt nicht weiter. Für die Rechtsfolge des "Entgegenstehens" kommt es vielmehr darauf an, in welchem Maße die Aufgabenerfüllung des Trägers der Radaranlage konkret beeinträchtigt wird, mithin also auf das konkrete Gewicht des tatsächlich beeinträchtigten öffentlichen Belangs.

42 bb) Die nachvollziehende Abwägung des Oberverwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil - wie die Klägerin meint - zugunsten der vom DWD vertretenen öffentlichen Belange hätte berücksichtigt werden müssen, dass der DWD bei der Standortwahl in einem weit höheren Maße eingeschränkt sei als die Beigeladenen hinsichtlich der Realisierung neuer Windenergieanlagen.

43 Dieser Einschätzung ist das Oberverwaltungsgericht mit nachvollziehbaren Gründen entgegengetreten. Es hat ihr entgegengehalten, im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass alle drei Windenergieanlagen in regionalplanerisch festgelegten Vorranggebieten für die Windenergie verwirklicht werden sollen, die für Windenergie gut geeignet seien, und dass wegen der Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächenplanung nur eingeschränkte Ausweichmöglichkeiten für die Vorhabenträger existierten.

44 Dem Oberverwaltungsgericht ging es bei der Bezugnahme auf das regionalplanerische Vorranggebiet mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erkennbar allein darum, gegen die von der Klägerin behauptete Ortsgebundenheit der Wetterradaranlage auch Gründe für die Ortsgebundenheit der Windenergieanlagen anzuführen. Eine von der Klägerin beanstandete unzulässige "Kompensation" öffentlicher Belange lag ersichtlich nicht in seiner Absicht.

45 cc) Unberechtigt ist schließlich die Kritik der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Wetterradaranlage des DWD schon vorhanden sei, während die Beigeladenen ihre Windenergieanlagen erst errichten wollten. Diesen Umstand hat das Oberverwaltungsgericht vielmehr ausdrücklich in seine Erwägungen eingestellt.

46 dd) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht maßgeblich auf das Gewicht der konkreten Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage durch den Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen abgestellt. Dabei ist es auf der Grundlage der Äußerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass keine hinreichend gewichtige Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung des DWD und damit keine überwiegende Betroffenheit des von der Klägerin geltend gemachten öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB zu besorgen seien.

47 Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Urteil vom 22.09.2016 -
BVerwG 4 C 6.15ECLI:DE:BVerwG:2016:220916U4C6.15.0

Leitsätze:

1. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB setzt voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt.

2. Ob eine Windenergieanlage die Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage des Deutschen Wetterdienstes (DWD) im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB stört und ob diese Störung so gewichtig ist, dass sie der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Windenergieanlage entgegensteht, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum kommt dem DWD insoweit nicht zu.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1
    VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 5 Satz 1
    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 8
    BImSchG § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2
    DWD-Gesetz § 4 Abs. 1, § 5
    LuftVG § 18a Abs. 1

  • VG Regensburg - 17.10.2013 - AZ: VG RO 7 K 12.1702
    VGH München - 18.09.2015 - AZ: VGH 22 B 14.1263

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 - 4 C 6.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:220916U4C6.15.0]

Urteil

BVerwG 4 C 6.15

  • VG Regensburg - 17.10.2013 - AZ: VG RO 7 K 12.1702
  • VGH München - 18.09.2015 - AZ: VGH 22 B 14.1263

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und Dr. Külpmann
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2015 aufgehoben.
  3. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  4. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte 3/4. Alle Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage. Der geplante Standort liegt auf einer Anhöhe südöstlich des Ortsteiles N. der Nachbargemeinde, der Beigeladenen zu 2, in dem sich der nächstgelegene Immissionsort in einer Entfernung von ca. 630 m befindet. Ca. 11,5 km nördlich betreibt der Deutsche Wetterdienst (DWD) der Beigeladenen zu 3 seit 1997 die Wetterradaranlage "...".

2 Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob der DWD Einwendungen gegen das Vorhaben. Ablehnende Stellungnahmen gaben unter anderem auch die Beigeladene zu 2 als Nachbargemeinde wegen der Nähe des Vorhabenstandorts zu ihrem Ortsteil N., das für den Denkmalschutz zuständige Sachgebiet beim Landratsamt S. und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege sowie die Untere Naturschutzbehörde ab.

3 Das Landratsamt lehnte den Genehmigungsantrag ab. Der DWD habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Windenergieanlage die Funktionsfähigkeit seiner Wetterradarstation stören werde.

4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte überwiegend Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beklagten verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Dass die Windenergieanlage die Wetterradaranlage technisch nachteilig beeinflussen werde und diese Beeinflussung nicht ohne Weiteres beseitigt werden könne, sei unstreitig. Nicht jede nachteilige Beeinflussung sei aber zugleich eine "Störung der Funktionsfähigkeit" im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, die der Genehmigung einer privilegierten Windenergieanlage als öffentlicher Belang entgegenstehen könne. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage setze vielmehr voraus, dass die Erzielung der gewünschten Ergebnisse, hier der Warnprodukte des DWD, verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert werde. Ob eine derartige Störung vorliege, sei gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum komme dem DWD weder bezüglich der Frage zu, ob überhaupt eine Störung vorliege, noch in Bezug auf das "Entgegenstehen" dieser Störung. Im vorliegenden Fall sei im Allgemeinen allenfalls eine geringfügige Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars des DWD zu erkennen, aber keine solche, die das Gewicht eines entgegenstehenden Belangs hätte. Auch bei Betrachtung kleinräumiger und kurzlebiger, aber extremer Wetterereignisse seien im Allgemeinen keine Anhaltspunkte für eine Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars mit spürbaren Auswirkungen auf die Warnprodukte erkennbar geworden. Es könne allenfalls in Grenzbereichen zu Überwarnungen kommen; dass diese mehr als theoretische Nachteile bringen könnten, sei nicht deutlich geworden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Verwaltungsgerichtshof nicht ausschließen, dass es in besonderen Ausnahmefällen bei gefährlichen Wetterlagen, die im Einzelfall zu besonders kleinräumigen, kurzlebigen, aber gleichwohl extremen Wetterereignissen führen könnten, zu einer Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars durch die Windenergieanlage kommen könne. Dies rechtfertige aber nicht die Ablehnung der Genehmigung, sondern nur die Beifügung von Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Deshalb, aber auch im Übrigen sei die Sache nicht spruchreif. Unter anderem komme in Betracht, dass dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes oder des Artenschutzes entgegenstehen. Dies könne im behördlichen Verfahren geklärt werden.

5 Der Beklagte rügt mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) in Zusammenschau mit § 4 DWD-Gesetz, weil der Verwaltungsgerichtshof dem DWD jeglichen Beurteilungsspielraum abgesprochen, an dessen Stelle über das Vorliegen einer Störung der Wetterradaranlage entschieden und damit seine Prüfungskompetenz überschritten habe. Infolgedessen sei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung zu rechtsfehlerhaften Schlüssen gekommen. Er habe auch § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG rechtsfehlerhaft angewandt. Unsicherheiten, die während des Genehmigungsverfahrens auftauchten, dürften nicht auf eine Nebenbestimmung verlagert werden.

6 Die Beigeladenen zu 2 und 3 unterstützen die Position des Beklagten, ohne selbst Revision eingelegt zu haben.

7 Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie hat Anschlussrevision eingelegt, die sie auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum etwaigen Erlass von Nebenbestimmungen beschränkt. Die Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage sei auch ohne Nebenbestimmungen gewährleistet.

II

8 A. Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet.

9 Im Einklang mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage neu zu entscheiden. Nach den tatrichterlichen Feststellungen steht dem im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben der Klägerin der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht entgegen.

10 1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ist auf Wetterradaranlagen anwendbar. Der Begriff der "Radaranlagen" ist allgemein gehalten. Weder dem historischen Gesetzgeberwillen noch der Systematik des Gesetzes lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, den Begriff auf Radaranlagen mit militärischen oder sonstigen spezifischen Zweckbestimmungen einzuschränken (wohl a.A. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 35 Rn. 110a).

11 2. Die Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen einer Störung gehen von einem zutreffenden Begriffsverständnis aus. Nach seiner Auffassung setzt eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass die Erzielung der (im Hinblick auf die Aufgabenstellung des DWD) erwünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern. Namentlich führt nicht bereits jede Beeinträchtigung der erhobenen Basisdaten zu einer Störung.

12 Für die in § 18a Abs. 1 LuftVG tatbestandlich vorausgesetzte Störung von Flugsicherungseinrichtungen hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 - NVwZ 2016, 1247 Rn. 13) entschieden, dass nicht jede beliebige Beeinflussung der Einrichtung als Störung zu qualifizieren ist. Eine Störung tritt erst ein, wenn die Beeinflussungen eine bestimmte Schwelle überschreiten und dadurch die Funktion der Anlage beeinträchtigen. Die Funktionsbeeinträchtigung ist mit Blick auf die Aufgabenstellung der Flugsicherung in § 27c Abs. 1 LuftVG zu bestimmen. Eine Störung ist danach gegeben, wenn die Funktion bauwerksbedingt in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung auswirkt.

13 Diese Überlegungen lassen sich auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB übertragen. Das legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, der eine Störung der "Funktionsfähigkeit der Radaranlage" voraussetzt. Der Funktionsbegriff wäre zu eng gefasst, wollte man darunter lediglich die technische Funktion der Anlage - die Erfassung von Radarbasisdaten - und nicht auch die Funktion der Anlage für die Erledigung der Aufgaben des jeweiligen Betreibers verstehen. Dies bestätigt die Systematik des Gesetzes. Durch § 35 Abs. 3 BauGB soll die Außenbereichsverträglichkeit von Vorhaben am jeweiligen Standort sichergestellt werden. Unter den Begriff der "öffentlichen Belange" fallen deshalb alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich rechtserheblich sein können (siehe etwa Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 72). Rechtserheblich sind aber nur die hinter den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgeführten Belangen stehenden öffentlichen Zwecke. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 15/2250 S. 55) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

14 3. Die Kritik des Beklagten entzündet sich an der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die "im Allgemeinen allenfalls" geringfügige Störung habe nicht das Gewicht eines dem strittigen Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Belangs. Die Kritik ist unberechtigt.

15 Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die damit aufgeworfenen Fragen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum steht dem DWD insoweit nicht zu.

16 a) Die Voraussetzungen, unter denen Beurteilungsspielräume oder Letztentscheidungsbefugnisse der Verwaltung ausnahmsweise anzuerkennen sind, sind in der Rechtsprechung geklärt.

17 Das auf effektiven Rechtsschutz gerichtete Verfahrensgrundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Verwaltungstätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <49> und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20>). Das gilt auch im Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzestatbestände und Rechtsbegriffe. Beruht die angefochtene Entscheidung hierauf, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich ebenfalls Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt nachzuprüfen haben; die Regeln über die eingeschränkte Kontrolle des Verwaltungsermessens gelten nicht für die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - a.a.O. S. 20 f. m.w.N.).

18 Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt es indes nicht aus, dass gesetzlich eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken. Gerichtliche Kontrolle endet dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt. Ob dies der Fall ist, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Demgegenüber kann es weder der Verwaltung noch den Gerichten überlassen werden, ohne gesetzliche Grundlage durch die Annahme behördlicher Letztentscheidungsrechte die Grenzen zwischen Gesetzesbindung und grundsätzlich umfassender Rechtskontrolle der Verwaltung zu verschieben (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 S. 22 m.w.N.). Offengelassen hat das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Entscheidungsspielräume der Verwaltung ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Grundlage von Verfassungs wegen dann zulässig sind, wenn eine weitergehende gerichtliche Kontrolle zweifelsfrei an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stieße.

19 b) Gemessen hieran steht dem DWD im Rahmen der Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 1 BauGB ein Beurteilungsspielraum oder eine fachliche Letztentscheidungsbefugnis nicht zu.

20 aa) Dem Gesetz lässt sich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des DWD nicht entnehmen.

21 Die Annahme eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums liegt schon deshalb fern, weil nicht der DWD, sondern die jeweilige Genehmigungsbehörde über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens entscheidet. Dem DWD steht insoweit - anders als dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG - weder eine Entscheidungsbefugnis zu, noch hat die Stellungnahme des DWD im behördlichen Genehmigungsverfahren einen gesetzlich geregelten verfahrensrechtlichen Stellenwert, wie ihn § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG der gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation zuerkennt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 - NVwZ 2016, 1247 Rn. 24).

22 Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September 1998 (BGBl I S. 2871). Ein Beurteilungsspielraum des DWD lässt sich den Aufgabenzuweisungen in § 4 DWD-Gesetz oder den Befugnissen des DWD nach § 5 DWD-Gesetz weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung entnehmen. Ein dahingehender gesetzgeberischer Wille erscheint auch unter chronologischen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Denn das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst trat bereits am 1. Januar 1999 in Kraft, wohingegen der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB erst mit dem EAG Bau 2004 vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359) in das BauGB aufgenommen wurde. Bei Erlass des DWD-Gesetzes hatte der Gesetzgeber mithin keine Veranlassung, sich über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des DWD bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB Gedanken zu machen.

23 An dieser Situation hat sich durch das EAG Bau nichts geändert. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum EAG Bau sollte zwar mit der Erweiterung des Katalogs der öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB "verdeutlicht" werden, dass "namentlich die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich nur zulässig ist, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit von Telekommunikations- und Radaranlagen nicht stört" (BT-Drs. 15/2250 S. 55). Der Gesetzgeber hat aber den öffentlichen Belang der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen dem Entscheidungssystem der "nachvollziehenden Abwägung" und damit den durch die Rechtsprechung entwickelten Maßstäben unterstellt, die von der Genehmigungsbehörde grundsätzlich eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangen, die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 <24>).

24 bb) Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum des DWD rechtfertigt sich auch nicht aus den Funktionsgrenzen gerichtlicher Kontrolle.

25 (1) Auf die Fallgruppe der Risikoermittlung und -bewertung kann sich die Klägerin insoweit nicht mit Erfolg berufen.

26 Der Normstruktur des Atomgesetzes hat das Bundesverwaltungsgericht entnommen (Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 <315 f.>), dass die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung trägt, und dass es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eigene Bewertungen zu ersetzen. Im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB relevant ist indes allein die Beurteilung, welche Daten für die Aufgabenerledigung des DWD erforderlich sind und in welchem Maße und in welcher Weise windenergieanlagenbedingte technische Datenverluste oder -verfälschungen sich auf die Erfüllung dieser Aufgaben auswirken. Die Fragen lassen sich auf der Grundlage von Erfahrungswissen beurteilen, das mitteilbar und einer fachwissenschaftlichen Überprüfung zugänglich ist. Mit Prognoseunsicherheiten oder Risikoermittlung hat dies wenig zu tun. Zu Recht hat sich der Verwaltungsgerichtshof deshalb auf den Standpunkt gestellt, dass die besondere fachliche Expertise der Mitarbeiter des DWD deren Aussagen im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur in tatsächlicher Hinsicht ein besonderes Gewicht verleiht, diese nicht aber in rechtlicher Hinsicht binden.

27 (2) Funktionsgrenzen gerichtlicher Kontrolle spielen auch in Anlehnung an die Rechtsfigur der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative keine Rolle.

28 Grund für die Zuerkennung einer Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um fachliche Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis angewiesen, die sich aber nicht (immer) als eindeutiger Erkenntnisgeber erweisen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 15). In dieser Situation wären die Funktionsgrenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit überschritten, wollte man ihr abverlangen, zwischen vertretbaren fachwissenschaftlichen Positionen zu entscheiden. Es ist weder Aufgabe der Verwaltungsgerichte, wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden, noch, eine solche Entscheidung durch die Erteilung von Forschungsaufträgen zu ermöglichen oder zu fördern (BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 - NVwZ 2016, 1247 Rn. 24).

29 Von einer Situation wissenschaftlicher Unsicherheit ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Eine ungesicherte fachwissenschaftliche Erkenntnislage hat er weder hinsichtlich der windenergieanlagenbedingten technischen Beeinflussung der Wetterradaranlage noch hinsichtlich der maßgeblichen Abläufe bei der Erstellung der Warnprodukte des DWD angenommen. Mit Verfahrensrügen sind diese tatrichterlichen Feststellungen nicht angegriffen; der Senat hat sie deshalb seiner Entscheidung als bindend zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO).

30 4. Um feststellen zu können, ob der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB genannte öffentliche Belang einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB "entgegensteht", bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden "nachvollziehenden Abwägung" (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148 <151>; zu Ausnahmen vom Grundsatz BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 5; zum Begriff BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 <24>). Damit ist ein gerichtlich uneingeschränkt überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung gemeint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt: Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Dabei ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen.

31 In dieser Weise ist der Verwaltungsgerichtshof vorgegangen. Er hat sich mit den windenergieanlagenbedingten technischen Störungen der Wetterradaranlage und den hiervon ausgehenden Folgen für die Warnprodukte des DWD auseinander gesetzt und hierbei auch die Auswirkungen der Störung auf die Aufgabenerfüllung des DWD, etwa die Risiken von Über- und Unterwarnungen, konkret untersucht. Die Rüge des Beklagten, der Verwaltungsgerichtshof habe lediglich auf die Datenerfassung, also auf die Rohdaten abgestellt, trifft nicht zu. Auf der Grundlage dieser Untersuchung ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass mit den Störungen "im Allgemeinen", auch was die Betrachtung kleinräumiger und kurzlebiger, aber extremer Wetterereignisse betrifft, ein "Entgegenstehen" des öffentlichen Belangs der ungestörten Funktionsfähigkeit der Radaranlage im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht verbunden ist. Hiergegen gibt es bundesrechtlich nichts zu erinnern.

32 5. Auch die Kritik des Beklagten an der Verurteilung zur Neubescheidung überzeugt nicht.

33 Der Einwand des Beklagten, die vom Verwaltungsgerichtshof in Betracht gezogenen Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG seien nicht geeignet, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsproblematik zu lösen, greift nicht durch. Den Entscheidungsgründen ist die tatrichterliche Annahme zu entnehmen, dass Nebenbestimmungen ausreichen, um den verbliebenen Unsicherheiten - seien sie auch nur zu befürchten oder tatsächlich vorhanden - Rechnung zu tragen. Mit Verfahrensrügen ist diese Annahme nicht angegriffen. Auf die vom Beklagten besonders bekämpfte Idee des Verwaltungsgerichtshofs, die Klägerin durch Nebenbestimmungen zu verpflichten, die Windenergieanlage auf Verlangen des DWD abzuschalten, kommt es nicht an, weil der Verwaltungsgerichtshof erkennbar auch andere Nebenbestimmungen zulassen wollte.

34 B. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig und begründet.

35 1.a) Die Anschlussrevision ist statthaft nach § 141 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

36 Ziel der Anschließung muss es sein, den Revisionsantrag des Revisionsklägers "aufzubrechen", also über dessen Umfang hinauszugehen. Das Begehren muss auf ein Mehr gegenüber dem von der Vorinstanz Zugesprochenen gerichtet sein (z.B. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 141 Rn. 6 m.w.N.). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen ein Bescheidungsurteil. Da die Gründe eines Bescheidungsurteils bei der Neubescheidung zu beachten sind und überdies in Rechtskraft erwachsen (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 16 und Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 - BVerwGE 137, 105 Rn. 16), ist es statthaft, auch gegen die nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz für die Neubescheidung maßgeblichen Gründe Anschlussrevision einzulegen, sofern diese den Anschlussrevisionsführer belasten. Das ist hier der Fall.

37 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Sache nicht für spruchreif gehalten, weil in Betracht komme, dass dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes oder des Artenschutzes entgegenstehen und es insoweit weiterer Sachverhaltsaufklärung bedürfe. Diese aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs für die Neubescheidung maßgeblichen Gründe nimmt die Klägerin hin. Nicht hinnehmen will sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Neubescheidung verpflichtet hat, weil aus seiner Sicht Nebenbestimmungen in Betracht kommen, um die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB sicherzustellen. Die Klägerin möchte eine Neubescheidung ohne entsprechende Nebenbestimmungen, weil sie der Meinung ist, dass die Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage des DWD ihrem Vorhaben auch ohne Nebenbestimmungen nicht entgegenstehe und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG deshalb nicht erfüllt seien. Dieses Begehren geht sowohl über das von der Vorinstanz Zugesprochene als auch über die bloße Zurückweisung der Hauptrevision hinaus.

38 b) Der Senat kann offenlassen, ob die Anschlussrevision eine Beschwer des Anschlussrechtsmittelführers voraussetzt (zum Meinungsstand vgl. z.B. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 141 Rn. 9 und Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 141 Rn. 27). Denn die Klägerin ist materiell beschwert. Sie verfolgt mit ihrer Versagungsgegenklage, soweit noch anhängig, das Ziel, den Beklagten zur Neubescheidung nach Maßgabe der Belange des Denkmal- und Artenschutzes verpflichten zu lassen. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs in Betracht kommenden Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage des DWD in besonderen Ausnahmefällen bei gefährlichen Wetterlagen schränkt diesen Klageanspruch weiter ein.

39 c) Die Klägerin hat die Anschlussrevision gemäß § 141 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO fristgerecht erhoben. Den Bevollmächtigten der Klägerin ist die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 7. Dezember 2015 ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 8. Januar 2016 am 8. Januar 2016 zugestellt worden. Die Klägerin hat die Anschlussrevision am 3. Februar 2016 und damit fristgerecht eingelegt.

40 2. Die Anschlussrevision der Klägerin ist begründet.

41 a) Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, soweit der Verwaltungsgerichtshof es im Hinblick auf besonders kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterlagen als gerechtfertigt angesehen hat, der beantragten Genehmigung Nebenbestimmungen beizufügen, ohne abschließend geklärt zu haben, ob es insoweit tatsächlich zu Störungen kommt.

42 aa) Der Verwaltungsgerichtshof könnte so zu verstehen sein, dass er die in Betracht gezogenen Nebenbestimmungen bereits dem Grunde nach verbindlich anordnen wollte.

43 Hierfür spricht die Formulierung, dass Extremwetterereignisse zwar nicht die Ablehnung der von der Klägerin erstrebten Genehmigung, aber die Beifügung von Auflagen "rechtfertigen". Auch der Hinweis auf "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz" und "praktische Konkordanz" deuten in diese Richtung. Schließlich meint der Verwaltungsgerichtshof, die Ausgestaltung (der Nebenbestimmungen) im Detail stehe im Ermessen der Genehmigungsbehörde, was nahe legt, dass über das "Ob" von Nebenbestimmungen bereits entschieden ist.

44 Eine verbindliche Anordnung von Nebenbestimmungen dem Grunde nach, obwohl eine Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage nicht festgestellt worden ist, sondern sich nach dem Stand der bisherigen Beweiserhebung nur nicht ausschließen lässt, verstieße gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB. Denn für ein Entgegenstehen des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB genannten öffentlichen Belangs reicht die bloße Möglichkeit einer Störung nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hätte deshalb für den Fall einer verbindlichen Anordnung von Nebenbestimmungen dem Grunde nach nicht offenlassen dürfen, ob es in Extremwetterlagen tatsächlich zu Störungen der Wetterradaranlage des DWD kommt, die so gewichtig sind, dass sie dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen, und dieses Genehmigungshindernis deshalb nur durch Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auszuräumen ist.

45 bb) Der Verwaltungsgerichtshof könnte aber auch so zu verstehen sein, dass er die Beifügung von Nebenbestimmungen nicht verbindlich anordnen, sondern auf diese Möglichkeit zur Beseitigung letzter Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit hinweisen wollte.

46 Hierfür könnte sprechen, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs "in Betracht kommt", durch Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu regeln, dass bei bestimmten unwetterträchtigen Lagen der Betrieb der Windenergieanlage in einer Weise stattfindet, die den Bedenken des DWD Rechnung trage.

47 In diesem Fall hätte der Verwaltungsgerichtshof gegen seine in § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO normierte Pflicht verstoßen, die Sache spruchreif zu machen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 4 B 3.14 - juris Rn. 23). Er hätte über ein Entgegenstehen des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend entschieden, sondern diese Frage an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 36 S. 36) in sogenannten steckengebliebenen Genehmigungsverfahren angängig, wie dies etwa bei den vom Verwaltungsgerichtshof bezeichneten denkmal- oder artenschutzrechtlichen Fragestellungen der Fall sein mag. Nur in derartigen Fallkonstellationen sieht es das Bundesverwaltungsgericht nicht als Aufgabe der Gerichte an, die Sachaufklärung in allen Einzelheiten zu betreiben. Die Frage, ob in Extremwetterlagen von einer Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage des DWD auszugehen ist, die einer Genehmigung der Windenergieanlage der Klägerin ohne Nebenbestimmungen entgegensteht, die den zentralen Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens darstellt, hätte der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber auch in diesem Fall nicht offenlassen dürfen, sondern die Sache selbst spruchreif machen müssen.

48 b) Der Bundesrechtsverstoß führt zur Zurückverweisung, weil der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden kann, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

49 Eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin wäre möglich, wenn der Verwaltungsgerichtshof mit der Anschlussrevision so zu verstehen wäre, dass die verbleibenden tatsächlichen Unsicherheiten dem nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 26) rechtlich irrelevanten Bereich der bloßen "Besorgnis" zuzurechnen wären. Dieser Interpretation widersprechen aber die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs. Er hat nicht festgestellt, dass eine Funktionsstörung nach den Maßstäben praktischer Vernunft ausgeschlossen sei (zu diesem Kriterium nochmals BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - a.a.O.), sondern angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht ausschließen, dass die Funktion der Wetterradaranlage des DWD gerade bei besonders gefährlichen Extremwetterlagen mit Auswirkungen auf die Warnprodukte des DWD gestört werde.

50 Der Verwaltungsgerichtshof wird sich deshalb im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Frage zuzuwenden haben, ob die nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beweisaufnahme aus seiner Sicht nicht auszuschließende Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars des DWD in Extremwetterlagen besteht, eine Intensität erreichen kann, die einer Genehmigung der Windenergieanlage entgegensteht und ihr gegebenenfalls durch Nebenbestimmungen begegnet werden kann.

51 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.