Bundesverwaltungsgericht

Termine
   
BVerwG 6 C 18.12 (VGH Mannheim 9 S 2003/11; VG Karlsruhe 7 K 3369/09)
29.05.2013
10:00 Uhr

H. - RA Hansen & Münch, Hamburg - ./. Universität Mannheim

Der Kläger nahm an der juristischen universitären Schwerpunktbereichsprüfung bei der Beklagten teil, für die nach der dortigen Prüfungsordnung die Maßgabe gilt, dass nur derjenige die Prüfung insgesamt besteht, der sämtliche drei Teilprüfungen (Studienarbeit, Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung) besteht. Der Kläger erzielte - auch im Wiederholungsfall - in der Aufsichtsarbeit keine ausreichende Note. Mit seiner zunächst vom Verwaltungsgericht stattgegebenen, vorinstanzlich vom Verwaltungsgerichtshof jedoch abgewiesenen Klage begehrt er die Feststellung, zur Fortsetzung der Prüfung bei der Beklagten berechtigt zu sein. Die Revision ist zugelassen worden, weil sie Gelegenheit zur Klärung der grundrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG für prüfungsrechtliche Bestehensregeln in Bezug auf universitäre Schwerpunktbereichsprüfungen im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG gibt.

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BVerwG 6 C 10.11 (OVG Münster 13 A 3211/06; VG Köln 22 K 1644/02)
29.05.2013
12:00 Uhr

Deutsche Post AG - RA Redeker, Sellner und Dahs, Berlin - ./. Bundesrepublik Deutschland

Die Klägerin, die Deutsche Post AG, unterhält im Rahmen ihrer Dienstleistungen Postfachanlagen, zu denen sie ihren Wettbewerbern auf Nachfrage Zugang zu gewähren hat. Ihre dafür verlangten Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und unterliegen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Die Regulierungsbehörde genehmigte niedrigere Entgelte, als die Klägerin beantragt hatte. Sie nahm Kürzungen bei einzelnen Kostenpositionen, insbesondere den Personalkosten vor. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Mit ihrer Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster hat die Klägerin einen Teilerfolg erzielt. Gegen das Berufungsurteil haben sowohl die Klägerin als auch die Bundesnetzagentur Revision eingelegt.

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BVerwG 3 C 18.12 (OVG Magdeburg 3 L 56/09; VG Magdeburg 1 A 88/08 MD)
30.05.2013
10:00 Uhr

Sch. - RA Schulte und Zurheide, Bielefeld - ./. Landeshauptstadt Magdeburg

Die Klägerin wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Die Klägerin, der in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war und gegen die danach mehrfach strafgerichtliche Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergingen, erwarb im August 2004 in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im Führerschein ist ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Die Beklagte erkannte ihr mit Bescheid vom 24. März 2006 das Recht ab, von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, da sie ein angefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hatte; der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Ihre Klage hat das Verwaltungsgericht Magdeburg abgewiesen, soweit sie gegen die Aberkennung gerichtet war. Auf ihre Berufung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt diese Entscheidung geändert und die Aberkennungsentscheidung aufgehoben. Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis müsse dann nicht anerkannt werden, wenn sie unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Erfordernis erteilt worden sei, dass der Bewerber bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat habe. Zwar setze nach der 2. EU-Führerscheinrichtlinie ein ordentlicher Wohnsitz voraus, dass sich der Betroffene im Laufe eines Kalenderjahres an mindestens 185 Tagen an dem betreffenden Ort zum „Wohnen“ aufgehalten habe, doch müsse dieser Zeitraum nicht schon zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung verstrichen gewesen sein.

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der Fragen zugelassen, ob der ordentliche Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie mindestens 185 Tage vor der Fahrerlaubniserteilung im Ausstellermitgliedstaat begründet worden sein müsse und ob eine unbestreitbare Information des Ausstellermitgliedstaates über die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch dann vorliege, wenn sich mit den aus dem Ausstellermitgliedstaat eingeholten Auskünften der geforderte Mindestaufenthalt nicht positiv belegen lasse.

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BVerwG 3 C 16.12 (VG Würzburg W 3 K 11.652)
30.05.2013
11:00 Uhr

1. A. KöR, 2. V. e.V., 3. B. GbR - RA Gleiss Lutz, Berlin - ./. Freistaat Bayern

Die drei Kläger sind Krankenkassen bzw. Zusammenschlüsse von Krankenkassen mit Sitz in Bayern. Die Beigeladene ist Trägerin eines Krankenhauses. Bei den Verhandlungen zwischen ihr und den Klägern über das Krankenhausbudget für das Jahr 2011 konnte über den so genannten Mehrleistungsabschlag keine Einigung erzielt werden. Dabei handelt es sich um einen Vergütungsabschlag vom Budget, den ein Krankenhausträger für Leistungen hinnehmen muss, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich in seinem Erlösbudget berücksichtigt werden. Die Kläger riefen die Schiedsstelle an, die in ihrem Schiedsspruch einen bestimmten Betrag als Mehrleistungsabschlag festlegte. Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte die Regierung von Unterfranken die im Schiedsspruch festgesetzten Krankenhausentgelte, jedoch ohne den Mehrleistungsabschlag. Dieser sei nach dem Krankenhausentgeltgesetz nicht genehmigungsbedürftig. Die Anfechtung des Genehmigungsbescheides blieb erfolglos. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision wird das Bundesverwaltungsgericht zu klären haben, ob die vom Verwaltungsgericht bestätigte Rechtsauffassung des beklagten Freistaates zutrifft, dass der Mehrleistungsabschlag behördlich nicht zu genehmigen sei und damit auch keiner gerichtlichen Prüfung unterliege.

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BVerwG 3 C 9.12 (OVG Lüneburg 12 LC 91/09; VG Oldenburg 7 A 2050/08)
30.05.2013
12:30 Uhr

H. GbR - RA Kim Müller, Oldenburg - ./. Stadt Oldenburg

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt auf gewerblicher Basis den An- und Verkauf von Altmetallen und die Schrottentsorgung. Sie fordert dazu Haushalte durch Postwurfsendungen auf, an den darin mitgeteilten Tagen solche Materialien zur Abholung bereitzustellen. Am angekündigten Tag fährt ein Lkw der Klägerin von Grundstück zu Grundstück und lädt die bereitgestellten Materialien auf. Das Sammelgut verkauft sie an ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen. Im Juni 2007 ließ die Klägerin auf dem Führerhaus ihres Lkw ein gelbes Blinklicht installieren. Den Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung für das Anbringen dieses Blinklichtes lehnte die Beklagte ab; die Klägerin übe eine gewerbliche Tätigkeit aus, sie betreibe keine Müllentsorgung im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Oldenburg aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt sei, ein gelbes Blinklicht zu führen; ihr Lkw diene im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO der Müllabfuhr. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 8. Dezember 2011 geändert und die Klage abgewiesen. Unter den Anwendungsbereich von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO fielen nur Fahrzeuge, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder Dritten, denen diese Entsorgungspflicht übertragen worden sei, in der Weise betrieben würden, dass „müllabfuhrtypische“ Gefahren entstünden. Das treffe für das Fahrzeug der Klägerin nicht zu.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob Fahrzeuge, die bei gewerblichen Sammlungen eingesetzt werden, der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO seien, sei bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.

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BVerwG 2 C 68.11 (VGH Mannheim 4 S 2663/09; VG Stuttgart 9 K 4079/08)
30.05.2013
14:00 Uhr

Sch. - RA Pfleger, Bad Mergentheim - ./. Land Baden-Württemberg

Die Klägerin, eine Realschullehrerin, wendet sich gegen ihre Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob eine gegenüber einer aktiven Beamtin ergehende Untersuchungsaufforderung Verwaltungsaktscharakter hat.

Entsprechend der für das Verfahren maßgeblichen Vorschrift ist die Klägerin im Vorfeld ihrer Zurruhesetzung zweimal aufgefordert worden, sich im Hinblick auf geltend gemachte Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Gegen die erste Aufforderung hatte die Klägerin Widerspruch erhoben. Die Behörde hatte den Widerspruch zurückgewiesen und im Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung der Aufforderung angeordnet. Nachdem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos geblieben war, hatte die Klägerin gegen diese Untersuchungsanordnung Klage erhoben. Diesen Rechtsstreit erklärten die Beteiligten in der Hauptsache jedoch übereinstimmend für erledigt. Die zweite Anordnung wurde von der Klägerin nicht mehr isoliert angegriffen.

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