Bekanntmachung aufgrund § 3 Nr. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 17. November 2004 – ERVVOBVerwGBFH (Bundesgesetzblatt I Seite 3091).

1. Bekanntmachung

Auf der Grundlage von § 3 Nr. 3 ERVVOBVerwGBFH werden hiermit die nach der Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts den in § 2 Abs. 2, 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate wie folgt bekannt gegeben:

§ 2 Abs. 4 ERVVOBVerwGBFH

Format Version / Einschränkungen Erstellung durch Programm (Beispiel) Gültigkeit
ASCII(American Standard Code for Information Interchance)
  • Ohne Versionsbeschränkung
  • als reiner Text ohne Formatierungscode und ohne Sonderzeichen
  • Notepad bis auf weiteres
    Unicode Ohne Versionsbeschränkung bis auf weiteres
    Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0 bis 1.6. ohne Erweiterung für Word 2000 Microsoft Word bis auf weiteres
    Adobe Portable Document Format (PDF) Version 1.0 bis 1.4.
    (sofern mit Adobe Reader 6.0 lesbar)
    Adobe-Acrobat-Writer; Free-PDF bis auf weiteres
    XML (Extensible Markup Language) Sofern mit Internet Explorer 5.x darstellbar bis auf weiteres
    Microsoft Word
  • keine aktiven Komponenten
  • Word 97, Word 2000 (Version 8 oder 9), Word XP
  • Microsoft Word bis auf weiteres
    Dokumentenformat der Textverarbeitung von Open Office
  • keine aktiven Komponenten
  • Version 1.1
  • Open Office 1.1 bis auf weiteres

    § 2 Abs. 5 ERVVOBVerwGBFH

    Format Version / Einschränkungen Erstellung durch Programm (Beispiel) Gültigkeit
    TIFF Version 6 oder niedriger Adobe Photoshop bis auf weiteres

    2. Hinweise

    Elektronische Dokumente, die einem der genannten Dateiformate in der bekannt gegebenen Form entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen (§ 2 Abs. 6 ERVVOBVerwGBFH).

    Die Nennung von Programmen, mit denen ein zugelassenes, weil für die Bearbeitung geeignetes Dokument erstellt werden kann, kann wegen der Vielzahl angebotener Programme und Programmversionen nur exemplarisch sein. Eine Nennung ist keine Empfehlung, dieses Programm zu nutzen, und schließt andere Programme, welche nach der Spalte "Version / Einschränkungen" zuzulassende elektronische Dokumente erzeugen können, nicht aus.