Urteil vom 01.07.2003 -
BVerwG 2 WD 34.02ECLI:DE:BVerwG:2003:010703U2WD34.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 01.07.2003 - 2 WD 34.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:010703U2WD34.02.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 34.02

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. Juli 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberfeldapotheker Woelk,
Stabsarzt der Reserve Dr. Steinbeck
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Söllner
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin von Förster
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil der 6.  Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 26. Februar 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die 5. Kammer des Truppendienstgerichts ... zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

Der nunmehr 38 Jahre alte frühere Soldat erlangte im Juni 1984 die allgemeine Hochschulreife und war bis zu seinem Eintritt in die Bundeswehr als Wehrpflichtiger am 1. Oktober 1984 ohne Beschäftigung.

Aufgrund seiner freiwilligen Verpflichtung vom 20. September 1984 wurde er am 16. November 1984 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate und sodann entsprechend der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung auf zwei Jahre festgesetzt. Sie wurde später auf insgesamt acht Jahre verlängert und endete mit Ablauf des 30. September 1992.

Der frühere Soldat hatte während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr zunächst die Laufbahn der Unteroffiziere eingeschlagen und erfolgreich an den Unteroffizierlehrgängen Teile 1 und 2 - jeweils Allgemeinmilitärischer und Militärfachlicher Teil - teilgenommen. Am 9. Januar 1986 wurde er zum Unteroffizier ernannt. Mit Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 11. August 1986 wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen. Zugleich wurde er, nachdem er bis dahin in der Begleitbatterie ... des Artillerieregiments ... eingesetzt worden war, der Pioniertruppe zu- und für ein Studium der Fachrichtung Pädagogik an der Universität der Bundeswehr M. mit Studienbeginn zum 1. Oktober 1989 eingeteilt.

Der frühere Soldat bestand den Offizierlehrgang an der Offizierschule des Heeres in Hannover im Februar 1988 mit der Abschlussnote „ausreichend”. Den Zugführerlehrgang Pioniertruppe absolvierte er von Juli bis Oktober 1988 an der Pionierschule/Fachschule des Heeres für Bautechnik in M. mit der Abschlussnote „gut”. Zum Leutnant wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1989 ernannt. Das Studium musste er im Juli 1991 nach dem endgültigen Nichtbestehen der Diplomvorprüfung abbrechen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 wurde er zum Oberleutnant der Reserve und am 6. Juni 1997 zum Hauptmann der Reserve befördert.

Als Angehöriger der Pioniertruppe leistete er Dienst bei der .../Pionierbataillon ..., der .../Amphibisches Pionierbataillon ... und zuletzt bei der .../Schwimmbrückenbataillon ..., alle in I. Nach seinem Ausscheiden im Jahre 1992 absolvierte der frühere Soldat zahlreiche Wehrübungen beim Pionierbrückenbataillon .... Bei diesem nicht aktiven Pionierverband war er zuletzt als Pionieroffizier und Kompaniechef mob-beordert.

Ab dem 1. Mai 1992 war er bis zum Ende seiner Dienstzeit am 30. September 1992 zur Durchführung einer Fachausbildung vom militärischen Dienst freigestellt. In dieser Zeit absolvierte er eine Ausbildung beim Verbund selbstständiger Finanzdienstleister in M. Ab 1994 betrieb er die Firma ... Baugesellschaft GbR, deren Tätigkeit sich auf die schlüsselfertige Erstellung von Wohn- und Gewerbebauten erstreckte. Am 11. Juni 1996 endete diese geschäftliche Tätigkeit mit der Stellung des Konkursantrages.

Seit Februar 2002 ist der frühere Soldat für eine Schweizer Vermögensberatungsgesellschaft tätig und erzielt hieraus ein monatliches Einkommen von 2.500 SF. Seine ebenfalls berufstätige Ehefrau hat einen Verdienst von ca. 750 €. Er hat Schulden in Höhe von ca. 500.000 €, welche er in monatlichen Raten von 100 bis 150 € abträgt.

Aus seiner seit 1985 bestehenden Ehe sind zwei 15 und sechs Jahre alte Kinder hervorgegangen.

In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 1999, die anlässlich einer Wehrübung erfolgte, erhielt er bei den Einzelmerkmalen einmal (bei „Eigenständigkeit”) die Wertung „7”, siebenmal die Wertung „6” und dreimal die Wertung „5”.

In der Erläuterung der Wertung „Eigenständigkeit” heißt es:

„Hptm ... bereitet die an ihn gestellten Aufträge weit vor Beginn der einzelnen Wehrübungen vor. Er denkt überdurchschnittlich pragmatisch und führt die an ihn gestellten Aufgaben selbstständig, engagiert und im Sinne des Ganzen aus.”

In der freien Beschreibung heißt es:

„Hptm ... ist ein Offizier mit sehr hoher Leistungsbereitschaft. Er verfügt über klare Denkstrukturen und kann seine Vorgaben anschaulich an die ihm unterstellten Soldaten weitergeben.

Er entscheidet stets wohlüberlegt und sicher, beteiligt aber die ihm unterstellten Soldaten bei der Entscheidungsfindung.”

Der nächsthöhere Vorgesetzte nahm dazu wie folgt Stellung:

„Engagierter Offizier, der mit Freude und Begeisterung seine Aufgaben wahrnimmt und seine Soldaten zu begeistern vermag.

Den Vorschlag einer anschließenden Verwendung als KpChef TechnPiKp des PiBrBtl ... teile ich; langfristig sehe ich ihn auch als stv BtlKdr eines n.a. Btl.”

Der frühere Soldat ist berechtigt, seit 26. Juni 1989 das Leistungsabzeichen in Gold zu tragen; die Bedingungen für die Schützenschnur in Gold hat er erfüllt. Im November 1989 wurde ihm das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze verliehen.

Im Zentralregisterauszug vom 7. April 2003 ist die im Strafbefehlswege ergangene sachgleiche Verurteilung durch das Amtsgericht V.-S. vom 3. August 1998 vermerkt.

II

III