Beschluss vom 02.10.2019 -
BVerwG 4 B 36.19ECLI:DE:BVerwG:2019:021019B4B36.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.10.2019 - 4 B 36.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:021019B4B36.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 36.19

  • VG Köln - 05.09.2017 - AZ: VG 2 K 6251/17
  • OVG Münster - 14.06.2019 - AZ: OVG 7 A 2386/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat den von den Klägern geltend gemachten Gebietsgewährleistungsanspruch mit zwei jeweils selbständig tragenden Begründungen verneint. Zum einen fehle es an der wirksamen Festsetzung eines Baugebiets nach § 4a BauNVO und - alternativ - an den Voraussetzungen für die Annahme eines faktischen Baugebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB (UA S. 11 ff.), zum anderen sei das Vorhaben der Beigeladenen ohnehin nicht im besonderen Wohngebiet unverträglich (UA S. 14 ff.).

3 Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr, etwa BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 - 4 BN 44.17 - BauR 2018, 1982 = juris Rn. 3). Die Beschwerde des Klägers scheitert daran, dass die auf die erste Begründung bezogenen Gründe für die Zulassung der Revision nicht durchgreifen. Es kann daher offenbleiben, ob hinsichtlich der zweiten Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.

4 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

5 Die Frage, ob auch in einem besonderen Wohngebiet (WB) der Gebietserhaltungsanspruch geltend gemacht werden kann, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war und in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob ein Gebietsgewährleistungsanspruch innerhalb eines besonderen Wohngebiets nach § 4a BauNVO überhaupt gegeben sein könne (UA S. 10).

6 Die Frage, ob es einen Mindestmaßstab für eine zeichnerische Bebauungsplanfestsetzung gibt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie sich im Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht gefordert, dass eine zeichnerische Bebauungsplanplanfestsetzung einem Mindestmaßstab entsprechen muss, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, sondern hat nach den vorliegenden Einzelfallumständen den Maßstab der Planzeichnung von 1:2.500 für zu ungenau gehalten (UA S. 11). Die Frage, welche Auslegungskriterien/Materialien bei der Ermittlung des räumlichen Geltungsbereichs einer Bebauungsplanfestsetzung zulässig sind, löst die Zulassung der Revision nicht aus, weil der Kläger entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO deren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht darlegt. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht. Das genügt nicht.

7 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des vorinstanzlichen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - (BVerwGE 84, 322) und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 - (juris) zuzulassen. Die auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu § 34 BauGB bezogene Divergenzrüge ist unzulässig.

8 Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Eine Divergenzrüge kann nicht auf den - vom Kläger erhobenen - Vorwurf gestützt werden, dass das Oberverwaltungsgericht einen von ihm nicht in Frage gestellten abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall falsch angewandt habe (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 - ZfBR 2018, 73 Rn. 12 m.w.N.).

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.