Urteil vom 03.02.2004 -
BVerwG 1 D 27.03ECLI:DE:BVerwG:2004:030204U1D27.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 03.02.2004 - 1 D 27.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030204U1D27.03.0]

Urteil

BVerwG 1 D 27.03

  • BDiG, Kammer VII - ... -, - 27.08.2003 - AZ: BDiG VII VL 27/02 -

In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. Februar 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r ,
Bundesbahnbetriebsinspektorin S o m m e r r e i ß e r
und Posthauptsekretär W i t z e l
als ehrenamtliche Richter
sowie
Postoberrätin ... ,
Rechtsservice Dienstrecht der Deutschen Telekom AG,
als Vertreterin der Einleitungsbehörde,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die von der Einleitungsbehörde fortgeführte Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 27. August 2003 im Disziplinarmaß aufgehoben.
  2. Der Fernmeldeobersekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
  3. Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
  4. Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

I


1. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 27. August 2003 entschieden, dass der ... Beamte in das Amt eines Fernmeldesekretärs (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) versetzt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte wurde im sachgleichen Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts H. vom 23. Mai 2001 wegen Diebstahls und Computerbetrugs zu einer Geldstrafe von 3 600 DM verurteilt. Das Urteil beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen:
"Fall 1
Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) war bei der Telekom ... in H. als Beamter beschäftigt. Am 8. Januar 2001 suchte er das Büro seines Kollegen ... S., der abwesend war, ohne einen dienstlichen Grund auf. Das Büro war abgeschlossen. Der Angeklagte verschaffte sich mit seinem Generalschlüssel Zutritt zu dem Zimmer. Aus dem Aktenkoffer, den er in dem Zimmer vorfand, entwendete der Angeklagte das Portemonnaie des Geschädigten S., das folgende Gegenstände enthielt:
- ca. 360 DM Bargeld,
- Führerschein,
- Bundespersonalausweis mit Meldebestätigung,
- Blutspenderausweis,
- Eurocard (Nummer ...),
- ...-Bank Girokontokarte (Konto-Nr. ..., BLZ ...),
- ADAC-Karte,
- Bertelsmann-Goldcard (zum Bücherkauf),
- Karte vom Sonnenstudio.
Der Angeklagte behielt das Bargeld, die PSD-Bankkarte und die Eurocard für sich. Das Portemonnaie mit den übrigen Sachen warf er in einen Briefkasten. Er hatte die Hoffnung, dass die Sachen so an den Geschädigten zurückgelangten.
Fall 2
Am gleichen Tag um 14:47 Uhr hob er unter Verwendung der gestohlenen Eurocard von einem Geldautomaten der ...-Bank in H. 1 730 DM in bar ab. Hierzu gab er die Geheimnummer, die er auf einem Notizzettel im Portemonnaie gefunden hatte, ein. Bei der Abhebung fertigte die Sicherheitskamera von ihm Fotos, anhand derer er als Täter identifiziert werden konnte. Als die Polizei ihn mit dem Tatvorwurf konfrontierte, legte er sofort ein Geständnis ab.
Zur Zeit der Tat hatte der Angeklagte keine Geldnöte. Er kann sich auch nicht erklären, warum er die Tat begangen hat. Den Schaden hat er - unverzüglich nachdem ihn der Geschädigte geltend machte - wieder gutgemacht.
Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt worden war, am 9. Januar 2001 mit der gestohlenen Eurocard versucht zu haben, noch weitere Barabhebungen von Geldautomaten vorzunehmen, ist das Verfahren gemäß § 154 a II StPO eingestellt worden."
Die Vorinstanz sah sich gemäß § 18 Abs. 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils gebunden und hat, zum Teil aufgrund einer durchgeführten Beweisaufnahme, folgende ergänzenden Feststellungen getroffen:
Ende November 2000 sei der Vater des Beamten gestorben. In der Folgezeit habe sich auch der Gesundheitszustand der Mutter des Beamten verschlechtert, die dann im April 2001 ebenfalls verstorben sei. Die Situation ab Ende November 2000 habe dem Beamten so zugesetzt, dass er wieder Alkohol zu sich genommen habe. Ab Mitte Dezember 2000 habe er dem Alkohol in einem solchen Maße zugesprochen, dass er abends betrunken nach Hause getorkelt sei. Tagsüber habe er als Alkoholersatz Distraneurin-Tabletten genommen. In diesem Zustand habe er sich auch am 8. Januar 2001 befunden, als es zu der Verfehlung gekommen sei.
Das Gericht könne die Einlassung des Beamten nicht widerlegen; sie erscheine aufgrund der zusätzlich durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht unglaubhaft. Der sachverständige Zeuge Dr. C. habe bekundet, dass er sich erinnern könne, anlässlich des Arztbesuches des Beamten am 11. Januar 2001 bei diesem ein Zittern und Alkoholgeruch festgestellt zu haben. Bemerkbar sei insbesondere eine depressive Verstimmung gewesen, weshalb er auch ein Antidepressivum habe verordnen wollen. Insgesamt sei der Beamte in einer desolaten Verfassung, d.h. ungepflegt, sehr gleichgültig und desinteressiert gewesen. Die Einlassung des Beamten über sein starkes Trinken im fraglichen Zeitraum sei nach Einschätzung des Zeugen glaubhaft. Er könne sich gut vorstellen, dass sich der Beamte Ende 2000 in einer negativen Lebensphase befunden habe.
Die Vorinstanz hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzliche Verstöße gegen seine Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt. Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Schuldfähigkeit des Beamten nicht ausgeschlossen gewesen sei. Der Diebstahl zum Nachteil von Kollegen sei ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), dass regelmäßig die disziplinarische Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Ausnahmsweise lägen aber die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes vor, so dass es ausreiche, den Beamten in das Eingangsamt seiner Laufbahn zu degradieren:
Der Beamte habe aufgrund einer unbedachten, kurzschlussartigen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat die Geldbörse seines Kollegen an sich genommen. Auch wenn der Beamte zur Begehung der Tat zunächst das Zimmer des Kollegen habe aufsuchen müssen, so stehe dies der Spontaneität des Tatentschlusses nicht entgegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beamte zusätzlich in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt habe. Beginnend mit dem Tod seines Vaters, der sich offensichtlich als seelischer Schock für den Beamten erwiesen habe - gerade im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Verfall auch der Mutter -, habe sich für den Beamten ein Kreislauf eröffnet, innerhalb dessen er schwerwiegend in die Alkoholabhängigkeit abgeglitten sei. Er habe, beginnend im Dezember 2000 bis etwa Mitte Januar 2001, im Wechsel Distraneurin und Alkohol zu sich genommen, eine Kombination, die nach Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. C. sogar tödlich sein könne, jedenfalls aus ärztlicher Sicht absolut verboten sei. Durch den ständigen Wechsel zwischen Unterdrücken des Alkoholkonsumwunsches - verbunden mit der durch das Medikament bewirkten Euphorie - und Alkoholkonsum habe sich der Beamte in einem Zustand befunden, in dem er psychisch nicht gefestigt gewesen sei. Diesen Zustand sehe das Gericht als einen seelischen Schock an, der letztlich auch zu dem festgestellten Fehlverhalten geführt habe. Für das Gericht stehe außer Zweifel, dass die Pflichtwidrigkeit ohne die psychische Ausnahmesituation nicht geschehen wäre. Sie sei insgesamt als für den Beamten persönlichkeitsfremd anzusehen.
2. Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, diese ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor:
Zu Unrecht sei die Vorinstanz vom Vorliegen der Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ausgegangen. Der Beamte habe nicht im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd versagt. Zwar stehe es der Annahme der Spontaneität des Tatentschlusses nicht entgegen, wenn dieser - wie hier - konsequent, überlegt und planvoll ausgeführt worden sei. Die Bejahung einer besonderen Versuchungssituation sei auch nicht auf das Vorliegen äußerer Umstände beschränkt. Vielmehr könnten ihre Voraussetzungen auch angenommen werden, wenn sich eine psychische Vorbelastung eines Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichte, die dann in einer spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck finde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei allerdings Voraussetzung, dass eine "krankhafte psychische Belastung" vorliege, die im Zusammenwirken mit einem unvermutet eintretenden Ereignis, das zwar im Dienstablauf nicht völlig ungewöhnlich sei, aber doch vom normalen Dienstbetrieb abweiche und eine besondere Versuchungssituation entstehen lasse.
Dafür bestünden vorliegend jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zunächst sei nicht ersichtlich, dass sich der Beamte in dem Zustand einer "krankhaften psychischen Belastung" befunden habe. Der Tod des im November 2000 verstorbenen 85-jährigen Vaters möge für ihn schmerzlich und belastend gewesen sein. Das gelte auch hinsichtlich des sich in der Folgezeit verschlechternden gesundheitlichen Zustandes seiner immerhin auch im Tatzeitpunkt fast 82-jährigen Mutter. Allerdings stellten Todesfälle und Erkrankungen von nahen Angehörigen in diesem Lebensalter keine Seltenheit dar und seien Lebensumstände, auf die sich jeder Angehörige einstellen müsse. Selbst wenn der Beamte in dieser Lebensphase verstärkt Alkohol konsumiert habe, lasse dies keineswegs zwingend die Annahme einer seelischen Belastung mit Krankheitswert zu. Die Alkoholprobleme des Beamten hätten bereits im Jahre 1997 bestanden und nicht erst maßgeblich mit dem Tod seines Vaters eingesetzt. Die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. C. sowie die des Zeugen P. in der Hauptverhandlung am 27. August 2003 seien zu allgemein und vage, um dem Beamten im Zeitpunkt der Tat eine krankhafte psychische Belastung attestieren zu können. Das Vorliegen einer depressiven Verstimmung oder negativen Lebensphase reiche dafür ebenfalls nicht aus.
In diesem Zusammenhang könne nicht unerwähnt bleiben, dass der verstärkte Alkoholabusus und die Einnahme von Distraneurin erstmalig im ersten Verhandlungstermin vor dem Bundesdisziplinargericht am 23. April 2003 vorgebracht worden seien. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H. am 23. Mai 2001 habe der Beamte lediglich ausgesagt gehabt, bis heute nicht zu wissen, "warum es passiert sei". Gegenüber dem Kriminalbeamten L. habe er am 10. Januar 2001, also unmittelbar nach der Tat, geäußert, dass er zur Zeit finanzielle Probleme habe.
Neben den Zweifeln an dem Vorliegen einer krankhaften psychischen Belastung fehle es auch an dem von der Rechtsprechung zusätzlich geforderten Ereignis, welches nicht zum normalen Dienstbetrieb gehöre und die besondere Versuchungssituation habe entstehen lassen. Diese Situation könne sicherlich nicht in der dienstlichen oder urlaubsbedingten Abwesenheit des bestohlenen Kollegen gesehen werden, die sich als normal und alltäglich darstelle. Mithin mangele es, entgegen der Auffassung der Kammer, an der Voraussetzung einer besonderen Versuchungssituation. Die Vorinstanz sei nur deshalb zur Annahme des o.g. Milderungsgrundes gekommen, weil sie in unzulässiger Weise dessen Voraussetzungen mit denen des Milderungsgrundes der psychischen Ausnahmesituation vermengt habe.
Das Fehlverhalten des Beamten könne auch nicht auf eine psychische Ausnahmesituation als Milderungsgrund zurückgeführt werden. Anhaltspunkte für den Eintritt eines plötzlichen, unvorhergesehenen Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock ausgelöst haben könne, seien nicht ersichtlich. Selbst wenn zugunsten des Beamten angenommen werde, dass dieser sich zur Tatzeit in einer solchen Ausnahmesituation befunden habe, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fehlverhalten des Beamten eine schocktypische Verfehlung darstelle.

II


Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts, die von der Einleitungsbehörde zulässigerweise fortgeführt worden ist (vgl. dazu Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - zur Veröffentlichung vorgesehen), hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, das heißt auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und - grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Damit ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten vorsätzlich schuldhaften Pflichtverletzungen als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1. Aufgrund der Beschränkung der Berufung in Verbindung mit den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts H., die von der Vorinstanz unverändert übernommen worden sind, stellt sich das für den Senat rechtskräftig feststehende, vorsätzlich schuldhaft begangene Dienstvergehen (§ 54 Satz 2 und 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) im Wesentlichen wie folgt dar:
Der bei der Deutschen Telekom AG in H. beschäftigte Beamte, der sich am 8. Januar 2001 mit seinem Generalschlüssel Zutritt zum Dienstzimmer seines abwesenden Kollegen verschafft hatte, entwendete dessen Portemonnaie, aus dem er für sich 360 DM, die ...-Bankkarte und die Eurocard nebst einem Zettel mit dazugehöriger Geheimnummer behielt; anschließend warf er die Geldbörse weg. Mittels der Eurocard hob der Beamte noch am gleichen Tag von einem Geldautomaten beim ersten Versuch unerlaubt 1 730 DM zu Lasten des Kontos des Kollegen ab. Mangels entgegenstehender Feststellungen und angesichts der Feststellung, dass der Beamte die Geldbörse schon vorher weggeworfen hatte, ist davon auszugehen, dass der Beamte auch diesen Betrag für sich behielt. Der damalige Verteidiger des Beamten hat später das Strafurteil als zutreffend bezeichnet. Wie in der Hauptverhandlung vor dem Senat klargestellt worden ist, hat der Beamte dem Geschädigten auch den gesamten Schaden ersetzt.
2. Das festgestellte Dienstvergehen führt zum Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme.
Die Vorinstanz hat das Fehlverhalten des Beamten zu Recht nach den Grundsätzen beurteilt, die der Senat für Diebstähle zum Nachteil von Kollegen entwickelt hat. Der Anwendung dieser Grundsätze steht nicht entgegen, dass der Beamte die Schädigung des Kollegen in Höhe der 1 730 DM nicht durch unmittelbaren Zugriff auf das Geld, sondern durch den Zugriff auf die Eurocard und anschließenden Computerbetrug (§ 263 a StGB) verwirklicht hat. Insoweit ist der Fall mit dem Diebstahl von Schecks und dem Einlösen dieser Schecks zum Nachteil eines Kollegen vergleichbar, den der Senat nach den Grundsätzen des Diebstahls zum Nachteil von Kollegen beurteilt hat (vgl. Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 55.95 - DokBer B 1996, 207 m.w.N.).
Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, verlassen können. Auch die Verwaltung - hier die Telekom - vertraut darauf, dass ein Beamter während der Dienstzeit das oft notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Ein Beamter, der in der hier dargestellten Weise das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht und die Pflicht zu kollegialem Verhalten grob verletzt, beweist eine beamtenunwürdige Haltung und stört den Arbeitsfrieden in so schwerwiegender Weise, dass er sowohl für seine Verwaltung als auch für die Kollegen untragbar wird. Deshalb hat auch der Senat bisher in ständiger Rechtsprechung bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil von Kollegen das Dienstvergehen grundsätzlich dem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld oder Beförderungsgut gleichgestellt und auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (vgl. z.B. Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 D 82.97 - m.w.N.).
Ob der Senat an dieser Gleichstellung der Dienstvergehen auch weiterhin uneingeschränkt festhalten wird - im Wehrdisziplinarrecht ist bei einem Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (BVerwGE 113, 143 <146> und 249 <250>) -, kann hier offen bleiben. Denn das vorliegende Dienstvergehen ist noch zusätzlich durch eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung im Verhältnis zum Dienstherrn gekennzeichnet, die wie beim Diebstahl zum Nachteil der Verwaltung unter Missbrauch einer dem Beamten übertragenen besonderen Vertrauensstellung in Form einer Überwachungs- oder Obhutsfunktion (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 1 D 11.01 - m.w.N.) im Ergebnis eine Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt rechtfertigt. Aufgrund seines Aufgabenbereichs bei der Telekom (...) war dem Beamten ein Generalschlüssel dienstlich anvertraut. Dieses dem Beamten von seinem Dienstherrn speziell entgegengebrachte Vertrauen hat der Beamte dadurch missbraucht, dass er den Generalschlüssel für den Diebstahl zum Nachteil des Kollegen verwendet hat. Der Beamte hat daher grundsätzlich die disziplinarische Höchstmaßnahme verwirkt.
3. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Das Disziplinargericht stützt seine Entscheidung im Obersatz auf den Milderungsgrund der "persönlichkeitsfremden, einmaligen Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation", stellt letztlich jedoch entscheidend auf einen "seelischen Schock" mit dadurch ausgelöster "psychischer Ausnahmesituation" und damit auf Elemente des Milderungsgrundes der "schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation" ab. Keiner der beiden Milderungsgründe liegt hier aber vor. Dies steht nach Anhörung des Beamten in der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Senats fest.
a) Der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation (vgl. zu den Voraussetzungen des Milderungsgrundes u.a. Urteil vom15. September 1999 - BVerwG 1 D 38.98 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20 m.w.N.) kann dem Beamten nicht zugebilligt werden. Dieser befand sich am Tattag (8. Januar 2001) nicht in einer für ihn "plötzlich entstandenen Versuchungssituation". Er hatte das Büro seines abwesenden Kollegen mit dem Generalschlüssel geöffnet und auf diese Weise die Diebstahlsgelegenheit bewusst selbst herbeigeführt. Zudem hatte der Beamte die vorübergehende Abwesenheit seines Kollegen für sein Fehlverhalten ausgenutzt. Eine vorübergehende Abwesenheit eines Kollegen in seinem Dienstzimmer stellt sich, worauf die Berufung zutreffend hinweist, als eine normale alltägliche Situation in einer Behörde oder einem privatisierten Unternehmen wie Post oder Bahn dar, der jegliches Überraschungsmoment fehlt.
Der Milderungsgrund kann zwar auch dann vorliegen, wenn ein Beamter bei gewohnter alltäglicher Diensttätigkeit unter dem Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an fremdem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluss einer Drohung, z.B. eines Gläubigers. Eine solche, von außen auf den Beamten einwirkende Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie den Beamten unter Druck setzt, sich schnell Geld besorgen zu müssen, um damit dem plötzlich eintretenden Bedarf oder z.B. einer Mahnung oder Drohung durch Gläubiger Rechnung zu tragen (Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D 42.98 - m.w.N.). Hinweise dafür, dass der Beamte in eine solche Versuchungssituation geraten war, liegen jedoch nicht vor. Der Beamte hatte gerade keine unerwartet aufgetretenen Geldsorgen, die ihn in gewisser Weise kopflos, unüberlegt und spontan handeln ließen, wie er zuletzt in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt hat.
Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 15. September 1999 (a.a.O.) den Milderungsgrund ausnahmsweise auch für den Fall anerkannt, dass sich eine psychische Vorbelastung eines Beamten - im konkreten Fall eine langjährige Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit - zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet hatte, die vor dem Hintergrund der obwaltenden äußeren Umstände eine besondere Versuchungssituation begründet hatte und in einer spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck fand. Bei dem Beamten gibt es jedoch keine Anhaltspunkte für eine solche schon länger bestehende krankhafte psychische Vorbelastung, die sich zur Tatzeit zu einer seelischen Zwangslage oder zu einem schwer kontrollierbaren Affektdurchbruch entwickelt haben könnte. Insbesondere ist den Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. C. Entsprechendes nicht zu entnehmen. Wenn sich der Zeuge vorstellen konnte, dass sich der alkoholkranke Beamte Ende 2000 in einer "negativen Lebensphase" befand, so beschreibt dies lediglich die damaligen schwierigen Lebensumstände des Beamten (Tod des Vaters, Hilfsbedürftigkeit der Mutter, Rückfall in die nasse Alkoholphase). Die "depressive Verstimmung" und "desolate Verfassung" des Beamten anlässlich des Arztbesuchs am 11. Januar 2001 lässt nicht auf eine schwerwiegende krankhaft psychische Vorbelastung schließen. Sie war am 11. Januar 2001 in der minderen Form einer "Verstimmung" auch nicht verwunderlich. Am Tag zuvor waren seine Tat und Täterschaft entdeckt worden. Der Beamte war sich offensichtlich der Folgen der Entdeckung seines Fehlverhaltens für den Fortbestand seines Beamtenverhältnisses bewusst geworden und entsprechend verstört. Nachträgliche sog. "reaktive depressive Verstimmungen" sind in derartigen Situationen keine Seltenheit.
Aber selbst wenn zugunsten des Beamten damals vom Vorliegen einer krankhaften psychischen Belastung im Sinne der genannten Senatsrechtsprechung auszugehen wäre, ließe sich gleichwohl eine besondere Versuchungssituation nicht annehmen. Es fehlte am Zusammenwirken mit einem subjektiv unvermutet eintretenden und objektiv zumindest vom normalen Dienstbetrieb abweichenden Ereignis (vgl. Senatsurteil vom 15. September 1999 a.a.O.). Ein solches "Ereignis" kann hier im Antreffen einer verschlossenen Tür, die zu einem Dienstzimmer führt, in dem sich niemand aufhält, nicht gesehen werden. Das nachfolgende Untersuchen der persönlichen Habe des Kollegen kann wegen der vorausgegangenen treuwidrigen Verwendung des Generalschlüssels nicht mehr als durch eine unvermutet angetroffene besondere, wenn auch nicht ungewöhnliche, so aber doch vom normalen Dienstbetrieb abweichende Situation gefördert angesehen werden. Die Situation wurde von dem Beamten treuwidrig herbeigeführt, ohne dass besondere objektive Umstände dazu beigetragen hätten. Gegen die Annahme einer unbedachten oder als Impulsdurchbruch schwer kontrollierbaren Augenblickstat spricht im Übrigen auch die Dauer des Geschehensablaufs: Der Beamte hat nicht nur das Portemonnaie mit dem Geld und den Karten genommen. Er hat nicht nur nach Dienstschluss mittels der Karten Geld abgehoben. Er hat außerdem am nächsten Tag nochmals versucht, auf diesem Wege Geld abzuheben. Wie die Journalausdrucke belegen, waren auch dies zielstrebige und ernsthafte Abhebungsversuche, die allein daran gescheitert sind, dass die Karten inzwischen gesperrt worden waren. Der Beamte hatte also selbst nach durchschlafener Nacht noch an der weiteren Umsetzung seines Tatentschlusses festgehalten.
b) Dem Beamten kommt auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zugute. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits - schockbedingt - zur Begehung des Dienstvergehens führt (stRspr, z.B. Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 1 D 10.02 - m.w.N.). Der Milderungsgrund scheitert hier an mehreren Voraussetzungen.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass vor der Tat (8. Januar 2001) bei dem Beamten ein Schockerlebnis eingetreten war, das ihn vorübergehend "aus der Bahn geworfen hatte". In Betracht kommt insoweit allein - cirka sechseinhalb Wochen vor dem Dienstvergehen - der Tod seines am 23. November 2000 in der Klinik verstorbenen 85-jährigen Vaters. Auch wenn dem Beamten nicht widerlegt werden kann, dass er ein gutes Verhältnis zu den in der Nähe wohnenden Eltern hatte und ihn deshalb der Tod des Vaters sehr berührt und betroffen hat, so gibt es doch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ereignis für den Beamten völlig überraschend eingetreten ist. Nach seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung hatte bereits etwa drei Monate vor dem Tod des Vaters bei diesem ein starker Abbau der körperlichen Kräfte eingesetzt. Er wurde in die Klinik eingeliefert, wo er sich bis zu seinem Tod etwa vier Wochen aufhielt; zu der ursprünglich geplanten Überweisung in ein Pflegeheim ist es dann nicht mehr gekommen. Unter diesen Umständen stellt der nach und nach immer deutlicher vorhersehbare Todesfall kein plötzlich eintretendes Ereignis im Sinne des Milderungsgrundes dar.
Der Beamte befand sich zur Tatzeit aber auch nicht in einer psychischen "Ausnahmesituation". Er hat allein Umstände vorgetragen, die eine fortdauernde psychische Belastung begründen; der sachverständige Zeuge Dr. C. hat deshalb auch nur von einer "depressiven Verstimmung" gesprochen. So hat der Beamte wiederholt geltend gemacht, der nach dem Tod des Vaters eingetretene hilflose Zustand der damals fast 82-jährigen Mutter, die vor ihrem Tod am 7. April 2001 immer wieder Hilfe und Zuwendung gebraucht habe, habe ihn seelisch schwer belastet. Bereits kurz vor dem Tod des Vaters sei er in die nasse Phase des Alkoholismus zurückgefallen. Vor dem Bundesdisziplinargericht hat der Beamte erstmals vorgetragen, er habe damals während des Dienstes als Alkoholersatz und Beruhigungsmittel Distraneurin-Tabletten genommen. Auch wenn dem - zur Tatzeit nicht schuldunfähigen - Beamten letztlich nicht widerlegt werden kann, sich damals in einer länger dauernden seelischen Belastungssituation befunden zu haben, so hat es der Senat bisher doch stets abgelehnt, solche Umstände für den Milderungsgrund ausreichen zu lassen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass bei einer länger dauernden seelischen Belastung eher als in einer plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden kann, dass sich der Betroffene mit seiner Lage auseinander setzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen (stRspr, z.B. Urteil vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 1 D 47.00 - m.w.N.).
c) Ferner steht dem Beamten auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zur Seite. Schon nach eigenen Angaben war das Fehlverhalten des Beamten nicht durch wirtschaftliche Not bestimmt. Dieser hat sich wiederholt, zuletzt in der Hauptverhandlung vor dem Senat, dahin eingelassen, damals keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt zu haben.
4. Der Beamte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf andere maßnahmemildernde Umstände berufen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bei Kernpflichtverletzungen der hier in Rede stehenden Art weder eine lange und im Übrigen unbeanstandete Dienstzeit mit guten dienstlichen Beurteilungen noch die bisherige Unbescholtenheit oder die nachträgliche Schadenswiedergutmachung, zu der der Beamte ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet war, ein Absehen vom Ausspruch der Entfernung vom Dienst rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 27. November 2002 a.a.O. m.w.N.).
5. War nach alledem die Verhängung der Höchstmaßnahme unabweisbar, so konnte dem Beamten gemäß § 77 Abs. 1 BDO der nach dem Gesetz höchstzulässige Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Eines solchen Unterhaltsbeitrags ist der Beamte nicht unwürdig und unter Zugrundelegung seiner gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte nachweisbar und in ausreichendem Maße, das heißt fortlaufend, um die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Der Senat macht vorsorglich darauf aufmerksam, dass sich die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nicht auf die Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als arbeitssuchend beschränken dürfen. Der Beamte ist gehalten, sich fortwährend z.B. auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch selbst, beispielsweise durch eigene Stellengesuche initiativ zu werden. Der Nachweis dieser - letztlich erfolglosen - Bemühungen ist auch Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO durch das zuständige Verwaltungsgericht (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - DÖD 2002, 97 = ZBR 2002, 436 = DokBer B 2002, 95).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.