Pressemitteilung Nr. 41/2005 vom 03.08.2005

Revision gegen Urteil des OVG Frankfurt (Oder) zum Landesentwicklungsplan Flughafen Berlin-Schönefeld zugelassen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute auf die vom Land Brandenburg erhobene Beschwerde die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Februar 2005 zum "Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung" (Flughafen Berlin-Schönefeld) zugelassen. In dem damit anhängig gewordenen Revisionsverfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen sein, ob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, mit dem es den Landesentwicklungsplan für unwirksam erklärt hat, Bestand hat oder nicht.


Der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung enthält landesplanerische Vorgaben, insbesondere die Standortsicherung für den beabsichtigten Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zu einem internationalen Verkehrsflughafen. Der Plan wurde auf der Grundlage des Landesplanungsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg durch die gemeinsame Landesplanungsabteilung aufgestellt und in beiden Ländern jeweils als Rechtsverordnung erlassen. Er legt u. a. fest, dass der Flughafen Berlin-Schönefeld zur Deckung des nationalen und internationalen Luftverkehrsbedarfs der Länder Berlin und Brandenburg weiter zu entwickeln und hierfür die künftige Flughafenfläche von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten ist. Ferner werden zur Sicherung des Standorts verschiedene Planungszonen ausgewiesen, in denen aus Gründen der Luftsicherheit und der zu erwartenden Lärmbelastungen die künftigen bauplanerischen Möglichkeiten der hiervon erfassten Gemeinden eingeschränkt werden.


Gegen die vom Land Brandenburg am 28. Oktober 2003 erlassene Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung haben die in der Nachbarschaft des Flughafens gelegenen, von den Siedlungsbeschränkungen betroffenen Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Eichwalde, Großbeeren und Schulzendorf ein Normenkontrollverfahren beim hierfür erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingeleitet, mit dem sie umfangreiche Einwendungen gegen den Landesentwicklungsplan und letztlich gegen die Planung und den Bau des internationalen Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld geltend machen. Das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat dem Antrag mit dem erwähnten Urteil vom 10. Februar 2005 stattgegeben und die Verordnung über den Landesentwicklungsplan für unwirksam erklärt. Das Oberverwaltungsgericht hält die von der Landesplanung vorgenommene Abwägung der für und gegen die planerische Standortsicherung sprechenden Belange für fehlerhaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) zugelassen. In dem Zulassungsbeschluss heißt es zur Begründung: Im Revisionsverfahren können die rechtlichen Anforderungen an die raumordnerische (landesplanerische) Abwägung bei der Standortentscheidung für ein planfeststellungsbedürftiges Infrastrukturvorhaben - wie es ein internationaler Verkehrsflughafen ist - präzisiert und damit das Verhältnis zwischen Raumordnung (Landesplanung) und Fachplanung (Planfeststellung) im Luftverkehrsrecht näher bestimmt werden.


Mit der Zulassung der Revision ist noch keine Vorentscheidung über den Ausgang des Revisionsverfahrens gefallen. Vielmehr ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung unabhängig von den Erfolgsaussichten einer Revision dann gegeben, wenn - wie hier - die Streitsache höchstrichterlich noch nicht geklärte Fragen von allgemeiner Tragweite aufwirft. Dieses Verfahren darf im Übrigen nicht verwechselt werden mit der Klage derselben Gemeinden gegen den - dem Landesentwicklungsplan nachfolgenden - Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004, durch den die Errichtung des Flughafens selbst zugelassen wurde. Für diese Klage ist das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie für die anderen von nahezu viertausend Anwohnern eingereichten Klagen erst- und letztinstanzlich zuständig. Die Klage der genannten Gemeinden gegen den Planfeststellungsbeschluss ist eines der vier Musterverfahren (mit zusammen 110 klagenden Personen), die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 93 a VwGO für die im ersten Halbjahr 2006 geplante mündliche Verhandlung ausgewählt hat.


BVerwG 4 BN 28.05 - Beschluss vom 03.08.2005


Beschluss vom 03.08.2005 -
BVerwG 4 BN 28.05ECLI:DE:BVerwG:2005:030805B4BN28.05.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 28.05

  • OVG für das Land Brandenburg - 10.02.2005 - AZ: OVG 3 D 104/03.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Februar 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 € festgesetzt.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren können die rechtlichen Anforderungen an die raumordnerische Abwägung bei der Standortentscheidung für ein planfeststellungsbedürftiges Infrastrukturvorhaben (hier: internationaler Verkehrsflughafen) präzisiert und damit das Verhältnis zwischen Raumordnung und Fachplanung im Luftverkehrsrecht näher bestimmt werden.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 1.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.