Beschluss vom 06.03.2006 -
BVerwG 10 B 80.05ECLI:DE:BVerwG:2006:060306B10B80.05.0

Leitsätze:

1. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann auch dann zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage (hier: Bewertung einer Straßentrassenfläche im Rahmen der Flurbereinigung) durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich aufgrund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder mit einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat (hier: Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Enteignungsentschädigung).

2. Auch im Rahmen der Wertermittlung im Flurbereinigungsrecht gilt, dass einem bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstück, das nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans zukünftig als Straßenverkehrsfläche vorgesehen ist, kein höherer Verkehrswert beizumessen ist, als ihm nach den Grundsätzen der Vorwirkung der Enteignung bislang zukam.

Beschluss

BVerwG 10 B 80.05

  • OVG Koblenz - 20.07.2005 - AZ: OVG 9 C 10023/05 -
  • OVG Rheinland-Pfalz - 20.07.2005 - AZ: OVG 9 C 10023/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
  2. Rheinland-Pfalz - Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland - vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 167 144,75 € festgesetzt.

wie das Kriterium des im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preises i.S.v. § 29 Abs. 2 FlurbG bei einem Einlagegrundstück auszulegen ist, das einerseits aus landwirtschaftlichen Nutzflächen, andererseits aus in einem Bebauungsplan als Straßentrasse festgesetzten Flächen besteht.
ob die Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkung i.S.v. § 95 Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch dann zur Anwendung kommen können, wenn im konkreten Fall aufgrund der Verfahrensgestaltung eine Enteignung nicht möglich ist,
rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Insoweit erscheint schon fraglich, ob die Beschwerde, indem sie auf Umstände des konkreten Falls abstellt, überhaupt eine über den Einzelfall hinausgehende verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage aufzeigt. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang zur Begründung ausführt, der Zweck der vorliegenden Flurbereinigung sei nicht, die Durchschneidungsschäden zu beseitigen, die durch die im Bebauungsplan "Westumgehung Hechtsheim (He 113)" vorgesehene Straßenplanung entstehen, sondern der Beigeladenen zu 2 überhaupt erst den Besitz der für die Trassenführung erforderlichen Flächen zu verschaffen, so dass richtigerweise ein Enteignungsverfahren unter den dafür maßgeblichen Voraussetzungen einzuleiten gewesen wäre, unterstellt die Beschwerde einen Sachverhalt, der in den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts keine Grundlage findet und schon deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnte.