Beschluss vom 06.09.2004 -
BVerwG 7 B 62.04ECLI:DE:BVerwG:2004:060904B7B62.04.0

Leitsätze:

1. Die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG ist nicht als Planfeststellung ausgestaltet; ihre Erteilung ist deshalb im Rahmen der Anfechtungsklage eines Dritten nicht nach den Maßstäben zu überprüfen, die die Rechtsprechung für die Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen entwickelt hat (wie Beschluss vom 28. Juli 2004 - BVerwG 7 B 61.04 ).

2. Ein Dritter kann bei der Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis eines Fährbetriebs unter Berufung auf Bundesrecht nicht geltend machen, die im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs geschaffene Fährverbindung sei unwirtschaftlich. Auch ein defizitär arbeitender öffentlicher Nahverkehr, für den Bedarf besteht, beeinträchtigt das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 6 Abs. 1 WHG nicht (wie Beschluss vom 28. Juli 2004 - BVerwG 7 B 61.04 ).

3. Nachteilige Veränderungen der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG. Ein Naturnutzer (hier: Berufsfischer) kann dies mit Anfechtung der einem Dritten erteilten Erlaubnis (nur) insoweit geltend machen, als Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts sein individuelles Interesse schützen (im Anschluss an Urteil vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40).

  • Rechtsquellen
    WHG § 1 a Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Satz 1, § 23

  • VGH Mannheim - 16.01.2004 - AZ: VGH 8 S 1278/03 -
    VGH Baden-Württemberg - 16.01.2004 - AZ: VG 8 S 1278/03

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2004 - 7 B 62.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:060904B7B62.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 62.04

  • VGH Mannheim - 16.01.2004 - AZ: VGH 8 S 1278/03 -
  • VGH Baden-Württemberg - 16.01.2004 - AZ: VG 8 S 1278/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

I


Der Kläger, ein Berufsfischer, wendet sich gegen die wasserrechtliche Erlaubnis zum Errichten und zum Betrieb einer Schiffsverbindung mit Katamaran-Fähren auf dem Bodensee zwischen Konstanz und Friedrichshafen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.

II


Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
a) Die Beschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig folgende Frage:
Scheitert eine Gewässerbenutzung unter Bedarfsgesichtspunkten nur dann an der Gemeinwohlschranke des § 6 WHG, wenn sie ohne erkennbaren Nutzen den Gemeingebrauch anderer unverhältnismäßig beeinträchtigt, oder ist bei Anfechtung einer im Planungsermessen stehenden Zulassungsentscheidung eines Vorhabens des öffentlichen (hier: Personennah-)Verkehrs der Bedarf für dieses Vorhaben auch bei der richterlichen Kontrolle der Abwägung der öffentlichen, für die Einrichtung des Vorhabens sprechenden Belange gegenüber den beeinträchtigten privaten Belangen des Klägers zu prüfen?
Die gestellte Frage ist nur teilweise entscheidungserheblich. Soweit sie entscheidungserheblich ist, kann sie auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Der Frage liegt ein unzutreffender Ansatz zugrunde. Der Kläger unterstellt mit seiner Frage, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis in ihrer rechtlichen Struktur einer Planfeststellung vergleichbar ist. Hiervon ausgehend stellt er das Tatbestandsmerkmal "Wohl der Allgemeinheit" in § 6 Abs. 1 WHG mit der Planrechtfertigung gleich, deren Vorliegen Voraussetzung einer Planfeststellung ist. Weil ein Planfeststellungsbeschluss in Rechte Dritter eingreifen und ihm eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommen kann, muss das Vorhaben mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG im enteignungsrechtlichen Sinne erforderlich sein. Aus diesem Grund darf ein Plan für ein raumbedeutsames Vorhaben nur festgestellt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit objektiv vernünftigerweise geboten ist. Damit es in diesem Sinne erforderlich ist, muss für das Vorhaben ein konkreter Bedarf bestehen. Die daran angeknüpfte Frage beantwortete sich ohne weiteres dahin, dass die Planrechtfertigung und die sie tragenden Gründe sich auf die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange auswirken können, die von dem beabsichtigten Vorhaben berührt werden. Die Dringlichkeit der Ziele, die für die Planrechtfertigung zugrunde gelegt sind, und damit der Bedarf für das Vorhaben können das Gewicht der öffentlichen Belange bestimmen, die in die Abwägung einzustellen und den privaten Belangen gegenüberzustellen sind.
Hierauf kommt es indes nicht an. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist bundesrechtlich in § 7 WHG nicht als Planfeststellung ausgestaltet. Deshalb ist deren Erteilung auf die Anfechtungsklage eines Dritten nicht nach den Maßstäben zu überprüfen, welche die Rechtsprechung für die Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen hiervon betroffenen Dritten entwickelt hat.
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen wird (§ 6 Abs. 1 WHG). Der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, ist aufgrund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden (vgl. Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 89.77 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5). Ist eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten, steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Urteil vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40).
Durch das Urteil vom 15. Juli 1987 (a.a.O.) ist auch geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter eine wasserrechtliche Erlaubnis erfolgreich anfechten kann: Der öffentlich-rechtliche Drittschutz lässt sich auch für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen. Danach kann auch eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis Rechte Dritter beeinträchtigen. Aus den materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass dabei auch Belange anderer zu berücksichtigen sind. Dies ergibt u.a. eine Auslegung der § 4 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 WHG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG sind Auflagen zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass zumindest auch die individuellen Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. Ein durch die wasserrechtlichen Erlaubnistatbestände geschützter Personenkreis ist zwar nicht eindeutig räumlich abgegrenzt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aus individualisierenden Merkmalen des Erlaubnistatbestandes ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Das trifft für die wasserrechtliche Erlaubnis zu. Ihr Schutzumfang lässt sich aus den für die Wasserbehörde verbindlichen allgemeinen Grundsätzen des § 1 a Abs. 1 Satz 2 WHG ablesen. Danach sind die Gewässer so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. Zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift geschützten Personen gehören alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist. Wann dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Daraus folgt, dass das der Behörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis eingeräumte Ermessen nicht nur im öffentlichen Interesse zu gebrauchen ist, sondern dass dem genannten Personenkreis ein Anspruch auf ermessensgerechte - d.h. insbesondere rücksichtnehmende - Beachtung und Würdigung seiner Belange zusteht.
Bei Prüfung der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, haben die Vorinstanzen auch den Bedarf für das erlaubte Vorhaben geprüft, wenn auch - wie dargelegt zu Recht - nicht in dem Umfang, der bei einer Bedarfsprüfung in einem Planfeststellungsverfahren erforderlich wäre. Soweit die Vorinstanzen den Bedarf geprüft und bejaht haben, ist die von der Beschwerde gestellte Frage nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich ist allein, ob eine darüber hinausgehende Bedarfsprüfung notwendig ist. Selbst diese Frage ist nur entscheidungserheblich, soweit es um die Prüfung des Bedarfs für eine auf wenige Jahre befristete Erlaubnis geht und soweit beim Scheitern des Vorhabens nicht mit dem Verbleib von die Öffentlichkeit belastenden Investitionsruinen zu rechnen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Gründen seines Urteils zur Frage des Bedarfs ausdrücklich auf die seines Erachtens nach zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen und hierzu ergänzende Ausführungen gemacht. Danach sind die Vorinstanzen von Folgendem ausgegangen: Zum Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG zählt auch das Interesse der Allgemeinheit an einer effizienten und sinnvollen Nutzung der Gewässer. Wasserrechtliche Erlaubnisse können nicht für Nutzungen oder Betätigungen auf oder mit dem Wasser vergeben werden, deren Sinn zweifelhaft ist. Insbesondere anderen Berechtigten - sei es auch nur aufgrund eines bereits ausgeübten Gemeingebrauchs - wäre es nicht zuzumuten, ihre Gewässernutzung in Konkurrenz mit anderen zu teilen und sich eventuell schmälern zu lassen, ohne dass dies in einem sinnvollen Verhältnis zum gesamtwirtschaftlichen Nutzen bzw. Allgemeinwohl stünde. Dieses Interesse der Allgemeinheit ist gewahrt, wenn im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung nicht festgestellt werden kann, dass es an dem Bedarf fehlt, weil zu erwarten ist, dass das Vorhaben des öffentlichen Verkehrs "angenommen" wird und nutzbringend ist. In diesem Zusammenhang muss nicht nachgewiesen werden, dass ein Vorhaben eine "bombensichere" Sache ist. Es genügt vielmehr, wenn eine Prognose über die voraussichtliche Auslastung zu einem vertretbaren Ergebnis kommt. Als Prognose kann dabei auch eine fundierte "Machbarkeitsstudie" ausreichen, soweit einem Verkehrsvorhaben wegen seiner Neuartigkeit ein gewisser "Versuchscharakter" zukommt. Im Sinne dieser Kriterien haben die Vorinstanzen im Rahmen der ihnen obliegenden tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung einen Bedarf bejaht.
Diese Ausführungen der Vorinstanzen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Bedarfsprüfung konnte der Kläger nach den oben dargestellten Kriterien jedenfalls nicht beanspruchen.
b) Weiter hält die Beschwerde für klärungsbedürftig folgende Frage:
Ist bei einer Abwägungsentscheidung über eine erlaubnispflichtige Gewässernutzung durch die Errichtung einer Fähre die Prüfung der Wirtschaftlichkeit dieser Fährverbindung und des dafür bestehenden Bedarfs - entweder als Tatbestandsmerkmal und/oder als Belang in der Abwägung - erforderlich und/oder kommt ihr besonderes Gewicht zu?
Auch zur Beantwortung dieser Frage bedarf es hier nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Soweit die Prüfung des Bedarfs angesprochen wird, ergibt sich die Beantwortung der Frage aus obigen Ausführungen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Fährverbindung ist nicht erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof weist zutreffend darauf hin, dass der erlaubte Fährbetrieb Teil des allgemein defizitär arbeitenden öffentlichen Personennahverkehrs ist. Ob trotz eines zu erwartenden - letztlich von der öffentlichen Hand zu tragenden - Defizits der öffentliche Nahverkehr durch Schaffung einer neuen Fährverbindung ausgebaut werden soll, ist nicht im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu prüfen. Denn auch ein defizitär arbeitender öffentlicher Nahverkehr, für den Bedarf besteht, beeinträchtigt nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 WHG das Wohl der Allgemeinheit. Erst recht kann ein Dritter - nach den oben genannten Kriterien - dies nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis geltend machen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es dabei ohne Bedeutung, warum Landesgesetzgeber für Fährverbindungen eine wasserrechtliche Erlaubnispflicht begründet haben. Die Beantwortung dieser Frage, die ohnedies nur dem irrevisiblen Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) entnommen werden könnte, ist hier ohne Bedeutung. Schreibt Landesrecht für eine nach Bundesrecht nicht erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung eine Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz vor, bestimmt sich die Erteilung nach den materiellen Vorschriften dieses Gesetzes, ohne dass es insoweit von Bedeutung ist, warum der Landesgesetzgeber die Erlaubnispflicht begründet hat.
c) Schließlich hält die Beschwerde folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Sind in dem Fall, dass vom Fortbestand von Flora und Fauna die Lebens- bzw. Erwerbsgrundlage eines betroffenen Klägers abhängt, Eingriffe in oder Beeinträchtigungen von Flora und Fauna durch ein Vorhaben im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Abwägung der Zulassungsentscheidung für dieses Vorhaben als einzustellender und zu gewichtender privater Belang des Klägers anzusehen?
Nach ihrem Wortlaut erweckt auch diese Frage den Eindruck, hier gehe es um die gerichtliche Kontrolle einer Planfeststellung. Dies ist - wie oben dargelegt - nicht der Fall. Einer Klärung im Revisionsverfahren bedarf es aber auch dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers annimmt, er wolle geklärt wissen, welche Bedeutung Beeinträchtigungen von Flora und Fauna im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zukommt, wenn hiervon die Erwerbsgrundlage eines Naturnutzers abhängt und inwieweit ein Naturnutzer - hier ein Berufsfischer - Beeinträchtigungen von Flora und Fauna mit einer Anfechtungsklage gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis geltend machen kann. Auch zur Beantwortung dieser Frage, soweit sie hier entscheidungserheblich ist, bedarf es keines Revisionsverfahrens:
Bei Prüfung der Frage, ob von einer beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 6 Abs. 1 WHG zu erwarten ist, sind die in § 1 a WHG enthaltenen Grundsätze zu beachten. Danach sind u.a. die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 WHG). Damit wird die Bedeutung des Umwelt- und Naturschutzgedankens für das Wasserrecht betont. Die Gewässer sind nicht nur für rein wasserwirtschaftliche Ziele, z.B. die Wasserversorgung, sondern auch für den Naturhaushalt, namentlich als Lebensstätte für die Tier- und Pflanzenwelt, von nicht hoch genug einzuschätzender Bedeutung. Der Gesetzgeber stellt deshalb bewusst die Sicherung der ökologischen Gewässerfunktionen in den Vordergrund und nicht die Ausnutzung natürlicher Ressourcen zugunsten der Menschen (vgl. Czychowski/ Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 8. Auflage, § 1 a Anmerkung 1). Nachteilige Veränderungen der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen damit das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG. Damit wird auch im Wasserrecht die Natur in erster Linie um ihrer selbst willen geschützt und nicht als Erwerbsgrundlage einzelner Naturnutzer, hier als Erwerbsgrundlage von Berufsfischern. (Nur) soweit Naturnutzer - im Sinne der oben geschilderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - individuelle Rechtspositionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen können, können sie eine wasserrechtliche Erlaubnis mit der Behauptung, das Gewässer werde als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht gesichert, anfechten.
Inwieweit danach ein Berufsfischer geltend machen kann, eine einem Dritten erteilte wasserrechtliche Erlaubnis schade dem Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und beeinträchtige dadurch den Ertrag der Fischerei und damit seine Erwerbsgrundlage, ergibt sich aus einer Zusammenschau der einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, letztere wie sie die Vorinstanzen ausgelegt und angewendet haben.
Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht - z.B. das Fischereirecht - eines Anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Erlaubnis grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden (§ 16 Wassergesetz für Baden-Württemberg - im Folgenden: WG - i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 WHG). Einwendungen kann dabei der Betroffene erheben, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf die ihm erteilte Befugnis, ein Gewässer zu benutzen, nachteilig einwirkt (§ 16 WG i.V.m. § 15 Satz 1 1. Halbsatz WG). Schädigt eine Gewässerbenutzung dessen Flora und Fauna und geht dadurch der Ertrag der Fischerei zurück, wird auf Fischereirechte an dem Gewässer nachhaltig eingewirkt. Dies gilt nicht nur für das Fischereirecht, sondern auch für das rechtliche Interesse an der Ausübung der Fischerei (§ 15 Satz 1 1. Halbsatz WG). Geringfügige Nachteile bleiben allerdings außer Betracht (§ 16 WG i.V.m. § 15 Satz 1 2. Halbsatz WG). Im Übrigen darf die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt (§ 16 WG i.V.m. § 15 Satz 2 WG).
Für die gerichtliche Anfechtung der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt sich daraus Folgendes: Ein Berufsfischer kann geltend machen, dass eine erlaubte Gewässerbenutzung den Naturhaushalt des Gewässers und darin lebende Pflanzen und Tiere schädigt und dadurch das Fischereirecht bzw. die Ausübung der Fischerei wegen Rückgang des Ertrags beeinträchtigt. Seine Klage ist aber grundsätzlich unbegründet, wenn die Nachteile der erlaubten Gewässerbenutzung für ihn nur geringfügig sind also beispielsweise der Ertrag des Fischfangs nur geringfügig zurückgeht. Davon gehen auch die Vorinstanzen aus.
Das Verwaltungsgericht hat weiter darauf hingewiesen, dass darüber hinaus auch im Falle einer Summierung vieler jeweils geringfügig verletzter individueller Interessen der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis das Wohl der Allgemeinheit entgegenstehen kann. Dies hat es hinsichtlich der Fischerei auf dem Bodensee insgesamt geprüft und verneint. Ob der Kläger insoweit auch bei nur geringfügigen Nachteilen für sich eine Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis hätte verlangen können, kann daher dahinstehen.
Im Übrigen darf die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt (§ 16 i.V.m. § 15 Satz 2 WG). Dies haben die Vorinstanzen anhand einer Abwägung der Vor- und Nachteile der konkurrierenden Gewässernutzungen bejaht. Deshalb ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, ob Eingriffe in Flora und Fauna als gerichtlich überprüfbare Belange des Klägers in die Abwägung einzustellen sind.
2. Ein geltend gemachter Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat weder den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch die Vorschriften über die Ablehnung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO) verletzt. Vielmehr hat es die Beweisanträge des Klägers verfahrens-fehlerfrei abgelehnt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2003 vier - teilweise in Unterpunkte gegliederte - Beweisanträge gestellt. Diese hat der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlich begründetem Beschluss vom 20. November 2003 (vgl. VGH-Akte Bl. 476 bis 491) abgelehnt. Mit einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz hat der Kläger daraufhin "Verfahrensrügen" erhoben. In seinem Urteil hat das Berufungsgericht an den in seinem Beschluss vom 20. November 2003 gemachten Ausführungen ausdrücklich festgehalten und sich mit den dagegen vorgebrachten Einwendungen des Klägers im Einzelnen auseinander gesetzt (vgl. Amtlicher Umdruck S. 22 bis 24). Aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut geltend gemachten Einwendungen gegen die Ablehnung der Beweisanträge ergibt sich in keinem Fall ein Verfahrensmangel:
Bei Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist von der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) läge daher nur vor, wenn aufgrund der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs eine weitere Sachaufklärung notwendig gewesen wäre. Deshalb können im Rahmen der Verfahrensrüge erhobene Angriffe gegen die materiellrechtliche Auffassung der Vorinstanz einer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss (Amtlicher Umdruck S. 4 f.) die Behauptung des Klägers, die von ihm betriebene Felchen-Laichfischerei werde durch Beeinträchtigung oberflächennah laichender Fische und schwimmender Fischlarven infolge des Katamaran-Verkehrs gestört, nicht für entscheidungserheblich gehalten, weil der Kläger derartige Beeinträchtigungen auf dem Bodensee als schiffbarem Gewässer hinnehmen müsse. Weiter hat das Berufungsgericht in seinem Beschluss (Amtlicher Umdruck S. 5) die Einholung eines Gutachtens zu den Auswirkungen von Dieselöleintrag durch die erlaubte Benutzung auf die Fischwelt mit der Begründung abgelehnt, der Kläger verkenne den Regelungsgehalt der wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese schreibe ausdrücklich vor, es müsse "in jeglicher Hinsicht sichergestellt sein, dass keine wassergefährdenden Stoffe in das Hafenbecken gelangen können". Auch dürften nach den Richtlinien der Internationalen Gewässerschutzkommission für die Reinhaltung des Bodensees keine wassergefährdenden Stoffe in den See gelangen. Im Übrigen würden bei einem Störfall (Ölaustritt an der Tankanlage) aufgrund der Bestimmungen der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (BSO) Ölalarm ausgelöst und Ölsperren ausgelegt. Auch ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass durch die Zusage der Beigeladenen, umweltverträgliche Farben für den Anstrich der Schiffe zu verwenden, die Verwendung dieser Farben rechtsverbindlich sei (Amtlicher Umdruck S. 6). Weiter wird in dem Beschluss (Amtlicher Umdruck S. 7) ausgeführt, der Wunsch des Klägers, den Fischerbooten auch bei Suchfahrten Vorrang einzuräumen, lasse sich im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllen, weil die Einräumung eines solchen Vorrangs nur im Wege einer Änderung der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee erfolgen könne. Ähnliches gelte hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Auch diese werde von der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee geregelt. All diese Ausführungen der Berufungsinstanz sind materiellrechtlicher Art. Mit den dagegen gerichteten Angriffen wird kein Verfahrensfehler bezeichnet.
Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluss (Amtlicher Umdruck S. 3 f.) zutreffend dargestellt, unter welchen Voraussetzungen - insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ein Beweisantrag allgemein als unsubstantiiert oder wegen eigener Sachkunde abgelehnt werden darf. Hierauf wird Bezug genommen.
Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss im Einzelnen dargelegt, warum er die Beweisanträge des Klägers abgelehnt hat. Dabei wird auf jeden der in den vier Beweisanträgen angesprochenen Punkte nachvollziehbar und verfahrensfehlerfrei eingegangen (Amtlicher Umdruck S. 3 bis 9). Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil (Amtlicher Umdruck S. 22 bis 24) mit den gegen den Beschluss geltend gemachten Einwendungen des Klägers frei von Rechtsfehlern im Einzelnen auseinander gesetzt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen.
Aus der erneuten Kritik des Klägers an der Ablehnung seiner Beweisanträge ergibt sich insoweit nichts Neues. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat daher ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.