Beschluss vom 07.09.2015 -
BVerwG 2 B 56.14ECLI:DE:BVerwG:2015:070915B2B56.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.09.2015 - 2 B 56.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:070915B2B56.14.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 56.14

  • VG Potsdam - 12.04.2011 - AZ: VG 17 K 55/08.OL
  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.04.2014 - AZ: OVG 81 D 2.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. April 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Der Kläger steht als Kriminalkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er nahm am 12. November 2005 an der unter dem Motto "Ruhm und Ehre dem deutschen Frontsoldaten und den europäischen Freiwilligen" stattfindenden "Heldengedenktagveranstaltung 2005" in Halbe sowie einer entsprechenden Veranstaltung zum "Heldengedenken 2006" am 18. November 2006 in Seelow teil. Mit Disziplinarverfügung vom 26. Juli 2007 sprach der Beklagte einen Verweis gegen ihn aus. Die Teilnahme an den Veranstaltungen sei in besonderem Maße geeignet, die Achtung und das Vertrauen in einer für das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Denn damit entstehe der Eindruck, Polizeibeamte suchten eine Nähe zur rechtsextremen Szene oder sympathisierten mit ihr.

2 Die nach erfolglosem Vorverfahren hiergegen erhobene Klage hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Mit der Teilnahme an den von dem bekannten Rechtsextremisten W. geleiteten Veranstaltungen habe der Kläger seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Ein Polizeibeamter dürfe im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft nicht den Anschein setzen, sich mit dem Nationalsozialismus oder rechtsextremistischen Strömungen zu identifizieren oder zu sympathisieren. Bereits der zurechenbare Schein einer Identifikation mit Vereinigungen, deren Gedankengut dem freiheitlichen Rechtsstaat des Grundgesetzes diametral entgegengesetzt sei, stelle für einen Polizeibeamten, der in der Öffentlichkeit als Garant für die freiheitlich demokratische Grundordnung wahrgenommen werde, ein Dienstvergehen dar.

3 2. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Prüfung das Revisionsgericht beschränkt ist (§ 70 LDG BB i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.

4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

5 a) Die von der Beschwerde bezeichnete Frage,
"ob allein die körperliche Anwesenheit eines außer Dienst befindlichen Polizeibeamten auf einer rechtspolitischen Veranstaltung widerlegbar oder gar unwiderlegbar den Anschein einer ansehensschädigenden Sympathiebekundung indiziert",
ist bereits nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht von der körperlichen Anwesenheit auf einer "rechtspolitischen Veranstaltung" ausgegangen, sondern davon, dass der Kläger "den Schein erweckt hat, mit Strömungen zu sympathisieren, die die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ziel haben". Gegenstand des Disziplinarvorwurfs ist demnach das "öffentlich wahrnehmbare Auftreten zusammen mit Personen der bundesweiten rechten und rechtsextremen Szene auf Veranstaltungen, bei denen Parolen wie 'Seid stolz auf die Wehrmacht und ehret sie!' verwendet, die erste Strophe der deutschen Nationalhymne abgespielt und Plakate und Aufkleber mit Bezug zu Rudolf Heß sichergestellt wurden". Diese Tatsachenfeststellung ist von der Beschwerde nicht mit durchgreifenden Rügen in Frage gestellt worden und wäre daher auch bei Durchführung eines Revisionsverfahrens bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

6 Dass aber von einem Polizeibeamten verlangt werden kann, von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten abzusehen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13 Rn. 18 und 36; vgl. auch Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 32 Rn. 18 zur öffentlichen Darbietung des Hitlergrußes). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist Teil der Würdigung der konkreten Tatumstände und betrifft damit die Rechtsanwendung im Einzelfall, die einer Grundsatzrüge nicht zugänglich ist.

7 b) Auch die weiterhin bezeichnete Frage,
"ob sich ein Polizeibeamter durch eine Nachfrage bei der Dienststelle prinzipiell vor dem Vorwurf einer ansehensschädigenden Veranstaltungsteilnahme schützen kann bzw. schützen muss",
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, nämlich dahingehend, dass von einem Beamten im Zweifelsfall - schon im eigenen Interesse - erwartet wird, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 2 Rn. 30). Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass dem nicht bereits dadurch Genüge getan ist, dass der Beamte über die Frage der Dienstpflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Kollegenkreis (bloß) unverbindlich diskutiert, sondern dass er gehalten ist, sich bei seinem zuständigen (Dienst-) Vorgesetzten über die dienstrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Verhaltens zu erkundigen.

8 3. Die Beschwerde hat auch keine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt.

9 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht - oder in Klagen aus dem Beamtenverhältnis auch ein anderes Oberverwaltungsgericht (vgl. § 127 Nr. 1 BRRG) - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3).

10 Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde bereits nicht auf, weil sie in der Sache nur eine fehlerhafte Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - (Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13) rügt.

11 Unabhängig hiervon verkennt die Beschwerde den Gehalt der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dort ist zwar für den konkreten Einzelfall entschieden worden, dass der Teilnahme an einzelnen Feiern und Konzerten der Skinhead-Szene mangels entsprechender Zielrichtung der Veranstaltungen keine ausreichenden Hinweise auf ein die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnendes Verhalten zu entnehmen war. Einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung nicht disziplinarwürdig sein könne, enthält der Beschluss dagegen nicht.

12 Im Übrigen ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch auf Grundlage der Bundesdisziplinarordnung ergangen, sodass die Gerichte auch nicht von denselben Rechtsvorschriften ausgegangen sind.

13 4. Schließlich liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

14 Soweit die Beschwerde die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Teilnahme des Klägers an den genannten Veranstaltungen rügt, ist bereits nicht klar, welcher Verfahrensfehler damit geltend gemacht werden soll. Unabhängig hiervon liegt eine mängelbehaftete Tatsachenfeststellung nicht vor. Nachdem der Kläger von im Einsatz befindlichen Kollegen auf der Veranstaltung erkannt worden war und er den Besuch der Veranstaltungen sowohl im Rahmen der Ermittlungen als auch in seiner Klageschrift (und schließlich auch in der Beschwerdebegründung) eingeräumt hat, ist nicht ersichtlich, warum das Oberverwaltungsgericht hierzu weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte vornehmen sollen. Auch die Beschwerdeschrift trägt hierzu nichts vor. Ein Verstoß gegen Würdigungsgrundsätze ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

15 Die Angriffe gegen die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Möglichkeit der Ansehensschädigung gehen bereits im Ansatz fehl. Die für die Annahme einer Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens erforderliche Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung ist danach zu beurteilen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Demnach ist unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall tatsächlich bekannt geworden ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56). Anlass für die vom Kläger vermisste weitere Sachaufklärung zur Frage, ob und wer den Kläger als Polizeibeamten erkannt habe, bestand mithin nicht.

16 Auch hinsichtlich der beanstandeten Feststellungen zu Vorsatz und Schuld begnügt sich die Beschwerde damit, ihre Einschätzung an die Stelle derjenigen des Oberverwaltungsgerichts zu setzen. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels nicht. Es ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, auf welchem Fehler die gerügte Feststellung beruhen soll. Soweit weitere Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich der im Kollegenkreis geführten Gespräche angemahnt werden, die der Kläger in den Tatsacheninstanzen im Übrigen nicht beantragt hat, kann die Entscheidung hierauf nicht beruhen. Nach der - zutreffenden - Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts wäre der Kläger zu seiner Entlastung vielmehr gehalten gewesen, sich mit Zweifelsfragen an seinen Dienstherrn zu wenden.

17 Schließlich betrifft auch die Rüge, dass das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die Disziplinarverfügung sei auch nach sechs Jahren weiterhin nötig, materielles Recht. Der Kläger wendet sich alleine gegen die vom Oberverwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Rechtsanwendung, ohne einen Verstoß gegen bestimmte Verfahrensvorschriften auch nur zu behaupten.

18 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LDG BB i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

19 Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 LDG BB i.V.m. Nr. 16 und 62 der Anlage zu § 78 BDG).