Beschluss vom 10.11.2006 -
BVerwG 9 B 17.06ECLI:DE:BVerwG:2006:101106B9B17.06.0

Beschluss

BVerwG 9 B 17.06

  • Bayerischer VGH München - 06.07.2006 - AZ: VGH 4 B 05.504

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Soweit die Beschwerde eine Zulassung der Revision wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) begehrt, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen an diesen Zulassungsgrund (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese setzen voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechts-satz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (oder eines anderen in der Vorschrift genannten Divergenzgerichts) aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Zwar führt die Beschwerde einen abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2000 - BVerwG 10 C 3.99 - BVerwGE 111, 255 <259>) an, wonach eine Zusicherung vorliegt, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem entsprechenden Verhalten in der Zukunft abgegeben wird. Sie benennt aber keinen abstrakten Rechtssatz, den der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung dem entgegengesetzt hätte. Die Ausführungen der Beschwerde erschöpfen sich vielmehr in dem Vorwurf, dass der Verwaltungsgerichtshof den erwähnten Rechtssatz auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt fehlerhaft angewandt habe. Damit ist eine Divergenzrüge nicht hinreichend dargetan.

3 2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) scheidet ebenfalls aus, weil auch insoweit die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerde hält - in Anknüpfung an den oben wiedergegebenen Rechtssatz - den Begriff „hoheitliche Selbstverpflichtung in Abgrenzung zu einem lediglich informatorischen Schreiben“ für klärungsbedürftig, insbesondere
„ob der Bindungswille nur dann zum Ausdruck kommt, wenn letztlich ein Schriftstück mit Rechtsmittelbelehrung übersandt wird oder die Zusammenfassung der Entscheidungen des Hoheitsträgers, die weiter gegeben wird, genügt, noch dazu, als die Entscheidung über den Anschluss selbst bereits soweit in die Tat umgesetzt ist, dass die Angebote eingeholt sind und als Berechnungsgrundlage vorliegen, damit tatsächlich die Möglichkeit gegeben ist, die zu erwartenden Kosten mitzuteilen.“

4 Damit ist eine ungeklärte und für die angestrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargetan. Vielmehr handelt es sich - wie schon aus der Fragestellung selbst ersichtlich - um den Versuch, anhand eines in dem Urteil der Vorinstanz gar nicht erwähnten Kriteriums (Vorliegen einer Rechtsmittelbelehrung) und anhand von Sachverhaltselementen des konkreten Streitfalls eine Frage zu formulieren, der indes - eben wegen dieser konkreten Umstände - keine Verallgemeinerungsfähigkeit zukommt. Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG (Art. 38 BayVwVfG) oder für eine (auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift mögliche) Zusage erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte (vgl. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 39.95 - BVerwGE 102, 81 <84 f.>). Hiervon ausgehend und in tatrichterlicher Anwendung dieser Kriterien hat die Vorinstanz dem in Rede stehenden Schreiben vom 17. November 2003 einen verpflichtenden Bindungswillen der Beklagten, das Grundstück der Klägerin an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, nicht entnehmen können. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Fall über den mit den erwähnten Rechtssätzen bereits erreichten Stand an rechtsgrundsätzlicher Klärung hinaus weitergehenden Klärungsbedarf aufwirft.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.