Urteil vom 10.12.2015 -
BVerwG 2 WD 3.15ECLI:DE:BVerwG:2015:101215U2WD3.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 WD 3.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:101215U2WD3.15.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 3.15

  • TDG Süd 2. Kammer - 14.01.2015 - AZ: TDG S 2 VL 43/14

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Dezember 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Hoffmann und
ehrenamtlicher Richter Oberleutnant Anschütz,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I

1 Der ... geborene Soldat absolvierte eine Ausbildung zum Schreiner. 1999 trat er in die Bundeswehr ein. 2005 wurde er zum Berufssoldaten berufen und nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und einer betriebswirtschaftlichen Ausbildung an der Fachschule der Luftwaffe ... zum Leutnant ernannt.

2 Nach verschiedenen Verwendungen wurde der Soldat zum ... zum ... in ... versetzt und nahm dort den Dienstposten eines IT-Offiziers als S6-Offizier bis zum ... wahr. Als Folge des truppendienstgerichtlichen Urteils wurde er innerhalb des ... auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt versetzt.

3 In der letzten planmäßigen Beurteilung vom ... ist die Aufgabenerfüllung des Soldaten auf dem Dienstposten mit "5,40" bewertet worden. Der Soldat sei eine gereifte Persönlichkeit, die im Leben stehe und sich durch ein überdurchschnittliches Verantwortungsbewusstsein und besondere Verlässlichkeit auszeichne. Außergewöhnlich robust sei er ein hervorragender Teamplayer. Seine geistige und soziale Kompetenz sei stärker ausgeprägt, die funktionale und konzeptionelle Kompetenz ausgeprägt und die Kompetenz in Menschenführung weniger ausgeprägt. Er verfüge über eine hervorragende Berufseinstellung und man merke ihm an, dass er gerne Soldat sei. Er suche Herausforderungen und stelle sich ihnen. Zielstrebigkeit, Verantwortungsfreude und Engagement seien seine besonderen Kennzeichen. Er verfüge über erhebliches Potenzial, sodass seine Eignung zum Fachdienst-Offizier vorliege. Der nächsthöhere Vorgesetzte trat dem bei und erklärte, der Soldat bewege sich zwar wegen seines sehr jungen Dienstalters leistungsmäßig nur im Mittelfeld, verfüge jedoch über ein sehr hohes Potenzial. Er habe überall hervorragende Leistungen erbracht und seine Förderung bis in die höchsten Verwendungen zeichne sich ab.

4 In der Berufungshauptverhandlung hat Oberfeldarzt S. in Fortführung seiner Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht ausgeführt, der bis Sommer 2015 als S6-Offizier eingesetzte Soldat sei überaus loyal und habe seine Abteilung sehr effizient geführt. Der Soldat habe ihn in fachlichen Dingen gut beraten und kreative Lösungen gefunden. Er habe in seiner Abteilung viele junge motivierte Soldaten gut positionieren können, sich für seine Untergebenen eingesetzt und das Soll stets erfüllt und übererfüllt. Im Leistungsvergleich sei der Soldat deutlich im oberen Drittel zu sehen. Als Folge des Verfahrens sei der Soldat auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt versetzt worden, auch habe er seine Sicherheitsstufe verloren. Gegenwärtig sei der Soldat in Projekten zu Ausbildungen flexibel eingesetzt. Er - der Leumundszeuge - beurteile dessen Leistungen derzeit mit "7,4 - 7,5". Als er die Dienststelle übernommen habe, habe er festgestellt, dass es dem Soldaten gegenüber Vorbehalte gegeben habe, die bis heute andauerten. In seiner Abteilung habe der Soldat zwar einen gewissen Rückhalt gehabt, Vorbehalte seien jedoch bei den Offizieren anderer Abteilungen zu spüren gewesen. Der Soldat sei ein sehr korrekter Mensch, der sich für seinen Bereich einsetze und flexibel reagiere. Aus dem dienstlichen Umfeld des Soldaten könne er nichts Negatives berichten. Er könne sich keinen besseren S6-Offizier vorstellen, habe aber Vorbehalte, was dessen Stellung als Offizier angehe. Ihm sei nicht aufgefallen, dass der Soldat zu nachgiebig sei. Er halte insbesondere seine Untergebenen an, die erforderlichen Sportleistungen zu erbringen. Zu beachten sei allerdings, dass der Soldat die Abteilung führt, aber keine Disziplinargewalt ausübe.

5 Der Leumundszeuge Oberstarzt U. hat als Disziplinarvorgesetzter vor dem Zeugen S. in der Berufungshauptverhandlung ergänzend ausgesagt, der Soldat habe durchgängig exzellente Leistungen weit über das geforderte Maß hinaus erbracht. Der Soldat beschreibe nicht nur Probleme, sondern löse sie kreativ. Er sei ein angenehmer, loyaler Mensch, der gut zuhören könne, die Absichten der Führung aufgreife und umsetze. Der Soldat sei ein Offizier, wie man ihn sich als Kommandeur nur wünschen könne. Der Soldat habe sich auch im Kameradenkreis gut eingebracht und über das normale Maß hinaus - etwa bei der OHG - engagiert. Als er, der Zeuge, seinerzeit wegen der Durchsuchung kontaktiert worden sei, habe er den Vorwurf nicht für denkbar gehalten. Es habe sehr unterschiedliche Reaktionen auf das Verhalten des Soldaten im Regiment gegeben. Der Dienstbetrieb sei aufrechtzuerhalten gewesen. Es habe seinerzeit eine große NATO-Übung angestanden und er habe dem Soldaten für die im Rahmen dessen erbrachten Leistungen eine Förmliche Anerkennung ausgesprochen. Diskussionen im Offizierskorps hätten im Hintergrund stattgefunden. Er habe gebeten, Ruhe zu bewahren und Emotionen aus dem Dienstbetrieb herauszuhalten. Das Verhalten des Soldaten sei zwar Thema gewesen, habe aber zu keinen größeren Verwerfungen geführt. Die Abteilung des Soldaten sei diesem gegenüber loyal gewesen. Für Führungsaufgaben, die eine harte Hand erforderten, sei der Soldat nicht der richtige Mann. Dieser pflege vielmehr einen sehr kollegialen Führungsstil. Er würde dessen damalige Leistungen mit "7,9" bewerten und wieder sehr gerne mit ihm zusammenarbeiten. Der Soldat gehöre nach wie vor zur Spitzengruppe vergleichbarer Fachdienst-Offiziere und habe seine Leistungen nach dem Vorfall noch gesteigert. Er - der Leumundszeuge - hätte eine Empfehlung "bis in die höchsten Laufbahnverwendungen" ausgesprochen. Dass der Soldat die Sicherheitsstufe verloren habe, habe bei Übungen keine Bedeutung erlangt.

6 Dem Soldaten wurden 2002, 2006 und 2012 Leistungsprämien sowie 2004 und 2013 Förmliche Anerkennungen erteilt.

7 Die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister weist das sachgleiche, rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... vom 15. Oktober 2013 aus (im Folgenden: Amtsgerichtsurteil), mit dem der Soldat wegen Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall zunächst zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden war. Aufgrund der Berufung des Soldaten reduzierte das Landgericht ... den Strafausspruch mit Urteil vom 5. Juni 2014 auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 2 Wochen. Der aktuelle Auszug aus dem Disziplinarbuch weist ebenfalls die entsprechende Verurteilung aus.

8 Mit seiner wegen des sachgleichen Sachverhalts bis April 2015 inhaftierten Ehefrau, von der der Soldat nach eigenen Angaben innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt lebt, hat er eine im ... geborene Tochter.

9 Der Soldat erhält aktuell Dienstbezüge einschließlich Kindergeld in Höhe von etwa 3 050 Euro netto, von denen er 250 € an seine arbeitssuchende Ehefrau zahlt. Aus der Vermietung einer Eigentumswohnung erhält er monatlich ca. 500 € netto. Sein Vermögen beträgt gegenwärtig ca. 8 000 €; Schulden bestehen nicht. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

II

10 1. Nach Anhörung des Soldaten zur beabsichtigten Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens und der Bekanntgabe der Stellungnahme der Vertrauensperson, wurde das Verfahren gegen ihn mit Verfügung des Kommandeurs ... vom 2. September 2014 eingeleitet. Auf die Gewährung des Schlussgehörs hat der Soldat verzichtet.

11 2. In der von der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich ... beim Truppendienstgericht Süd eingereichten und dem Soldaten am 10. November 2014 zugestellten Anschuldigungsschrift vom 22. Oktober 2014 wird ihm als vorsätzliches, zumindest aber fahrlässiges Dienstvergehen zur Last gelegt:
"Der Soldat unterstützte seine Ehefrau ... wissentlich und willentlich - wie zuvor vereinbart - bei dem von ihr in der Nacht vom 30. September 2011 zum 1. Oktober 2011 verübten Diebstahl von 326.355,00 € aus der Geschäftsstelle der Sparkasse ... in ...
Er fuhr dazu am 30. September 2011 gegen 24:00 Uhr seine Frau in die Nähe der Sparkasse ..., wartete während ihrer Tat außerhalb von ... in Richtung ... etwa 800 Meter von der Sparkasse entfernt im Auto, fuhr sie anschließend am 1. Oktober 2011 um ca. 1:00 Uhr mit dem erbeuteten Bargeld nach ... und bewahrte das Geld zunächst in einer Stube in der ...kaserne in ... auf. Im Laufe des Tages zerkleinerte der Soldat den Schlüssel, mit dem sich seine Frau Zutritt zum Banktresor verschafft hatte, mit einem Seitenschneider, entsorgte die Reste später und verbrachte am 2. Oktober 2011 zusammen mit seiner Frau das Geld nach ... Dort vergrub er einen mit Beutegeld befüllten Alukoffer in einem Erdloch auf einem Nachbargrundstück seines Wohnanwesens, ..., in ..., und versteckte eine weitere Stahlkiste voller Geld in einem in unmittelbarer Nähe dazu befindlichen Unterstand.
Im Zeitraum vor Weihnachten 2011, zu einem genauer nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, nahm der Soldat die Beute wieder an sich, teilte die Geldscheine zusammen mit seiner Frau auf andere Behältnisse auf und nahm eine Pappschachtel mit Geld (112.030,00 €) mit in die ...kaserne in ..., die er dort in seinem Dienstzimmer, ..., bis zum polizeilichen Auffinden am 12. Dezember 2012 versteckte."

12 3. Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten durch Urteil vom 14. Januar 2015 aus dem Dienstverhältnis entfernt und den Unterhaltsbeitrag auf zwölf Monate verlängert. In tatsächlicher Hinsicht hat es dies im Wesentlichen auf folgende nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO bindende Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichtsurteils gestützt:
"Der Angeklagte unterstützte seine Ehefrau, die anderweitig Verurteilte ..., bei einem Diebstahl am 01.10.2011 zu Lasten der Sparkasse ...
Die anderweitig Verurteilte ... war in der Zeit von Februar 2000 bis zum 16.09.2011 in der Geschäftsstelle der Sparkasse in ... beschäftigt. In dieser Zeit oblag der anderweitig Verurteilten auch die Tätigkeit als Kassiererin. Des Weiteren wurde ihr die Aufgabe der Geldbestellung für die Geldautomaten und die Befüllung dieser Geldautomaten anvertraut.
Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 01.10.2011 fasste die anderweitig Verurteilte ... den Entschluss, die mit der Tätigkeit als Bankangestellte verbundenen Kompetenzen, Kenntnisse und Zugriffsmöglichkeiten auszunutzen, um in einem geeigneten Zeitpunkt die in den Geldautomaten gefüllten Geldnoten zu entwenden und so eine beträchtliche Geldsumme zu erbeuten. Hierfür besorgte sie sich im Vorfeld die notwendigen Schlüssel und die Tresorkombination.
In der Nacht vom 30.09.2011 auf den 01.10.2011 setzte die anderweitig Verurteilte ... ihren Tatplan um. Den Angeklagten weihte sie ca. eine Woche vor der Tat ein. Die konkreten Einzelheiten des Planes waren dem Angeklagten nicht bekannt. Er wusste aber, dass die anderweitig Verurteilte ... vorhatte, aus der Geschäftsstelle der Sparkasse ... einen erheblichen Geldbetrag zu entwenden und hierfür banktypische Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden.
Am 30.09.2011 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau zu einer Sportlerehrung nach ... Seine Ehefrau, die anderweitig Verurteilte ..., hatte zu diesem Zeitpunkt sämtliche für die Durchführung der Tat erforderlichen Gegenstände (Schlüssel, Kleidung, Taschen) mitgenommen. Gegen ca. 22.00 Uhr verließ der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau die Sportlerehrung. Eigentlich war vorgesehen, dass sie danach unmittelbar in die ...kaserne nach ... fahren, um dort zu nächtigen. Nunmehr veranlasste die anderweitig Verurteilte ... jedoch den Angeklagten, dass dieser mit ihr davor noch nach ... fuhr. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten klar, dass seine Ehefrau die Tat heute durchführen möchte. Letztlich fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw von ... über ..., wo sie gegen 23.00 Uhr auf dem Pendler-Parkplatz bei der Ausfahrt ... einen Halt von ca. einer Stunde machten, nach ... In ... wies die anderweitig Verurteilte ... den Angeklagten an, sie bei der ... in ... aussteigen zu lassen und anschließend mit dem Pkw außerhalb von ... in Richtung ... auf sie zu warten. Der Angeklagte tat wie ihm geheißen war. Als die beiden bei der ... angekommen waren, zog sich die anderweitig Verurteilte ... eine sogenannte Sturmhaube über den Kopf und ging mit einer Tasche und einem Rucksack in Richtung der ca. 800 m entfernten Geschäftsstelle der Sparkasse ... Der Angeklagte versuchte noch der anderweitig Verurteilten ... die Tat auszureden, was allerdings ohne Erfolg blieb. Die anderweitig Verurteilte ... begab sich zu Fuß zum Hintereingang der Geschäftsstelle der Sparkasse ... Mit den zuvor an sich gebrachten Schlüsseln öffnete sie die Haustüre, die Filialtüre, den CashMaster-Tresor, die Türe zum Geldautomaten-Raum und letztlich auch die Geldautomaten. Zum Öffnen der Geldautomaten war auch noch eine Zahlenkombination erforderlich, welche sie im Vorfeld an sich gebracht hatte. Weiter sorgte sie im Vorfeld dafür, dass die zuständige Kassiererin, Frau ..., den Geldautomat an diesem Wochenende mit ca. 420.000 € befüllte, anstatt mit ca. 320.000 €. Dies begründete die anderweitig Verurteilte ... damit, dass am Wochenende der Monatserste und am Montag, den 03.10.2011, auch noch ein Feiertag sei. Die Kassiererin ... befüllte den Geldautomaten entsprechend. Sie vertraute der anderweitig Verurteilten ..., weil sie von dieser erst am 16.09.2011 dieses Amt übernahm und ihr selbst noch die Erfahrung fehlte. Exakt in dem Zeitraum Samstag 01.10.2011, 00.56 Uhr bis 00.59 Uhr entwendete die anderweitig Verurteilte ... 326.355 €, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten. Sie entnahm jedoch nicht das gesamte Geld, sondern ließ noch ca. 35.000 € in den Geldautomaten, damit die Automaten nicht auf Störung gehen und die Tat nicht sofort entdeckt wird.
Danach begab sich die anderweitig Verurteilte ... zu Fuß zu dem vereinbarten Treffpunkt außerhalb von ..., so sie von dem Angeklagten erwartet wurde. Der Angeklagte fuhr dann, wie ursprünglich beabsichtigt, mit seiner Ehefrau in die ...kaserne nach ... Sie nächtigten dort und versteckten das Geld in der Kaserne. Im Laufe des Tages des 01.10.2011 besuchte der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau seine Eltern in ... Dort vernichtete der Angeklagte mit einem Seitenschneider die tatgegenständlichen Schlüssel, um Spuren zu vernichten. Am Sonntag, den 02.10.2011, fuhr der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau zurück nach ... Während der Fahrt entsorgte der Angeklagte auf verschiedenen Parkplätzen die Reste der Schlüssel. Die Diebesbeute wurde zunächst auf einem Nachbargrundstück des Anwesens, in welchem der Angeklagte mit seiner Ehefrau wohnhaft ist, vergraben. Dieses Loch hatte der Angeklagte auf Geheiß seiner Ehefrau ca. eine Woche vor der Tat gegraben. Bis Weihnachten verblieb das Geld dort. Dann nahm der Angeklagte einen erheblichen Teil der Beute (112.030 €) mit auf seine Dienststelle, der ...kaserne in ... Dort wurde das Geld in seinem Spind verwahrt, bis es im Rahmen der Durchsuchung am 12.12.2012 von der Polizei dort aufgefunden und sichergestellt wurde. Ein weiterer erheblicher Betrag der Beute wurde auf Idee des Angeklagten im Wohnanwesen unter einem Laminatboden versteckt (160.050 €).
Der Angeklagte profitierte unmittelbar von der Tat, weil die Lebenshaltungskosten von der Diebesbeute bestritten wurden und die Gehälter vollkommen angespart werden konnten. Dies war dem Angeklagten bewusst.
Der Schaden wurde durch den Angeklagten und die anderweitig Verurteilte ... inklusive Ermittlungskosten der Sparkasse in Höhe von ca. 14.000 € wiedergutgemacht. In seinem letzten Wort entschuldigte sich der Angeklagte für seine Tat, insbesondere auch bei Mitarbeitern der Sparkasse, welche durch das Vorgehen ebenfalls in Tatverdacht gerieten."

13 Durch die Unterstützungshandlungen des Soldaten bei dem von seiner Ehefrau begangenen Zugriff auf 326 355 Euro zum Nachteil ihres Arbeitgebers habe dieser, soweit diese Handlungen außerhalb militärischer Liegenschaften stattgefunden hätten, vorsätzlich gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen.

14 Indem der Soldat in der Nacht vom 30. September 2011 auf den 1. Oktober 2011 in Begleitung seiner Ehefrau mit der Beute in der ...kaserne in ... Quartier genommen und später aus der Beute stammende 112 030 € in die ...kaserne in ... gebracht und dort in seinem Dienstzimmer versteckt habe, habe er vorsätzlich gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht und gegen die Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. Es sei dienstzweckwidrig, Material und Liegenschaften des Dienstherrn zur Sicherung von Vorteilen aus Straftaten zu nutzen.

15 Das Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer. Zwar werde bei einem außerdienstlichen Zugriffsdelikt regelmäßig nur eine laufbahnhemmende Sanktion verhängt; es lägen jedoch erschwerende Umstände vor, die eine schärfere Disziplinarmaßnahme verlangten. Der Soldat sei zwar von seiner Ehefrau nicht in alle Details des Tatplans eingewiesen worden, habe jedoch insbesondere spätestens etwa eine Woche vor der Tatausführung von der Höhe der Beute und davon gewusst, dass sie einen von ihr beiseite geschafften Tresorschlüssel verwenden und eine ausgespähte Tresorkombination nutzen werde. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass sich der Verdacht gegen die Mitarbeiter der Bank richten werde. Sein Vorbringen, er habe gehofft, seine Ehefrau werde auf die von ihm geäußerten Bedenken hin von der Tatausführung absehen, er sei "in die Sache hineingeschlittert", sei eine Schutzbehauptung. Seine Einlassung, er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Frau aufzuhalten, treffe nicht zu. Er habe seinerseits nach Kräften zum Taterfolg beigetragen. Besonders gereiche ihm die Nutzung dienstlicher Liegenschaften für kriminelle Zwecke zum Nachteil; schon dadurch habe er sich untragbar gemacht.

16 Milderungsgründe in der Tat lägen nicht vor. Dass der Soldat von seiner Ehefrau zur Hilfeleistung angestiftet worden sei, entlaste ihn nicht. Denn Anhaltspunkte für ein über das Normalmaß hinausgehendes Nähe- oder gar Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Hörigkeit lägen nicht vor. Dem Geständnis des Soldaten komme nur eine außerordentlich geringe mildernde Bedeutung zu, weil er sich erst geständig gezeigt habe, nachdem seine Ehefrau gestanden habe. Zu dessen Gunsten seien seine überaus ansprechenden dienstlichen Leistungen zu werten. Sie seien zwar nicht geeignet, die massiven Erschwerungsgründe im Tatgeschehen wettzumachen, rechtfertigten jedoch die Verlängerung des gesetzlichen Unterhaltsbeitrags auf 12 Monate.

17 4. Gegen das ihm am 27. Januar 2015 zugestellte Urteil hat der Soldat am 18. Februar 2015 unbeschränkt Berufung einlegen lassen und beantragt, gegen ihn eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen, hilfsweise, die Sache zurückzuverweisen. Das Truppendienstgericht habe unzutreffend angenommen, er habe seine Ehefrau an der Tatbegehung hindern können. Nach dem Amtsgerichtsurteil seien ihm die konkreten Einzelheiten ihres Tatplans nicht bekannt gewesen. Als er kurzfristig von der unmittelbar bevorstehenden Tat erfahren habe, habe er versucht, ihr die Tat auszureden. Ihr den Tresorschlüssel wegzunehmen, sei ihm unmöglich gewesen. Das Amtsgerichtsurteil enthalte dazu auch keine Tatsachenfeststellungen, sodass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung eine Zurückverweisung erforderlich sei. Darüber hinaus stilisiere das Truppendienstgericht den Tatbeitrag des Soldaten zu einer strafrechtlichen Täterschaft hoch und verwerte unzulässig einen nicht angeschuldigten Tatkomplex. Seine guten Leistungen, seine Nachbewährung und Reue sowie seine Wiedergutmachungshandlungen würden ebenfalls verbieten, die Höchstmaßnahme zu verhängen.

III

18 Die Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie wurde insbesondere gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegt. Da das Rechtsmittel in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung (1.) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (2.), diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (3.) sowie über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (4.).

19 1. Gegenstand der Anschuldigungsschrift bildet ausschließlich der Vorwurf, seine Ehefrau absprachegemäß wissentlich und willentlich bei dem von ihr in der Nacht vom 30. September 2011 auf den 1. Oktober 2011 verübten Diebstahl von 326 355 € aus der Geschäftsstelle der Sparkasse ... in ... mit den im Einzelnen aufgeführten Handlungen unterstützt zu haben. Wie vom Truppendienstgericht zutreffend festgestellt, erfasst die Anschuldigungsschrift nicht den Vorwurf, seine Ehefrau darüber hinaus bei sonstigen Vermögensdelikten zulasten einzelner Bankkunden unterstützt zu haben. Aus diesem nicht angeschuldigten Tatkomplex dürfen deshalb auch keine für den Soldaten nachteiligen Schlüsse gezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 WD 5.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 44 Rn. 30).

20 2. Zur Überzeugung des Senats steht auf der Grundlage der ihn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichtsurteils und der geständigen Einlassungen des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung fest, dass der Soldat den von seiner Ehefrau in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2011 begangenen schweren Diebstahl zulasten der Sparkasse ... und das Verstecken der Beute nach Beendigung der Straftat wissentlich und willentlich durch verschiedene, in dem rechtskräftigen Urteil im Einzelnen beschriebene Handlungen unterstützt hat. Die einzelnen Handlungen sind den oben unter II 3 wiedergegebenen Passagen des Amtsgerichturteils zu entnehmen.

21 Ob es dem Soldaten tatsächlich möglich gewesen wäre, seiner Ehefrau die entwendeten Schlüssel abzunehmen, um sie dadurch an der Tatbegehung zu hindern, braucht nicht aufgeklärt zu werden. Schon deshalb liegt kein erstinstanzlicher Aufklärungsmangel im Sinne des § 121 Abs. 2 WDO vor, der zu einer Zurückverweisung veranlassen könnte. Vorgeworfen wird dem Soldat nicht, die Tat (seiner Ehefrau) nicht verhindert, sondern sich an ihr beteiligt zu haben. Selbst wenn er seine Frau nicht von deren Tat abhalten konnte, wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, sein eigenes aktives Tun zur Unterstützung der Täterin zu unterlassen. Warum er sich nicht entsprechend verhalten hat, vermochte er auf Nachfrage auch in der Berufungshauptverhandlung nicht zu erklären.

22 3. Der Soldat hat mit seinem Verhalten ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

23 a) Durch die bis Weihnachten 2011 begangenen Beihilfehandlungen zum Diebstahl seiner Ehefrau hat der Soldat willentlich und wissentlich, mithin vorsätzlich, gegen die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG bestehende Pflicht verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Dies schließt die Lagerung des entwendeten Geldes in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2011 in der ...kaserne in ... mit ein, auch wenn sie innerhalb dienstlicher Anlagen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SG) erfolgte. Angesichts der Vielzahl und der Dauerhaftigkeit der sonstigen außerdienstlichen Beihilfehandlungen ist dieser sich nur über wenige Stunden erstreckende Teilakt von derart untergeordneter Bedeutung, dass er disziplinarisch noch nicht das Gewicht einer selbstständigen Verletzung der Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG erlangt.

24 Der Soldat hat durch sein Verhalten die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung außerhalb des Dienstes und dienstlicher Anlagen erfordert, auch "ernsthaft" im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG beeinträchtigt. Von einer Beeinträchtigung dieser Qualität ist nach der Rechtsprechung des Senats dann auszugehen, wenn eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren sanktioniert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - Rn. 55 ff.). Der Soldat hat nach der strafrechtlichen Würdigung des Amtsgerichts ..., die der Senat teilt, Beihilfe zum Straftatbestand des besonders schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen. Der dafür vorgesehene Strafrahmen bewegt sich ausweislich des Amtsgerichtsurteils selbst unter Zugrundelegung der vom Amtsgericht ... und der vom Landgericht ... im Urteil vom 5. Juni 2014 angenommenen zweifachen Strafrahmenverschiebung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 und gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB, noch immer zwischen einem Monat und 5 Jahre sowie 7,5 Monaten, sodass ein zwei Jahre überschreitender Strafrahmen vorliegt.

25 Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 7 SG in Gestalt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung kann dem Soldaten hingegen nicht angelastet werden, weil § 17 Abs. 2 Satz 2 SG eine abschließende Regelung für Verfehlungen strafrechtlichen Gehalts außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen bildet. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem Begriff der "ernsthaften" Beeinträchtigung in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG eine disziplinarisch restriktive Erfassung außerdienstlichen Fehlverhaltens und nimmt strafrechtlich relevantes Verhalten davon nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 53).

26 b) Des Weiteren hat der Soldat durch das Aufbewahren von 112 030 € für den Zeitraum von kurz nach Weihnachten 2011 bis zum 12. Dezember 2012 in der ...kaserne in ... wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, gegen die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG bestehende Pflicht verstoßen, sich innerhalb dienstlicher Anlagen so zu verhalten, dass er dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert.

27 Satz 1 des § 17 Abs. 2 SG ist schon wegen der Lagerung des Geldes in der ...kaserne maßgeblich, weil dessen Satz 2 nur dann einschlägig ist, wenn sich der Soldat sowohl außer Dienst als auch außerhalb dienstlicher Unterkünfte pflichtwidrig verhält. Nur in diesem Fall sind weniger strenge Anforderungen an die allgemeine Wohlverhaltenspflicht des Soldaten zu stellen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 2 WD 16.08 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 43 Rn. 39).

28 Dass der Soldat gemäß § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB in strafrechtlicher Hinsicht nicht wegen Begünstigung und gemäß § 258 Abs. 6 StGB nicht wegen Strafvereitelung belangt werden kann, nimmt dem Verhalten nicht seine disziplinarische Relevanz. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 76 m.w.N.). Der Aufrechterhaltung eines integren Dienstbetriebs widerspricht aber, wenn Soldaten den besonderen Schutz dienstlicher Unterkünfte und Anlagen des Dienstherrn instrumentalisieren, um rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile zu sichern. Der besondere Schutz der Anlagen der Bundeswehr, an dem mit einem solchen Vorgehen missbräuchlich partizipiert wird, folgt insbesondere aus § 105 Abs. 3 StPO. Danach muss bei einer in einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlichen Durchsuchung die Dienststelle der Bundeswehr um die Durchführung ersucht werden, wenn sie Räume betrifft, die von Soldaten bewohnt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 105 Rn. 9 i.V.m. § 98 Rn. 25 ff.).

29 Mit seinem Verhalten hat der Soldat zugleich wissentlich und willentlich, somit ebenfalls vorsätzlich, gegen die nach § 7 SG bestehende Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. Sie wird vorliegend auch nicht durch andere, in den §§ 8 ff. SG speziell normierte Dienstpflichten verdrängt (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 2 WD 19.07 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 42 Rn. 32 m.w.N.).

30 4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht - wie bereits dargelegt - ausschließlich darin, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

31 a) Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das durchgehend vorsätzlich begangene Dienstvergehen des Soldaten sehr schwer.

32 Der durch die Beihilfehandlungen herbeigeführte Verstoß gegen die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG bestehende Pflicht eines jeden Soldaten, sich auch außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt, ist von erheblichem Gewicht. Es geht dabei nicht um eine bloße soldatische Nebenpflicht. Wegen ihres funktionalen Bezugs zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs kommt dieser Pflichtenregelung ein hoher Stellenwert zu. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der uneingeschränkten Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des uneingeschränkten Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der ordnungsgemäße Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dies setzt nicht nur innerdienstlich, sondern auch außerdienstlich ein untadeliges Verhalten voraus.

33 Die Pflichtverletzung war zudem strafrechtlich relevant und wurde mit einer zwar zur Bewährung ausgesetzten, mit elf Monaten und zwei Wochen jedoch erheblichen Freiheitsstrafe geahndet, welche die Frist zur Entlassung eines Soldaten kraft Gesetzes (gem. § 48 Satz 1 Nr. 2 SG) mit zwei Wochen nur geringfügig unterschritt.

34 Hinzu treten die durch das nahezu einjährige Aufbewahren eines beträchtlichen Teils des gestohlenen Geldes begangenen Verstöße gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zum treuen Dienen als zentrale Dienstpflichten (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 46).

35 Die Unterstützungsleistungen des Soldaten zeichnen sich zudem sowohl nach Art und Umfang als auch nach ihrer Dauer durch ein besonderes Maß an Intensität aus und dokumentieren damit in der Summe der oben im Einzelnen beschriebenen Handlungen des Soldaten eine erhebliche kriminelle Energie des Teilnehmers an der Tat der Ehefrau. Die Hemmschwelle durch die strafrechtliche Sanktionsdrohung wurde immer wieder über einen längeren Gesamtzeitraum überwunden.

36 Hinzu kommt noch, dass der Soldat, obwohl er nur Teilnehmer an der Haupttat seiner Ehefrau war, ebenso wie die Täterin vom Taterfolg profitierte, was ihm nach eigenen Aussagen in der Berufungshauptverhandlung auch bekannt war. Aus der Beute wurden der laufende Bedarf der Familie gedeckt und einzelne größere Anschaffungen bar bezahlt sowie u.a. auch eine Reise des Soldaten nach Uganda finanziert. Die Bezüge der Eheleute konnten dadurch überwiegend für den Vermögensaufbau der Familie eingesetzt werden, was dem Soldaten ebenso wie seiner Ehefrau zugutekam.

37 Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat als Leutnant in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus.

38 Bei der Bestimmung von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ist zwar zugunsten des Soldaten einzubeziehen, dass er sowohl nach seinen eigenen Einlassungen als auch nach den strafgerichtlichen Feststellungen verbal versucht hat, seine Ehefrau von der Tat abzuhalten. Dieser Umstand erlangt jedoch kein die Schwere des Dienstvergehens wesentlich reduzierendes Gewicht, weil der Soldat seinen Worten im Folgenden durch Taten immer wieder widersprochen hat. Zugunsten des Soldaten bleibt allerdings einzustellen, dass er zur vollständigen Begleichung des Schadens mit beigetragen hat.

39 b) Das Dienstvergehen hatte auch erhebliche nachteilige Auswirkungen.

40 Der finanzielle Schaden, an dessen Entstehung der Soldat mitwirkte, war ausnehmend hoch. Auch wenn ihm die konkrete Höhe unbekannt war, so war ihm doch nach eigener Einlassung in der Berufungshauptverhandlung bewusst, dass bei einem gegen eine Bank gerichteten Diebstahl kein geringer Betrag im Raum stehen würde; er sei von etwa 20 000, unter Umständen 50 000 € ausgegangen.

41 Das Dienstvergehen hatte ausweislich der Aussagen der Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung auch nachteilige Auswirkungen auf die Truppe. So hat Oberfeldarzt S. ausgeführt, noch bis heute bestünden andauernde Vorbehalte von Offizieren anderer Abteilungen dem Soldaten gegenüber. Er könne sich zwar keinen besseren S6-Offizier vorstellen, habe selbst aber Vorbehalte, was die Stellung des Soldaten als Offizier angehe. Auch der frühere Disziplinarvorgesetzte, Oberstarzt U., hat ausgesagt, es hätten Diskussionen im Hintergrund des Offizierskorps stattgefunden. Dem Soldaten wurde zudem als Folge des Dienstvergehens die Sicherheitsstufe entzogen. In Verbindung mit der ebenfalls im Zusammenhang mit dem Dienstvergehen stehenden Versetzung des Soldaten liegen somit weitere nachteilige Folgen vor, die ihm anzulasten sind. Darüber hinaus wurde ausweislich des durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Berichts der ... Presse vom ... an die Öffentlichkeit in einer für die Bundeswehr ansehensschädigenden Weise herangetragen, dass an der Tat ein Soldat beteiligt war. Dass Mitarbeiter der Bank als Folge des Dienststahls verdächtigt wurden, bildet eine weitere dem Soldaten zurechenbare Folge des Dienstvergehens.

42 c) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Da der Soldat von den Folgen des Diebstahls finanziell erheblich profitiert hat, liegt Eigennutz vor. Soweit die Verteidigung eingewandt hat, der Soldat habe seine Ehefrau nicht "ans Messer liefern wollen", verkennt dies, dass dem Soldaten nicht vorgeworfen wird, seine Ehefrau nicht an der Tatbegehung gehindert oder sie nicht angezeigt zu haben. Dass eine anerkennenswerte eheliche Solidarität hinter der unterbliebenen Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden liegt, ändert nichts daran, dass die aktive Förderung der Täterin keine sozialadäquate Form ehelicher Solidarität mehr ist.

43 d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er durchgehend vorsätzlich gehandelt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestand kein Anlass durch ein Sachverständigengutachten einem Hörigkeitsverhältnis im Sinne einer krankhaften Beziehungsabhängigkeit nachzugehen. Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, er habe nicht das Gefühl gehabt, abhängig zu sein. Er habe lediglich Ehefrieden und -harmonie haben wollen und sei deshalb schnell bereit gewesen, auch nachzugeben.

44 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten, liegen nicht vor. Sie wären nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 23. September 2008 - 2 WD 18.07 - Rn. 59 m.w.N.).

45 Von einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat auszugehen verbietet sich bereits wegen des zeitlich gestreckten und vielaktigen Geschehens (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 55 und vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - juris Rn. 44).

46 Die Pflichtverletzungen waren für den Soldaten auch nicht persönlichkeitsfremd, was mildernd in die Maßnahmebemessung einfließen könnte, wenn es allein an anderen Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrundes der einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 56). Hierfür ist es nicht ausreichend, dass der Soldat bislang noch keine Straftat begangen hat. Dass die Teilnahme an einem Vermögensdelikt im wirtschaftlichen Eigeninteresse und in Unterstützung der Ehefrau der Persönlichkeitsstruktur des Soldaten in besonderem Maße widersprach, ist hier deshalb nicht feststellbar, weil er sich selbst in der Berufungshauptverhandlung als nachgiebigen, helfenden Menschen charakterisiert hat, der den Wünschen der Ehefrau nach Möglichkeit aus Harmoniebedürfnis nachkam. Diesem Selbstbild des Soldaten korrespondiert auch die Beschreibung des Soldaten als "zu soft" durch den Zeugen U., der damit Zweifel an der Eignung des Soldaten für harte Führungsentscheidungen begründete.

47 Der Soldat befand sich zum Tatzeitpunkt offensichtlich auch nicht in einer wirtschaftlich ausweglosen, sondern in einer finanziell äußerst komfortablen Situation, sodass auch dieser Milderungsgrund nicht vorliegt.

48 e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" spricht für den Soldaten seine Regelbeurteilung aus dem Jahre 2008 mit "5,4", auch wenn er sie seinerzeit im Dienstgrad eines Unteroffiziers m.P. erhielt. Hinzu treten die hervorragenden Beurteilungen in der Folgezeit. Oberfeldarzt S. hat die aktuellen Leistungen des Soldaten mit "7,4 - 7,5", Oberstarzt U. mit "7,9" noch höher bewertet und den Soldaten darüber hinaus der Spitzengruppe der Fachdienst-Offiziere zugeordnet, dem die Empfehlung "bis in die höchsten Laufbahnverwendungen" ausgesprochen werden könne. Ferner wurde dem Soldaten nach Begehung des Dienstvergehens 2013 noch eine Förmliche Anerkennung erteilt. Dem entspricht, dass Oberfeldarzt S. erstinstanzlich ausgesagt hat, der Soldat habe sich auch nach dem Dienstvergehen nicht hängen lassen, er bringe weiterhin ansprechende Leistungen. Der Soldat hat somit seine Leistungen gesteigert, ohne erneut disziplinarisch in Erscheinung zu treten. Eine Nachbewährung liegt deshalb vor (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48).

49 Zugunsten des Soldaten spricht ferner, dass er Reue bekundet hat, die sich auch in seiner überobligatorischen Wiedergutmachung des mitverschuldeten Schadens ausdrückte.

50 Der Soldat ist ferner weder disziplinarisch noch strafrechtlich vorbelastet, wobei dem deshalb kein großes Gewicht zukommt, weil er hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt. Zugunsten des Soldaten streitet nicht ein Geständnis. Geständig eingelassen hat er sich seinerzeit erst, nachdem seine Ehefrau die Tat gestanden hatte.

51 f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die gem. § 58 Abs. 7 WDO auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer - gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 WDO zulässigen - Entfernung aus dem Dienstverhältnis erforderlich und angemessen.

52 Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat grundsätzlich von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 WD 40.12 - juris Rn. 45 m. w. N.):

53 aaa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen". Auf der zweiten Stufe prüft er sodann, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 WD 11.14 - juris Rn. 52 m.w.N.).

54 bbb) Die außerdienstliche Verfehlung eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter, wie sie vorliegend den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildet, wiegt stets nicht leicht. Allerdings lässt sich für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens angemessene Maßnahme nicht generell aufstellen. Da diese Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der kriminellen Intensität, der Schuld des Täters und den Folgen der Tat erheblich variieren können, hat der Senat in solchen Fällen zwar im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf die Pflichtwidrigkeit seiner Handlung hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten zu erziehen. Während besondere Milderungsgründe im Einzelfall jedoch einerseits eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern gewichtige Erschwernisgründe andererseits eine reinigende Disziplinarmaßnahme. Je nach den Umständen des Falles kann das Fehlverhalten nämlich so erheblich sein, dass der Soldat entweder in seinem Dienstgrad nicht mehr tragbar ist oder sogar aus dem Dienstverhältnis entfernt werden muss (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1997 - 2 WD 51.96 - BVerwGE 113, 95 <97>).

55 Hiernach liegen in der Summe so gewichtige erschwerende Umstände vor, dass sie auch unter Berücksichtigung der für den Soldaten sprechenden Aspekte die Entfernung aus dem Dienstverhältnis fordern, weil das Vertrauen in seine Integrität und Zuverlässigkeit zerstört und der Soldat daher für den Dienstherrn objektiv untragbar geworden ist.

56 Zwar spricht der Umstand, dass der Soldat strafrechtlich nicht Täter (§ 25 StGB) des Eigentumsdelikts zulasten eines Privaten, sondern als Gehilfe (§ 27 StGB) nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist, grundsätzlich für ein geringeres Gewicht der Pflichtverletzung und damit für die Annahme eines minderschweren und noch mit einer laufbahnhemmenden Maßnahme angemessen zu sanktionierenden Falles. Allerdings steht hier als Haupttat nicht ein einfacher Diebstahl (§ 242 StGB), sondern ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) in Rede, dessen höhere Sanktionsdrohung Ausdruck des im Vergleich zum einfachen Diebstahl höheren Gewichts des Unrechts ist. Die Teilnahme des Soldaten an diesem Delikt zeichnet sich wie oben ausgeführt durch eine besondere Intensität der die Beihilfe begründenden Handlungen und ein eigenes, dem der Täterin gleiches Interesse am Taterfolg aus. Der Umfang seiner Teilnahme erreicht damit zwar noch nicht das Gewicht eines täterschaftlichen Handelns, kommt diesem aber gleichwohl nahe, sodass bereits unter Berücksichtigung dieser Aspekte eine Dienstgradherabsetzung geboten wäre. Rechnung zu tragen ist aber auch dem besonders hohen Schaden, der der Sparkasse entstanden ist. Einen erschwerenden Umstand von hohem, die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigenden Gewicht nimmt der Senat bereits bei einer Schadenshöhe im fünfstelligen Bereich an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 43 Rn. 75). Hier liegt der Schaden im sechsstelligen Bereich. Hinzu tritt außerdem auch noch das Gewicht der im Missbrauch dienstlicher Anlagen als Versteck der Beute liegende Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. Dass der Soldat hiermit über einen langen Zeitraum den besonderen Schutz dienstlicher Anlagen der Bundeswehr zur Sicherung der Beute aus einer Straftat ausnutzte, fällt gravierend zu seinen Lasten ins Gewicht. Bereits unter Berücksichtigung dieser Aspekte haben die erschwerenden Umstände ein so erhebliches Gewicht, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme tat- und schuldangemessen ist. Mildernde Umstände müssten ein besonderes Gewicht erreichen, um hiervon absehen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2013 - 2 WD 15.11 - juris Rn. 43 m.w.N.)

57 Dies ist hier auch unter Berücksichtigung der glaubhaft bekundeten Reue und Einsicht, Nachbewährung und der sich aus den Leistungen des Soldaten ergebenden, für ihn sprechenden Aspekte nicht der Fall. Denn die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite an der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 51 m.w.N), auch nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 73).

58 Gegen den vollständigen Verlust des Vertrauens in den Soldaten spricht auch nicht, dass der Soldat nicht vorläufig des Dienstes enthoben war und der Zeuge U. bekundet hat, er würde mit dem Soldaten wieder gern zusammen arbeiten. Die Beantwortung der Frage nach der fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten hängt nicht entscheidend von den Erwägungen und Entscheidungen der jeweiligen Einleitungsbehörde oder der Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten ab. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten. Da aus den genannten Gründen objektiv die Vertrauensgrundlage zerstört wurde, kommt es nicht darauf an, ob und warum konkrete Vorgesetzte eine Grundlage für einen weiteren Einsatz des Soldaten sahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2014 - 2 WD 7.13 - juris Rn. 64 m.w.N.).

59 Auch die weitgehend sachgleiche strafrechtliche Verurteilung des Soldaten verbietet nicht, gegen ihn die Höchstmaßnahme zu verhängen. Dies folgt aus dem Rückschluss der Regelungen in § 16 Abs. 1 WDO und § 17 Abs. 2 bis 4 WDO. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen - wie bereits dargelegt - unterschiedliche Zwecke (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 74 m.w.N.).

60 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2 WDO.