Beschluss vom 11.01.2013 -
BVerwG 5 B 86.12ECLI:DE:BVerwG:2013:110113B5B86.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.01.2013 - 5 B 86.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:110113B5B86.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 86.12

  • VG Düsseldorf - 26.11.2010 - AZ: VG 21 K 1233/10
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.09.2012 - AZ: OVG 12 A 2830/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 204,52 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision allenfalls dann begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Eine Frage des Landesrechts wird nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - BVerwG 5 B 41.12 - juris Rn. 2, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 S. 20 und vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8, jeweils m.w.N.). Daran gemessen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

3 Die Klägerin hält es für klärungsbedürftig, ob zur Begründung der pflegewohngeldrechtlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der nordrhein-westfälischen Pflegeeinrichtungsförderverordnung (Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen ‚Pflegewohngeld’ vom 15. Oktober 2003, GV NRW. 2003, S. 63, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005, GV NRW. 2005 S. 498 - PflFEinrVO) die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des Bundesversorgungsgesetzes ausreicht oder zusätzlich ein Antrag des Berechtigten auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlich ist.

4 Diese Frage betrifft die Auslegung des nichtrevisiblen Landesrechts. Es geht um die Anwendung und Auslegung einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung. Zutreffend ist, dass die landesrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 PflFEinrVO bei der Bestimmung des für das Pflegewohngeld zuständigen Sozialleistungsträgers an den bundesrechtlichen Begriff des Berechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz anknüpft. Ob diese Zuständigkeitsbestimmung für alle theoretisch nach Bundesrecht Bezugberechtigten gilt oder nur für die tatsächlich aufgrund eines Antrags bezugsberechtigten Personen eingreift, ist jedoch eine Frage der Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts. Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht auch im Lichte der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (Gesetz zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 19. März 1996, GV NRW. S. 137, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005, GV NRW. 2005 S. 498 - PFG NRW) beantwortet. Es hat seine Auffassung, dass es für die Zuständigkeitsbestimmung auch auf das Vorliegen eines Antrags auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ankommt, tragend damit begründet, dass in § 12 Abs. 2 Satz 1 PFG NRW für den Zuständigkeitswechsel regelmäßig der Erhalt von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz vorausgesetzt werde.

5 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.