Beschluss vom 11.09.2019 -
BVerwG 8 B 52.19ECLI:DE:BVerwG:2019:110919B8B52.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2019 - 8 B 52.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:110919B8B52.19.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 52.19

  • VG Weimar - 06.12.2012 - AZ: VG 3 K 520/12 We
  • OVG Weimar - 26.06.2018 - AZ: OVG 3 KO 192/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

2 Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob Art. 28 Abs. 2 GG bei der Festlegung der Höhe des Kreisumlagesatzes stets die konkrete Ermittlung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Gemeinden durch deren Anhörung erfordert.

3 Diese vom Berufungsgericht bejahte Frage ist durch das nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - (NVwZ 2019, 1279) im verneinenden Sinne beantwortet worden. Im Falle einer derartigen nachträglichen Divergenz kann die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage in eine Divergenzrüge umgedeutet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2007 - 8 B 101.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15 und vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 - BVerwGE 153, 169 Rn. 9).

4 Das Berufungsurteil beruht auf dieser Abweichung. Es leitet die Verpflichtung zur Anhörung aus Art. 28 Abs. 2 GG und nicht auch selbständig tragend aus Art. 91 und 93 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) ab.

5 Das Berufungsgericht knüpft zwar in den Entscheidungsgründen an sein Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 - an, dem es die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die bei der Festsetzung der Kreisumlage zu berücksichtigen seien, entnimmt. Während jedoch das Urteil vom 7. Oktober 2016 ausdrücklich sowohl auf Art. 28 Abs. 2 GG als auch auf Art. 91, 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf eingeht und hierzu jeweils gesonderte Ausführungen enthält, ist dies beim Berufungsurteil nicht der Fall. Dieses verweist nicht insgesamt auf das Urteil vom 7. Oktober 2016, sondern gibt lediglich bestimmte Abschnitte daraus wörtlich wieder; in dieser Passage, die sich das Berufungsurteil zu eigen macht, wird indessen die Thüringer Verfassung nicht erwähnt. Vielmehr lassen die darin verwendeten Formulierungen nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht jedenfalls im vorliegenden Fall die Anhörungspflicht allein aus Art. 28 Abs. 2 GG hergeleitet hat, zumal es als Belege für seine Rechtsauffassung ausschließlich Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts heranzieht. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Anhörungspflicht auch und selbständig tragend auf die Landesverfassung stützen wollte, lassen sich dem Berufungsurteil demgegenüber nicht entnehmen.

6 Von einer allein bundesrechtlichen Anknüpfung des divergierenden Rechtssatzes in dem Berufungsurteil ist ferner im Hinblick darauf auszugehen, dass das Berufungsgericht eine Anhörungspflicht auch dann angenommen hat, wenn die Haushaltssatzung wie hier durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurde; im Hinblick darauf übernimmt das Berufungsurteil wörtlich eine Passage zum Regelungsgehalt des Art. 28 Abs. 2 GG aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 - (BVerwGE 152, 188 Rn. 42).

7 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 a.E. GKG entbehrlich.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 20.19 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.