Beschluss vom 13.09.2018 -
BVerwG 9 B 40.17ECLI:DE:BVerwG:2018:130918B9B40.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018 - 9 B 40.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:130918B9B40.17.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 40.17

  • OVG Lüneburg - 25.09.2017 - AZ: OVG 15 KF 19/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

2 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3 1. Dies gilt zunächst für die Frage,
nach welchen Kriterien und unter Zugrundelegung welcher Umstände zu prüfen ist, ob ein Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 FlurbG in erster Linie privatnützigen Zwecken dient,
bei der es dem Kläger um die konkretere Frage geht,
ob auch außerhalb des Verfahrens, mit dem das Flurbereinigungsverfahren eingeleitet wird, liegende Umstände und insbesondere Erklärungen der Behördenvertreter in der Öffentlichkeit und gegenüber der Presse bei der Beantwortung der Frage, ob das Flurbereinigungsverfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, zu berücksichtigen sind.

4 Diese Fragen, die der Kläger der Sache nach auch auf die Berücksichtigungsfähigkeit des in den Behördenakten vorhandenen Kartenmaterials erstreckt, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Zu ihrer Klärung bedarf es keines Revisionsverfahrens, weil sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne Weiteres beantworten lassen.

5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des § 4 FlurbG gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 - BVerwGE 139, 296 Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2014 - 9 B 30.14 - ZUR 2015, 290 Rn. 4 und vom 18. November 2014 - 9 B 31.14 - Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 4 Rn. 4). Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht nach § 4 Halbs. 2 FlurbG im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheids als Zwecke angegeben haben (BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 - BVerwGE 139, 296 Rn. 20).

6 Danach ist die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben können, ob die Flurbereinigung im konkreten Fall vorrangig privat- oder fremdnützigen Zwecken dienen soll, nicht ausgeschlossen. Dies entspricht dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach dem das Flurbereinigungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Darüber hinaus ist die Frage, welche Umstände jeweils berücksichtigt werden können oder müssen, eine Frage des Einzelfalls, die einer fallübergreifenden Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.

7 2. Die Frage,
ob die Flurbereinigungsbehörde im Einleitungsbeschluss oder spätestens im Widerspruchsbescheid konkret darlegen und auch begründen muss, welches der im Einleitungsbeschluss genannten Ziele im Vordergrund steht, wenn mit dem Verfahren auch öffentliche Ziele verfolgt werden,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Soweit sie einer über den Einzelfall hinausgehenden fallübergreifenden Klärung zugänglich ist, lässt sie sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten.

8 Nach § 4 Halbs. 2 FlurbG ist der Flurbereinigungsbeschluss zu begründen. Die Regelung tritt insoweit an die Stelle von § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG), wonach schriftliche oder elektronische Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen sind. Anwendbar bleiben jedoch im Blick auf die Begründungspflicht des § 4 Halbs. 2 FlurbG die Sätze 2 und 3 des § 39 Abs. 1 VwVfG sowie § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, soweit diese Vorschrift nur von Einzelheiten der Begründung und nicht von der Begründungspflicht überhaupt befreit. Demgemäß hat die Flurbereinigungsbehörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die sie zur Anordnung der Flurbereinigung und zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets (§ 7 FlurbG) bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Da beide Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen ergehen, soll die Begründung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Flurbereinigungsbehörde bei der Ausübung ihres Anordnungs- und Gebietsbegrenzungsermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Inhalt und Umfang der Begründung im Übrigen richten sich - im Rahmen der Besonderheiten des Flurbereinigungsrechts - nach den Umständen des Einzelfalles. Von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hängt es auch ab, inwieweit es gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG einer Begründung nicht bedarf, weil dem Adressaten oder Betroffenen eines Verwaltungsakts die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1988 - 5 B 164.88 - Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10 S. 2 f. und vom 9. Dezember 1992 - 11 B 5.92 - Buchholz 424.01 § 5 FlurbG Nr. 2 S. 4 f.).

9 Da die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG - wie oben ausgeführt - voraussetzt, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient liegt es auf der Hand, dass sich die Begründungspflicht auch auf diese Voraussetzung erstreckt. Ob das Flurbereinigungsgericht dies hinreichend berücksichtigt hat, betrifft wiederum nur den Einzelfall.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11 Der Streitwertbeschluss beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG.