Beschluss vom 15.03.2005 -
BVerwG 4 BN 15.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150305B4BN15.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 BN 15.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150305B4BN15.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 15.05

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Zweifelhaft ist bereits, ob sie statthaft ist. Es spricht viel dafür, dass die Rechtskraft der vorinstanzlichen Entscheidung, die nach § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO eintritt, wenn das Bundesverwaltungsgericht - wie hier mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ablehnt, nur im Wege der Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO, die die Antragstellerin zurückgenommen hat, oder unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 153 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO durchbrochen werden kann. Der Senat braucht diese Frage freilich nicht abschließend zu klären, weil entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Rede davon sein kann, dass der Beschluss vom 22. Dezember 2004 unter Verstoß gegen das objektive Willkürverbot zustande gekommen ist. Namentlich war es nicht willkürlich, in dem Bemühen, den Beschwerdevortrag zu strukturieren, die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihr den Hauptgrund für die Nichtaufstufung zum Mittelzentrum, nämlich die Nähe zum Mittelzentrum Bad Vilbel, erst im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, der Rüge der nicht frühzeitigen Beteiligung zuzuordnen. Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom 17. Februar und 8. März 2005 gibt dem Senat keinen Anlass, eine Selbstkorrektur seines Beschlusses zu erwägen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.