Verfahrensinformation

Die Beklagte, seinerzeit als Regierungsobersekretärin bei einer Polizeibehörde tätig, brachte in den Jahren 1992-1994 u.a. Verwarnungsgelder, die bei der Polizeibehörde eingezahlt worden waren, in Höhe von annähernd 100.000 DM an sich. Sie wurde deshalb wegen Unterschlagung, Diebstahls und Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt. Auf die Klage des geschädigten Bundeslandes stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das klagende Land dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Erstattung einen Anspruch auf Rückgewähr der Gelder hat. In der Sprungrevision wird zu klären sein, ob bei deliktischem Zugriff des Beamten auf das Vermögen seines Dienstherrn diesem neben dem hier verjährten Schadenersatzanspruch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zusteht.


Urteil vom 15.06.2006 -
BVerwG 2 C 10.05ECLI:DE:BVerwG:2006:150606U2C10.05.0

Leitsätze:

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist durch § 78 BBG und die entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze über den Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten aus Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen.

Die kürzere Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs greift nicht auf den in Anspruchskonkurrenz stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch über.

Urteil

BVerwG 2 C 10.05

  • VG Meiningen - 08.11.2004 - AZ: VG 1 K 967/99.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Dr. Kugele,
Groepper, Dr. Bayer und Dr. Heitz
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die beklagte frühere Beamtin war von Januar 1991 bis Juli 1994 als Beamtin auf Probe des klagenden Landes bei der Polizeiinspektion S. im Innendienst beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte es, die von den Polizeivollzugsbeamten erhobenen Verwarnungsgelder entgegenzunehmen, zu verbuchen, vorübergehend zu verwahren und abzuführen. Bei einer Überprüfung im Mai 1994 stellte der Zahlstellenaufsichtsbeamte beim Polizeipräsidium Thüringen beträchtliche Differenzen zwischen den Verwarnungsgeldern, die seit Januar 1991 der Beklagten abgeliefert worden waren, und den Beträgen fest, die an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet worden waren. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte Geld an sich genommen und zur Verschleierung dieses Fehlverhaltens die Unterlagen manipuliert habe. Der Prüfer unterrichtete den Leiter der Polizeiinspektion S. am 18. Mai 1994 und erstattete am 25. Mai 1994 seinen schriftlichen Prüfbericht. Bei einer Durchsuchung der Wohnung der Beklagten am 12. Juli 1994 fand die Polizei Asservate, deren Fehlen in der von der Beklagten ebenfalls verwalteten Asservatenkammer zuvor festgestellt worden war.

2 Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht Sonneberg wurde die Beklagte wegen Unterschlagung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Das Schöffengericht stellte fest, dass die Beklagte von den ihr übergebenen Verwarnungsgeldern in der Zeit von Januar 1991 bis 12. März 1993 16 744,95 DM und in der Zeit vom 13. März 1993 bis 18. Mai 1994 31 360 DM für sich behalten hat und dass ein weiterer ungeklärt gebliebener Fehlbestand an Verwarnungsgeldern nicht der Beklagten angelastet werden kann. Die Beklagte, so eine weitere Feststellung des Schöffengerichts, habe auch die Asservate an sich gebracht.

3 Mit seiner am 18. Oktober 1999 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 61 528,84 € (entspricht 120 339,95 DM) nebst 4 % Prozesszinsen beantragt.

4 Die Beklagte hat jedes Fehlverhalten geleugnet und sich im Übrigen auf Verjährung berufen.

5 Mit Grundurteil vom 8. November 2004 hat das Verwaltungsgericht dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Beträge und Wertgegenstände zugesprochen, welche die Beklagte von Januar 1991 bis Juli 1994 zu Unrecht an sich gebracht hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Beklagte habe Verwarnungsgelder unterschlagen. Der Schadensersatzanspruch, der dem Kläger daraus nach § 82 des Thüringer Beamtengesetzes erwachsen sei, sei indessen verjährt. Die zuständigen Stellen hätten spätestens Anfang Juni 1994 gewusst, dass ein Schaden entstanden und wer der Schädiger ist. Ein Anspruch aus § 852 Abs. 3 BGB a.F. in analoger Anwendung werde durch die Spezialvorschrift des § 82 ThürBG ausgeschlossen. Dem Kläger stehe jedoch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zu. Dieser Anspruch sei nicht durch die Vorschriften über die Schadensersatzpflicht des Beamten bei Dienstpflichtverletzungen ausgeschlossen.

6 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Sprungrevision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

7 Die Beklagte stellt den Antrag,
das Grundurteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. November 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9 Er macht sich die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu Eigen.

10 Die Vertreterin des Bundesinteresses ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Dienstherr gegenüber einem Beamten, der dienstliche Gelder unterschlagen hat, außer dem Schadensersatzanspruch auch einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat.

II

11 Die zulässige Sprungrevision ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückgewähr der Beträge zu, welche sie durch die Unterschlagung von Verwarnungsgeldern erlangt hat. Ferner muss die Beklagte dem Kläger die Gegenstände herausgeben, die sie aus der Asservatenkammer genommen und an sich gebracht hat.

12 Der - allerdings nicht aus § 82 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl S. 589 - ThürBG), sondern aus § 78 Abs. 1 BBG i.V.m. Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 2 Buchst. a Satz 2 zum Einigungsvertrag herzuleitende - Schadensersatzanspruch, den das Verwaltungsgericht auf der Basis seiner für das Bundesverwaltungsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen angenommen hat, ist verjährt. Für den Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten aus Dienstpflichtverletzung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Das folgt für die Zeit von der Entstehung des Anspruchs bis zum 30. Juni 1994 aus § 78 Abs. 2 Satz 1 BBG i.V.m. der genannten Vorschrift des Einigungsvertrags und für die Zeit ab dem 1. Juli 1994 aus § 82 Abs. 2 Satz 1 ThürBG. Beide Vorschriften bestimmen übereinstimmend, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Dies war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts spätestens Anfang Juni 1994 der Fall, als das Sachgebiet V 1 des Thüringer Polizeipräsidiums, das die „Fachaufsicht über die Zahlstellen, Geldannahmestellen und Handvorschüsse der nachgeordneten Dienststellen, Kassen- und Zahlstellenbeauftragten“ führt, den schriftlichen Prüfbericht vom 25. Mai 1994 erhielt. Damit war die Verjährungsfrist bei Klageerhebung am 18. Oktober 1999 bereits abgelaufen.

13 Dem Kläger steht jedoch neben dem wegen Erhebung der Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbaren Schadensersatzanspruch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu.

14 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Regelung in den Beamtengesetzen über die Pflicht des Beamten, dem Dienstherrn einen rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schaden zu ersetzen, abschließend (Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 14.75 - BVerwGE 52, 255 = Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 22 m.w.N. und vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 15.98 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17). Der abschließende Charakter der Regelung besteht darin, dass die Pflicht des Beamten zum Ersatz eines Schadens, den er durch die Verletzung von Dienstpflichten dem Dienstherrn zugefügt hat, sich allein nach dieser Norm bestimmt (Urteil vom 11. März 1999 a.a.O.). Unanwendbar sind deshalb andere Vorschriften, die ebenfalls Schadensersatzpflichten, insbesondere unter erleichterten Voraussetzungen, vorsehen.

15 Allerdings sind neben § 78 BBG und den entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze anwendbar solche Normen, die dem Dienstherrn einen Anspruch auf den Ausgleich einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung zwischen ihm und dem Beamten zuerkennen, mag diese Vermögensverschiebung auch auf einer Dienstpflichtverletzung des Beamten beruhen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zielt nicht, wie der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch des Dienstherrn, darauf, dem Dienstherrn Ersatz für die Vermögenseinbuße zu verschaffen, die er durch das rechtswidrige und - gesteigert - schuldhafte Verhalten des Beamten erlitten hat. Er ist vielmehr darauf gerichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen und dasjenige von dem Beamten zurückzuerhalten, das rechtsgrundlos in dessen Vermögen gelangt ist. Der Senat nimmt demgemäß in ständiger Rechtsprechung Anspruchskonkurrenz zwischen einem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch und einem Ausgleichsanspruch an (vgl. z.B. Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 27.98 - BVerwGE 109, 357 <364> m.w.N.). Auch der Bundesgerichtshof geht als selbstverständlich davon aus, dass einem durch ein deliktisches Verhalten Geschädigten ein Bereicherungsanspruch auf Herausgabe dessen zustehen kann, das der Schädiger durch den rechtswidrigen Eingriff erlangt hat (BGH, Urteil vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 - NJW 1992, 2084). Ob in Anspruchskonkurrenz mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch auch der Anspruch aus § 852 Abs. 3 BGB a.F. bzw. § 852 BGB in analoger Anwendung steht, der die vom Deliktschuldner zu erbringende Schadensersatzleistung bei verlängerter Verjährungsfrist auf das reduziert, was der Deliktschuldner durch seine unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten erlangt hat, kann deshalb offen bleiben.

16 Die Beklagte ist zur Erstattung der in der Zeit zwischen Januar 1991 und Juli 1994 unterschlagenen Geldbeträge und Gegenstände verpflichtet. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bildet die Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Auch dort, wo es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, gilt dieser unmittelbar aus dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit fließende Rechtsgedanke. Hierzu dient der seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 <87 f.>). Er setzt ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch voraus, dass entweder „Leistungen ohne Rechtsgrund“ erbracht worden sind oder dass eine „sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung“ stattgefunden hat (Urteil vom 12. März 1985 a.a.O. S. 87).

17 Zwischen dem Kläger und der Beklagten hat nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Vermögensverschiebung in sonstiger Weise stattgefunden. Verwarnungsgelder, die in das Eigentum des Klägers gelangt sind, sind von der Beklagten widerrechtlich ihrem eigenen Vermögen zugeführt worden. Ferner hat die Beklagte Gegenstände aus der Asservatenkammer unterschlagen.

18 Ob die Geldbeträge und Gegenstände, welche die Beklagte widerrechtlich an sich gebracht hat, noch in ihrem Vermögen vorhanden sind, ist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch unerheblich. Für die Beklagte kommt ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz nicht in Betracht. Sie kannte die Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung, sie hat im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und der Strafbarkeit gehandelt.

19 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist nicht verjährt. Soweit spezielle Regelungen fehlen, sind auf öffentlich-rechtliche Ansprüche und auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (vgl. etwa Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 112.63 - BVerwGE 23, 166). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt der „regelmäßigen Verjährungsfrist“ des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und die sich nunmehr auf drei Jahre beläuft. Die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für den Anspruch aus § 78 BBG gilt, hat nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch übergegriffen, weil beide Ansprüche selbstständig nebeneinander stehen. Grundsätzlich ist bei einer Anspruchskonkurrenz diejenige Verjährungsregelung heranzuziehen, die für die jeweilige Anspruchsgrundlage maßgeblich ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - I ZR 212/89 - BGHZ 116, 297 <300>). Entsprechend den Anspruchsgrundlagen stehen auch die Verjährungsbestimmungen in einem Konkurrenzverhältnis. Es gibt auch nicht ausnahmsweise einen Vorrang der kurzen Verjährungsfrist für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber der längeren Verjährungsfrist des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Beide Ansprüche stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Eine Aushöhlung der Zielsetzung der kurzen Verjährungsfrist durch die längere Verjährungsfrist ist nicht zu befürchten. Im Gegenteil: Es ist kein Grund erkennbar, den Bereicherungsschuldner, der durch deliktisches Handeln die Vermögensverschiebung herbeigeführt hat, gegenüber einem sonstigen Erstattungspflichtigen (z.B. gemäß § 12 BBesG, § 52 BeamtVG), der die Zuvielzahlung nicht veranlasst hat, verjährungsrechtlich besser zu stellen.

20 Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Klägers am 1. Januar 2002 bestand und wegen der 30-jährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt war, gilt für ihn grundsätzlich das neue Verjährungsrecht. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB bestimmt jedoch, dass dann, wenn die Verjährungsfrist nach dem neuen Recht kürzer ist als nach dem alten Recht - was hier zutrifft -, die kürzere Frist ab dem 1. Januar 2002 gerechnet wird. Danach wäre der Anspruch des Klägers am 1. Januar 2005 verjährt gewesen. Die zu diesem Zeitpunkt endende Verjährungsfrist ist aber durch die Klageerhebung gehemmt worden. Die Voraussetzungen des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, der wiederum die Regelung nach Satz 1 der Vorschrift durchbricht, sind nicht erfüllt. Die nach altem Recht geltende längere Frist lief nicht früher ab als die nach neuem Recht geltende Frist. Denn die mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB a.F.) begonnene 30-Jahres-Frist wäre erst in der Zeit zwischen 2021 und 2024 abgelaufen.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.