Beschluss vom 16.09.2004 -
BVerwG 6 PB 6.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160904B6PB6.04.0

Leitsatz:

Gegen die Zulässigkeit eines abstrakten Feststellungsantrages bestehen auch dann keine Bedenken, wenn der Anlass gebende Vorgang und die vom Feststellungsbegehren erfassten künftigen Sachverhalte nur in den Grundzügen übereinstimmen.

  • Rechtsquellen
    NWPersVG § 79 Abs. 2

  • OVG Münster - 19.05.2004 - AZ: OVG 1 A 672/02.PVL -
    OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.05.2004 - AZ: OVG 1 A 672/02.PVL

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.09.2004 - 6 PB 6.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160904B6PB6.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 6.04

  • OVG Münster - 19.05.2004 - AZ: OVG 1 A 672/02.PVL -
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.05.2004 - AZ: OVG 1 A 672/02.PVL

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w er und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die allein erhobene und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht von dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom 23. März 1999 - BVerwG 6 P 10.97 - (BVerwGE 108, 347) ab.
In diesem Beschluss hat der Senat unter Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt, dass es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt ist, einen vom Anlass gebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen. Dies gilt namentlich für Rechtsfragen, die durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Die Rechtsfrage muss sich auf künftige vergleichbare oder gleichartige Sachverhalte beziehen. Das ist nur der Fall, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen (a.a.O. S. 354).
Einen von diesen Grundsätzen abweichenden Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nicht aufgestellt. Es hat ausgeführt: Es komme nicht darauf an, ob ein vergleichbarer Fall mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit in der Dienststelle erneut auftreten werde. Entscheidend sei vielmehr allein, dass sich die anlässlich des konkreten Streits aufgetretene und zur Entscheidung gestellte abstrakte Rechtsfrage erneut zwischen den Beteiligten stellen werde. Davon sei hier ohne weiteres auszugehen, weil auch der Beteiligte nicht in Abrede stelle, dass sich in der Dienststelle die Frage der Beteiligung des Antragstellers bei der Ausschreibung einer der in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 NWPersVG genannten Stellen in Zukunft nochmals stellen werde (BA S. 8). Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen wird deutlich, dass das Oberverwaltungsgericht nicht allein auf die abstrakte Rechtsfrage abgestellt, sondern diese in Beziehung gesetzt hat zu typischen, sich in der Dienststelle wiederholenden Sachverhalten, die im Kern mit dem Anlass gebenden Vorgang übereinstimmen, nämlich die Besetzung von Beamtenstellen der Besoldungsgruppen B 3 und darüber, für welche sich generell die Frage stellt, welche Auswirkungen der Ausschluss der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 NWPersVG auf die in § 73 Nr. 6 NWPersVG vorgesehene Mitwirkung des Personalrats bei Stellenausschreibungen hat. Dass die vom abstrakten Feststellungsantrag erfassten künftigen Sachverhalte mit dem Anlass gebenden Vorgang in allen seinen Besonderheiten vergleichbar sind, wurde im Senatsbeschluss vom 23. März 1999 nicht verlangt. Dem Senat ging es in dieser Entscheidung darum, das Gerichtsverfahren von der Bewertung von Sachverhalten freizuhalten, die mit dem Anlass gebenden Vorgang nur in einem weiteren inhaltlichen Zusammenhang stehen, und es nicht mit der Klärung von neuen, bisher nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu belasten (a.a.O. S. 355). So lag es hier nicht. Die Frage nach dem rechtssystematischen Verhältnis der beiden zitierten personalvertretungsrechtlichen Vorschriften stellte sich im Anlassfall ebenso, wie sie sich in den Fällen stellen wird, die von der abstrakten Antragstellung in der Beschwerdeinstanz erfasst sind. Auch in dieser Hinsicht war die Kontroverse der Beteiligten bereits in ihren vorprozessualen Meinungsäußerungen angelegt (vgl. die Vorlage der Fachdezernentin an den Personal- und Organisationsausschuss vom 15. Dezember 2000 einerseits und das Schreiben des Antragstellers an den Beteiligten vom 21. Dezember 2000 andererseits). Diese Streitfrage ist vom Beteiligten folgerichtig bereits in seiner erstinstanzlichen Antragserwiderung an erster Stelle - weil logisch vorrangig - angesprochen worden. Sie wurde auch bereits vom Verwaltungsgericht in seiner den Antrag ablehnenden Entscheidung - im Sinne des Antragstellers - behandelt. Unter diesem Blickwinkel unterscheidet sich der vorliegende Streitfall von dem mit Beschluss des Senats vom 28. Juni 2002 - BVerwG 6 P 1.02 - (Buchholz 251.4 § 88 HmbPersVG Nr. 1 S. 2 f) entschiedenen Fall, in dem der Senat einen dem Antrag des Antragstellers inhaltlich ähnelnden abstrakten Feststellungsantrag mangels ausreichenden Feststellungsinteresses als unzulässig beurteilt hat. Die Beteiligten hatten sich seinerzeit nicht mit der Frage befasst, ob der Personalrat bei einer Ausschreibung mitzubestimmen hat, wenn diese zur Besetzung einer Stelle durchgeführt wird, deren künftiger Inhaber zu denjenigen Beschäftigten zählt, bei welchen die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nur auf Antrag stattfindet. Im vorliegenden Fall war die Situation entgegengesetzt. Die Beteiligten hatten von vornherein darüber gestritten, ob die Beteiligung des Personalrats bei Ausschreibungen schon deswegen ausgeschlossen war, weil es um die Besetzung einer Stelle ging, für welche eine Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nicht stattfindet.
Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Sorge des Antragstellers, bei Zulassung abstrakter Feststellungsanträge in dem vom Oberverwaltungsgericht befürworteten Umfang würden die Gerichte in Personalvertretungssachen in erheblichem Maße zur Erstellung von Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen gezwungen, teilt der Senat weder generell noch für den vorliegenden Fall. Auch wenn der Anlass gebende Vorgang und die vom Feststellungsbegehren erfassten künftigen - sich wahrscheinlich ereignenden - Sachverhalte in den Grundzügen übereinstimmen, schafft die gerichtliche Entscheidung in einer zwischen Personalrat und Dienststelle kontroversen Frage Rechtsfrieden. Die praktische Bedeutung einer solchen Entscheidung erweist sich gerade auch im vorliegenden Fall: Mit der Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht fest, dass der Beteiligte künftig auch bei der Besetzung von Stellen der Besoldungsgruppe B 3 und darüber das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 73 Nr. 6 NWPersVG zu beachten hat.