Verfahrensinformation

Vermögenszuordnungsgesetz


 


Beschluss vom 27.11.2017 -
BVerwG 10 B 1.17ECLI:DE:BVerwG:2017:271117B10B1.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2017 - 10 B 1.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:271117B10B1.17.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 1.17

  • VG Berlin - 27.10.2016 - AZ: VG 29 K 205.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2017
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Kostenentscheidung wird der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der Rechtssache kommt die von der Beigeladenen zu 1 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 11.06 - (BVerwGE 129, 66 Rn. 27 ff.) zu Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV entschieden, dass, wenn ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet ist und das "Stammgrundstück" zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Bahn bzw. Deutsche Post gehört, auch die Überbaufläche kraft Gesetzes ins Bahn- bzw. Postvermögen fällt; daran ändert nichts, dass die Überbaufläche aus dem restlichen Überbaugrundstück erst herausvermessen und grundbuchrechtlich abgetrennt werden muss. Die Beschwerdebegründung führt auf die Rechtsfrage, ob diese Grundsätze über die Anwendungsbereiche der Art. 26 und 27 EV hinaus verallgemeinerungsfähig sind mit der Wirkung, dass das vorliegend streitbefangene - zwischenzeitlich herausvermessene und grundbuchrechtlich abgetrennte - "Überbaugrundstück" das "Stammgrundstück" der Musikhochschule gewissermaßen erweitert hat und dessen zuordnungsrechtliches Schicksal teilt. Dabei wird gegebenenfalls zu klären sein, ob etwa verallgemeinerungsfähige Regeln nur für Verwaltungsvermögen oder auch für kommunales Finanzvermögen gelten und welche Grundsätze insofern auf das "Stammgrundstück" Anwendung finden.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 9.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 16.11.2018 -
BVerwG 10 C 9.17ECLI:DE:BVerwG:2018:161118B10C9.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.11.2018 - 10 C 9.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:161118B10C9.17.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 9.17

  • VG Berlin - 27.10.2016 - AZ: VG 29 K 205.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2018
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2016 ist unwirksam.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1 Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Der Rechtsstreit zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten ist erledigt, weil die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin zu 1 nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes vom 13. März 2018 widersprochen hat und sie auf diese Folge hingewiesen worden ist. Der Rechtsstreit zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten ist erledigt, nachdem sich die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin zu 2 vom 10. April 2018 mit Schriftsatz vom 21. September 2018 angeschlossen hat. Das vorinstanzliche Urteil ist für unwirksam zu erklären (§ 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, den Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die ohne Erledigung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wären (vgl. § 154 VwGO). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Zwar haben die Kläger in der Vorinstanz obsiegt. Der Rechtssache kam allerdings, wie der Senat mit Beschluss vom 27. November 2017 entschieden hat, grundsätzliche Bedeutung zu. In einem solchen Fall ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten der Revision abschließend zu prüfen und der Frage weiter nachzugehen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ergebnis voraussichtlich gekommen wäre. In einer solchen Lage entspricht es vielmehr billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben (Beschlüsse vom 18. Oktober 1977 - 6 C 54.75 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 47, vom 28. Juni 1991 - 1 C 15.89 - RdE 1992, 114, vom 28. Oktober 1992 - 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98 und vom 24. Juni 2008 - 3 C 5.07 - juris).

3 Dementsprechend kommt auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht in Betracht (§ 162 Abs. 3 VwGO).

4 Gerichtskosten werden nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.