Beschluss vom 17.05.2013 -
BVerwG 9 B 19.13ECLI:DE:BVerwG:2013:170513B9B19.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2013 - 9 B 19.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:170513B9B19.13.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 19.13

  • Bayer. VG Regensburg - - AZ: VG RN 4 M 12.1766
  • Bayerischer VGH München - 08.02.2013 - AZ: VGH 4 C 12.2793

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die
Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2013 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Der hier angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs betraf eine Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Oktober 2012 durch das Verwaltungsgericht und gehört daher nicht zu den Entscheidungen, die nach § 152 Abs. 1 VwGO anfechtbar sind.

2 Dem Kläger steht auch keine „außerordentliche Beschwerde“ zu. Insoweit wird in Ergebnis und Begründung auf den Beschluss des Senats vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - (juris) Bezug genommen, in dem - im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Senate (s. Beschluss vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 B 192.06 - juris Rn. 3) - zu dieser Frage ausgeführt wurde:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Fällen geltend gemachter ‚greifbarer Gesetzeswidrigkeit’ seit der Einfügung des § 321a in die Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) kein Raum mehr für eine Befassung des Gerichts der nächsthöheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen. Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 - BVerwG 10 B 1.05 - n.v.). Die von den Antragstellern zur Untermauerung der Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs angeführte frühere Rechtsprechung und Literatur ist insoweit überholt.
Dies gilt um so mehr seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220). Durch dieses Gesetz wurden mit dem neuen § 152a VwGO und entsprechenden Bestimmungen in andere Prozessordnungen außerordentliche Rechtsbehelfe bei erheblichen Gehörsverletzungen in Form der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens in der betreffenden Instanz eingeführt. Auch danach ist eine Befassung der nächsthöheren Instanz mit der Sache nicht vorgesehen, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. Bader, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2005, § 152 Rn. 5, § 152a Rn. 2).“

3 Die Kostenpflicht des Klägers für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz nicht.