Verfahrensinformation

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Bundesausbildungsgesetz (BAföG) für ein im Rahmen ihres Studiums absolviertes Auslandssemester.


Die Klägerin belegte im Zeitraum von September 2014 bis Februar 2015 am European Overseas Campus (EOC) in Indonesien verschiedene Module, die ihr von der Universität Flensburg auf ihr dort durchgeführtes Studium vollständig angerechnet wurden.


Das EOC ist eine nach indonesischem Recht gegründete Stiftung zu Bildungszwecken, die aus einer Kooperation zwischen der Universität Flensburg und einer indonesischen Universität entstanden ist. Eine staatliche indonesische Akkreditierung besteht nicht und die in Indonesien üblichen Hochschulgrade können am EOC nicht erworben werden. Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein verlieh dem EOC im Sommer 2006 die Stellung als angegliederte Einrichtung der Universität Flensburg.


Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Auslandssemester am EOC lehnte der Beklagte ab, da der EOC keine in Indonesien staatlich anerkannte Hochschule sei. Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG geforderte Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetze, dass die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkomme, welche die für den Vergleich heranzuziehende inländische Ausbildungsstätte vermittele. Eine in diesem Sinne institutionelle Gleichwertigkeit sei nicht gegeben, da der EOC weder eine Hochschule sei noch dort ein Hochschulabschluss erworben werden könne.


Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin. Sie beruft sich auf die Anerkennung ihrer am EOC erbrachten Leistungen durch die Universität Flensburg sowie darauf, dass die vom Berufungsgericht geforderte institutionelle Gleichwertigkeit nicht den Gestaltungsmöglichkeiten des deutschen Hochschulrechts entspreche. Dieses ermögliche den Ländern, angegliederte Einrichtungen von Universitäten zu schaffen, die zwar nicht Teil der Hochschule seien, gleichzeitig aber der Lehre, Forschung und Kunst dienten.


Pressemitteilung Nr. 72/2018 vom 17.10.2018

Kein Auslands-BAföG für den Besuch eines in Indonesien gelegenen angegliederten Instituts einer deutschen Hochschule

Auszubildende haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Auslands-BAföG für den Besuch eines der Universität Flensburg angegliederten Instituts mit Sitz in Indonesien. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin absolvierte 2014/2015 im Rahmen ihres Studiums an der Universität Flensburg im Studiengang International Management ein Auslandssemester am European Overseas Campus (EOC) in Indonesien. Der EOC ist eine nach indonesischem Recht gegründete Stiftung zu Bildungszwecken. Eine staatliche indonesische Akkreditierung besteht nicht und die in Indonesien üblichen Hochschulgrade können am EOC nicht erworben werden. Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein verlieh dem EOC 2006 die Stellung als angegliederte Einrichtung der Universität Flensburg (sog. An-Institut). Das zuständige Ausbildungsförderungsamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Auslands-BAföG ab. Das Berufungsgericht wies die in erster Instanz erfolgreiche Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Ausbildung am EOC u.a. deshalb nicht einer Hochschulausbildung in Deutschland gleichwertig i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG sei, weil dort kein Abschluss erworben werden könne.


Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis bestätigt. Dem Anspruch auf Auslands-BAföG steht bereits entgegen, dass der EOC ausbildungsförderungsrechtlich keine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist. Eine solche Ausbildungsstätte liegt nur vor, wenn die Einrichtung geographisch im Ausland gelegen ist und die dort vermittelte Ausbildung dieser Einrichtung förderungsrechtlich zuzurechnen ist, sodass diese sich insoweit als selbstständig erweist. So verhält es sich hier nicht. Zwar ist der EOC als An-Institut der Universität Flensburg hochschulrechtlich eigenständig. Ausbildungsförderungsrechtlich ist dies bei der insoweit gebotenen materiellen Betrachtung aber nicht der Fall. Nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich um eine „Zweigstelle“ der Universität Flensburg, mit der diese das Ziel verfolgt, jenseits ihres eigentlichen Standortes Studierenden aus Deutschland die Absolvierung eines Auslandssemesters zu ermöglichen. Die fehlende Selbstständigkeit kommt insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass weder der EOC noch die dort angebotenen Studienmodule eine staatliche indonesische Akkreditierung aufweisen, alle Studierenden am EOC an der Universität Flensburg eingeschrieben sind, die Lehr- und Prüfungsinhalte am EOC den akkreditierten Studienmodulen des Studiengangs International Management der Universität Flensburg entsprechen, der EOC und dessen Programm in die Akkreditierung dieses Studiengangs einbezogen sind, von dem EOC betreute Abschlussarbeiten solche der jeweiligen Universität bleiben und der EOC keine eigene Studienordnung besitzt.


Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob der Klägerin für den Besuch des EOC ein Anspruch auf Inlands-BAföG zusteht.


BVerwG 5 C 8.17 - Urteil vom 17. Oktober 2018

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 12 S 699/16 - Urteil vom 25. April 2017 -

VG Sigmaringen, 1 K 3751/14 - Urteil vom 24. Februar 2016 -


Urteil vom 17.10.2018 -
BVerwG 5 C 8.17ECLI:DE:BVerwG:2018:171018U5C8.17.0

Eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte liegt nur vor, wenn die vermittelte Ausbildung dieser Einrichtung förderungsrechtlich zuzurechnen ist.

Leitsatz:

Eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG liegt nur vor, wenn die vermittelte Ausbildung dieser Einrichtung förderungsrechtlich zuzurechnen ist, sodass diese sich insoweit als selbstständig erweist, was anhand einer materiellen, auf die Ausbildungsinhalte bezogenen Betrachtungsweise festzustellen ist.

  • Rechtsquellen
    BAföG § 5 Abs. 2 und 4

  • VG Sigmaringen - 24.02.2016 - AZ: VG 1 K 3751/14
    VGH Mannheim - 25.04.2017 - AZ: VGH 12 S 699/16

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 17.10.2018 - 5 C 8.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:171018U5C8.17.0]

Urteil

BVerwG 5 C 8.17

  • VG Sigmaringen - 24.02.2016 - AZ: VG 1 K 3751/14
  • VGH Mannheim - 25.04.2017 - AZ: VGH 12 S 699/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandssemester, das sie im Rahmen ihres Bachelor-Studiums International Management an der Europa-Universität Flensburg von September 2014 bis Februar 2015 am European Overseas Campus (EOC) in Indonesien absolvierte.

2 Der EOC ist eine unter Beteiligung der Universität Flensburg nach indonesischem Recht gegründete Stiftung zu Bildungszwecken. Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein verlieh dem EOC 2006 die Stellung als angegliederte Einrichtung der Universität Flensburg (An-Institut).

3 Die nach Ablehnung der begehrten Förderung durch den Beklagten erhobene Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Besuch des EOC dem Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte nach § 2 BAföG nicht im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig sei. Weder sei der EOC eine in Indonesien anerkannte Hochschule noch könne dort ein Hochschulabschluss erworben werden.

4 Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass angesichts der unbestrittenen Förderlichkeit des Auslandssemesters für ihr Studium auf das Merkmal der institutionellen Gleichwertigkeit verzichtet werden könne. Ferner sei für dieses Merkmal zu berücksichtigen, dass das Hochschulrecht einzelner Länder die Möglichkeit vorsehe, angegliederte Einrichtungen von Universitäten zu schaffen, die nicht Teil der Hochschule seien, gleichzeitig aber der Lehre, Forschung und Kunst dienten. Der EOC sei ein gegenüber der Universität weisungsunabhängiges und auch finanziell unabhängiges An-Institut außerhalb Deutschlands, an dem während des Fachsemesters für Studenten aus Deutschland elementare universitäre Aufgaben im Bereich der Lehre durchgeführt würden. Es könne von einer materiellen Gleichwertigkeit ausgegangen werden, da die Studieninhalte mit der Universität abgestimmt seien.

5 Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses treten der Revision entgegen.

II

6 Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung ihres Studienaufenthalts am EOC.

7 1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG). Diese Vorschrift ist hier für den Zeitraum September bis Dezember 2014 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des BAföG vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) und für die Monate Januar und Februar 2015 in der Fassung des 25. BAföGÄndG vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) anzuwenden. Nach dieser Vorschrift wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, unter näher genannten Voraussetzungen Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet. Bereits an einer solchen Ausbildungsstätte fehlt es hier.

8 Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass der EOC nach indonesischem Recht nicht als z.B. eine Hochschule im Sinne der mit ihr vergleichbaren deutschen Rechtsform anerkannt ist. Eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG liegt aber nur vor, wenn die Einrichtung geographisch im Ausland gelegen ist und die dort vermittelte Ausbildung dieser Einrichtung förderungsrechtlich zuzurechnen ist, sodass diese sich insoweit als selbstständig erweist. Für eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte ist also eine Selbstständigkeit im förderungsrechtlichen Sinne erforderlich, aber auch ausreichend. Ob eine solche gegeben ist, ist anhand einer materiellen, auf die Ausbildungsinhalte bezogenen Betrachtungsweise zu ermitteln. Maßgeblich ist danach, dass die Ausbildung der ausländischen Einrichtung nach ausbildungsförderungsrechtlichen Kriterien zuzurechnen ist. Das ist insbesondere zu bejahen, wenn diese die Ausbildungsinhalte im Wesentlichen selber bestimmt und verantwortet. Hingegen reicht es nicht aus, wenn die Ausbildungseinrichtung nur einzelne Ausbildungsabschnitte einer anderenorts absolvierten Ausbildung durchführt.

9 Das Erfordernis der förderungsrechtlichen Selbstständigkeit ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 BAföG. Der in dieser Vorschrift angeordnete institutionelle Vergleich (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 18) setzt zwingend voraus, dass der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte die dort vermittelte Ausbildung selber zuzurechnen ist. Andernfalls wäre die Prüfung, ob der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte der in § 5 Abs. 4 BAföG genannten Art gleichwertig ist, nicht möglich. Das war unausgesprochen schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Die so zu verstehende Selbstständigkeit brauchte in den bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lediglich deshalb nicht eigens hervorgehoben zu werden, weil in allen bislang entschiedenen Fällen die betreffenden Auszubildenden eine im Ausland für dort ansässige Auszubildende ohnehin nach dortigem Recht eingerichtete Ausbildungsstätte besuchten, der die dort vermittelte Ausbildung ohne jeden Zweifel förderungsrechtlich zuzurechnen war (BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 - 5 C 78.80 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2, vom 4. Dezember 1997 - 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1, vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 und vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314; Beschluss vom 28. Juli 1982 - 5 B 83.81 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 3). Mit der hier in Rede stehenden Fallkonstellation einer unter maßgeblicher Beteiligung einer deutschen Universität gegründeten Einrichtung, zu der im Ausland ansässige Auszubildende keinen Zugang haben, hatte sich das Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht zu befassen.

10 Gemessen an den dargelegten rechtlichen Anforderungen ist der EOC keine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte. Ihm fehlt die Selbstständigkeit im vorbezeichneten Sinn. Die am EOC gelehrten Ausbildungsinhalte sind ausbildungsförderungsrechtlich nicht diesem, sondern der Universität Flensburg zuzurechnen, die insoweit die Federführung hat. Der EOC ist zwar eine nach indonesischem Recht gegründete Stiftung und hochschulrechtlich als An-Institut der Universität Flensburg nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in der Fassung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. 2016, 40) eigenständig. Auch unterliegt er keinen Weisungen der Universität Flensburg und erhält von dort keine finanziellen Zuwendungen. Gleichwohl ist er ausbildungsförderungsrechtlich lediglich Teil eben dieser Universität. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), handelt es sich um eine "Zweigstelle" der Universität Flensburg, mit der diese das Ziel verfolgt, jenseits ihres eigentlichen Standortes Studierenden aus Deutschland die Absolvierung eines Auslandssemesters zu ermöglichen.

11 Die ausbildungsförderungsrechtliche Unselbstständigkeit des EOC beruht insbesondere darauf, dass die am EOC angebotenen Studienmodule keine staatliche indonesische Akkreditierung aufweisen, sondern in die Akkreditierung des Studiengangs International Management an der Universität Flensburg einbezogen sind und ihre Inhalte den akkreditierten Studienmodulen dieses Studiengangs entsprechen. Da sie somit Teil der Akkreditierung dieses Studiengangs der Universität Flensburg und inhaltlich hierauf abgestimmt sind, erscheinen die einsemestrigen Studienmodule des EOC (lediglich) als integrale Bestandteile dieses Studiengangs. Dies kommt auch durch das Fehlen einer eigenen Studienordnung des EOC, durch die die Rahmenbedingungen und Regelungen für ein ordnungsgemäßes Studium festgelegt werden, zum Ausdruck. In dieses Bild fügt sich ein, dass die von dem EOC betreuten Abschlussarbeiten solche der Universität Flensburg oder einer anderen Kooperationsuniversität sind. Davon abgesehen zeigt sich der Charakter einer "Zweigstelle" auch dadurch, dass alle dort Studierenden, einschließlich derer, die zuvor an einer anderen Universität studierten, während des Auslandssemesters an der Universität Flensburg eingeschrieben sind, und damit den an der Universität Flensburg geltenden Regelungen unterliegen.

12 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.