Beschluss vom 19.11.2007 -
BVerwG 4 BN 49.07ECLI:DE:BVerwG:2007:191107B4BN49.07.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 49.07

  • Hessischer VGH - 29.08.2007 - AZ: VGH 4 N 1514/06

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

2 1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgende - von der Vorinstanz bejahte - Frage auf: Fehlt einem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzinteresse, wenn beim Erfolg des Antrags an Stelle des für unwirksam erklärten Bebauungsplans ein früherer, mit der Normenkontrolle nicht mehr angreifbarer Bebauungsplan wieder wirksam würde, dessen Festsetzungen nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führten. Diese Frage ist indes, soweit sie einer fallübergreifenden Beantwortung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Ein Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Normenkontrollantrag besteht u.a. dann nicht, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS Bd. 60 Nr. 44 m.w.N.). Von diesem Grundsatz ist selbstverständlich auch die Fallgestaltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt. Dass hier eine solche Konstellation gegeben ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in Würdigung der Umstände des Einzelfalls bejaht. Soweit die Beschwerde dies kritisiert, kann damit der Zulassungsgrund der grundsätzlichen, das heißt über den konkreten Fall hinausweisenden Bedeutung nicht dargetan werden.

3 2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und deshalb unzulässig. In der Beschwerdeschrift muss herausgearbeitet werden, welcher in der angegriffenen Entscheidung aufgestellte abstrakte Rechtssatz im Widerspruch zu welchem in Anwendung derselben Rechtsnorm aufgestellten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte steht. An einer solchen Gegenüberstellung fehlt es; es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich durch die Lektüre von in der Beschwerdeschrift zitierten Gerichtsentscheidungen zu erschließen, auf welche Ausführungen in diesen Entscheidungen die Beschwerde möglicherweise Bezug nehmen will. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

4 3. Auch die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht ordnungsgemäß dargelegt.

5 Die Gehörsrüge, die sich auf den am 30. August 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Lageplan bezieht, geht schon deshalb fehl, weil die Beschwerde selbst davon ausgeht, dass der von der Antragsgegnerin vorgelegte Plan bei der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr berücksichtigt werden konnte. In der Tat wird ein derartiger Plan im Normenkontrollbeschluss nicht erwähnt. Die Beschwerde legt auch nicht dar, welche entscheidungserheblichen, nicht bereits aus dem übrigen Akteninhalt bekannten Umstände dem Plan zu entnehmen sein sollten. Auf nicht entscheidungserhebliche Umstände kann eine Gehörsrüge nicht gestützt werden. Deshalb müssen auch die weiteren den Lageplan betreffenden Verfahrensrügen erfolglos bleiben.

6 Ebenso wenig greifen die auf den Bebauungsplan von 1988 bezogenen Verfahrensrügen durch. Sie scheitern schon daran, dass die Beschwerde nicht darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen unterbleiben musste, weil sie zu dem durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vorgelegten Bebauungsplan nicht habe Stellung nehmen können.

7 Mit der nicht näher begründeten Behauptung, es liege „eine willkürliche Würdigung des Parteivorbringens“ vor, wird ebenfalls keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erhoben.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.