Beschluss vom 21.01.2019 -
BVerwG 20 F 9.17ECLI:DE:BVerwG:2019:210119B20F9.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2019 - 20 F 9.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:210119B20F9.17.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 9.17

  • VG Bremen - 17.02.2017 - AZ: VG 2 K 278/15
  • OVG Bremen - 12.07.2017 - AZ: OVG 7 F 36/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 21. Januar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
Prof. Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt ... vom 12. Juli 2017 insoweit abgeändert, als ihr die Offenlegung von Blatt 605 unter Schwärzung der handschriftlichen Anmerkung auferlegt wird; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren Auskunft über die beim Landesamt für Verfassungsschutz ... zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten.

2 1. Auf Antrag des Klägers teilte das Landesamt für Verfassungsschutz (...) diesem 2015 mit, dass über ihn neben allgemeinen biographischen Daten noch die Erkenntnis über die "Mitteilung der Staatsanwaltschaft ... über ein Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf der öffentlichen Aufforderung von Straftaten, sowie der Strafbefehl" bestehe. Ferner lägen Daten vor, über die ihm keine Auskunft gegeben werden könne, weil § 16 Abs. 2 BremVerfSchG dem entgegenstünde.

3 2. In dem vor dem Verwaltungsgericht ... geführten Klageverfahren (2 K 278/15) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 zwar ergänzend offengelegt, dass der Kläger im September 2014 an einer Bundesdelegiertenversammlung der "Roten Hilfe" teilgenommen habe; einer weitergehenden Auskunft stünden jedoch Gründe nach § 16 Abs. 2 BremVerfSchG entgegen. Bereits aus der Teilnahme des Klägers an dieser Versammlung werde deutlich, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dieser Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung unterstütze. Die "Rote Hilfe e. V." werde ausweislich der Verfassungsschutzberichte des Bundes und des Landes ... beobachtet.

4 Nachdem das Verwaltungsgericht erneut um Vorlage der Akten gebeten hatte, legte die Beklagte unter dem 1. September 2016 einen teilweise geschwärzten Aktenauszug vor und erklärte im Wesentlichen unter dem Betreff "teilweise Verweigerung der Aktenvorlage nach § 99 VwGO", weitere Unterlagen könnten wegen Geheimhaltungsgründen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vorgelegt werden. Dabei sei zur Bewertung der Geheimhaltungsbedürftigkeit auch auf die gesetzliche Konkretisierung in § 16 Abs. 2 BremVerfSchG zurückgegriffen worden. Die Beklagte habe jedes einzelne Aktenstück geprüft und im Falle der Geheimhaltungsbedürftigkeit, soweit wie möglich, das mildere Mittel der Schwärzung gewählt.

5 Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts, die über den Kläger gespeicherten Daten hinsichtlich des Umfangs, der Aktualität und der Zeiträume näher zu spezifizieren, teilte die Beklagte unter dem 24. Oktober 2016 mit, dass die Akte 760 Seiten umfasse und die personenbezogenen Daten sowie gespeicherten Aktivitäten von 2000 bis in die jüngste Vergangenheit reichten. Die Geheimhaltungsgründe wurden erneut dargelegt und zugeordnet.

6 3. Mit Beschluss vom 17. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Sache dem Oberverwaltungsgericht zur Klärung vorgelegt, ob der Aktenvorlage tatsächlich Gründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO entgegenstehen. Um beurteilen zu können, ob sich die Beklagte zu Recht auf § 16 Abs. 2 BremVerfSchG berufe, bedürfe es der Einsichtnahme in die verweigerten Akten.

7 4. Das Oberverwaltungsgericht hat die Weigerung zur vollständigen Aktenvorlage mit Beschluss vom 12. Juli 2017 - 7 F 36/17 - für teilweise rechtswidrig erklärt. An einer förmlichen Äußerung des Verwaltungsgerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits fehle es zwar; dies sei indes unschädlich, weil die zurückgehaltenen Akten für den geltend gemachten Auskunftsanspruch zweifelsfrei rechtserheblich seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht zumindest in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt, dass zur Beurteilung der Berechtigung des Rechtsbegehrens Einsichtnahme in die verweigerten Akten erforderlich sei. Damit sei eine förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit jedenfalls nachgeholt worden.

8 Der Antrag sei nur zu einem geringen Teil begründet. Die durch Erklärungen vom 1. September 2016 und 24. Oktober 2016 ergänzte Sperrerklärung der Beklagten vom 10. Juni 2015 erfülle die formellen Darlegungsanforderungen. Die geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO lägen beim überwiegenden Teil der Akten auch vor. Für die in der Beschlussformel bezeichneten Schriftstücke würden die Ausführungen in der Sperrerklärung die Verweigerung der Aktenvorlage indes nicht rechtfertigen. Hinsichtlich der Aktenteile, für die Verweigerungsgründe vorlägen, habe sie in ihrer Sperrerklärung auch erkennen lassen, dass sie das Auskunftsinteresse des Klägers im Lichte seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gewürdigt habe. Sie habe dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zudem dadurch Rechnung getragen, dass sie zum Teil nur Schwärzungen vorgenommen habe.

9 5. Kläger und Beklagte führen gegen den Beschluss Beschwerde. Der Kläger trägt vor, die Beschwerde diene der Sichtung der Akten durch ein weiteres Rechtsmittelgericht. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Ausführungen im Beschluss zu den Blattnummern 603 bis 641 ließen die VS-Einstufung entgegen § 99 Abs. 2 Satz 10, Halbs. 2 VwGO unberücksichtigt. Im Übrigen lägen durchgehend Hinderungsgründe vor.

II

10 Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang unbegründet, die ebenfalls zulässige Beschwerde des Klägers unbegründet.

11 1. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht gestützt auf die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - (BVerwGE 136, 345 Rn. 4) dargelegten Erwägungen angenommen, dass die Entscheidungserheblichkeit der Kenntnisnahme vom Akteninhalt vom Verwaltungsgericht jedenfalls noch in seinem Vorlagebeschluss vom 17. Februar 2017 dargelegt worden ist.

12 2. Gegenstand bildet die Sperrerklärung der Beklagten vom 1. September 2016 in der Gestalt der Sperrerklärung vom 24. Oktober 2016 (im Folgenden: Sperrerklärung). Die Erklärung der Beklagten vom 10. Juni 2015 weist diesen Charakter hingegen nicht auf, weil sie weder ausdrücklich als Sperrerklärung bezeichnet wurde noch ihre Begründung diese Annahme trägt. Es handelt sich bei ihr um eine schlichte Klageerwiderung, was sowohl aus dem ausdrücklichen Klageabweisungsantrag als auch der - zuvörderst - auf § 16 Abs. 2 BremVerfSchG gestützten Begründung folgt.

13 a) Die Sperrerklärung nimmt hinsichtlich der Angabe der Hinderungsgründe eine noch hinreichende Zuordnung zu den Aktenbestandteilen vor (zur Darlegungspflicht BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12). Sie ist auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte bereits den Prüfungsmaßstab des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verkannt (aa) oder sie ihre Verweigerung ausschließlich auf die Qualifizierung als Verschlusssache gestützt hätte (bb).

14 aa) Zwar finden sich in der Sperrerklärung Ausführungen zu den Voraussetzungen, die das Landesverfassungsschutzgesetz an die Ablehnung von Auskünften stellt; die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu rechtfertigen vermögen, können sich indes von denjenigen Gründen unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden. Sie sind deshalb nicht zwingend geeignet, auch Hinderungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu tragen. Die Beklagte hat jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sie lediglich zur Konkretisierung der Geheimhaltungsgründe i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und dies auch nicht ausschließlich auf die Regelungen des Landesverfassungsschutzgesetzes zurückgegriffen hat.

15 bb) Soweit die Beklagte in der Sperrerklärung, erklärt hat, "allein" wegen der Einstufung als Verschlusssache scheide die Vorlage aus (II., letzter Satz), begründet dies keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler. Zwar ist - wie auch vom Oberverwaltungsgericht betont - allein die formale Einstufung als Verschlusssache nicht geeignet, eine Vorlageverweigerung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu rechtfertigen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 5, 21 und vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 - juris Rn. 9); die Beklagte hat sich ausweislich ihrer Ausführungen unter III. der Sperrerklärung jedoch nicht auf diese Feststellung beschränkt, sondern ist unabhängig davon noch in eine materiell-rechtliche Prüfung der Verweigerungsgründe eingetreten.

16 c) Die Beklagte hat auch das selbst beim Vorliegen von Weigerungsgründen bestehende Ermessen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die Dokumente gleichwohl vorzulegen, gesehen und beanstandungsfrei ausgeübt. Zwar folgt dies - anders als vom Oberverwaltungsgericht angenommen - nicht allein daraus, dass sie in der Sperrerklärung ausführt, jeweils das mildere Mittel, nämlich die Schwärzung, mit in den Blick genommen zu haben; sie hat jedoch in der Sache das Landeswohlinteresse mit dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen und dies ausreichend begründet.

17 3. Die Verweigerung der Vorlage der Unterlagen ist in dem im Beschlusstenor des Oberverwaltungsgerichts beschriebenen Umfang mit Ausnahme von Blatt 605 berechtigt, weil insoweit Belange i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO entgegenstehen. Der vollständigen Offenlegung auch von Blatt 605 stand jedoch die dortige handschriftliche Anmerkung entgegen, die bei Kenntnis von der Handschrift Rückschlüsse auf eine etwaige Quelle ermöglichen könnte. Der Beschwerde der Beklagten war in diesem - geringen - Umfang stattzugeben, die Beschwerde des Klägers in vollem Umfang abzuweisen.

18 Zur weiteren Begründung verweist der Senat gem. § 122 Abs. 2 Satz 3, § 99 Abs. 2 Satz 14 i.V.m. Satz 10, Halbs. 2 VwGO auf die im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts dargelegten Gründe, denen er folgt.

19 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog. Das Obsiegen der Beklagten ist nur geringfügig und für die Kostenverteilung deshalb ohne Belang.