Beschluss vom 22.09.2005 -
BVerwG 3 B 46.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220905B3B46.05.0

Beschluss

BVerwG 3 B 46.05

  • Bayerischer VGH München - 22.12.2004 - AZ: VGH 21 B 03.1016

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2 Die Klägerin sieht in erster Linie die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob der durch ein anerkanntes Studium der Traditionellen Chinesischen Medizin erwerbbare medizinische Ausbildungsstand gegenüber dem durch ein abgeschlossenes Humanmedizinstudium an einer Universität im Bundesgebiet vermittelten Ausbildungsstand gleichwertig im Sinne der Regelungen der Bundesärzteordnung ist. Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sich die Antwort ohne weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Bereits im Urteil vom 18. Februar 1993 (BVerwG 3 C 64.90 - BVerwGE 92, 88, 91 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit sei der Ausbildungsstand nach einem Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Der Vergleich dieses Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der in Rede stehenden ausländischen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, stelle nicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers, sondern ausschließlich auf objektive Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges ab. Von der Sache her bemesse sich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Ausbildungsgegenständen und nach der Wirksamkeit ihrer Vermittlung. An diesen Grundsätzen hat das Gericht in der Folgezeit festgehalten (vgl. Urteile vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 23.93 - BVerwGE 98, 180, 183 und vom 29. August 1996 - BVerwG 3 C 19.95 - BVerwGE 102, 44, 47; Beschluss vom 15. Oktober 2001 - BVerwG 3 B 134.00 - Buchholz 310 § 68 Abs. 1 VwGO Nr. 316 = MedR 2002, 364). Von ihnen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat das von der Klägerin in Shanghai absolvierte Studium der Traditionellen Chinesischen Medizin in eine wertende Beziehung zu dem in Deutschland vorgeschriebenen Medizinstudium gesetzt und festgestellt, dass der Ausbildungsgang der Klägerin neben einer um ein Jahr kürzeren Gesamtstudiendauer in zentralen Fächern des deutschen Medizinstudiums wie Anatomie, Physiologie, Biochemie und Pathologie Ausbildungszeiten aufweist, die weniger als die Hälfte bis zu einem Viertel der in Deutschland vorgeschriebenen Zeiten ausmachen. Auf der Grundlage dieser von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen kann die fehlende Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht zweifelhaft sein. Rechtsfragen, die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt wären, zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf.

3 Dasselbe gilt für die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO durch eine von einer Prüfungskommission einer im Bundesgebiet gelegenen anerkannten Universität im Rahmen einer Promotionsprüfung getroffene Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgen kann. In der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausgesprochen, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sondern ausschließlich auf objektive Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges abstellt. Dies ist insbesondere damit begründet worden, dass der Gesetzgeber eine Prüfung zur Feststellung des individuellen Kenntnis- und Leistungsstandes des Approbationsbewerbers nicht vorgesehen habe (vgl. Urteil vom 18. Februar 1993 a.a.O. S. 95). Dies schließt es aus, eine im Rahmen des Verfahrens der Zulassung zur Promotion abgelegte Prüfung vor einem Universitätsgremium zur Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu machen.

4 Schließlich verleiht auch die Frage, ob der Erwerb eines Doktorgrades der Medizin an einer deutschen Universität einen geeigneten Nachweis für einen gleichwertigen Kenntnisstand im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO darstellt, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass die im September 1996 von der Klägerin abgelegte Prüfung für die Zulassung zur Promotion und die anschließende erfolgreiche Promotion kein geeigneter Nachweis für die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO sind. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO wird dieser Nachweis durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Zuständig dafür ist nach § 12 Abs. 3 BÄO die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. In deren Verantwortung liegt es daher, Prüfungsverfahren und Prüfungsinhalte im Einzelnen festzulegen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBl I S. 3320) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen, dass eine Prüfung zur Feststellung des individuellen Kenntnisstandes des Approbationsbewerbers einer gesetzlichen Grundlage bedürfe (vgl. Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 3 C 19.95 - BVerwGE 102, 44, 46; BTDrucks 14/7107 S. 21). Damit wäre die Berücksichtigung einer Prüfung unvereinbar, die Jahre vor der gesetzlichen Neuregelung von einer anderen Institution - der medizinischen Fakultät der Universität - mit einer gänzlich anderen Zielsetzung - der Feststellung der Promotionsfähigkeit - abgenommen worden ist.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.