Beschluss vom 23.07.2003 -
BVerwG 6 B 33.03ECLI:DE:BVerwG:2003:230703B6B33.03.0

Beschluss

BVerwG 6 B 33.03

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 20.02.2003 - AZ: OVG 1 L 431/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Art. 3 Abs. 1 GG dazu zwingt, "bei der Beurteilung des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse im Rahmen der Sperrzeitentscheidung für eine Spielhalle in Ausnutzung der Ermächtigung in der auf § 18 Satz 2 GastG gestützten Verordnung zu berücksichtigen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Spielhalle der Automatensaal einer Spielbank befindet, für den landesrechtlich kürzere Sperrzeiten gelten als für die Spielhalle".
Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts kann die zuständige Behörde gemäß § 4 Satz 1 der Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vom 21. Oktober 1991 (GVBl LSA S. 375), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2001 (GVBl LSA S. 589) - Sperrzeit - VO LSA - für einzelne Betriebe bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzen oder aufheben. Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts liegen besondere örtliche Verhältnisse im Sinne dieser landesrechtlichen Vorschrift vor, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Für den Begriff der örtlichen Verhältnisse sind danach die Eigenart der näheren Umgebung, die anzutreffenden Lebensgewohnheiten und der prägende Lebensrhythmus maßgebend; es kommt darauf an, wie der Betrieb in die Umgebung hineinpasst. Das Oberverwaltungsgericht schließt es nicht aus, dass das Vorhandensein einer Spielbank bei der Anwendung des § 4 Satz 1 Sperrzeit-VO LSA von Bedeutung sein kann, nämlich dann, wenn die örtlichen Verhältnisse in dem von ihm beschriebenen Sinn dadurch betroffen sind. Das ist, ohne dass ein Revisionsverfahren durchgeführt werden müsste, aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden.
Nach den weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse nach dem Landesrecht eine Wettbewerbssituation nicht erheblich. Ob der in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG verwendete gleich lautende Begriff gebietet oder gestattet, einer Wettbewerbssituation mit einer Spielbank Rechnung zu tragen, könnte in einem künftigen Revisionsverfahren keiner Klärung zugeführt werden, weil nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zwischen der Spielhalle der Klägerin und der Spielbank aufgrund der unterschiedlichen Besuchsbedingungen (damit sind nach dem Zusammenhang nicht unterschiedliche Sperrzeiten gemeint) und Spielangebote keine Wettbewerbssituation von solchem Gewicht besteht, dass der Klägerin zum Ausgleich etwaiger Nachteile großzügigere Öffnungszeiten gewährt werden müssten. Außerdem ist nicht zweifelhaft, dass allein eine Wettbewerbssituation zwischen einer Spielhalle und einer Spielbank nicht dazu zwingt, die Sperrzeit für Spielhallen den nach dem Landesrecht bestehenden Öffnungszeiten für Spielbanken oder ihrer Automatensäle anzugleichen. Das folgt aus dem mit § 18 Abs. 1 GastG neben anderen Zwecken auch verfolgten Ziel, die übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu verhindern (Beschluss vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 1 B 190.94 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 8 = GewArch 1995, 155). Da sich mit der Ausweitung der Öffnungszeiten zugleich auch der Spielanreiz erhöht, steht dieses Anliegen einem Zwang im Sinne der Fragestellung selbst dann entgegen, wenn sich in der Nähe der Automatensaal einer Spielhalle befindet. Die sich in diesem Zusammenhang außerdem stellenden Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet (Beschlüsse vom 15. Dezember 1994, a.a.O. sowie vom 24. August 2001 - BVerwG 6 B 47.01 - GewArch 2001, 476). Die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 1995 - 1 BvR 425/95 - und vom 8. Juli 2003 - 1 BvR 1772/01).
Die weiteren Fragen der Klägerin sind nur für den Fall gestellt, dass die vorstehend erörterte bejaht wird, was nicht der Fall ist. Auf sie ist daher nicht einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.