Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 180 - Ortsumgehung Stollberg. Sie sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die auf bzw. unmittelbar an der planfestgestellten Trasse liegen, und machen insbesondere geltend, andere Trassenvarianten, bei deren Wahl die Inanspruchnahme bzw. erhebliche Beeinträchtigung ihrer Grundstücke vermieden worden wäre, seien vorzugswürdig.


Beschluss vom 11.11.2004 -
BVerwG 9 A 39.03ECLI:DE:BVerwG:2004:111104B9A39.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2004 - 9 A 39.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:111104B9A39.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 39.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. November 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.