Beschluss vom 25.04.2018 -
BVerwG 1 B 11.18ECLI:DE:BVerwG:2018:250418B1B11.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 1 B 11.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:250418B1B11.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 11.18

  • VG Augsburg - 18.01.2011 - AZ: VG Au 1 K 10.121
  • VGH München - 27.10.2017 - AZ: VGH 10 B 16.1252

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde, mit der ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg.

2 a) Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Soweit die Beschwerde ausführt, hinsichtlich der Frage, ob der Kläger eine terroristische Vereinigung unterstützt habe, seien allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze missachtet und Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit für das Verfahren sich hätten aufdrängen müssen, übergangen worden, legt sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend weder eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (aa) noch einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG (bb) dar.

3 aa) Die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft die Feststellung aller für die Entscheidung des Gerichts erheblichen Tatsachen und deren "freie Würdigung". Umfasst sind insbesondere die ausreichende Erforschung und Würdigung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wie etwa des Akteninhalts, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte oder gerichtskundiger Tatsachen (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 S. 21). Die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 11 f.). Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 5 B 60.14 - juris Rn. 9 m.w.N.). Derartige Fehler werden hier von der Beschwerde indes nicht substantiiert aufgezeigt.

4 (1) Ohne Erfolg macht diese geltend, der Umstand, dass sich das angefochtene Urteil nicht in erkennbarer Weise intensiv mit der Frage auseinandersetze, weshalb in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Hawala-Transaktionen nicht einmal angeklagt worden sei, die gleiche Aktivität des Klägers im Ausweisungsverfahren hingegen als Tatsache gewertet werde, die die Schlussfolgerung der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung rechtfertige, verstoße gegen das Gebot, die Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu wahren, konkret gegen den Grundsatz, wonach sich die verwaltungsrechtliche Bewertung einer Handlung eines Ausländers nicht ohne schwerwiegende Gründe, die ein Abweichen rechtfertigten, von der strafgerichtlichen Beurteilung der gleichen Handlung durch das Strafgericht unterscheiden dürfe. Es mag auf sich beruhen, ob der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung den allgemeinen Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätzen zuzurechnen ist. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht - und zwar sowohl der Begriff der Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung als auch der hiervon zu unterscheidende und hier in Rede stehende Begriff der individuellen Unterstützung dieser Vereinigung durch den betroffenen Ausländer - nicht deckungsgleich mit dem strafrechtlichen Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung in § 129a Abs. 5 StGB sind (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 20; vgl. zur Übertragbarkeit der zu § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 28 und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - Buchholz 402.242 § 53 AufenthG Nr. 6 Rn. 19).

5 (2) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe den Umstand nicht erkennbar bewertet oder gewürdigt, dass der Kläger ein in Kirkuk geborener irakischer Staatsangehöriger arabisch-turkmenischer Abstammung und daher kein Kurde sei und seine Heimatstadt zwischen den Volksgruppen der Kurden, Turkmenen und Araber umstritten sei, weshalb nicht ohne weitere Erkenntnisse habe davon ausgegangen werden dürfen, dass der Kläger gerade eine kurdische terroristische Gruppierung habe unterstützen wollen oder eine solche Unterstützung seines Handelns habe erkennen müssen. Die Beschwerde zeigt schon nicht auf, welche konkreten allgemeinen Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze insoweit missachtet worden seien. Dessen ungeachtet kann der Überzeugungsgrundsatz nur verletzt sein, wenn das Gericht tatsächliche Umstände nicht in den Blick genommen hat, auf die es nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt entscheidungserheblich ankommt. Der Grundsatz verlangt nicht, dass das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung Umstände einbezieht, die nach seiner Rechtsauffassung für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung einer Überprüfung standhält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 2 B 83.10 - juris Rn. 6 m.w.N.). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt, dass der Kläger irakischer Staatsangehöriger arabisch-turkmenischer Abstammung ist (UA Rn. 1) und eigenem Vorbringen zufolge sowohl die arabische als auch die türkische Moschee besuchte (UA Rn. 6). Er ist im Übrigen nicht "ohne weitere Erkenntnisse", sondern auf der Grundlage einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung (UA Rn. 41) davon ausgegangen, dass der Kläger die Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna unterstützt hat (UA Rn. 42 bis 51).

6 (3) Nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu bezeichnen, ist auch das Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe die mitbetroffenen Interessen der minderjährigen deutschen Töchter des Klägers nur marginal erwähnt und es versäumt, diesen Umstand im Rahmen der Abwägung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses und des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses zu würdigen. Auch insoweit unterlässt es die Beschwerde, diejenigen allgemeinen Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze konkret zu bezeichnen, die der Verwaltungsgerichtsgerichtshof verletzt habe. Dessen ungeachtet hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass der Kläger mit seinen in den Jahren 2005 und 2006 geborenen deutschen Töchtern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (UA Rn. 2), eingangs seiner Interessenabwägung hervorgehoben, dass dem besonders schwerwiegenden öffentlichen Ausweisungsinteresse besonders schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers und seiner beiden Töchter nach § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüberstünden (UA Rn. 58), und im Rahmen dieser Abwägung gewürdigt, dass der Kläger seit dem Jahr 2010 mit seinen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft in einem Haushalt lebe (UA Rn. 59 und 61). Soweit die Beschwerde der Sache nach einwendet, dem Aspekt der familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinen deutschen Töchtern sei im Rahmen der Abwägung ein zu geringes Gewicht beigemessen worden, wendet sie sich im Stile einer Berufungsbegründung gegen die im Grundsatz dem sachlichen Recht zuzuordnende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs.

7 bb) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Beschwerde, die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die von dem Kläger vorgenommenen Hawala-Transaktionen stünden in Verbindung mit der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna, verletze diesen in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

8 Der Verwaltungsgerichtshof ist im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung unter anderem auf der Grundlage der von dem Kläger getätigten, strafrechtlich als Verstoß gegen das Kreditwesengesetz geahndeten zwölf Hawala-Transaktionen mit einer Gesamtsumme von mindestens 125 000 € zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna in rechtlich erheblicher Weise individuell unterstützt habe. Der Kläger sei nicht nur in das System der Spendensammlungen zu Gunsten der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna eingebunden gewesen, sondern habe auch die Weiterleitung der Spenden in den Irak organisiert. Angesichts der engen Beziehungen des Klägers zu anderen Unterstützern der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna, seines konspirativen Verhaltens und den aus der akustischen Überwachung seines PKW gewonnenen Erkenntnissen sei es auszuschließen, dass die von ihm durchgeführten Hawala-Transfers ausschließlich privaten oder rein wirtschaftlichen Zwecken gedient hätten (UA Rn. 42 und 49). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2017 war die individuelle Unterstützung des Klägers Gegenstand der seinerzeit noch in dem Verfahren 10 B 12.18 23 durchgeführten ersten mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2014 (BA 1 Bl. 133R ff.; BA II Bl. 38R). Seine Erkenntnisse hat der Senat zudem aus vorangegangenen Berufungsverfahren betreffend weitere Unterstützer der Organisation gewonnen; die diesbezüglichen Gerichtsakten 10 BV 09.17 84 , 10 B 10.19 99 und 10 B 13.14 46 sind zu dem vorliegenden Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden (BA II Bl. 38R). Dem Vorstehenden ist zu entnehmen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt mit dem zentralen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat und dieses im Rahmen seiner Entscheidungsfindung gewürdigt hat.

9 Im Kern wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die Vorinstanz dem Vortrag des Klägers nicht gefolgt ist und die Tatsachen abweichend gewürdigt hat. Damit kann eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs indes nicht begründet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2012 - 5 B 55.12 - juris Rn. 3).

10 b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

11 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

12 Die von der Beschwerde sinngemäß für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
ob das erkennbare und glaubhafte Abstandnehmen von seinem sicherheitsgefährdenden Tun im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das Vorliegen äußerlich feststellbarer Umstände erfordert, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen, und jedenfalls eine Einsicht des Ausländers in die Unrichtigkeit des vorgeworfenen Handelns und damit "in gewisser Weise ein 'Geständnis' und ein 'Reuebekenntnis'" voraussetzt,
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Ausweisungsrecht war geklärt, dass die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <131>, vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 35 und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 17). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist geklärt, dass die darin normierten Tatbestandsmerkmale keine Abkehr von der bisherigen Senatsrechtsprechung erkennen lassen, vielmehr ein "erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen" von dem sicherheitsgefährdenden Tun dem glaubhaften Distanzieren im Sinne der vorstehenden Senatsrechtsprechung entspricht (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 33). Entscheidend ist danach weiterhin, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 34). Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 35). Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. auch zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 47).

13 Diese Maßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidungsfindung erkennbar zugrunde gelegt, soweit er annimmt, das Abstandnehmen erfordere das Vorliegen äußerlich feststellbarer Umstände, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen, sowie die Einsicht des Ausländers in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns (UA Rn. 53). Weitergehenden, über den konkreten Einzelfall hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt das Vorbringen der Beschwerde nicht auf. Einer verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich ist insbesondere nicht die sinngemäße Frage,
ob "das langjährige tatsächliche Wohlverhalten eines der Terrorunterstützung schuldigen oder verdächtigten Ausländers zu einer nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu fordernden Abstufung seines Ausweisungsinteresses im Verhältnis zu etwaigen Bleibeinteressen führen würde".

14 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren gründet auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.