Beschluss vom 27.07.2020 -
BVerwG 4 VR 7.19ECLI:DE:BVerwG:2020:270720B4VR7.19.0

Leitsatz:

§ 2 Abs. 2 EnLAG bestimmt für Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels gegen dessen Willen verlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 ). Ist das zur Planfeststellung gestellte Projekt kein Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG, ist ein solches Verlangen ausgeschlossen. Es kann auch nicht auf das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG gestützt werden.

  • Rechtsquellen
    26. BImSchV § 4 Abs. 2, 3
    BImSchG § 22 Abs. 1
    EnLAG § 1, § 2
    EnWG § 43 Abs. 3, § 43b, § 43e Abs. 1, § 43h, § 49 Abs. 1, 2
    FStrG § 9 Abs. 1, 8
    ROG § 4 Abs. 1 Nr. 3
    UmwRG § 2 Abs. 1, 4, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1a
    UVPG a.F. § 6, § 9 Abs. 1a, 1b, 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2020 - 4 VR 7.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:270720B4VR7.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 7.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Das Verfahren der Antragsteller zu 2 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 VR 3.20 fortgeführt.
  2. Der Antrag des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt.
  3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller zu 1.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller zu 1 (im Folgenden: der Antragsteller), eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrt Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung.

2 Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. August 2019 (PFB) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb des östlichen, 49 km langen Teils der 380-kV-Freileitung Neuenhagen - Wustermark - Hennigsdorf (380-kV-Nordring Berlin) vom Portal Umspannwerk (UW) Neuenhagen bis zum Mast 189 mit den Einschleifungen UW Malchow und UW Hennigsdorf fest. Die Leitung ist ein Abschnitt des Gesamtvorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen - Wustermark (als 1. Teil des Berliner Rings), Nennspannung 380 kV", einem Vorhaben nach dem Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) (Nr. 11 der Anlage). Der westliche Abschnitt dieses Gesamtvorhabens zwischen Mast 189 bis zum Portal des Umspannwerks Wustermark wurde im Jahr 2013 planfestgestellt und ist im Wesentlichen verwirklicht.

3 Die planfestgestellte Trasse verläuft in den brandenburgischen Landkreisen Märkisch-Oderland, Barnim und Oberhavel und den Berliner Bezirken Pankow und Lichtenberg. Von Neuenhagen kommend erreicht sie aus östlicher Richtung Summt, verschwenkt dort bei Mast 86 von der Bundesautobahn (BAB) 10 nach Norden und verläuft dann ab Mast 86_3 auf der Bestandstrasse einer 220-kV-Leitung und parallel zu einer Bahnstromleitung durch den Mühlenbecker Forst nach Westen. Bei Mast 95 trifft die Trasse auf die BAB 10, verschwenkt leicht nach Westen, wird bis Mast 100 wieder an die Autobahn herangeführt, verläuft in der Folge nördlich der BAB 10 und quert dort den Siedlungsbereich Birkenwerder - Hohen Neuendorf. Sie folgt damit im Wesentlichen der Trasse der seit 1958 bestehenden 220-kV-Hochspannungsfreileitung Neuenhagen - Wustermark - Hennigsdorf, die zurückgebaut werden soll. Hinzu kommt eine neue Anschlussleitung zum Umspannwerk Malchow. Die Trassenlänge beträgt 42,5 km auf der Hauptachse und 6,6 km auf den Abzweigen Malchow und Hennigsdorf. Insgesamt werden 115 neue Maste errichtet. Die Masten 42 bis 46, 54 bis 58, 72 bis 73 und 82 bis 84 sind im Zusammenhang mit Fernstraßenvorhaben planfestgestellt und bereits errichtet worden.

4 Zu den vom Planfeststellungsbeschluss umfassten Vorhaben gehört die Mitführung der 110-kV-Bahnstromleitung Priort - Karow zwischen Mast 99 bis Mast 104_2 einschließlich der notwendigen Änderungen der Seilführung im Bereich der Verbindungen sowie der Rückbau der bestehenden 220-kV-Freileitung ab Bestandsmast 2 bis Bestandsmast 128 und der bestehenden 220-kV-Leitungsanbindung zum Umspannwerk Hennigsdorf. Das Vorhaben umfasst ferner Folgemaßnahmen sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

5 Nach der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2014 und einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2015 änderte die Beigeladene den Verlauf der zur Planfeststellung beantragten Vorzugstrasse teilweise (1. Planänderung). Die Öffentlichkeit wurde im Jahr 2018 erneut beteiligt.

6 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Er hält die Öffentlichkeitsbeteiligungen für verfahrensfehlerhaft und meint, neue Unterlagen hätten eine erneute Beteiligung erforderlich gemacht. Der Planfeststellungsbeschluss sei mangels Planrechtfertigung rechtswidrig. Er verletze zwingendes Immissionsschutz- und Raumordnungsrecht. Die räumlichen Trassenalternativen, eine großräumige Umgehung der Ortslage Birkenwerder sowie kleinräumige Trassenalternativen im Bereich Summt - Birkenwerder und im Bereich Birkenwerder - Hohen Neuendorf, seien fehlerhaft abgewogen. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich abwägungsfehlerhaft gegen eine teilweise Führung der Leitung als Erdkabel entschieden.

7 Der Antragsgegner und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

II

8 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. Nr. 11 der Anlage zum EnLAG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.

9 Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil der Planfeststellungsbeschluss nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG sofort vollziehbar ist. Er ist eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das gemäß § 3b Abs. 1 UVPG a.F. (zur anwendbaren Rechtslage siehe unten) i.V.m. Nr. 19.1.1 der Anlage 1 zum UVPG a.F. eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand.

10 Der Antragsteller ist als anerkannte Umweltvereinigung unabhängig von der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten antragsbefugt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Unschädlich ist, dass er seine Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erst am 21. Oktober 2019 und damit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erhalten hat. Denn es reicht aus, wenn die Vereinigung bei Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannt ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG) (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 2 UmwRG Rn. 10).

11 Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegen. Dabei kommt dem Vollzugsinteresse nach der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 9 VR 1.18 - NVwZ 2018, 1653 Rn. 10 und vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 11). Dieses Vollzugsinteresse hat Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Die von ihm binnen der Begründungsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 9) vorgetragenen Gründe zeigen nicht auf, dass seine Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird, soweit er die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und hilfsweise die Feststellung anstrebt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Verbleibende Zweifel haben nicht das notwendige Gewicht, um entgegen der gesetzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

12 1. Maßstab für die gerichtliche Prüfung in der Hauptsache ist § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG ist danach begründet, soweit die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 19), und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Zu den Zielen des Antragstellers gehört nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung vom 22. Mai 2013 die Förderung des Umweltschutzes und der Erhalt einer gesunden Lebensumgebung im Raum Hohen Neuendorf - Birkenwerder "und darüber hinaus". Seine regionale Ausrichtung ist damit nicht strikt auf Hohen Neuendorf und Birkenwerder begrenzt. Inhaltlich erstreckt sich sein Aufgabengebiet unter anderem auf den Natur- und Landschaftsschutz, das Eintreten für eine rücksichtsvolle, intelligente Planung bei Infrastrukturprojekten und die Stärkung der Berücksichtigung des Schutzgutes Mensch.

13 2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52, vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 24 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 15). Zu berücksichtigen sind allerdings Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 255 f. und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52). Das Energiewirtschaftsgesetz findet damit Anwendung in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706). Das im Juli 2014 eingeleitete Verfahren war im Übrigen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 EnLAG in der bis vor dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des Energieleitungsausbaugesetzes zu Ende zu führen, weil die Vorhabenträgerin einen Antrag nach § 2 Abs. 4 Satz 2 EnLAG nicht gestellt hat (PFB S. 73) (im Folgenden: EnLAG a.F.). Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung war das Verfahren gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG nach der Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung zu Ende zu führen, weil die Unterlagen nach § 6 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung des Gesetzes vorgelegt worden waren (PFB S. 61) (im Folgenden: UVPG a.F.).

14 3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet voraussichtlich nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern.

15 a) Die Bekanntmachungen zur Auslegung der Planunterlagen vom 6. November 2014 bis zum 17. Dezember 2014, zur erneuten Auslegung vom 3. Februar 2015 bis zum 16. März 2015 sowie zur Auslegung der Planunterlagen in der Fassung der 1. Planänderung vom 15. Januar 2018 bis zum 14. Februar 2018 sind nicht in beachtlicher Weise fehlerhaft.

16 aa) Der Antragsteller rügt den Text der Auslegungsbekanntmachungen, nach denen "die Einwendung Name und Anschrift des Einwenders enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen" muss. Die Formulierung sei geeignet, Betroffene von Einwendungen abzuhalten, da weder bekannt sei, was ein Belang noch wie das Maß der Beeinträchtigung zu beschreiben sei. Dies bleibt erfolglos.

17 Für die Öffentlichkeitsbeteiligung in den Jahren 2014, 2015 und 2018 galt § 73 VwVfG nach § 43b Nr. 1 Buchst. b EnWG mit der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG ausschließlich entsprechend § 9 Abs. 3 UVPG a.F. beteiligt wird. Nach § 43b Nr. 1 EnWG hatte die Öffentlichkeitsbeteiligung damit nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 UVPG a.F. zu erfolgen (Kment, in: ders., EnWG, 2015, § 43b Rn. 5).

18 Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG a.F. war das Vorhaben mit den Angaben nach § 9 Abs. 1a Nr. 1 UVPG a.F. öffentlich bekannt zu machen; der betroffenen Öffentlichkeit war nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 UVPG a.F. Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es mag offenbleiben, ob damit - entsprechend § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VwVfG - auch über die Möglichkeiten einer Beteiligung in der Bekanntmachung informiert werden muss. Denn auch bei Annahme einer solchen Pflicht wäre die Bekanntmachung nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung soll Anstoß geben, einen ausgelegten Plan darauf zu überprüfen, ob eigene Rechte oder Belange durch das Vorhaben betroffen sind und ein Bürger sich deshalb am weiteren Verfahren beteiligen will (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2018 - 4 A 10.17 - juris Rn. 21). Die vom Antragsteller beanstandete Formulierung war objektiv nicht geeignet, die Öffentlichkeit von Einwendungen abzuhalten. Das Wort "Belang" ist ungeachtet seines rechtlichen Gehalts (vgl. etwa § 43 Abs. 3 EnWG, § 1 Abs. 7 BauGB) im allgemeinen Sprachgebrauch üblich. Mit dem "Maß der Beeinträchtigung" umschreibt die Bekanntmachung die Obliegenheit, Näheres zu dem jeweiligen Anliegen vorzutragen. Schließlich beschränkt die Formulierung die Einwendung nicht auf eigene Belange des Einwenders, sondern spricht unterschiedslos von Belangen. Dies schließt umweltbezogene Belange ein.

19 bb) Soweit der Antragsteller die Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens rügt, weil diese keine Angaben zu den entscheidungserheblichen Unterlagen enthalten habe, führt dies nicht auf einen Verfahrensfehler. Der Antragsteller weist zwar darauf hin, dass die Bekanntmachung der Auslegung aus dem Jahr 2014 die notwendigen Angaben nach § 43b Nr. 1 Buchst. b EnWG a.F. i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. nicht enthalten habe. Er setzt sich aber nicht mit der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung vom 3. Februar 2015 bis 16. März 2015 auseinander, in deren Bekanntmachung die Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. (Umweltverträglichkeitsuntersuchung Phase II, Untersuchung elektromagnetischer Felder, schalltechnisches Gutachten) benannt werden (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 35 ff. und vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - NVwZ-RR 2019, 944 Rn. 20 f.).

20 cc) Die Rüge des Antragstellers bleibt ohne Erfolg, die Unterlagen seien unter Verstoß gegen § 43b Nr. 1 Buchst. b EnWG a.F. i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 9 Abs. 1b Nr. 1 UVPG a.F. unvollständig ausgelegt worden.

21 Die Unterlagen zur Landesplanerischen Beurteilung brauchten nicht ausgelegt zu werden. Denn ein Vorhabenträger ist im Planfeststellungsverfahren nicht verpflichtet, eine Alternativenprüfung zu sämtlichen Trassenvarianten vorzulegen, sofern bereits ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wurde. Die Möglichkeit, Standort- und Trassenalternativen, die bereits Gegenstand der Variantenprüfung des Raumordnungsverfahrens waren und deren Umweltauswirkungen geprüft wurden, im Planfeststellungsverfahren "abzuschichten", ergibt sich aus § 16 Abs. 2 UVPG a.F. Danach kann im nachfolgenden Zulassungsverfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Bereits geprüfte Standort- und Trassenalternativen sind nicht nochmals detailliert der UVP zu unterziehen. Der Vorhabenträger kann in diesem Fall seine nach § 6 UVPG a.F. vorzulegenden Unterlagen auf die zusätzlichen, im vorangegangenen Verfahren noch nicht geprüften Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränken (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 25 und vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - NVwZ-RR 2019, 944 Rn. 23).

22 b) Die Rüge des Antragstellers bleibt erfolglos, Unterlagen aus dem Jahr 2019 hätten eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig gemacht.

23 Maßgeblich ist § 43b Nr. 1 Buchst. b EnWG a.F., § 9 Abs. 3 UVPG a.F. i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. Ändert danach der Träger des Vorhabens die nach § 6 UVPG a.F. erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Die Öffentlichkeit muss jedenfalls dann neu beteiligt werden, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird. Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F. nötige Anstoßwirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten. Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können (BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 28 <zum ergänzenden Verfahren> und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 54 <zur Planänderung>, vgl. PFB S. 63).

24 aa) Der Antragsteller beanstandet die fehlende Auslegung der unter dem 16. Mai 2019 vorgelegten ergänzenden Unterlagen zur erstmaligen Überspannung durch Leiterseile (Ordner 21, Bl. 199 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend davon aus, dass diese nachgereichte gutachtliche Stellungnahme eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich machte (PFB S. 64). So ergeben sich daraus weder zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. noch verfehlten die ursprüngliche gutachtliche Stellungnahme "[...] Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte für elektromagnetische Feldimmissionen gemäß § 26 BImSchV" (Unterlage 13.1.1 A) und die Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie (Unterlage 9.1 A, S. 180 ff.) die erforderliche Anstoßwirkung im Rahmen der erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligung. Die weitere Unterlage ergänzte lediglich die ausgelegten Planunterlagen.

25 bb) Der Antragsteller rügt erfolglos die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung in Bezug auf die "Machbarkeitsstudie zur 380-kV-Teilverkabelung des 380-kV-Nordring[s] Berlin im Bereich Birkenwerder" vom 3. Mai 2019. Diese ergänzt und vertieft die in den Planunterlagen enthaltenen Ausführungen zu einer möglichen Erdverkabelung. Die Machbarkeitsstudie äußert sich zu dem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführten Gutachten von Brakelmann/Jarass "Geplante 380-kV-Freileitung im Raum Birkenwerder: Möglichkeiten von Kabellösungen" vom 1. März 2018. Die vom Antragsteller geforderte erneute Öffentlichkeitsbeteiligung konnte indes für den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses nicht kausal werden, weil der Antragsgegner nicht berechtigt war, von der Beigeladenen die Führung der Leitung als Kabel zu verlangen (siehe unten).

26 cc) Im Eilverfahren bedarf keiner Entscheidung, ob die "Vertiefende[n] Betrachtung der großräumigen Trassenalternativen im Bereich Birkenwerder" vom 17. Juni 2019 eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit notwendig machte (vgl. PFB S. 65 f.; ebenso Vermerk vom 2. Juli 2019, Ordner 20, Bl. 135). Jedenfalls wäre ein etwaiger Verfahrensfehler nicht kausal geworden.

27 Anlass der Ausarbeitung war das Urteil des Senats vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - (BVerwGE 161, 263), dem die Gutachter konkretisierte Anforderungen an die Abwägung von Trassenalternativen entnehmen. Die vertiefende Betrachtung bezieht sich insbesondere auf die privatrechtliche Betroffenheit, die Siedlungsstruktur, die optisch bedrängende Wirkung auf Wohnlagen, die Beeinträchtigung der Bebaubarkeit von Grundstücken, die Neuüberspannung bzw. verstärkte Überspannung von Grundstücken, die Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten und eine prognostische Schätzung der Kosten. Diese Sachfragen waren indes bereits Gegenstand des Erläuterungsberichts (Stand 1. Juli 2017), S. 34A ff., der dieselben, großräumigen Varianten zur Umgehung der Ortslage Birkenwerder betrachtet und als maßgebliche Kriterien gegen die Varianten den deutlich längeren Trassenverlauf, die Beeinträchtigung von Schutzgebieten, die Inanspruchnahme von Waldflächen, die Neuzerschneidung von Flächen des Freiraumverbundes, die Parallelführung von Gas- und Freileitung, die Landschaftsbildbeeinträchtigungen, privatrechtliche Betroffenheiten und verbleibende Bestandsüberspannungen benennt (a.a.O. S. 36A). Es erscheint daher zweifelhaft, ob die vertiefende Betrachtung ein Gewicht hatte, um eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung zu rechtfertigen. Dabei ist auch zu beachten, dass das Senatsurteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - (BVerwGE 161, 263 Rn. 78 ff.) nicht für sich in Anspruch nimmt, neue Anforderungen an die behördliche Abwägung aufzustellen (vgl. dagegen BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 29 und 31). Der Antragsteller weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die im Erläuterungsbericht nur sehr pauschal angesprochene Frage einer visuellen Betroffenheit (a.a.O. S. 27A) erst in der 2019 erstellten Unterlage einer ausdrücklichen Prüfung unterzogen worden ist.

28 Ein Verfahrensfehler wäre jedenfalls nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Die unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung fällt in Bezug auf die vertiefende Prüfung der Trassenalternativen nicht unter die in § 4 Abs. 1 UmwRG normierten absoluten Verfahrensfehler (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 56). Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass ein etwaiger Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Für diese Annahme bestehen hinreichende Anhaltspunkte (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 21 f.). Die Planfeststellungsbehörde hat die großräumigen Trassenalternativen abwägungsfehlerfrei abgelehnt (siehe unten). Die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (PFB S. 97 ff.) betreffen überwiegend Fragen, die bereits Gegenstand des Erläuterungsberichts waren und die in der Ausarbeitung aus dem Jahr 2019 lediglich vertieft worden sind. Die visuelle Beeinträchtigung durch die Masten erkennt der Planfeststellungsbeschluss, misst ihr aber erkennbar nur untergeordnete Bedeutung bei (PFB S. 100). Die Öffentlichkeitsbeteiligung wäre insoweit nur geeignet gewesen, aus Sicht der Betroffenen auf diese Beeinträchtigung hinzuweisen und damit den - der Planfeststellungsbehörde bekannten - Widerstand aus dem Siedlungsbereich Birkenwerder - Hohen Neuendorf zu bekräftigen.

29 dd) Ohne Erfolg macht der Antragsteller einen beachtlichen Verfahrensfehler mit der Begründung geltend, die am 3. Mai 2019 eingereichte Unterlage "Erläuterung der Bewertungsmethodik des Landschaftsbildes sowie Vergleich mit Bewertungsverfahren nach NOHL (1993)" sei nicht ausgelegt worden. Auch diese gutachtliche Ergänzung führt nicht auf neue abwägungserhebliche Belange für potenziell Betroffene oder anerkannte Vereinigungen bzw. zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen, sondern erläutert im Wesentlichen die Bewertungsmethodik für das Schutzgut Landschaft. Sie baut auf den ausgelegten Planunterlagen, insbesondere dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 10.1 A, S. 135 ff.) sowie der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf (Unterlage 9.1 A, S. 198 ff.), aus denen die Grundzüge der Betroffenheit des Schutzgutes Landschaft hervorgehen. Dies genügt für die erforderliche Anstoßwirkung, da die Einschätzung vorhabenbedingter Auswirkungen auf Rechte und Interessen potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen unabhängig von den wissenschaftlich-technischen Ausführungen zur Methodik auf Grundlage der ausgelegten Unterlagen möglich war.

30 ee) Der Antragsteller nennt weitere Unterlagen, deren Vorlage eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit notwendig gemacht habe. Dies bleibt mangels Substantiierung ohne Erfolg. Denn das Begründungserfordernis des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG verlangt eine Darlegung, warum nach Auffassung eines Antragstellers unter Abweichung von § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG die aufschiebende Wirkung einer Klage anzuordnen sein soll (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 9 VR 13.03 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 31 und vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 - juris Rn. 4). Dazu genügt es nicht, eine mangelnde erneute Öffentlichkeitsbeteiligung wegen neuer Unterlagen zu beanstanden, ohne auf den Inhalt dieser Unterlagen und ihre Behandlung im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 62 ff.) einzugehen.

31 c) Für die Forderung, das Vorhaben habe durch eine Simulation visualisiert werden müssen, fehlt eine Rechtsgrundlage. Eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung setzt eine Visualisierung nicht voraus.

32 4. Das Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung.

33 Der Antragsteller kann das Fehlen der Planrechtfertigung rügen. Fehlte die Planrechtfertigung, so wäre im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ein Belang berührt, der zu den Zielen gehört, welche der Antragsteller nach seiner Satzung fördert. Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragstellers vom 22. Mai 2013 seinen Tätigkeitsbereich auf den Raum Birkenwerder - Hohen Neuendorf begrenzt. Denn der Einwand fehlender Planrechtfertigung mag überörtliche Fragen aufwerfen, er richtet sich ungeachtet dessen gegen ein Vorhaben, dessen Abwehr vom satzungsgemäßen Aufgabenbereich umfasst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 19) und zielt darauf, den Bau der Leitung im Raum Birkenwerder - Hohen Neuendorf zu verhindern.

34 Die Einwände gegen die Planrechtfertigung bleiben in der Sache erfolglos. Das Vorhaben ist ein Abschnitt des Vorhabens Nr. 11 der Anlage zum EnLAG a.F. ("Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen - Wustermark <als 1. Teil des Berliner Rings>, Nennspannung 380 kV"). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EnLAG a.F. entspricht es den Zielsetzungen des § 1 EnWG. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG a.F. stehen für dieses Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Diese Feststellungen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 3 EnLAG a.F. für die Planfeststellung verbindlich. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung gilt auch für einen Abschnitt eines Vorhabens (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 39).

35 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1 Abs. 1 und 2 EnLAG a.F. bestehen nicht. Der Bund war für den Erlass der Vorschrift nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Art. 72 Abs. 2 GG zuständig. Gegen die Bedarfsfeststellung macht das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, Gesetzgebungskompetenz für das Energieleitungsausbaugesetz (WD 3 - 451/09) vom 11. Januar 2010 keine Bedenken geltend (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 33 und vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl. 2017, 1039 Rn. 33). Solche Bedenken zeigt auch das Rechtsgutachten von Ekardt, Stromleitungsbau, Klimaschutz und das Eigentumsgrundrecht vom 14. September 2014 (unter <https://www.sfv.de/pdf/Stromleitungsbau_Klimaschutz_und_das_Eigentumsgrundrecht.pdf>) nicht auf. Denn dieses Gutachten widerspricht offen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ebd. S. 18). Danach ist Bund und Ländern die energiepolitische Entscheidung zugewiesen, mit welchen Energieträgern und in welcher Kombination verfügbarer Energieträger sie eine zuverlässige Energieversorgung sicherstellen wollen, während diese Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Kontrolle nur sehr begrenzt zugänglich sind (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 286 ff.).

36 Der Gesetzgeber hat mit der Aufnahme des Vorhabens Nr. 11 in die Anlage zum EnLAG a.F. die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums nicht überschritten (zu den Maßstäben vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 39). Allerdings ist das Vorhaben Nr. 11 der Anlage zum EnLAG weder ein Vorhaben der dena-Netzstudie 1 noch ein Vorhaben von europäischem Interesse gemäß der TEN-E-Leitlinien. Dies hat der Gesetzgeber erkannt (BT-Drs. 16/10491 S. 17), er war indes nicht gehindert, aus sachlichen Gründen den Bedarf für weitere Vorhaben festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 5 Rn. 20 zum Vorhaben Nr. 13 der Anlage zum EnLAG). Die Leitung Neuenhagen - Wustermark dient der Erhöhung der horizontalen Übertragungsfähigkeit im Osten der Vattenfall-Regelzone, insbesondere für den Ferntransport von Windenergie (Abtransport von überschüssigem Windstrom) und den Abtransport künftiger Kraftwerkseinspeiseleistung durch Zubau von Übertragungskapazität (BT-Drs. 16/10491 ebd.). Diese Gründe tragen die Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan. Die Bundesregierung hält den Bedarf nach ihrem Bericht nach § 3 EnLAG vom 27. September 2018 nach wie vor für gegeben (BT-Drs. 19/4675 S. 10). Die Hinweise des Antragstellers auf Möglichkeiten, das bestehende Netz in anderer Weise zu ertüchtigen, zeigen die Verfassungswidrigkeit dieser Bedarfsfeststellung nicht auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 39).

37 Der Gesetzgeber durfte einen Bedarf auch angesichts der tatsächlichen Auslastung der 220-kV-Leitung auf dem Berliner Nordring (etwa im Jahr 2017) annehmen. Denn eine Belastung mit weniger als 50 % belegt keine Unterauslastung. Vielmehr werden Stromnetze nach dem n-1 Kriterium so ausgelegt, dass der Ausfall eines Stromkreises durch andere Stromkreise kompensiert werden kann, die ihrerseits entsprechende Reserven aufweisen müssen. Im Übrigen kann die tatsächliche Auslastung in der Vergangenheit die Planrechtfertigung für einen Bedarf infolge des Ausbaus der Energieerzeugung nicht widerlegen.

38 Die Bestätigung des Netzentwicklungsplans Strom für das Jahr 2030 durch die Bundesnetzagentur vom 22. Dezember 2017 weckt keine Zweifel an der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Der Netzentwicklungsplan bestätigt das Projekt P180: Marzahn - Teufelsbruch ("380-kV-Diagonale Berlin"). Es soll die bestehenden Kabel ertüchtigen, die für die stetig steigende Erzeugungsleistung aus erneuerbaren Energien eine zu geringe Übertragungsfähigkeit aufweisen (ebd. S. 255 f.). Der Netzentwicklungsplan sieht dieses für das Jahr 2030 geplante Projekt aber nicht als Alternative zu der verfahrensgegenständlichen Leitung an. Diese liegt vielmehr als Teil des Startnetzes (vgl. ebd. S. 256) der Netzausbauplanung als Ausgangspunkt zugrunde (vgl. PFB S. 68).

39 5. Der Planfeststellungsbeschluss steht mit zwingendem Recht in Einklang.

40 a) Er genügt den Anforderungen des Immissionsschutzrechts mit Blick auf die entstehenden elektromagnetischen Felder.

41 Die planfestgestellte Leitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Ihr Betrieb ruft durch elektromagnetische Felder keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervor, so dass die Betreiberpflicht des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erfüllt wird. Die Grenzwerte für die elektrische Feldstärke von 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte von 100 µT werden an allen Immissionsorten unterschritten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV i.V.m. Anhang 1a der 26. BImSchV). Dies steht nicht im Streit.

42 Der Planfeststellungsbeschluss beachtet § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der 26. BImSchV.

43 aa) § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV findet Anwendung. Die Vorschrift ist auch zu beachten, wenn für ein Vorhaben die auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 2 der 26. BImSchV erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchVVwV) vom 26. Februar 2016 (BAnz. AT 03.03.2016 B 5) wegen der Übergangsvorschrift in Nr. 6 der 26. BImSchVVwV noch keine Anwendung finden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 47). In diesen Fällen ist der Vorhabenträger nicht gehindert, eine Minimierungsprüfung nach der 26. BImSchVVwV vorzunehmen (vgl. DNV GL, Bewertung entsprechend 26. BImSchVVwV 380-kV-Ltg. Neuenhagen - Wustermark - Hennigsdorf 527/529/528 vom 11. August 2017, Planfeststellungsunterlage 13.1.1 N; PFB S. 232 ff.).

44 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Technik zu minimieren. Dieses Gebot fordert nicht die Ausschöpfung des technisch-wissenschaftlich möglichen Minimierungspotentials, sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung im Rahmen des Standes der Technik und damit ein vernünftiges Optimum. Verlangt ist keine Vorsorge vor Immissionen durch elektromagnetische Felder "um jeden Preis" und auf Kosten anderer, in § 1 Abs. 1 EnWG genannter Ziele. Die Norm erweist sich danach - insoweit vergleichbar dem § 50 Satz 1 BImSchG - nicht als konkurrenzlos, sondern kann in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände hinter anderen Belangen zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 49).

45 Der Antragsteller beanstandet die von der Beigeladenen vorgelegte Untersuchung, weil sie aus Laiensicht kaum nachvollziehbar sei und die Minimierungsorte nicht in einer Karte darstelle. Dies führt nicht auf einen Rechtsfehler. Zwar sind nach Nr. 3.2.3 der 26. BImSchVVwV die Gründe und Erwägungen ausführlich zu dokumentieren, die zu der Entscheidung über die ausgewählten Minimierungsmaßnahmen geführt haben. Eine für den Laien ohne Weiteres verständliche Darstellung ist damit nicht verlangt, selbst wenn man sie für möglich hielte. Eine kartographische Darstellung ist gleichfalls nicht gefordert. Denn das Minimierungsgebot verlangt nach Nr. 3.1 der 26. BImSchVVwV keine Alternativenprüfung, wie alternative Trassenführung, Erdkabel statt Freileitung oder Standortalternativen, sondern erfolgt individuell für die geplante Anlage einschließlich ihrer geplanten Leistung und für die geplante Trasse. Es reicht daher aus, wenn sich - wie hier - die Minimierungsorte durch die Angabe des jeweiligen Spannfeldes, die Bezeichnungen der Flurstücke und die den Planfeststellungsunterlagen zugehörigen Karten ermitteln lassen.

46 Die Kritik ist unberechtigt, die Berechnung der Belastung an den maßgeblichen Immissionsorten sei nur für 1 m über der Erdoberkante durchgeführt worden. Denn die Effektivwerte wurden für das B-Feld der magnetischen Flussdichte und für das E-Feld der elektrischen Feldstärke zusätzlich für die Bezugspunkte +3m, +6m, +9m und +12m im Verhältnis zur Erdoberkante, jedenfalls aber in Bezug auf die Firsthöhe (vgl. Gutachten nach 26. BImSchV <Ordner 14.15, Unterlage 13.1.1 A> vom 30. August 2017, S. 12) berechnet.

47 Nach Auffassung des Antragstellers verlangt Nr. 3.2.3 der 26. BImSchVVwV bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine bezifferte Prognose der Investitions- und Betriebskosten der Minimierungsmaßnahmen. Dies trifft nicht zu. Eine ausdrückliche Forderung stellt die Verwaltungsvorschrift nicht auf. Aus den vom Antragsteller zur Begründung angeführten § 41 Abs. 2 BImSchG und den dazu entwickelten Anforderungen (etwa BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 25 und vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 57) folgt nichts Anderes. Sie betreffen das Verhältnis von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Für die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV können dagegen qualitative Abschätzungen genügen, weil das Minimierungsgebot selbst dann zu beachten ist, wenn schädliche Umwelteinwirkungen von vornherein nicht in Rede stehen. Mit seiner pauschalen Kritik zeigt der Antragsteller auch nicht auf, für welche Immissionsorte des Leitungsvorhabens er eine weitere und vertiefte Betrachtung für notwendig hält. Ebenso pauschal bleibt die Rüge, es seien einzelne Abschnitte zu betrachten gewesen.

48 Der Einwand greift nicht durch, der Planfeststellungsbeschluss verletze das Minimierungsgebot im Hinblick auf die Mastkopfgeometrie. Der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend davon aus, dass der im Hinblick auf das Minimierungsgebot günstigste Mastkopftyp nicht gewählt werden muss, wenn andere Belange das Interesse an der Minimierung überwiegen. Er sieht eine abweichende Mastkopfgeometrie vor, wo er dies wegen der Mitnahme anderer Leitungen oder zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für erforderlich hält (PFB S. 235). Warum diese Gesichtspunkte in dem von dem Antragsteller angesprochenen Bereich Birkenwerder (vgl. insoweit auch PFB S. 113 f.) nicht tragfähig sein sollen, legt der Antrag nicht dar, auch nicht, welches Gewicht einer weiteren Minimierung der Felder in diesem Bereich zukommen soll.

49 Die Kritik des Antragstellers an der Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Blick auf die Abstandsoptimierung ist unsubstantiiert. Der Planfeststellungsbeschluss setzt die konfligierenden Belange ins Verhältnis und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Erhöhung der Masten und die damit einhergehende weitere Verringerung des B-Feldes im Hinblick auf die dadurch bedingten Nachteile für den Vogelflug, die Inanspruchnahme von Boden und anderen Naturgütern durch größere Fundamente unangemessen wäre (PFB S. 234, 236 f.). Für die Kosten-Nutzen-Relation verwendet der Planfeststellungsbeschluss die in Nr. 5.3.1.1 der 26. BImSchVVwV verwendete Formulierung, dass der Aufwand mit zunehmenden Bodenabstand stark ansteige.

50 Auch die Kritik an der Minimierungsmaßnahme "Optimierung der Leiteranordnung" greift nicht durch. Der Planfeststellungsbeschluss legt nachvollziehbar dar, weshalb das B-Feld bei der Optimierung der Leiteranordnung bevorzugt zu betrachten ist (PFB S. 237 f.). Der Planfeststellungsbeschluss stellt darauf ab, dass es nicht an allen maßgeblichen Minimierungsorten zu einer Verringerung des B- bzw. E-Feldes käme. Aus technischen Gründen muss die Änderung der Phasenfolge stets für die gesamte Freileitung erfolgen, weshalb nicht nur einzelne Minimierungsorte bzw. Leitungsabschnitte in den Blick genommen werden können. Im Einklang mit Nr. 3.1 Abs. 2 Satz 3 der 26. BImSchVVwV geht der Planfeststellungsbeschluss daher davon aus, dass die Optimierung der Leiteranordnung als Minimierungsmaßnahme ausscheidet.

51 bb) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt voraussichtlich nicht gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV. Danach dürfen Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Nennspannung von 220 Kilovolt und mehr, die in einer neuen Trasse errichtet werden, Gebäude oder Gebäudeteile nicht überspannen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

52 (1) Die planfestgestellte Leitung verläuft weit überwiegend in der Trasse der rückzubauenden 220-kV-Leitung. In diesen Abschnitten fehlt es an einer neuen Trasse im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV. Nach § 3 Nr. 6 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ist eine Trasse die von einem Leitungsvorhaben in Anspruch genommene oder in ihrer sonstigen Nutzbarkeit beschränkte Fläche. Als maßgeblich für den Begriff der Trasse erweist sich damit der räumliche Umgriff eines Leitungsvorhabens, nicht die Nennspannung der Leitung.

53 (2) Soweit die Trasse vom Verlauf bisheriger Leitungen abweicht, handelt es sich dagegen um eine neue Trasse.

54 § 43h Satz 2 EnWG steht dem nicht entgegen. Danach handelt es sich bereits dann nicht um eine neue Trasse im Sinne des § 43h Satz 1 EnWG, wenn der Neubau einer Hochspannungsleitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse durchgeführt wird. Die durch das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eingefügte Vorschrift schränkt den Begriff der neuen Trasse ein. Die Norm gestattet es, auf kurzen Abschnitten zur Trassenoptimierung von der Bestandstrasse abzuweichen und so Konflikte vor Ort zu lösen (BT-Drs. 19/9027 S. 15), ohne dass die Erdkabelpflicht des § 43h Satz 1 Halbs. 1 EnWG eingreift. Eine solche, den Gesamtverlauf der Trasse betrachtende Sichtweise ist § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV fremd, der die Überspannung einzelner Gebäude verbietet, so dem vorsorgenden Gesundheitsschutz dient und zur Vermeidung hoher Immissionsanteile von neuen Stromtrassen in Wohngebäuden beiträgt (BT-Drs. 17/13835 S. 1; BT-Drs. 17/12372 S. 14). § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV löst damit auch bei kleinräumigen Abweichungen das Überspannungsverbot aus; die notwendige Flexibilität ist durch die Ausnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 2 der 26. BImSchV gewährleistet. Der Planfeststellungsbeschluss fasst den Begriff der neuen Trasse in § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV damit zu eng (PFB S. 239 f.).

55 Danach werden die Gebäude R.straße ..., ... P. (Gemarkung Sch., Flur ..., Flurstück ...) und die drei Gartenlauben in der Kleingartenanlage "Z." (Gemarkung P., Flur ..., Flurstück ...) erstmals überspannt (PFB S. 241). Weitere Überspannungen im Schwingbereich der Leiterseile bestehen nicht. Denn der Planfeststellungsbeschluss hat nicht auf die bloße Überspannung durch die (ausschwingenden) Leiterseile, sondern auf die Betroffenheit durch die Schutzstreifen abgestellt. Die so ermittelten Überspannungsbereiche umfassen auch die vom äußersten ausschwingenden Leiterseil erfassten Bereiche, wie die ergänzende Untersuchung zur Anlage 2 N zum Erläuterungsbericht zeigt.

56 Trotz der Überspannungen verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV, weil er für diese Überspannungen ermessensfehlerfrei Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 der 26. BImSchV erteilt hat (PFB Tenor A.I.2.6 und S. 242 ff.). Dabei mag offenbleiben, ob die Gartenlauben überhaupt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob der Antragsteller Fehler bei der Erteilung der Ausnahmen rügen könnte, obwohl diese wohl nicht seinen regionalen Wirkungsbereich betreffen. Jedenfalls hat der Planfeststellungsbeschluss zu Recht angenommen, dass die Anforderungen des § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV insoweit unverhältnismäßig sind (PFB S. 243). Der Planfeststellungsbeschluss nimmt zutreffend die zu erwartende Belastung durch elektromagnetische Felder in den Blick. Wenngleich das Überspannungsverbot nicht dem Schutz, sondern der Vorsorge dient, so ist die Vorsorge ebenso von der staatlichen Schutzpflicht umfasst wie auch die Abwehr von Gefahren (Führ, in: Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 71). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Verhältnismäßigkeit von Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf die prognostizierte Gefahr für die Gesundheit bewertet wird. Auch privatrechtliche Bindungen können, wie geschehen, bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.

57 b) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt weder Ziele der Raumordnung noch berücksichtigt er sonstige Erfordernisse der Raumordnung unzureichend.

58 aa) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ROG. Danach sind Ziele der Raumordnung zu beachten bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung bedürfen.

59 Dieser Pflicht genügt der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf den als Ziel der Raumordnung markierten Plansatz 5.2 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP BB), für Berlin bekannt gemacht mit Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 (GVBl. S. 182), für Brandenburg bekannt gemacht mit Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 (GVBl. II S. 186). Nach Plansatz 5.2 Satz 2 LEP BB sind raumbedeutsame Inanspruchnahmen und Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, die die räumliche Entwicklung oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigen, im Freiraumverbund regelmäßig ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann nach Plansatz 5.2 Satz 3 LEP BB der Freiraumverbund unter anderem in Anspruch genommen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Realisierung einer überregional bedeutsamen Planung oder Maßnahme besteht und der Zweck dieser Inanspruchnahme nicht durch Nutzung von Flächen außerhalb des Freiraumverbundes erreicht werden kann (Plansatz 5.2 Satz 3 1. Spiegelstrich LEP BB), oder eine überregional bedeutsame linienhafte Infrastruktur nicht umgesetzt werden kann, ohne den Freiraumverbund in Anspruch zu nehmen. Dabei muss nachgewiesen werden, dass das Vorhaben ohne die Inanspruchnahme von Flächen des Verbundes nicht realisierbar wäre und dass die Inanspruchnahme minimiert wird (Plansatz 5.2 Satz 3 3. Spiegelstrich LEP BB).

60 Der Antragsteller vermisst eine Darstellung im Planfeststellungsbeschluss, wie dem Ziel der Raumordnung im Bereich Birkenwerder gerecht geworden sein soll. Er setzt sich indes weder mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander noch mit den Stellungnahmen der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg, die in ihren Schreiben vom 6. Januar 2015 und vom 12. März 2018 die Auffassung vertritt, dass ein Zielverstoß nicht vorliege und auf die der Planfeststellungsbeschluss Bezug nimmt (PFB S. 57, 170, 294, 306, 334 f., 352). Nach Auffassung der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg, die sich der Planfeststellungsbeschluss zu eigen macht, kommt es aufgrund der weitgehenden Nutzung der Bestandstrasse der 220-kV-Freileitung Neuenhagen - Wustermark - Hennigsdorf zu keiner (raumbedeutsamen) Neuzerschneidung. Durch die 1. Planänderung entspreche die Trassenführung im Abschnitt zwischen Summt und Birkenwerder zudem wieder der ursprünglich geplanten und im Raumordnungsverfahren als raumverträglich bewerteten Führung, welche den Neubau der im Streit stehenden 380-kV-Freileitung auf der bestehenden Trasse der 220-kV-Freileitung vorsehe. Die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen des Freiraumverbundes etwa durch die Verbreiterung des Schutzstreifens sei im Sinne des Plansatzes 5.2 Satz 3 3. Spiegelstrich LEP BB ausnahmsweise zulässig, weil es sich bei dem Vorhaben um eine überregional bedeutsame linienhafte Infrastruktur handele, die nicht umgesetzt werden könne, ohne den Freiraumverbund in Anspruch zu nehmen. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Flächen des Freiraumverbundes ergebe sich daraus, dass das Vorhaben als Freileitung stets eine zusätzliche Inanspruchnahme erfordere. Eine Ausführung als Erdkabel scheidet aus den im Planfeststellungsbeschluss dargelegten Gründen aus (PFB S. 71 ff.). Eine Minimierung der Inanspruchnahme der Flächen des Freiraumverbundes wurde ausweislich der räumlichen Alternativenprüfung angestrebt (PFB S. 92 ff.; vgl. ferner Erläuterungsbericht, S. 18A ff.). Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass gleichwohl ein Verstoß gegen den Plansatz 5.2 LEP BB vorliegen könnte.

61 bb) Die Ergebnisse und Maßgaben der Landesplanerischen Beurteilung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung des Landes Brandenburg und des Landes Berlin vom 30. August 2011 sind sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG bei der Planfeststellung zu berücksichtigen sind und damit den Rang eines Abwägungsbelangs besitzen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 41). Ihre Behandlung im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 169) ist nicht zu beanstanden.

62 Für die vom Antragsteller angeführte Maßgabe 2, wonach die Trassenführung so zu optimieren ist, dass die Zerschneidung und Inanspruchnahme von Waldflächen so gering wie möglich gehalten wird, hat die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg festgestellt, dass diese Maßgabe durch die weitgehende Durchführung des Vorhabens auf bestehenden Trassen berücksichtigt werde (vgl. Landesplanerische Beurteilung vom 30. August 2011, S. 7, 34, 37). Zudem nimmt der Planfeststellungsbeschluss wiederholt Bezug auf die Maßgabe 2 (vgl. etwa PFB S. 119, 223 f., 306, 348 f.). Für den vom Antragsteller gerügten Trassenabschnitt Summt - Birkenwerder geschieht dies zwar nicht, der Planfeststellungsbeschluss setzt sich aber mit der Inanspruchnahme von Waldflächen und den entsprechenden Stellungnahmen des Landesbetriebs Forst Brandenburg sowie der Landeswaldoberförsterei Borgsdorf auseinander (PFB S. 110 ff.) und legt nachvollziehbar dar, warum hier gleichwohl im Wesentlichen an einem Verlauf in der Bestandstrasse festgehalten wurde.

63 Auch Maßgabe 4 der Landesplanerischen Beurteilung vom 30. August 2011 ist ausreichend berücksichtigt. Danach ist im Untersuchungsabschnitt B im Bereich Birkenwerder - Hohen Neuendorf eine weitere Abstimmung der Planung mit den Planungen zum Ausbau der BAB 10 notwendig, auch mit der Zielsetzung, die Beeinträchtigungen der angrenzenden Siedlungsbereiche so weit wie möglich zu mindern (a.a.O. S. 7, 47 f.). Der Planfeststellungsbeschluss sieht diese Maßgabe berücksichtigt (PFB S. 293 f., 353). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn im Rahmen der Untersuchung der kleinräumigen Trassenvariante Birkenwerder - Hohen Neuendorf wurde die Abstimmung mit der Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES GmbH), der Vorhabenträgerin für den Ausbau der BAB 10, ausdrücklich dargelegt und die Ergebnisse dieser Abstimmung gewürdigt (PFB S. 113 f.). So konnte die Leitungsverschiebung in nördliche Richtung um etwa 8 m verringert werden. Zusätzlich wurden andere Mastformen gewählt, so dass der Schutzstreifen schmaler gehalten werden kann.

64 Unerheblich ist, ob der Planfeststellungsbeschluss die Empfehlung der Landesplanerischen Beurteilung vom 30. August 2011 ausreichend beachtet, die Leitung teilweise als Erdkabel zu verlegen. Eine solche Verkabelung scheidet aus, weil die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger die Führung der Leitung als Erdkabel nicht aufgeben durfte (siehe unten).

65 6. Der Planfeststellungsbeschluss leidet voraussichtlich nicht an erheblichen Abwägungsfehlern.

66 Nach § 43 Abs. 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).

67 Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82).

68 a) Der Planfeststellungsbeschluss beruht voraussichtlich auf einer fehlerfreien Prüfung der räumlichen Alternativen.

69 aa) Der Antragsteller wirft dem Planfeststellungsbeschluss vor, hinsichtlich der großräumigen Trassenalternativen von Beginn an nur die planfestgestellte Trasse verfolgt zu haben und andere Varianten mit dem Einwand fehlender Bündelung mit einer Bestandstrasse verworfen zu haben.

70 Die Prüfung räumlicher Trassenvarianten erfolgt nicht auf "freiem Felde" (BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <316> und vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 37), sondern hat den Naturraum und die vorhandene Infrastruktur in den Blick zu nehmen. Es gibt keinen zwingenden Planungsleitsatz, bestehende Leitungstrassen für ein neues Vorhaben zu nutzen. Dennoch sind im Rahmen der fachplanerischen Abwägung das sog. Bündelungsgebot, wonach linienförmige Infrastrukturen zu bündeln sind (vgl. etwa § 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG), und das Gebot der Nutzung bestehender Trassen, wonach der Ausbau des Netzes unter Nutzung vorhandener Trassenräume grundsätzlich Vorrang hat vor dem Neubau auf neuen Trassen, zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35; Beschluss vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 39). Damit sollen Natur und Landschaft vor weiterer Zerschneidung und deren Folgen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild geschützt und eine weitere Flächeninanspruchnahme vermieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2020 a.a.O.).

71 Die von der Bestandstrasse geprägte Situationsgebundenheit von Grundstücken und Gebieten ist ein Kriterium, das grundsätzlich geeignet ist, sich in der Abwägung gegen konkurrierende Belange durchzusetzen. Sofern eine vorhandene Leitung bereits eine Trasse vorgibt, die sich insgesamt als verträglich erweist, kann es fehlerfrei sein, wenn eine vertiefte Prüfung alternativer großräumiger Trassen unterbleibt. Denn Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können dann schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32 m.w.N.). Lokalen Konflikten und Umweltauswirkungen kann gegebenenfalls durch die Wahl kleinräumiger Alternativtrassen begegnet werden.

72 bb) Der Antragsteller vermisst die Betrachtung einer Variante, in der eine Leitung von Lubmin über Hennigsdorf nach Wustermark geführt wird. Dieser Trassenverlauf war indes nicht abzuwägen, weil er sich von der gesetzlichen Bedarfsfeststellung löst (vgl. PFB S. 298). Eine Trasse unter Umgehung des Anfangspunktes Neuenhagen ist keine Trassenvariante, sondern ein anderes Vorhaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2018 - 4 A 13.17 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 39 Rn. 4), das von der gesetzlichen Bedarfsfeststellung nicht gedeckt ist. Denn bei Höchstspannungsleitungen sind die Netzverknüpfungspunkte verbindlich und bestimmen das Vorhaben. Auf andere Vorhaben braucht sich die Abwägung nicht zu erstrecken.

73 cc) Auch die Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses zur großräumigen Umgehung der Ortslage Birkenwerder lassen nach summarischer Prüfung keinen erheblichen Abwägungsfehler erkennen.

74 Der Antragsteller rügt zu Recht die fehlerhafte Legende der kartographischen Darstellung im Erläuterungsbericht (S. 34A Abb. 8N, S. 37A). Richtigerweise verläuft die Alternative a entlang der Gastrasse und die Alternative b entlang der L 211. Dies erkennt indes auch der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 97).

75 In der Sache zutreffend weist der Planfeststellungsbeschluss den Einwand zurück, der Anteil der Bündelung betrage im Abschnitt zwischen Summt und Birkenwerder weniger als 50 % (PFB S. 300). Nach dem Bündelungsgebot, sind mehrere lineare Infrastrukturen, z.B. Straßen, Schienenwege oder Energieleitungen, möglichst parallel zu führen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35). Hiervon ausgehend nimmt der Planfeststellungsbeschluss zutreffend eine vollständige Bündelung der planfestgestellten Trasse mit der BAB 10 (bis Mast 86) und der 110-kV-Bahnstromleitung Priort - Karow an (ab Mast 86).

76 Entgegen der pauschalen Kritik des Antragstellers wägt der Planfeststellungsbeschluss die Querung von Schutzbereichen zutreffend ab. Der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 98, 300) erkennt, dass auch bei einer Überspannung von Schutzbereichen ohne Inanspruchnahme einer Fläche durch Masten oder Nebenanlagen eine Beeinträchtigung des Naturraums nicht ausgeschlossen ist. So bestehen innerhalb des Schutzstreifens Nutzungseinschränkungen hinsichtlich aller Tätigkeiten, die zu einer Gefährdung der Leitung führen können oder deren Erreichbarkeit für Reparatur und Wartungszwecke verhindern. Die Breite des sog. technischen Schutzstreifens ergibt sich aus dem windbedingten seitlichen Ausschwingen der Leiterseile und einem zusätzlichen Sicherheitsabstand, der durch die Spannungsebene bestimmt wird. Bei einem Mastabstand von 400 m ergibt sich auf unbewaldeten Flächen eine maximale Schutzstreifenbreite von etwa 40 m beidseitig der Leitungsachse. Hinzu kommt auf bewaldeten Flächen eine Erweiterung der Schutzstreifenbreite um den Fallwinkel umstürzender Bäume zum Schutz der Leiterseile; daraus ergibt sich in bewaldeten Flächen mit einer Baumhöhe von bis zu 40 m eine Schutzstreifenbreite des baumfallbedingten Schutzstreifens von durchschnittlich 50 m, max. 55 m beidseitig der Leitungsachse (PFB S. 54 f.). Die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für das Schutzgebiet Briesetal sind in der Vertiefenden Betrachtung der großräumigen Trassenalternativen im Bereich Birkenwerder durch die B. Consult GmbH & Co. KG dargestellt (Ordner 20, Bl. 70, S. 26 ff.). Auch die forstfachliche Stellungnahme des Landesbetriebs Forst Brandenburg, Oberförsterei Strausberg, vom 17. Dezember 2014 nimmt aus diesem Grund innerhalb des Schutzstreifens (und unter Freileitungen) eine Waldumwandlung an, weil die maximale Bestandsgröße oder Wuchshöhe beschränkt ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss den anlagenbedingten Schutzstreifen und die Inanspruchnahme des prioritären Lebensraumtyps Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) (EU-Code 91E0* nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen <ABl. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7> - FFH-Richtlinie) auch bei einer vollständigen Überspannung des FFH-Gebiets Briesetal berücksichtigt (PFB S. 98, 300). Der Rückbau der 220-kV-Leitung im Falle der Alternativen a oder b war für das Kriterium der Querung von Schutzbereichen nicht zu berücksichtigen.

77 Der Einwand, das Kriterium "Abstand zur Wohnbebauung" sei fehlerhaft gewichtet worden, überzeugt nicht und wird vom Planfeststellungsbeschluss zu Recht zurückgewiesen (PFB S. 300 ff., ferner S. 99 ff.). Die vier festgestellten Überspannungen außerhalb der bestehenden Trasse nach § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV liegen in den Gemarkungen Sch. und P. und werden von den hier in Rede stehenden Alternativen nicht berührt. Die Kritik des Antragstellers beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der neuen Trasse im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV (siehe oben).

78 Der Antragsteller beanstandet eine Formulierung des Erläuterungsberichts (dort S. 38A) zum Maßstab für die Abwägungsentscheidung. Dies legt indes nicht dar, dass sich eine etwaige Fehlvorstellung im Planfeststellungsbeschluss niedergeschlagen haben könnte. Dieser nimmt für sich in Anspruch, eine Abwägung nach den Maßstäben der Rechtsprechung vorgenommen zu haben (PFB S. 297). Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Schließlich wägt der Planfeststellungsbeschluss die Landesplanerische Beurteilung als sonstiges Erfordernis der Raumordnung hinreichend ab (vgl. dazu oben).

79 dd) Der Planfeststellungsbeschluss hat sich im Bereich Birkenwerder - Hohen Neuendorf von Mast 100 bis Mast 105 abwägungsfehlerfrei für die planfestgestellte Trasse entschieden.

80 Die planfestgestellte Trasse verläuft im Bereich Birkenwerder unter Mitführung der 110-kV-Bahnstromleitung von Mast 100 bis 104 etwa 7 m nördlich der Bestandstrasse. Von Mast 99 bis Mast 104_2 sind Tonnenmasten planfestgestellt, die für die Maste 99 bis 102 zu einer um 4 m höheren Gesamthöhe als die ursprünglich beantragten Donaumasten führen (maximale Höhe: 80,80 m). Gegenüber der ursprünglich beantragten Trasse ist ein zusätzlicher Mast (104_2) erforderlich. Die planfestgestellte Trasse nimmt trotz der Verschiebung nach Norden weitgehend den Schutzstreifen der Bestandstrasse in Anspruch, weil Tonnenmasten schmalere Traversen benötigen (PFB S. 113 f.).

81 Der Planfeststellungsbeschluss hat sich abwägend gegen den standortgleichen Ersatz der 220-kV-Leitung durch die 380-kV-Leitung entschieden, weil eine standortgleiche Errichtung der Maste 100 bis 104 nach der auf ein Gutachten des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) Süd gestützten Stellungnahme des Landesbetriebs Straßen vom 4. Mai 2017 zur Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der BAB 10 führen würde. So wäre die Folge eines standortgleichen Ersatzes, dass die äußeren Leiterseile teilweise über der außen liegenden Fahrbahn hingen, woraus sich dauerhafte betriebliche Einschränkungen und Verkehrsbehinderungen ergäben. Zudem sei für die Mitnahme der 110-kV-Bahnstromleitung für einen ununterbrochenen Betrieb des Eisenbahnverkehrs ein Leitungsprovisorium erforderlich, das unmittelbar an die Fahrbahn der BAB 10 angrenzend errichtet werden müsste. Auch dagegen hat sich der Landesbetrieb Straßen mit Stellungnahme vom 4. Mai 2017 aus Gründen der Verkehrssicherheit ausgesprochen (PFB S. 114 ff.). Entsprechend sieht der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der BAB 10 einen Vorbehalt zur Verschiebung der in der ursprünglich beantragten Trasse aufstehenden Maste 100 bis 102 (vormalige Bezeichnung der Masten der Bestandsleitung: 120-128) vor (Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn <BAB> 10 vom 9. Dezember 2013, S. 284 f.).

82 Der Planfeststellungsbeschluss weist die Kritik des Antragstellers fehlerfrei zurück (PFB S. 301 f.). Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Landesbetriebs Straßen vom 4. Mai 2017 hinsichtlich der Errichtung des erforderlichen Provisoriums der 110-kV-Bahnstromleitung Priort - Karow "falsch" oder "vorgeschoben" sein sollte. Das angeführte Kooperationsangebot der Gemeinde Birkenwerder kann die Technische Variantenuntersuchung der Beigeladenen vom 1. September 2017 (Unterlage 1 A, Anlage 3 N; vgl. PFB S. 301) nicht in Zweifel ziehen. Die Beigeladene hat drei unterschiedliche Varianten für ein Leitungsprovisorium untersucht: einen Verlauf entlang der BAB 10, ein 110-kV-Baueinsatzkabel und eine Leitungsführung durch Siedlungsgebiete (Technische Variantenuntersuchung vom 1. September 2017, S. 5 ff.). Ein vom Antragsteller angeführtes Flächenangebot der Gemeinde Birkenwerder entkräftet weder die technischen noch die umweltfachlichen Bedenken. Zudem wurde das Angebot lediglich für den Fall einer Erdverkabelung abgegeben (Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Gemeinde Birkenwerder vom 14. März 2018, S. 4). Im Übrigen bestehen Zweifel, inwieweit das Angebot überhaupt geeignet ist, den Flächenbedarf zu decken (vgl. für die Erdkabelführung: C., Machbarkeitsstudie zur 380-kV-Teilverkabelung des 380-kV-Nordring Berlin im Bereich Birkenwerder vom 3. Mai 2019, S. 9).

83 Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens im Bereich Birkenwerder hat der Planfeststellungsbeschluss zu Recht abgelehnt. Weil Leiterseilen die massive und bedrängende Wirkung eines Baukörpers fehlt, sind maßgeblich die Wirkungen der Masten zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 89). Eine erdrückende Wirkung ist Extremfällen vorbehalten. Daran fehlt es. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die neuen Masten bis zu 24 m höher als die Bestandsmasten der 220-kV-Leitung sind und eine zusätzliche Traverse erhalten; dies wird durch ihr schlankeres Erscheinungsbild nur teilweise aufgewogen.

84 Der Antragsteller rügt die erdrückende Wirkung für das Grundstück D.weg ... und für das Grundstück W. Weg ... durch den Mast 102, der eine Gesamthöhe von 80,80 m aufweist und damit der höchste Mast im Bereich Birkenwerder - Hohen Neuendorf ist (PFB S. 99). Ausgehend vom Mastmittelpunkt wird der Mast 102 in 65 m Entfernung zum Wohnhaus auf dem Grundstück D.weg ... errichtet. Zwischen dem Grundstück und dem Mast verläuft die zweispurige Zufahrt zur Bundesstraße 96. Die Blickrichtung des Wohnhauses ist nicht unmittelbar in Richtung des Mastes 102 ausgerichtet. Dies gilt in vergleichbarer Weise für das Grundstück W. Weg ... und die Wirkung des Mastes 101, der 65,80 m hoch und damit im Bereich Birkenwerder - Hohen Neuendorf der niedrigste Mast ist (PFB S. 99). Daher ist die Vorbelastung durch den Bestandsmast mit größerem Gewicht zu berücksichtigen. Zwischen dem Mast 101 und dem Grundstück liegt zwar lediglich der W. Weg. Weder die Visualisierungen des Antragstellers (Schriftsatz vom 9. Mai 2020, S. 18 ff.) noch der Beigeladenen (Schriftsatz vom 13. Mai 2020 im Hauptsacheverfahren BVerwG 4 A 14.19 , S. 42 ff., Anlagen Bg 1 und 2) zeigen indes eine erdrückende Wirkung. Hiervon unabhängig könnte einer erdrückenden Wirkung durch Auferlegung eines Anspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Rechnung getragen werden, so dass sie keinen Anlass bietet, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 88).

85 Der Planfeststellungsbeschluss hat die optisch bedrängende Wirkung des Vorhabens in der planfestgestellten Trasse bei seiner Entscheidung abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verschiebung des Mastes 102 in Richtung Norden ist im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der BAB 10 vom 9. Dezember 2013 aus technischen Gründen vorbehalten (PFB S. 284 f.), die durch eine Stellungnahme des TÜV Süd "Bewertung einer Leitungsänderungsmaßnahme infolge des 6-streifigen Ausbaus der BAB 10" vom 28. Mai 2014, S. 66, 71 bestätigt wurden (PFB S. 97 ff., 100 f., 302, 353 ff.). Die Einwände des Antragstellers gegen diese rechtlichen und technischen Gründe greifen nicht durch. So bleibt der Einwand des Antragstellers unsubstantiiert, der Mast 102 könne nach Westen verschoben werden; er ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller genannten Übersichtskarte Blatt 6A (Ordner 14.2, Unterlage 2.2 A). Der Planfeststellungsbeschluss hat im Übrigen die Entlastung der zu Wohnzwecken genutzten Bereiche durch eine alternative Trassenführung erkannt, sie jedoch aufgrund überwiegender anderer Belange abgelehnt (PFB S. 101 f.).

86 Der Planfeststellungsbeschluss hat schließlich die Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes (§ 14 Abs. 1 BNatSchG, § 38 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt (vgl. etwa PFB S. 100, 117 f., 264 f., 327 f., 331 f., 338 ff., 354 f.). Den vom Antragsteller mit Visualisierungen unterlegten Einwand, wonach das Vorhaben insbesondere auf dem Gebiet der Gemeinde Birkenwerder zu einem "wesentlich erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild" führe, hat der Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen (vgl. PFB S. 354 f.). Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt, dass im Bereich Birkenwerder mit 80,80 m der höchste Mast errichtet wird und die Masten damit gerade in diesem Bereich weithin sichtbar sind. Auch die geänderte Bauweise der Masten mit einer zusätzlichen Traverse wird in die Abwägung eingestellt. Der Planfeststellungsbeschluss erkennt die Belastung für Landschafts- und Ortsbild sowie insbesondere das Wohnumfeld im Bereich der Gemeinde Birkenwerder, sieht diese aber gleichwohl noch als zumutbar an. Hierfür stellt er insbesondere auf die Vorbelastung durch die 220-kV-Leitung sowie die weitere linienförmige Infrastruktur der BAB 10 und die Lichtdurchlässigkeit der Masten (PFB S. 356) ab. Er betrachtet auch die besondere optische Wirkung von Tonnenmasten (PFB S. 356).

87 Die Entscheidung, dass im Interesse der Schonung bislang unbelasteter Naturräume die unvermeidbare optische Wirkung des Vorhabens auf Bereiche konzentriert wird, die bereits für Linieninfrastrukturen in Anspruch genommen werden, entspricht dem Bündelungsgebot und dem Gebot der Nutzung bestehender Trassen und lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Der Antragsteller rügt zwar die zweifellos auch auf den vorgelegten Visualisierungen erkennbaren Belastungen für das Orts- und Landschaftsbild, stellt aber die konfligierenden Belange nicht gegenüber. So ist etwa die Höhe der Masten auf eine Minimierung der Belastung mit elektromagnetischen Feldern ebenso zurückzuführen wie auf das Bündelungsgebot durch die Mitnahme der 110-kV-Bahnstromleitung. Das Überspannungsverbot nach § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV führt zur Wahl des schlankeren sog. Tonnenmasten, um die Schutzbereiche der Bestandstrasse nicht zu überschreiten.

88 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verschiebung um wenige Meter nach Norden für die Belange des Orts- und Landschaftsbildes nur von untergeordnetem Gewicht ist. Auch mit einer kleinräumigen Verschiebung wäre für den Antragsteller nur wenig gewonnen, so lange es bei der Führung der Leitung parallel zur BAB 10 bleibt.

89 ee) Der Planfeststellungsbeschluss hat sich nach summarischer Prüfung im Bereich Summt - Birkenwerder von Mast 82 bis Mast 100 abwägungsfehlerfrei für die Vorzugstrasse und gegen die kleinräumige Variante c entschieden.

90 Die Variante c weicht ab Mast 86 bis Mast 100 von der 220-kV-Bestandstrasse ab und verläuft unter Mitnahme der 110-kV-Bahnstromleitung in diesem Bereich parallel zur BAB 10 außerhalb der Anbauverbotszone. Damit entspricht die Variante c im Wesentlichen der ursprünglich beantragten Trassenführung, wenn auch etwas von der Autobahn entfernt. Die planfestgestellte Vorzugsvariante rückt in der Ortslage Summt zunächst von der Bestandstrasse der 220-kV-Leitung ab Mast 84 ab und verläuft in der Nähe der BAB 10, um die dort bestehenden Siedlungsbereiche zu entlasten. Ab Mast 86_3 verläuft die planfestgestellte Trasse dann - unter Mitnahme der 110-kV-Bahnstromleitung Priort - Karow zwischen Mast 99 bis 104_2 - in der bestehenden Trasse der 220-kV-Leitung.

91 Der Planfeststellungsbeschluss hat sich unter Bezugnahme auf die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (S. 61; Unterlage 9.1 A) abwägend gegen die Variante c (Weiterführung in Bündelung mit der BAB 10 bis Mast 100 unter Mitnahme der 110-kV-Bahnstromleitung) und damit für die Planung in der 220-kV-Bestandstrasse entschieden. Die Variante c führe zu einer umfangreicheren erstmaligen Inanspruchnahme von Waldflächen (etwa 30 bis 35 ha). Auch bei einer unterstellten Wiederaufforstung der Bestandstrasse in diesem Bereich führe dies nicht dazu, dass die Variante c deshalb (zwingend) erforderlich wäre. Dies bestätige die zu der ursprünglich beantragten Trassenführung eingebrachte Stellungnahme des Landesbetriebs Forst Brandenburg, Landeswaldoberförsterei Borgsdorf, vom 10. Dezember 2014. Zudem spreche das Bündelungsgebot für den planfestgestellten Trassenverlauf (PFB S. 110 ff.).

92 Die Einwände des Antragstellers bleiben erfolglos. Seine Kritik am Kriterium der erstmaligen Inanspruchnahme von Waldflächen überzeugt nicht. Sie geht daran vorbei, dass der Planfeststellungsbeschluss seine Entscheidung nicht von einer bilanzierenden Gegenüberstellung der erstmalig beanspruchten Waldflächen und der möglicherweise wiederaufforstbaren Flächen abhängig macht. Vielmehr zielt das Kriterium darauf, dass es in erheblichem Umfang zur erstmaligen Inanspruchnahme von Waldflächen kommt. Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich dabei zum einen auf die forstfachliche Stellungnahme des Landesbetriebs Forst Brandenburg, Landeswaldoberförsterei Borgsdorf, vom 10. Dezember 2014 zur ursprünglich beantragten Trassenvariante sowie auf die Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Dem hält der Antragsteller entgegen, eine Flächeninanspruchnahme sei nicht durch entsprechende Ermittlungen unterlegt. Die Beigeladene selbst gehe lediglich von 27 ha Waldverlust aus; richtigerweise jedoch seien 13,5 ha anzunehmen.

93 Die forstfachliche Stellungnahme zur ursprünglichen Trassenvariante beruht unter anderem auf einer Verschneidung digitaler, vermaßter Forstkarten mit den vermaßten Karten der Antragsunterlagen (Stellungnahme des Landesbetriebs Forst Brandenburg, Oberförsterei Strausberg, vom 17. Dezember 2014, S. 1 f.). Die Annahme des Antragstellers in Bezug auf die Länge der Trassenvarianten beruht auf einer "überschlägigen" Auswertung eines frei zugänglichen Luftbildes (Schriftsatz vom 9. Mai 2020, S. 13). Hinsichtlich des Abstands des Verlaufs der Variante c von der BAB 10 sieht der Antragsteller einen Widerspruch zwischen Annahmen des Antragsgegners und Annahmen der Beigeladenen. So gehe der Antragsgegner davon aus, dass die Masten mindestens im Abstand von 12 m zum Fahrbahnrand stehen müssten und jedenfalls die Traversen die Fahrbahn nicht überspannen dürften. Dagegen nehme die Beigeladene einen zusätzlichen Abstand von 20 m zwischen äußerstem ruhendem Leiterseil (und damit dem Ende der Traverse) und Fahrbahnrand an (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 17. März 2020, S. 25). Nach den Maßgaben des Antragsgegners könnten also die Masten um 20 m an die BAB 10 heranrücken, was die erstmalige Inanspruchnahme der Waldfläche auf die errechneten 13,5 ha reduziere.

94 Der Planfeststellungsbeschluss erkennt, dass sich die forstfachliche Stellungnahme auf die ursprüngliche Trassenvariante bezieht (PFB S. 111 f.). Er weist ausdrücklich darauf hin, dass die Variante c in etwas weiterer Entfernung zur BAB 10 außerhalb deren Anbauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG verläuft. Er hält die Trassenvariante c aber weitgehend für mit der ursprünglichen Trasse vergleichbar und überträgt die Schlussfolgerung eines "erheblichen Waldflächenverlust[es]", indem er seine Entscheidung unter anderem auf das Kriterium der Verhinderung der neuen Inanspruchnahme großer Waldflächen stützt (PFB S. 113). Die Änderung des ursprünglich beantragten Trassenverlaufs (entspricht weitgehend der Variante c) hin zu der nunmehr planfestgestellten Vorzugsvariante führt zu einer Verringerung des Verlustes von Waldflächen (vgl. auch Stellungnahme des Landesbetriebs Forst Brandenburg, Oberförsterei Strausberg, vom 14. März 2018, S. 2). Die Bezifferung der erstmaligen Inanspruchnahme von Waldflächen im Planfeststellungsbeschluss geht ebenfalls auf die forstfachliche Stellungnahme zur ursprünglichen Trassenvariante zurück (PFB S. 111). Die Bezifferung lässt sich anhand der Angaben nachvollziehen. Die Bedenken des Antragstellers an der hier relevanten Teiltrassenlänge von 3 500 m sind mit einer "überschlägigen" Auswertung einer digital verfügbaren Karte nicht hinreichend dargetan. Die Spannweite der Traversen bzw. der Abstand der äußersten Leiterseile beträgt 60 m. Hinzu kommt ein Schutzstreifen von jeweils 20 m. Damit liegt eine Trassenbreite von 100 m auf 3 500 m vor, dies führt zu einer Flächeninanspruchnahme von 35 ha. Ausgehend von einer Flächeninanspruchnahme von 30 ha ergibt sich bei gleichbleibender Trassenlänge von 3 500 m eine ungefähre Trassenbreite von 85 m. Der Antragsteller legt lediglich eine Trassenbreite von 45 m zugrunde, weil er den Trassenverlauf unter Überwindung der Anbauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG von 40 m an die BAB 10 heranrückt. Damit vergleicht der Antragsteller die planfestgestellte Trasse nicht mit der im Planfeststellungsbeschluss abgewogenen Trassenvariante c, sondern mit einer modifizierten Variante c. Dabei übergeht er, dass im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Anbauverbotszone durch die ursprüngliche Vorzugsvariante eine ablehnende Stellungnahme des Landesbetriebs Straßen vom 15. Dezember 2014 vorliegt (PFB S. 110 f.). Es ist im Rahmen einer Alternativenprüfung nicht zu beanstanden, wenn der Planfeststellungsbeschluss unter diesen Umständen eine einmal bereits beabsichtigte Vorzugsvariante entsprechend der fachbehördlichen Stellungnahme abwandelt. Es besteht jedenfalls unter den konkreten Umständen des Einzelfalls keine Verpflichtung, die Erteilung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG zu prüfen. Weder liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme offensichtlich vor noch kann - entgegen der Ansicht des Antragstellers - von einer regelmäßigen Zulässigkeit einer Ausnahme vom Anbauverbot ausgegangen werden. Dagegen spricht schon das gesetzlich angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 9 FStrG. Auch der Antragsteller legt nicht dar, welche gewichtigen Gründe für die von ihm favorisierte Trasse sprechen sollen, sondern beschränkt sich auf eine Kritik an der Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses.

95 Der bilanzierende Ansatz des Antragstellers, wonach die Fläche der unterstellten Wiederaufforstung der bestehenden 220-kV-Bestandstrasse mit der erstmalig in Anspruch genommenen Waldfläche im Fall der Variante c ins Verhältnis zu setzen ist, übergeht zudem die fachbehördlichen Bedenken im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederaufforstung und die Vergleichbarkeit von möglichen Wiederaufforstungsflächen mit Waldflächen, die erstmalig in Anspruch genommen werden (Stellungnahme des Landesbetriebs Forst Brandenburg, Landeswaldoberförsterei Borgsdorf, vom 10. Dezember 2014, S. 2). Schließlich setzt die vom Antragsteller geforderte bilanzierende Gegenüberstellung von Rodungsfläche und Rekultivierungsflächen voraus, dass Flächen tatsächlich zur Wiederaufforstung frei werden. Hiervon ist nach dem Planfeststellungsbeschluss nicht auszugehen, weil die DB Netz AG (vgl. Ordner 20, Bl. 184 f.) und die Vorhabenträgerin einer längeren gemeinsamen Leitungsführung der 110-kV-Bahnstromleitung und der im Streit stehenden 380-kV-Leitung als von Mast 99 bis 106 aus technischen Gründen widersprechen (PFB S. 303).

96 Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Er beanstandet, dass nach der in Bezug genommenen Studie der Technischen Universität (TU) Ilmenau eine Mitnahme der 110-kV-Bahnstromleitung ohne spezielle Maßnahmen möglich sei. So sei in der genannten Studie eine "Mitführung auf den Gemeinschaftsgestängen über die 5-km Übertragungsstrecke (Abschnitt Klettbach-Riechheim-Kirchheim)" ohne die Realisierung spezieller Maßnahmen möglich. Damit meint die Studie jedoch (nur) eine Strecke von 5 km. Dies schließt technische Nachteile über eine längere Strecke indes nicht aus, weil die Länge der Übertragungsstrecke unter Mitführung der Bahnstromleitung und damit die Länge der Beeinflussungsstrecke die Größe der induzierten 50-Hz-Spannungen in der 110-kV-Bahnstromleitung beeinflusst (Studie der TU Ilmenau, Ordner 20, Bl. 153 ff., 171 f.; vgl. auch Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 30. Juni 2017, S. 61 f.). Die Variante c umfasst eine Mitführung der 110-kV-Bahnstromleitung auf 7,5 km, die Vorzugsvariante lediglich eine Mitführung auf 1,7 km (vgl. Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Phase II, vom 30. Juni 2017, S. 62). Damit steht die Studie der TU Ilmenau den technischen Bedenken der DB Netz AG sowie der Beigeladenen nicht entgegen.

97 Der Planfeststellungsbeschluss nimmt zudem auf eine Stellungnahme der DB Netz AG als Betreiberin der 110-kV-Bahnstromleitung Priort - Karow Bezug, die auf die Notwendigkeit eines Provisoriums für die 110-kV-Bahnstromleitung Priort - Karow hinweist, das nur im Bereich der Böschung der BAB 10 mit einem Abstand zum befestigten Fahrbahnaußenrand der Autobahn von 3 m möglich wäre. Dieser Maßnahme hat der Landesbetrieb Straßen in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2017 wegen des Eingriffs in die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs widersprochen, auf die der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls verweist (PFB S. 301, ferner S. 79 f.).

98 Doch selbst bei Annahme der Möglichkeit der Mitführung der 110-kV-Bahnstromleitung auf der Trassenvariante c über eine Länge von 7,5 km, ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers aus dem Bündelungsgebot jedenfalls kein Vorrang für die Variante c. So lässt sich das Bündelungsgebot zwar für die Variante c im Hinblick auf die Bündelung mit der BAB 10 als linienförmiger Infrastruktur sowie - unterstellt - in Bezug auf die Mitführung der 110-kV-Bahnstromleitung anführen. Für die Vorzugsvariante streiten indessen sowohl das Bündelungsgebot in Bezug auf die 110-kV-Bahnstromleitung als auch das Gebot der Nutzung einer bestehenden Trasse.

99 Der Einwand, der Planfeststellungsbeschluss habe die Trichterwirkung der bestehenden 220-kV-Bestandstrasse im Hinblick auf den Autobahnlärm und die damit einhergehende Lärmbelastung der Siedlungsbereiche Borgsdorf und Briese nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Der Planfeststellungsbeschluss hat diesen Einwand auf der Grundlage eines schalltechnischen Gutachtens zurückgewiesen (PFB S. 322 f.). Ein Abwägungsfehler ist nicht erkennbar.

100 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller die fehlende Berücksichtigung des 6-streifigen Ausbaus der BAB 10 im Bereich Birkenwerder. So sei das gesamte Baufeld bereits seit Frühjahr/Sommer 2018 geräumt worden. Dies habe insbesondere Auswirkungen auf die für die Variante c bilanzierte Inanspruchnahme von Waldflächen. Die Berücksichtigung des Ausbaus der BAB 10 durch den Planfeststellungsbeschluss auch im Rahmen der kleinräumigen Trassenalternativen ergibt sich aus dem Planfeststellungsbeschluss sowie der Umweltverträglichkeitsuntersuchung, auf die der Planfeststellungsbeschluss verweist (vgl. etwa PFB S. 332, ferner S. 114; Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Phase II, vom 30. Juni 2017, S. 66). Das Vorliegen kumulierender Vorhaben lehnt der Planfeststellungsbeschluss mit Verweis auf die unterschiedliche Art der Vorhaben zu Recht ab (PFB S. 332). Soweit der Antragsteller die fehlende Berücksichtigung der Rodung von Waldflächen für den Ausbau der BAB 10 bei der Bilanzierung des Waldflächenverlustes und des Wiederaufforstungspotentials beanstandet, übersieht er, dass eine von ihm gewünschte Bilanzierung im konkreten Fall weder vorgenommen noch geboten ist. Zudem geht der Antragsteller auch hier nicht von der Trassenalternative c, sondern von der vom ihm favorisierten modifizierten, näher an der BAB 10 verlaufenden Trassenvariante aus, die der Planfeststellungsbeschluss aber aus nachvollziehbaren Gründen aufgrund von fernstraßenrechtlichen Bedenken nicht als mögliche Trassenalternative bewertet hat. Ergänzend hat die Beigeladene zudem eine Luftbildkarte mit dem Waldverlust durch die verschiedenen Vorhaben und Trassenvarianten vorgelegt (Schriftsatz vom 17. März 2020, S. 26 sowie Anlage Bg 2). Daraus ergibt sich, dass der überwiegende Teil der Rodungsflächen für die BAB 10 süd- bzw. südwestlich der BAB 10 liegt. Zugleich hat die Beigeladene bei ihrer Berechnung des Waldverlustes für die Variante c im Umfang von etwa 27 ha die Rodung für den Ausbau der BAB 10 berücksichtigt, woraus sich neben der geänderten Trassenführung der Variante c im Vergleich zur ursprünglich beantragten Trassenführung der Abschlag im Vergleich zu den vom Planfeststellungsbeschluss prognostizierten 30 bis 35 ha ergeben dürfte.

101 b) Der Planfeststellungsbeschluss lehnt es ab, die Leitung ganz oder teilweise als Erdkabel zu führen (PFB S. 71 ff.). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war nicht befugt, von der Beigeladenen gegen deren Willen die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels zu verlangen.

102 Die Leitung gehört nicht zu den in § 2 Abs. 1 EnLAG oder in § 4 Abs. 1 Gesetz über den Bundesbedarfsplan vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2013 S. 2543; BGBl. I 2014 S. 148, 271) (Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) genannten Vorhaben. Der Antragsgegner konnte daher ein Erdkabel weder nach § 2 Abs. 2 EnLAG noch nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BBPlG verlangen. Ein solches Verlangen konnte die Planfeststellungsbehörde auch nicht auf das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG stützen.

103 Für die Vorhaben im Anwendungsbereich des Energieleitungsausbaugesetzes schließt § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG diese Befugnis aus und schränkt das Abwägungsgebot insoweit ein (in diese Richtung bereits BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 26 ff.; ebenso Kment, Streitfragen der Erdverkabelung, 2017, S. 16 ff.; Ohms/Weiss, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1/2, 4. Aufl. 2019, § 2 EnLAG Rn. 10 f.; Lecheler/Steinbach, in: Steinbach/Franke, Kommentar zum Netzausbau, 2. Aufl. 2017, Teil 2 EnLAG Rn. 140 ff.; Schink, in: Schink/Versteyl/Dippel, NABEG, 2016, § 5 Rn. 80; Hermes/Kupfer, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 43 Rn. 19a; Appel/Eding, UPR 2018, 281 <285 f.>).

104 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EnLAG können die in Nr. 1 bis 6 aufgeführten Leitungen, die sog. Pilotvorhaben, nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden. Für diese Vorhaben kann nach § 2 Abs. 3 EnLAG ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden. Die Möglichkeit, ein Erdkabel zu errichten, ist damit Teil der Abwägungsentscheidung, die der Behörde obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 168) und deren Ausgangspunkt das zur Planfeststellung gestellte Vorhaben ist (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2018 - 4 A 10.17 - juris Rn. 39). Ob die Behörde befugt ist, vom jeweiligen Vorhabenträger gegen dessen Willen die Führung einer Leitung als Erdkabel zu verlangen, bestimmt abschließend § 2 Abs. 2 EnLAG (BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 Rn. 41). Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm gehört das Vorliegen eines Pilotvorhabens. Diese Voraussetzung verlöre ihren Sinn, wenn die Planfeststellungsbehörde bei ihrem Fehlen dem Vorhabenträger als Ergebnis einer fachplanerischen Abwägung Errichtung und Betrieb eines Erdkabels aufgeben könnte, das mit Eingriffen in die Rechte des Vorhabenträgers und der Grundeigentümer verbunden wäre. Insoweit gilt dasselbe wie für die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 a.a.O.).

105 Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Ergebnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 30). Die Pilotvorhaben sollen dazu dienen, Erfahrungen mit der Erdkabeltechnologie zu sammeln und deren Einsatz in der Fläche zu ermöglichen (BT-Drs. 16/10491 S. 16). Der Gesetzgeber bewertet die Erdkabeltechnologie für Höchstspannungsleitungen im Drehstrombereich nicht als dem Stand der Technik entsprechend, erachtet sie nicht als gleichberechtigte Alternative zu Freileitungen und hat ihren Einsatz auf Pilotvorhaben beschränkt (BT-Drs. 18/4655 S. 1 f.). Dies dient auch dem Interesse der Netzstabilität und der Vermeidung von Störungen oder Ausfällen der Übertragungsnetze (BT-Drs. 18/4655 S. 20). Wie aus dem Bericht der Bundesregierung nach § 3 EnLAG vom 27. September 2018 hervorgeht, war zu diesem Zeitpunkt noch keines der sechs Pilotvorhaben verwirklicht. Nach wie vor gibt es demnach nur sehr wenig Erfahrungswerte für 380-kV-Drehstromerdkabel (BT-Drs. 19/4675). Der Gesetzgeber möchte daher über eine etwaige Ausweitung der Möglichkeiten zur Erdverkabelung erst auf Basis der durch die Pilotprojekte gewonnenen Erfahrungen entscheiden (BT-Drs. 17/12638 S. 29).

106 § 2 Abs. 1 EnLAG dient dazu, den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen. Im Einklang hiermit ordnet § 3 Satz 1 und 3 EnLAG unter anderem einen jährlichen Bericht über die Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach § 2 EnLAG an. § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG stehen dabei in systematischem Zusammenhang mit den Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts, die auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Sinne einer möglichst störungsfreien Energieversorgung und auf eine in wirtschaftlicher Hinsicht günstige Energieversorgung gerichtet sind. Diese Ziele ergeben sich sowohl aus § 1 EnWG als auch aus der Verpflichtung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach § 11 Abs. 1 EnWG, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 29). Der Gesetzgeber hält die Erreichung dieser Ziele bei einem regelhaften Einsatz von Erdkabeln für Höchstspannungsleitungen im Drehstromnetz für gefährdet.

107 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 EnLAG bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl. 2017, 1039 Rn. 42). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG. Unter den Begriff der Energiewirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG fallen die Erzeugung bzw. Gewinnung und die Verteilung bzw. Weitergabe von Energie. Dies umfasst das Recht der Energiefernleitungen (Oeter, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 2, 7. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 89; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, Band 2, 6. Aufl. 2012, Art. 74 Rn. 42). Die im Hinblick auf Art. 72 Abs. 2 GG geäußerten Bedenken (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Gesetzgebungskompetenz für das Energieleitungsausbaugesetz, 11. Januar 2010, Deutscher Bundestag WD 3 - 451/09; dazu Lecheler, in: Steinbach/Franke, Kommentar zum Netzausbau, 2. Aufl. 2017, Teil 2 EnLAG Rn. 89 f. und 94 ff.) betreffen die Fassung des EnLAG vor dem Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) und können jedenfalls gegen spätere Fassungen des EnLAG nicht in Stellung gebracht werden. Da die in § 2 Abs. 1 EnLAG genannten Pilotvorhaben unterschiedliche Bundesländer betreffen, ist es im Hinblick auf den Erprobungscharakter der Norm erforderlich, die Verlangensoption einheitlich zu regeln und es den Ländern zu überlassen, unter welchen Voraussetzungen eine Erdverkabelung verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 a.a.O.).

108 Die Ausführungen des Antragstellers zu §§ 43 ff. EnWG verfehlen die hier maßgebliche Frage. Ob und unter welchen Voraussetzungen auf Antrag eines Vorhabenträgers ein Kabel unter oder auf dem Erdboden planfeststellungsfähig oder etwa durch Einzelgenehmigungen genehmigungsfähig sein könnte (vgl. dazu Appel/Eding, UPR 2018, 281 <286>) spielt keine Rolle. Denn weder strebt die Beigeladene eine Führung der Leitung als Erdkabel an noch ist der Antragsgegner befugt, ihr die Errichtung und den Betrieb eines solchen Erdkabels aufzugeben. Auf die gutachtlichen Ausführungen von Jarass/Brakelmann und die Einwände gegen die Prüfung technischer Alternativen im Planfeststellungsbeschluss kommt es nicht an. Jarass/Brakelmann räumen zutreffend ein, dass es eine juristische und keine sachverständig zu begutachtende Frage ist, ob die Behörde dem Vorhabenträger die Führung einer Leitung als Erdkabel aufgeben darf (vgl. dort Fußn. 8).

109 c) Der Antragsteller beanstandet die unvollständige Ermittlung der Lärmbelastung, die fehlende Berücksichtigung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das von Masten und Leitungen hervorgerufene Bedrohungsgefühl, die fehlende Berücksichtigung der Gefahr von Eisschlag und ionisierenden Partikeln in Wechselwirkung mit der Feinstaubbelastung entlang der BAB 10 und die unzureichende Ermittlung von Havariegefahren sowie der Standfestigkeit und Gründung der Masten.

110 Diese Rügen sind unsubstantiiert. Der Planfeststellungsbeschluss lässt Abwägungsfehler bei der Erwägung der genannten Belange nicht erkennen (PFB S. 259 ff., 290 ff., 309 f., 321 ff., 325 ff., 370, 372). Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen zudem so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 118). § 49 Abs. 2 EnWG verweist durch eine Vermutungsregel auf die einschlägigen technischen Regeln, auf die der Planfeststellungsbeschluss verbindlich Bezug nimmt (PFB S. 259 ff.).

111 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.