Beschluss vom 28.02.2008 -
BVerwG 1 WDS-VR 3.08ECLI:DE:BVerwG:2008:280208B1WDS-VR3.08.0

Leitsätze:

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Ein Soldat kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen veränderter Umstände die Änderung eines Beschlusses beantragen, mit dem das Wehrdienstgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (ganz oder teilweise) abgelehnt hat.

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    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 WDS-VR 3.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280208B1WDS-VR3.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WDS-VR 3.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 28. Februar 2008 beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 9. November 2007 gegen die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. September 2007 (in der Fassung vom 12. Dezember 2007) anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine vom Personalamt der Bundeswehr angeordnete Versetzung vom ...zentrum ... B., ..., in B. (Schleswig-Holstein) zum ...zentrum ... H... in B. zum 1. Oktober 2007 mit Dienstantritt am 14. Januar 2008.

2 Der Senat hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 9. November 2007 gegen die dafür maßgebliche Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. September 2007 (in der Fassung vom 12. Dezember 2007) anzuordnen, mit Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - abgelehnt.

3 Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008 beantragt der Antragsteller,
den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2008 zu ändern und die Versetzungsverfügung vom 18. September 2007 aufzuheben.

4 Zur Begründung bezieht er sich insbesondere auf ein Attest des Arztes Dr. H. vom 17. Januar 2008 und trägt vor, dass sich daraus - im Hinblick auf die von ihm als Versetzungshindernis geltend gemachte Pflegebedürftigkeit seiner in Hamburg lebenden Schwiegermutter - eine neue Sachlage ergebe. Dieses und ein weiteres Attest des Arztes Dr. M. vom 6. August 2007 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Februar 2008 dem Senat vorgelegt.

5 Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die o.a. Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr hat der Senat unter Berücksichtigung auch dieser beiden Atteste mit Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - zurückgewiesen.

6 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 1064/07 und 1021/07 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, und die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 47.07 , BVerwG 1 WDS-VR 10.07 , BVerwG 1 WB 35.04 , BVerwG 1 WB 39.04 und BVerwG 1 WDS-VR 4.04 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

7 Der Antrag ist unzulässig.

8 Mit dem Antrag strebt der Antragsteller die Änderung des Senatsbeschlusses vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - und sinngemäß eine stattgebende Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an.

9 Grundsätzlich kann ein Soldat wegen veränderter Umstände die Änderung eines Beschlusses beantragen, mit dem das Wehrdienstgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (ganz oder teilweise) abgelehnt hat. Eine dem § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entsprechende Bestimmung enthält § 17 Abs. 6 WBO (ggf. i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zwar nicht. Seine insoweit unvollständige Regelung kann aber durch analoge Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ergänzt werden, weil diese Vorschrift der Systematik und Struktur des Eilrechtsschutzes der Wehrbeschwerdeordnung nicht widerspricht.

10 Für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entfällt jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das streitgegenständliche Verfahren in der Hauptsache unanfechtbar bzw. rechtskräftig beendet ist (vgl. Beschluss vom 13. September 2005 - BVerwG 1 VR 5.05 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 72).

11 Das ist hier der Fall, denn der Senat hat in der Hauptsache den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der o.a. Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr durch Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO unanfechtbar.

12 Der vorliegende Änderungsantrag ist daher unzulässig (geworden).