Verfahrensinformation

In vier Verfahren beansprucht das klagende Land Berlin nach Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages - EV - die Rückübertragung von Flurstücken, die sowohl im Zeitpunkt des Eigentumsverlustes als auch heute außerhalb seines Stadtgebietes lagen und liegen. Die Flurstücke gehörten zu so genannten Stadtgütern, welche die Stadtgemeinde Berlin im 19. und im beginnenden 20. Jahrhundert auch außerhalb ihres Stadtgebietes erwarb, zunächst vornehmlich, um dem infolge der wachsenden Einwohnerzahl größer werdenden Problem der Abwasserentsorgung zu begegnen. Mit der landwirtschaftlichen Nutzung der Abwässer auf Rieselfeldern wurde nebenbei eine erhebliche Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion auf den ansonsten nährstoffarmen und durchlässigen Böden erreicht. Später gewannen die Stadtgüter Bedeutung für die Freiflächenversorgung und Erholung der Bevölkerung. Der Kläger macht geltend, Grundlage der Restitutionsanträge sei seine kommunalwirtschaftliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Gemeindegrenzen sowie seine Eigentümerstellung vor Gründung der DDR. Eine Rechtsnachfolgefrage stelle sich insoweit nicht, weil die Stadtgemeinde Berlin niemals aufgelöst worden sei.


Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Es hat dahingestellt sein lassen, ob der Kläger bei Überführung der Flurstücke in Volkseigentum Eigentümer gewesen sei; jedenfalls sei er nicht in seinen Rechten verletzt, weil die Flurstücke außerhalb seines Hoheitsgebietes lägen und er kein Funktionsnachfolger im Sinne des § 11 Abs. 3 VZOG sei.


Die Revisionsverfahren können Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, inwieweit das Kriterium der Belegenheit des Grundstücks zur Bestimmung des restitutionsberechtigten Rechtsnachfolgers der geschädigten Gemeinde gilt, wenn - erstens - diese als Rechtssubjekt fortbesteht und - zweitens - die geschädigte Gebietskörperschaft ihre Zwecke von vornherein zielgerichtet mit einem außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Grundstück verfolgt hat (vgl. Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23; Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 3 B 41.04 - Buchholz a.a.O. Nr. 31).


Beschluss vom 17.08.2006 -
BVerwG 3 B 25.06ECLI:DE:BVerwG:2006:170806B3B25.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.08.2006 - 3 B 25.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:170806B3B25.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 25.06

  • VG Berlin - 23.11.2005 - AZ: VG 15 A 347.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. November 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, inwieweit das Kriterium der Belegenheit des Grundstücks zur Bestimmung des restitutionsberechtigten Rechtsnachfolgers der geschädigten Gemeinde gilt, wenn - erstens - diese als Rechtssubjekt fortbesteht und - zweitens - die geschädigte Gebietskörperschaft ihre Zwecke von vornherein zielgerichtet mit einem außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Grundstück verfolgt hat (vgl. Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23; Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 3 B 41.04 - Buchholz a.a.O. Nr. 31).
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 43.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 28.11.2007 -
BVerwG 3 C 43.06ECLI:DE:BVerwG:2007:281107U3C43.06.0

Leitsätze:

Auf Rückübertragungsansprüche des Landes Berlin findet ungeachtet des Umstandes, dass nur der östliche Teil des Landes zum Beitrittsgebiet gehört, das Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung.

Das Land Berlin ist mit der durch das Preußische Gesetz vom 27. April 1920 gebildeten Stadtgemeinde als Körperschaft rechtlich identisch. Für die Restitutionsberechtigung des Landes bedarf es daher regelmäßig keines Rückgriffs auf die Rechtsnachfolgeregelung des § 11 Abs. 3 VZOG.

Das Land Berlin kann als früherer Eigentümer die Rückübertragung auch solcher in Volkseigentum überführter Grundstücke beanspruchen, die stets außerhalb seines Hoheitsgebietes gelegen haben.

Urteil

BVerwG 3 C 43.06

  • VG Berlin - 23.11.2005 - AZ: VG 15 A 347.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette,
Liebler und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2005 wird geändert. Der Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 18. Mai 2000 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger die Grundstücke
  2. S. Flur 001, Flurstück 16,
  3. S. Flur 003, Flurstück 79,
  4. S. Flur 003, Flurstück 93,
  5. S. Flur 003, Flurstück 110 und
  6. S. Flur 003, Flurstück 130
  7. zu übertragen.
  8. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

I

1 Der Kläger beansprucht die Rückübertragung von fünf in der beigeladenen Gemeinde belegenen Flurstücken.

2 Als Eigentümer der Flächen, die sowohl im Zeitpunkt des Eigentumsverlustes als auch heute außerhalb des Berliner Hoheitsgebietes auf dem Gebiet der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin lagen und liegen, war zunächst die Stadtgemeinde Berlin im Grundbuch eingetragen. Die Flurstücke gehörten zu einem der Stadtgüter, welche die Stadtgemeinde Berlin im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert auch außerhalb ihres Hoheitsgebietes erwarb, zunächst vornehmlich, um dem infolge der wachsenden Einwohnerzahl größer werdenden Problem der Abwasserentsorgung zu begegnen. Später gewannen die Stadtgüter auch Bedeutung für die Freiflächenversorgung und Erholung der Bevölkerung. Nach 1945 wurden die in der Sowjetischen Besatzungszone belegenen Güter zunächst durch die Sowjetarmee verwaltet, nach Bildung der DDR wurden sie in Volkseigentum überführt. Bei den hier im Streit stehenden Flurstücken war dies 1953 der Fall. Die auf die Berliner Stadtgüter zurückzuführenden Volkseigenen Güter erhielt das Land Berlin 1991 bis auf einige Ausnahmen, darunter die hier streitigen Flächen, zurück.

3 Mit Bescheid vom 24. April 1992 ordnete der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Cottbus die Flurstücke der beigeladenen Gemeinde als kommunales Verwaltungsvermögen zu, weil es sich um Wege handle, die zu den maßgeblichen Stichtagen als öffentlicher Verkehrsraum genutzt worden seien. Den im März 1993 gestellten Restitutionsantrag des Klägers lehnte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin mit Bescheid vom 18. Mai 2000 ab. Die Flurstücke seien wegen ihrer Nutzung als öffentliche Wege von einer Rückübertragung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - ausgeschlossen.

4 Mit seiner Klage, mit der er seinen Restitutionsantrag weiterverfolgt, hat sich der Kläger darauf berufen, dass die Flurstücke an den maßgeblichen Stichtagen nicht als öffentliche Verkehrsflächen genutzt worden seien. Es habe sich zunächst um bloße Feldwege zur Erschließung der anliegenden Ackerflächen gehandelt; seit 1980 seien sie in den Äckern aufgegangen.

5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Rückübertragung der Grundstücke. Zwar sei der angegriffene Bescheid wegen des Fehlens eines Rückübertragungshindernisses nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG rechtswidrig, doch werde der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Hätten - wie hier - die Grundstücke außerhalb des Hoheitsgebietes der sie unentgeltlich zur Verfügung stellenden Körperschaft gelegen, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Körperschaft restitutionsberechtigter Funktionsnachfolger im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG, zu deren Gebiet diese Flächen jetzt gehörten.

6 Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zur Funktionsnachfolge den vorliegenden Fall nicht erfassten. Grundlage der Restitutionsanträge sei seine - des Klägers - kommunalwirtschaftliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Gemeindegrenzen sowie seine Eigentümerstellung vor Gründung der DDR. Die Frage der Rechtsnachfolge stelle sich nicht, weil die Stadtgemeinde Berlin niemals aufgelöst worden sei.

7 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die für Zuordnungs- und Restitutionsentscheidungen maßgeblichen Vorschriften des Einigungsvertrages gälten für das in Art. 3 des Einigungsvertrages - EV - genannte Gebiet - und damit auch für den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten habe. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Vergleich zu den übrigen neuen Ländern bzw. Gemeinden im Hinblick auf Restitutionsansprüche ein Sonderstatus zukommen solle, seien nicht ersichtlich. Der Kläger sei nur bezüglich des ehemaligen Berlin (West) mit der zur Verfügung stellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts identisch, im Hinblick auf den Ost-Teil der Stadt sei er hingegen bloßer Funktionsnachfolger. Als solcher könne er nur die Rückübertragung solcher Vermögenswerte beanspruchen, die in seinem Hoheitsgebiet belegen seien.

8 Die Beigeladene hält das Urteil ebenfalls für zutreffend.

II

9 Die Revision ist begründet, da das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger keinen Restitutionsanspruch hat, weil die Grundstücke außerhalb seines Hoheitsgebietes liegen.

10 1. Der geltend gemachte Restitutionsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV sowie § 11 VZOG. Zwar gehört der westliche Teil des Landes Berlin nicht zum Beitrittsgebiet des Einigungsvertrages, so dass zweifelhaft sein könnte, ob neben oder sogar anstelle der vermögenszuordnungsrechtlichen Anspruchsberechtigung eine solche nach dem Vermögensgesetz besteht; denn dessen Anwendung ist nach seinem § 1 Abs. 8 Buchst. d nur für vom Kommunalvermögensgesetz erfasste Ansprüche von Gebietskörperschaften ausgeschlossen. Berlin muss jedoch mit Blick auf seine beitretenden östlichen Bezirke insgesamt als Gebietskörperschaft des Beitrittsgebietes im Sinne dieser vermögensgesetzlichen Vorschrift angesehen werden. Nur so wird sichergestellt, dass die für den Ost-Teil der Stadt zweifelsfrei angeordnete Geltung des Kommunalvermögensgesetzes und - später - des Vermögenszuordnungsgesetzes greift und zugleich für die Stadt ein einheitliches Restitutionsregime Anwendung findet.

11 2. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV sind Vermögenswerte, die (u.a.) dem Zentralstaat von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an sie oder an ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückzuübertragen.

12 Die das Eigentum an den umstrittenen Grundstücken zur Verfügung stellende Körperschaft im Sinne von Art. 21 Abs. 3 EV war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier die Stadtgemeinde Berlin, die durch das Preußische Gesetz vom 27. April 1920 (PrGS S. 123) gebildet worden war.

13 Mit dieser Stadtgemeinde Berlin ist das klagende Land Berlin als Körperschaft rechtlich identisch (vgl. u.a. Driehaus, in: Driehaus (Hrsg.), Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 2005, Art. 1 Rn. 2; Zivier, Verfassung und Verwaltung von Berlin, 3. Aufl. 1998, S. 84). Die Stadtgemeinde Berlin ist durch die 1945 erfolgte Aufteilung Berlins in vier Sektoren weder aufgelöst worden noch hat sie ihre rechtliche Identität verloren. Ebenso wenig hat sich bis zur Überführung der Grundstücke in Volkseigentum etwas an der Rechtsstellung Berlins als deren Eigentümer verändert. Die Hauptsiegermächte des Zweiten Weltkriegs hatten am Fortbestand von Berlin als Ganzem festgehalten. Gegenstand ihrer Rechte war nach den dazu von ihnen zunächst zu dritt und dann zu viert geschlossenen Londoner Protokollen neben den vier weiteren Besatzungszonen ein „besonderes Berliner Gebiet“, das gemeinsam besetzt werden sollte. Das „Berliner Gebiet“ wurde bezeichnet als das „Territorium Groß Berlin, wie im Gesetz vom 27. April 1920 definiert“ (vgl. dazu Mahncke, Berlin im geteilten Deutschland, 1973, S. 33 f.). Dessen rechtliche Einheit wurde durch die faktische Spaltung der Stadt in einen Ost- und einen West-Teil nicht beseitigt. Für eine Statusänderung hätte es des Konsenses aller vier Hauptsiegermächte bedurft, den es aber nicht gab. An der rechtlichen Einheit von ganz Berlin hatte, ebenso wie die westlichen Alliierten, auch die Bundesrepublik Deutschland festgehalten (vgl. zu Einzelheiten u.a. von Mangoldt, ROW 1990, 1). Dies belegt unter anderem Art. 23 GG in der alten Fassung, wonach auch das Land Groß-Berlin zum Geltungsbereich des Grundgesetzes zählen sollte; allein gegen diese Einbeziehung haben die westlichen Militärgouverneure im Hinblick auf die alliierten Vorbehaltsrechte in Bezug auf Berlin Einwände erhoben, nicht aber gegen die Annahme eines rechtlichen Fortbestandes von Groß-Berlin. Ausgehend von dessen Fortbestand haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die drei westlichen Besatzungsmächte regelmäßig gegen die Versuche der Regierung der DDR und der Sowjetunion gewandt, die faktische und jedenfalls weitgehende rechtliche Integration Ost-Berlins in die DDR zu betreiben. Die Auffassung, dass Berlin als Stadtgemeinde aufgrund der Aufspaltung in einen West- und einen Ost-Teil und deren Einordnung in verschiedene Gesellschaftssysteme nicht fortbestanden habe, widerspricht auch dem Verständnis des Einigungsvertrages, der in seinem Art. 1 deutlich zwischen den auf der Grundlage des Landeseinführungsgesetzes neu gebildeten Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in seinem Absatz 1 einerseits und dem aus seinen damals 23 Bezirken gebildeten Land Berlin in seinem Absatz 2 andererseits unterscheidet und durch die Formulierung in Art. 1 Abs. 2 „die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin“ die elf Ostbezirke in den bisherigen Bestand des Landes und der Stadt einfügt (vgl. Finkelnburg, LKV, 1991, S. 6 <7>). Die Formulierung in Art. 3 EV, die von dem „Teil des Landes Berlin“ spricht, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, belegt ebenfalls, dass der Einigungsvertrag abgesehen von der differenzierten Geltung des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990 von einer fortbestehenden Identität Berlins ausgeht. Dies ist auch Grundlage und Inhalt des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (dritte Begründungserwägung der Präambel und Art. 1 Abs. 1 Satz 1) vom 12. September 1990 (BGBl II S. 1318).

14 Danach hat - entgegen der vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vertretenen Ansicht - die Zusammenführung der damals 23 Berliner Stadtbezirke im Zuge der Wiedervereinigung nicht wie im Falle der anderen „neuen“ Länder zu einer Neugründung geführt. Ebenso wenig ist es mit dem durch Verklammerung über die Viermächte-Verantwortlichkeiten gesicherten rechtlichen Fortbestand von Groß-Berlin vereinbar, eine Identität des Klägers mit der die Grundstücke zur Verfügung stellenden Körperschaft nur hinsichtlich der Westsektoren anzunehmen, hinsichtlich des Ostsektors von Berlin dagegen nur eine Funktionsnachfolge.

15 3. Dem Rückübertragungsanspruch des Klägers steht der Umstand nicht entgegen, dass die streitigen Grundstücke niemals zu seinem Hoheitsgebiet gehört haben.

16 Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 EV ordnet unmissverständlich an, dass der Körperschaft der Vermögenswert zurückzuübertragen ist, die ihn dem Zentralstaat oder den anderen dort genannten Empfängern unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Nur für den Fall, dass die eigentlich anspruchsberechtigte Körperschaft nicht mehr existiert, trifft § 11 Abs. 3 VZOG eine Nachfolgeregelung. Da der Kläger - wie dargelegt - mit der Körperschaft, die seinerzeit die Flurstücke zur Verfügung gestellt hat, identisch ist, steht ihm als früherem Eigentümer der Rückübertragungsanspruch unabhängig davon zu, dass die Flächen stets außerhalb Berlins gelegen haben.

17 Das Verwaltungsgericht hat sein gegenteiliges Ergebnis zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, deren Ausgangspunkt das Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - (Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23) ist. Die dort aufgestellten Grundsätze sind schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil in den damals entschiedenen Fällen keine Identität zwischen der den Vermögenswert zur Verfügung stellenden und der ihre Restitution begehrenden Körperschaft anzunehmen war. Zudem lag der genannten Entscheidung die Besonderheit zugrunde, dass Teile der alten Gebietskörperschaft zwischenzeitlich im Zuge einer Gebietsreform einer anderen Gemeinde zugeschlagen worden waren, so dass dort für das betreffende Grundstück eine Konkurrenzsituation zwischen mehreren möglichen Rechtsnachfolgern aufzulösen war. Für diesen Fall hat der Senat das notwendige zusätzliche Kriterium für die Feststellung der Restitutionsberechtigung in der Belegenheit des zurückzuübertragenden Vermögenswertes gesehen. Hier dagegen lag das streitige Grundstück stets außerhalb des Gebietes des Klägers und kommt die beigeladene Belegenheitsgemeinde keinesfalls als Rechtsnachfolger in Betracht.

18 4. Eine Rückübertragung der Grundstücke an den Kläger wird auch nicht durch den Restitutionsausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG gehindert. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) dienten die Grundstücke bei Inkrafttreten dieser Vorschrift am 25. Dezember 1993 (s. Art. 20 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes - RegVBG - vom 20. Dezember 1993, BGBl I S. 2182) nicht Verwaltungsaufgaben der Beigeladenen. Sie wurden nicht als öffentliche Wege, sondern als Ackerflächen genutzt. Daraus folgt - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - zum einen, dass die damalige Zuordnung als Verwaltungsvermögen an die Beigeladene rechtswidrig war, zum anderen, dass sich die Beigeladene gegenüber dem Kläger nicht auf einen Restitutionsausschluss berufen kann.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.