Urteil vom 29.03.2018 -
BVerwG 5 C 14.16ECLI:DE:BVerwG:2018:290318U5C14.16.0

erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG

Leitsatz:

Die privilegierte Förderungsmöglichkeit für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf Auszubildende erstreckt werden, die nach landesrechtlichem Hochschulrecht allein aufgrund des Erwerbs eines Fachschulabschlusses zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind.

  • Rechtsquellen
    BAföG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 1a Satz 1 Halbs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 Buchst. a und b, Nr. 5, Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a, § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, § 18c Abs. 1
    NHG § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5
    GG Art. 3 Abs. 1

  • VG Osnabrück - 13.12.2013 - AZ: VG 4 A 158/12
    OVG Lüneburg - 18.07.2016 - AZ: OVG 4 LB 179/14

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 29.03.2018 - 5 C 14.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:290318U5C14.16.0]

Urteil

BVerwG 5 C 14.16

  • VG Osnabrück - 13.12.2013 - AZ: VG 4 A 158/12
  • OVG Lüneburg - 18.07.2016 - AZ: OVG 4 LB 179/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Bachelorstudium, zu dem sie aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines beruflichen Bildungsgangs an einer Fachschule zugelassen wurde.

2 Die Klägerin beendete im Juli 2005 die Realschule. Von August 2005 bis Juli 2006 besuchte sie eine einjährige Berufsfachschule in der Fachrichtung Wirtschaft sowie von August 2006 bis Juli 2008 eine Fachoberschule in der Fachrichtung Gestaltung. An Letzterer erwarb sie im Juni 2008 die Fachhochschulreife. Nach einem freiwilligen sozialen Jahr absolvierte die Klägerin im Schuljahr 2009/2010 an einer Berufsfachschule für Sozialassistenz mit Schwerpunkt Sozialpädagogik in V. eine Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin. Anschließend besuchte sie eine zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik. Der dort im Juli 2012 erworbene Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen und wird von allen Bundesländern anerkannt. Zum Wintersemester 2012/2013 nahm die Klägerin an der Universität O. das Bachelorstudium im Studiengang "Bildung, Erziehung und Unterricht" in den Fächern "Deutsch" und "Textiles Gestalten" auf, das sie im September 2015 erfolgreich beendete.

3 Für die letztgenannte Ausbildung beantragte die Klägerin ab dem 1. Oktober 2012 die Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe. Die Beklagte lehnte ihren Antrag mit Bescheid vom 12. November 2012 ab.

4 Die daraufhin erhobene Klage der Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Bachelorstudium sei nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu fördern. Der Grundanspruch auf Förderung von mindestens drei Jahren berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss sei durch die einjährige Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin und die zweijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin verbraucht. Das Bachelorstudium könne auch nicht als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden. Insbesondere sei für eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG auf die Fälle, in denen Auszubildende - wie hier - den Zugang zur Hochschule aufgrund beruflicher Qualifikation erlangt hätten, kein Raum.

5 Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

6 Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen den angefochtenen Beschluss.

II

7 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr zum Wintersemester 2012/2013 aufgenommenes und im September 2015 abgeschlossenes Bachelorstudium nicht zusteht. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin findet weder in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) (1.) noch in § 7 Abs. 2 BAföG (2.) eine Rechtsgrundlage.

8 1. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG für ihr Bachelorstudium zu Recht abgesprochen.

9 Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Der so umschriebene Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung kann die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung umfassen, wenn durch die zuerst aufgenommene Ausbildung der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht voll ausgeschöpft ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 5 B 11.92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 102 S. 138 f. und Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 9). Für die Anrechnung vorangegangener berufsbildender Ausbildungen auf den zeitlichen Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ausbildungen die abstrakten Voraussetzungen erfüllen, die an eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 9 f.). Auf die Mindestförderungszeit sind alle Zeiten einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung anzurechnen, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt haben oder nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1993 - 11 C 27.92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 109 S. 156 und vom 23. Februar 1994 - 11 C 55.92 - BVerwGE 95, 138 <142>, jeweils m.w.N.) oder die Ausbildung (tatsächlich) mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1983 - 5 C 27.81 - juris Rn. 7 m.w.N.).

10 In Übereinstimmung mit diesen rechtlichen Vorgaben hat das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zutreffend entschieden, dass der Grundanspruch der Klägerin auf eine erste berufsqualifizierende Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG bei Beginn des Bachelorstudiums verbraucht war. Bei der Berechnung des Mindestumfangs von drei Schul- oder Studienjahren muss sich die Klägerin neben der zweijährigen Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin, die sie im Juli 2012 berufsqualifizierend abschloss, auch die im Schuljahr 2009/2010 absolvierte und erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin anrechnen lassen. Hierbei handelt es sich um eine berufsbildende Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, ist für die Beurteilung der Dauer des Ausbildungsgangs im Sinne dieser Vorschrift allein maßgebend, dass die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen objektiv auf zumindest zwei Jahre angelegt ist. Unerheblich ist, ob sie - wie hier - aufgrund von in der Person des Auszubildenden liegenden Umständen im Einzelfall tatsächlich in einem kürzeren Zeitraum beendet wird.

11 Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich für den Fall, dass die Ausbildung der Klägerin zur staatlich geprüften Sozialassistentin - wie von dieser geltend gemacht - eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Ausbildungen an einer Ausbildungsstätte im Sinne dieser Vorschrift sind unabhängig vom Vorliegen der personenbezogenen Förderungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Halbs. 1 BAföG auf den zeitlichen Mindestumfang des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 9). Daher wäre es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Klägerin während der vorgenannten Ausbildung noch bei ihren Eltern gewohnt hat.

12 2. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Bachelorstudium nicht als weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig ist, weil die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Förderungstatbestände des Satzes 1 Nr. 3 (a), Nr. 4 Buchst. b (b), Nr. 5 (c) und des Satzes 2 (d) dieser Bestimmung jeweils nicht vorliegen.

13 a) Das Bachelorstudium der Klägerin erfüllt nicht die sachlichen Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG.

14 Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Es fehlt in jedem Fall an der fachlichen Weiterführung der bisherigen Ausbildung.

15 Eine weitere Ausbildung führt die erste dann in derselben Richtung fachlich weiter, wenn sie dem Auszubildenden vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrunde liegenden Wissenssachgebiet vermittelt. Um dieser Voraussetzung zu genügen, reicht es nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten lediglich verwandt ist oder die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität der Wissenssachgebiete. Eine derartige Übereinstimmung im materiellen Wissenssachgebiet ist nicht schon anzunehmen, wenn die erste und die weitere Ausbildung unter einen sehr weitgefassten Oberbegriff eingeordnet werden können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1982 - 5 C 23.81 - FamRZ 1983, 100, vom 23. Januar 1992 - 5 C 69.88 - BVerwGE 89, 334 <337 f.> und vom 28. Oktober 1992 - 11 C 5.92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 105 S. 147 f. sowie Beschluss vom 21. Dezember 1989 - 5 B 105.89 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 91 S. 103).

16 Von diesen rechtlichen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat in ihrer Anwendung die erforderliche Deckungsgleichheit des Bachelorstudiengangs "Bildung, Erziehung und Unterricht" in den Fächern "Deutsch" und "Textiles Gestalten" an der Universität O. mit der Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Erzieherin zu Recht verneint. Letztere befähigt die Klägerin zur Ausübung eines sozialpädagogischen Berufs im Bereich der vorschulischen Erziehung sowie im Bereich der außerschulischen Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Bachelorabschluss im Studiengang "Bildung, Erziehung und Unterricht" bildet indessen die erste Stufe der Ausbildung zum Lehrer an Grund-, Haupt- und Realschulen. Er eröffnet mithin der Klägerin den Zugang zu einem pädagogischen Beruf im Bereich der schulischen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen.

17 b) Für das Bachelorstudium ist weder in unmittelbarer (aa) noch in entsprechender (bb) Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG Ausbildungsförderung zu leisten.

18 aa) Die Vorschrift gewährt in unmittelbarer Anwendung einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, einer Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, einem Abendgymnasium oder Kolleg erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule. Das Oberverwaltungsgericht ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen und für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine dieser Voraussetzungen gegeben ist.

19 (1) Es hat in für den Senat verbindlicher (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) Auslegung und Anwendung der nicht revisiblen Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes - NHG - in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. 2007 S. 69) festgestellt, dass die Klägerin die Berechtigung zum Bachelorstudium mit dem Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik erworben hat. Es hat weiter - ohne, dass dies insoweit von den Beteiligten in Abrede gestellt wird - angenommen, diese Fachschule gehöre nicht zu den genannten Ausbildungsstätten des zweiten Bildungswegs. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Nach Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG) dient der Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik nicht dem Erwerb eines höheren allgemeinbildenden Schulabschlusses, sondern führt zu einer vertieften beruflichen Fachbildung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1984 - 5 C 3.82 - FamRZ 1985, 112).

20 Ebenfalls revisionsgerichtlich unbedenklich ist die rechtliche Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, aus der Tatsache, dass die Klägerin mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gestaltung die Fachhochschulreife erworben habe, könne nicht etwas anderes hergeleitet werden. Das Oberverwaltungsgericht hat in verbindlicher Auslegung von Landesrecht § 3 der Anlage 7 zu § 36 der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 24. Juli 2000 (Nds. GVBl. 2000 S. 178) entnommen, dass der Besuch der konkreten Fachoberschule nicht - wie von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a BAföG gefordert - eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt hat.

21 (2) Ebenso wenig handelt es sich bei der Prüfung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik oder der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an der Fachoberschule in der Fachrichtung Gestaltung um eine Nichtschülerprüfung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b Halbs. 2 Alt. 1 BAföG. Hierzu gehören alle Prüfungen, die Nichtschülern den Zugang zu einer förderungsfähigen Ausbildung in gleicher Weise eröffnen wie der Besuch der in der Norm genannten Ausbildungsstätten des zweiten Bildungswegs (vgl. so zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 S. 16 f.; s.a. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 86). Das trifft auf die genannten Prüfungen schon deshalb nicht zu, weil die Klägerin an diesen (Abschluss-)Prüfungen als Schülerin der jeweiligen Schule teilgenommen hat.

22 (3) Schließlich ist - worüber die Beteiligten nicht streiten - die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die beiden vorgenannten Prüfungen stellten keine Zugangsprüfungen zu einer Hochschule im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b Halbs. 2 Alt. 2 BAföG dar, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Für eine derartige Prüfung ist kennzeichnend, dass sich ihre Wirkung auf den Zugang zu einer konkreten Hochschule beschränkt (vgl. so zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 S. 16 f.). Das gilt nicht für die in Rede stehenden Prüfungen, die der Klägerin jeweils eine abstrakt definierte Zugangsberechtigung verschaffen.

23 bb) Das Bachelorstudium der Klägerin ist auch nicht in Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG zu fördern. Die Vorschrift weist zwar eine Regelungslücke auf, soweit sie - wie dargelegt - Auszubildende, denen der Landesgesetzgeber (hier gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 NHG) den Zugang zur Hochschule nach erfolgreicher Absolvierung einer beruflichen Ausbildung an einer Fachschule eröffnet, nicht erfasst. Diese Lücke ist aber nicht planwidrig.

24 Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 5 Rn. 9). Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel (hier die teleologische Extension oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 21 und vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilten, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 27 und vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.N.). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann nicht mit der gebotenen Gewissheit festgestellt werden, dass es der Gesetzgeber planwidrig unterlassen hat, den Förderungstatbestand des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG auf Auszubildende auszudehnen, die kraft landesgesetzlicher Anordnung aufgrund einer beruflichen Vorbildung berechtigt sind, sich an einer Hochschule einzuschreiben.

25 Für eine planwidrige Lücke fehlt es an genügenden Anhaltspunkten. Dies gilt hier auch deshalb, weil die Erstreckung des Anwendungsbereiches der genannten Norm auf Auszubildende, denen der Landesgesetzgeber den Zugang zur Hochschule ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung nach erfolgreicher Absolvierung einer beruflichen Ausbildung an einer Fachschule eröffnet, mit für den Bundesgesetzgeber nicht absehbaren Kosten für den Bundeshaushalt verbunden wäre. Denn eine entsprechende Ausdehnung des Tatbestandes hätte zur Folge, dass den betreffenden Auszubildenden entsprechend § 17 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu leisten wäre. Es ist aber nicht nur Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG in Form eines Hochschulstudiums von Absolventen des dritten Bildungswegs gefördert werden soll. Auch die Entscheidung, ob dieser Personenkreis in gleichem Umfang wie bei einer ersten berufsbildenden Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG entlastet oder ob er - wie in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BAföG - lediglich durch ein reines Bankdarlehen (vgl. § 18c Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG) unterstützt werden soll, liegt im gesetzgeberischen Ermessen.

26 (1) Gemessen am speziellen Zweck von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG als der für die Beurteilung der Planwidrigkeit maßgeblichen Norm kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer planwidrigen Lücke bezüglich der hier in Rede stehenden Auszubildenden ausgegangen werden.

27 Das dieser Vorschrift zugrunde liegende gesetzgeberische Konzept lässt deutlich erkennen, dass nur dem vom Wortlaut der Norm erfassten Personenkreis ermöglicht werden soll, durch die Förderung einer weiteren Ausbildung eine über die durch die Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG hinausgehende zusätzliche Berufsqualifikation zu erlangen. Nach dem Plan des Gesetzgebers dient die Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG dem Ziel, Personen, die bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen, zu motivieren, sich mit der Absicht, eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende höhere berufliche Qualifikation zu erreichen, um einen höherwertigen allgemeinbildenden Schulabschluss zu bemühen und soll dieses Bemühen honorieren. Das entspricht dem Grundsatz des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, einem Auszubildenden nur dann eine Ausbildung wirtschaftlich zu ermöglichen, wenn er über einen bestimmten qualifizierten Ausbildungsstand noch nicht verfügt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 8.80 - BVerwGE 67, 235 <239>). Zu dem von der Norm begünstigten Personenkreis zählt der Gesetzgeber in erster Linie die Absolventen des zweiten Bildungswegs. Damit sind Auszubildende gemeint, die nach einem bereits erlangten berufsqualifizierenden Abschluss in der Regel berufsbegleitend und damit unter erschwerten Bedingungen ihre allgemeinbildende schulische Ausbildung an einer der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a BAföG genannten Ausbildungsstätten wieder aufnehmen und dort aufgrund einer förmlichen Prüfung den für das Hochschulstudium erforderlichen höheren Schulabschluss erwerben (vgl. so zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 <BGBl. I S. 1409>, BT-Drs. VI/1975 S. 25; s.a. BVerwG, Urteil vom 13. September 1984 - 5 C 30.81 - BVerwGE 70, 115 <120>). Ihnen stehen nach der typisierenden Annahme des Gesetzgebers Auszubildende gleich, die ihre Berechtigung zum Studium durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erlangt haben. Denn durch diese (förmlichen) Prüfungen werde der Zugang zu einer weiteren Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG in gleicher Weise eröffnet, wie durch den Besuch der in der Vorschrift genannten Ausbildungsstätten des zweiten Bildungswegs (vgl. BT-Drs. 10/5025 S. 11). In der Begünstigung dieses Personenkreises erschöpft sich die Anreiz- und Belohnungsfunktion des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG. Es ist nicht zu erkennen, dass dieser Förderungstatbestand auch Auszubildende erfassen sollte, die kraft landesgesetzlicher Anordnung aufgrund Absolvierung einer beruflichen Ausbildung an einer Fachschule zum Studium an einer Hochschule zugelassen werden können. Der Ausschluss dieses Personenkreises entspricht vielmehr dem gesetzgeberischen Konzept, die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG als Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1981 - 5 C 57.79 - BVerwGE 61, 342 <344> und vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 13) eingeräumte Förderungsmöglichkeit für eine weitere (berufliche) Ausbildung auf den gesetzlich definierten Personenkreis zu beschränken.

28 (2) Die Planwidrigkeit der Regelungslücke in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG lässt sich auch nicht mit Blick auf die mit § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG verfolgte Zielsetzung begründen (vgl. a.A. VGH München, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 12.23 1 - juris Rn. 38; Steinweg, in: FS Ehlers, 2015, S. 543 f. und in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 87; wohl auch Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 2017, § 7 Rn. 29). Es kann dahinstehen, ob es zulässig ist, die planwidrige Unvollständigkeit einer gesetzlichen Regelung aus Zwecken herzuleiten, die außerhalb ihrer selbst liegen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, bedarf es klarer Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck einer anderen Vorschrift auf die an sich "lückenhafte" Norm zu erstrecken ist. Daran fehlt es hier.

29 Die durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) eingefügte Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG sieht eine Ausnahme von der Altersgrenze vor, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Damit soll erreicht werden, dass Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung, die nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben, auch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten können, obwohl sie wegen ihrer besonderen beruflichen Qualifikation nicht selten die Altersgrenze des vollendeten 30. bzw. 35. Lebensjahres überschreiten (vgl. BT-Drs. 13/1301 S. 10). § 7 BAföG wurde seit dem Jahre 1995 wiederholt auch inhaltlich geändert, ohne dass sich mit der notwendigen Verlässlichkeit ein gesetzgeberischer Wille feststellen lässt, diese Vorschrift entsprechend zu ergänzen. Weder die Begründung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes noch die Gesetzesmaterialien zu nachfolgenden Gesetzesänderungen geben dafür etwas her, obwohl es dem Gesetzgeber schwerlich verborgen bleiben konnte, dass sich eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften aufdrängt, um das optimale Ineinandergreifen der zu erfüllenden persönlichen und sachlichen Förderungsvoraussetzungen zu gewährleisten, wodurch das mit § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG verfolgte Ziel bestmöglich umgesetzt würde. Das gilt insbesondere auch für das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006), mit dem in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG nach dem Wort "Hochschulausbildung" die Wörter "oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung" eingefügt wurden. Damit hat der Bundesgesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass nach dem Recht einzelner Bundesländer die Abschlüsse an Berufsakademien den Abschlüssen an Fachhochschulen gleichstehen. Durch die Gesetzesänderung sollte sichergestellt werden, dass Absolventen von Berufsakademien, die aufgrund der landesrechtlichen Gleichstellung ihres Abschlusses mit einem Fachhochschulabschluss zu einem weiterführenden Hochschulstudium zugelassen werden, hierfür unter denselben Voraussetzungen wie Hochschulabsolventen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten können (BT-Drs. 13/4246 S. 15). Die anlassgebenden Umstände dieser Gesetzesänderung ähneln der hier in Rede stehenden Fallkonstellation. Mit Rücksicht darauf kann die Tatsache, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, die gleichsam mit Bezug auf das Hochschulrecht einiger Bundesländer geschaffene Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG im Bereich der sachlichen Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG nachzuvollziehen, als "beredtes Schweigen" verstanden werden, die Möglichkeit der Gewährung von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung in sachlicher Hinsicht nicht über die in § 7 Abs. 2 BAföG geregelten Fälle hinaus zu öffnen. Das schließt die Annahme einer richterlich zu schließenden Gesetzeslücke aus.

30 Die historische Entwicklung der vorgenannten Normen vor dem Jahre 1995 bekräftigt das gefundene Ergebnis. Ihr ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber um die Notwendigkeit weiß, die persönlichen und sachlichen Förderungsvoraussetzungen in der Regel aufeinander abzustimmen. So wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG an die Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b Halbs. 1 BAföG angepasst und für Auszubildende, welche die Voraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium oder einem Kolleg erworben haben, eine von der Altersgrenze unabhängige Förderungsmöglichkeit geschaffen. Ebenso wurde ein Gleichklang zwischen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b und § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG auch insoweit hergestellt, als das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) Auszubildende, welche die Zugangsberechtigung zu einer Ausbildungsstätte durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben haben, in die altersunabhängige Förderung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG einbezieht. Denn durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) wurde die Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG um Halbsatz 2 erweitert. Das geschah ausweislich der einschlägigen Gesetzesmaterialien mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Anpassung im Interesse eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs geboten sei (BT-Drs. 10/5025 S. 11).

31 Die Annahme, dass der Gesetzgeber bewusst davon Abstand genommen hat, die Freistellung von der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG auszudehnen, führt nicht dazu, dass für diese Ausnahme von der Altersgrenze kein Anwendungsbereich verbleibt und die Vorschrift gänzlich leerliefe. Die Ausnahme von der Altersgrenze kann sich in jedem Fall zu Gunsten von solchen Personen auswirken, die den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG im Zusammenhang mit ihrem ersten berufsqualifizierenden Abschluss noch nicht verbraucht haben. Auch wenn es nicht üblich sein mag, dass der von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG erfasste Personenkreis seinen Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG durch die auf seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinführende Ausbildung noch nicht ausgeschöpft hat, ist dies nicht ausgeschlossen. Es liegt nicht außerhalb des Möglichen, dass die Ausbildung im Einzelfall in weniger als drei Schul- oder Studienjahren absolviert worden ist. Die Ausbildungszeit kann im Einzelfall gekürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird (§ 8 des Berufsbildungsgesetzes <BBiG> in der Fassung vom 23. März 2005 <BGBl. I S. 931> und § 27b des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks <Handwerksordnung - HwO> in der Fassung vom 23. März 2005 <BGBl. I S. 931>). Ebenso können Auszubildende vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 BBiG und § 37 HwO). Damit geht der Zweck des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG, beruflich Qualifizierten für das ihnen nach landesrechtlichem Hochschulrecht gestattete Studium eine Ausbildungsförderung zu ermöglichen, nicht ins Leere.

32 (3) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich keine für die Klägerin günstigere Beurteilung.

33 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100> und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68> m.w.N.). Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100> m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerwG, Urteil vom 17. April 2014 - 5 C 16.13 - IÖD 2014, 153 <154>). So verhält es sich hier nicht.

34 Dass die Gruppe der Auszubildenden, die nach landesrechtlichem Hochschulrecht allein aufgrund des Erwerbs eines Fachschulabschlusses berechtigt sind, sich an einer Hochschule einzuschreiben, in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG nicht berücksichtigt wird, führt zwar zu einem rechtfertigungsbedürftigen Leistungsausschluss. Denn die Betreffenden können - wenn alle sonstigen Förderungsvoraussetzungen vorliegen - im Unterschied zur Gruppe der Absolventen des zweiten Bildungswegs sowie zur Gruppe der Auszubildenden, die die Zugangsvoraussetzungen für das zu fördernde Studium durch eine Nichtschülerprüfung oder Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben haben, von vornherein für ihr Hochschulstudium keine Ausbildungsförderung erhalten. Die darin liegende Ungleichbehandlung von Personengruppen hält jedoch der gebotenen strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung stand.

35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <254> m.w.N.). Es ist "größte Zurückhaltung" geboten, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Februar 1982 - 2 BvL 6/78 und 2 BvL 8/79 - BVerfGE 60, 16 <42> und vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 <121>). Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Gesetzgeber, soweit er eine Leistung freiwillig gewährt, grundsätzlich auch finanzpolitische Erwägungen berücksichtigen und haushaltsmäßig begrenzte öffentliche Mittel gezielt - unter Bevorzugung einzelner und Benachteiligung anderer Personengruppen - einsetzen darf (vgl. BVerfG, Urteile vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 und 1 BvL 16/84 - BVerfGE 75, 40 <72> und vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90 und 1 BvR 761/91 - BVerfGE 87, 1 <45>). Allerdings genügen derartige Erwägungen und insbesondere das Bemühen, staatliche Ausgaben zu vermeiden, für sich genommen nicht, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr ein darüber hinausgehender sachlicher Differenzierungsgrund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <259> m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie die Bundesausbildungsförderung - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit sie Auszubildende, die nach landesrechtlichem Hochschulrecht aufgrund des Erwerbs eines Fachschulabschlusses zum Hochschulstudium zugelassen werden können, von vornherein von der Förderung ausnimmt.

36 Deren Nichtberücksichtigung findet gegenüber Absolventen des zweiten Bildungswegs sowie gegenüber Teilnehmern an Nichtschülerprüfungen jeweils ihren rechtfertigenden Grund im unterschiedlichen Grad des allgemeinbildenden Schulabschlusses der Vergleichsgruppen. Kennzeichnend für Absolventen des zweiten Bildungswegs ist - wie dargelegt -, dass sie dem Plan des Gesetzgebers entsprechend durch den Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a BAföG ihren allgemeinbildenden Schulabschluss "aufstocken", um auf dieser Grundlage eine höher qualifizierte Berufsausbildung erlangen zu können. Gleiches gilt für Auszubildende, die einen solchen Abschluss durch eine Nichtschülerprüfung erlangen. Demgegenüber führt der Besuch einer Fachschule nicht zum Erwerb eines höheren allgemeinbildenden Schulabschlusses, sondern vermittelt den Betreffenden bereits selbst eine höherwertigere berufliche Qualifikation. Der mit § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG verfolgte Anreiz- und Belohnungszweck verwirklicht sich bei diesen also gerade nicht.

37 Die förderungsrechtliche Schlechterstellung von Absolventen einer Fachschule gegenüber Auszubildenden, die die Zugangsvoraussetzungen für das zu fördernde Studium durch eine Zugangsprüfung zu einer einzelnen Hochschule erworben haben, ist ebenfalls gerechtfertigt. Die Erstreckung des Anwendungsbereiches des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG auf diesen Personenkreis wäre angesichts der besonderen Attraktivität dieses Ausbildungswegs kostenintensiver als die Einbeziehung von Auszubildenden, die die Zugangsvoraussetzungen für das zu fördernde Studium durch eine Zugangsprüfung zu einer einzelnen Hochschule erworben haben. Die besondere Attraktivität des Erwerbs einer Hochschulzugangsberechtigung durch Absolvierung einer beruflichen Ausbildung an einer Fachschule resultiert daraus, dass dieser Erwerb - im Unterschied zu den in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG ausdrücklich aufgeführten Fallgruppen - keine zusätzliche Prüfung voraussetzt und - anders als die Zugangsprüfung zu einer Hochschule - den Zugang zu allen Hochschulen des Landes eröffnet. Die finanziellen Folgen der Einbeziehung einer Personengruppe in die Förderung können - wie aufgezeigt - bei der Entscheidung, sie im Unterschied zu einer anderen Gruppe nicht zu begünstigen, eingestellt werden. Diese Erwägung vermag die Ungleichbehandlung derjenigen, die wegen eines Fachschulabschlusses den Hochschulzugang erlangen, gegenüber der Gruppe, die eine erfolgreiche Hochschulzugangsprüfung abgelegt hat, zu legitimieren, weil darüber hinausgehende Rechtfertigungsgründe vorliegen. Die Ausweitung der Förderung auf die zuerst genannte nicht geringe Gruppe würde die bereits hervorgehobene Absicht des Gesetzgebers relativieren, mit § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG in erster Linie die Absolventen des zweiten Bildungswegs zu begünstigen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber dem Umstand, dass der Hochschulzugang durch eine ein besonderes Engagement voraussetzende Prüfung erlangt wurde, erkennbar eine gewichtige Bedeutung beigemessen hat. Er wollte die betreffenden Auszubildenden für ihr Engagement finanziell belohnen. Beide Gesichtspunkte sind jedenfalls mit Blick auf den weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beanstanden.

38 c) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Bachelorstudium nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht zu.

39 Die Vorschrift scheidet - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - als Anspruchsgrundlage für die Förderung einer weiteren Berufsausbildung aus, wenn der Auszubildende - wie hier - seinen Grundanspruch auf Förderung einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG durch den berufsqualifizierenden Abschluss zweier Ausbildungen ausgeschöpft hat. Denn aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG ("eine einzige weitere Ausbildung") und dem systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG folgt, dass insgesamt nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen als förderfähig angesehen werden können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1989 - 5 C 28.85 - BVerwGE 82, 235 <237> und Beschluss vom 6. September 2012 - 5 B 27.12 - juris Rn. 4).

40 Der Einwand der Klägerin, die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin sei eine einheitliche, die Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin umfassende Ausbildung, zwingt zu keinem anderen Ergebnis. Das Oberverwaltungsgericht hat in bindender Auslegung von Landesrecht (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) festgestellt, dass es sich bei der Ausbildung zum staatlich geprüften Sozialassistenten/zur staatlich geprüften Sozialassistentin in Niedersachsen um eine gegenüber der Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin selbstständige Ausbildung handelt.

41 d) Die Klägerin kann für das Bachelorstudium nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG keine Ausbildungsförderung beanspruchen.

42 Danach wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Das Vorliegen derartiger Umstände ist vom Oberverwaltungsgericht - ohne dass dies zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren im Streit gestanden hätte - zu Recht verneint worden.

43 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.