Verfahrensinformation

In den Verfahren BVerwG 10 C 10.19 und BVerwG 10 C 18.10 begehrt der Kläger, ein Journalist einer großen Tageszeitung, sowohl nach dem Informationsfreiheitsgesetz als auch aufgrund presserechtlicher Anspruchsgrundlagen von der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Zugang zu Informationen, die bei der Aufsicht über bestimmte Finanzinstitute im Vorfeld der Finanzkrise im Jahre 2008 angefallen sind. Während die gegen die ablehnenden Bescheide gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil Erfolg hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Dem Informationszugang stehe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Altmann (Urteil vom 12. November 2014, C-140/13) das gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG, § 8 Abs. 1 WpHG (a.F.) zu wahrende, unionsrechtlich gewährleistete Berufsgeheimnis der BaFin entgegen. Auch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit folge kein Anspruch auf Informationszugang. Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2018 (C-15/16, Baumeister) auf einen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2015 weitere Fragen zur Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen zum Berufsgeheimnis geklärt hat, ist nunmehr abschließend über die Revision zu entscheiden.


Im Verfahren BVerwG 10 C 19.19 begehrt ein Idealverein auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Zugang zu Unterlagen, die bei der Aufsicht über das beigeladene öffentlich-rechtliche Kreditinstitut in den Jahren 1997 bis 2009 angefallen sind, wobei Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter ausgenommen sein sollen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.