Beschluss vom 01.11.2022 -
BVerwG 1 C 28.22ECLI:DE:BVerwG:2022:011122B1C28.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2022 - 1 C 28.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:011122B1C28.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 28.22

  • VG Düsseldorf - 10.11.2020 - AZ: 22 K 6941/18.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2020 ist wirkungslos.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Entscheidung der Vorinstanz wirkungslos.

3 Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Buchholz 402.251 § 31 AsylG Nr. 1 Rn. 7). Danach hat hier die Beklagte die Kosten zu tragen, da sie die Revisionsklägerin klaglos gestellt hat.

4 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.