Beschluss vom 04.02.2020 -
BVerwG 20 F 9.19ECLI:DE:BVerwG:2020:040220B20F9.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2020 - 20 F 9.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:040220B20F9.19.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 9.19

  • VG Lüneburg - 28.03.2019 - AZ: VG 4 A 15/19
  • OVG Lüneburg - 19.08.2019 - AZ: OVG 14 PS 3/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 4. Februar 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerde des Beklagten betrifft.
  2. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. August 2019 geändert. Die Sperrerklärung des Beklagten vom 12. März 2019 ist auch teilweise rechtswidrig, soweit sie sich auf Blatt 10, 36 und 241 der Sachakte und Blatt 44, 47 und 50 der Verwaltungsakte bezieht.
  3. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
  4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zwei Fünftel und der Beklagte drei Fünftel.

Gründe

I

1 In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger Auskunft über die beim ... zu seiner Person gespeicherten Daten.

2 Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Verfügung vom 19. November 2018 aufgefordert, die vollständigen Unterlagen zu übersenden. Daraufhin wurden durch ihn ein teilweise geschwärzter Teil der Akten vorgelegt, die Vorlage der vollständigen, ungeschwärzten Akten aber unter Abgabe einer Sperrerklärung vom 12. März 2019 verweigert. Der Kläger beantragte unter dem 18. März 2019 die Durchführung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO. Mit Beschluss vom 28. März 2019 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren dem Fachsenat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Durchführung eines Zwischenverfahrens vorgelegt. Um zu entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf vollständige Auskunft der zu seiner Person gespeicherten Daten zustehe oder sich die Auskunft nur auf die ungeschwärzt vorgelegten Teile der Sach- und Verwaltungsakte beschränke, benötige das Gericht die vollständigen Akten. Ohne die bisher zurückgehaltenen Aktenbestandteile lasse sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht aufklären und beurteilen.

3 Unter dem 18. April 2019 hat der Beklagte einen bislang nicht vorgelegten Teil der Sachakte mit Schwärzungen nachgereicht und erläutert, die in der Sperrerklärung für diese Aktenteile angeführten Gründe bestünden für die Teilschwärzungen fort. Weitere Teile der Verwaltungsakte könnten nicht vorgelegt werden.

4 Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, die gespeicherten Daten zum Kläger seien für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich und würden bis zum Abschluss des Klageverfahrens mit dem Ziel der Löschung gesperrt, hat das Verwaltungsgericht unter dem 1. August 2019 entschieden, dass die Entscheidungserheblichkeit der bisher zurückbehaltenen Aktenbestandteile fortbestehe. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfalle erst, wenn die Daten tatsächlich gelöscht seien und keine Möglichkeit mehr bestehe, sie wiederherzustellen und abzurufen.

5 Mit Beschluss vom 19. August 2019 hat der Fachsenat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Sperrerklärung rechtswidrig ist, soweit sie sich auf einen im Einzelnen konkret bezeichneten Teil der Unterlagen bezieht. Im Übrigen sei sie rechtmäßig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Der Beklagte hat seine Beschwerde unter dem 10. September 2019 zurückgenommen.

II

6 Nach der Rücknahme der Beschwerde des Beklagten ist das Beschwerdeverfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

7 Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet. Über die Feststellung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts hinaus ist die Sperrerklärung auch insoweit rechtswidrig, als sie sich auf die im Entscheidungsausspruch bezeichneten Dokumente bezieht; im Übrigen ist sie rechtmäßig.

8 1. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat auf den - nach ordnungsgemäßer Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen durch das Verwaltungsgericht - zulässigen Antrag des Klägers das Vorliegen der mit der Sperrerklärung vom 12. März 2019 differenzierend auf die einzelnen Aktenbestandteile geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO unter Anlegung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe geprüft.

9 a) Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4, vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. und vom 12. September 2017 - 20 F 4.16 - juris Rn. 7). Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl eines Landes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 19). Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 9 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 19). Nachrichtendienstliche Belange in diesem Sinne können zum Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Aufklärungsarbeit der Verfassungsschutzbehörde die Weigerung rechtfertigen, Akten vollständig, insbesondere ungeschwärzt vorzulegen.

10 Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO. Bei solchen Daten besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundgesetzlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen der Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 20 F 4.16 - juris Rn. 7). Der Schutz persönlicher Daten gilt grundsätzlich auch für Behördenmitarbeiter (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 13). Personenbezogene Angaben wie Name, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummer und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten. Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. und vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 14).

11 b) Hiernach ist die Weigerung des Beklagten, die im Entscheidungsausspruch aufgeführten Unterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig. Für diese Aktenteile ist nämlich nicht ersichtlich, dass die in der Sperrerklärung insoweit in Anspruch genommenen Weigerungsgründe ihre Vorlage vollständig ausschließen (aa). Im Übrigen ist die Sperrerklärung, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, rechtlich nicht zu beanstanden (bb).

12 aa) Nicht von Weigerungsgründen gedeckt sind hiernach die unterbliebene Vorlage von Blatt 10 und einzelne Schwärzungen auf Blatt 36 und 241 der Sachakte.

13 Hinsichtlich von Blatt 10 der Sachakte greifen die von der Sperrerklärung herangezogenen Weigerungsgründe insoweit nicht ein, als dort auch der Name des Klägers und eine auf ihn bezogene Information bezüglich der Feststellung seines PKWs anlässlich einer Demonstration am 11. Dezember 1999 in Gifhorn enthalten sind, die auf Blatt 7 bis 9 der Sachakte bereits offengelegt worden sind. Den in der Sperrerklärung angeführten und im Übrigen auch berechtigten Geheimhaltungsinteressen kann durch Teilschwärzungen dieses Blattes Rechnung getragen werden. Ein Geheimhaltungsinteresse besteht des Weiteren nicht hinsichtlich der Schwärzung einer Telefonnummer des Klägers auf Blatt 36 der Sachakte, hinsichtlich derer die Kenntnis des Beklagten auf Blatt 111 und 245 der Sachakte offengelegt wurde. Zudem ist auch ein Teil des auf Blatt 241 der Sachakte geschwärzten Betreffs etwa auf Blatt 110, 243 und 247 offengelegt, so dass auch in Bezug auf diesen Teil der Schwärzungen die von der Sperrerklärung angeführten Geheimhaltungsgründe nicht eingreifen.

14 Einzelne Schwärzungen auf Blatt 47 und 50 der Verwaltungsakte sind ebenfalls nicht durch Weigerungsgründe gerechtfertigt. Dies betrifft - auf beiden Blättern inhaltlich identisch - den letzten vollständig geschwärzten Absatz über dem mit den Worten "Auch unter Berücksichtigung der organisatorischen Veränderungen (...)" beginnenden Absatz. Dort finden sich lediglich allgemeine, den notwendigen Abwägungsvorgang vor einer Entscheidung über den Auskunftsanspruch beschreibende Aussagen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Kenntnis dieses Textteils der Geheimhaltung bedürftige Informationen über die Tätigkeit des Beklagten betrifft. Zudem sind auch die Teilschwärzungen im zweiten Absatz auf Blatt 47 und im dritten Absatz auf Blatt 50 (jeweils beginnend mit: "Im Zeitraum (...)") nicht von Weigerungsgründen getragen. Die geschwärzten näheren Umschreibungen des in Rede stehenden Zeitraumes und des Arbeits- und Informationsaufkommens sind so vage, dass sich nicht erschließt, wieso hieraus das öffentliche Wohl gefährdende Erkenntnisse über die Arbeit der Sicherheitsbehörden folgen könnten, zumal die sehr hohe Priorisierung dieses Arbeitsschwerpunktes offengelegt worden ist. Entsprechendes gilt für die korrespondierenden Schwärzungen unmittelbar vor den Jahreszahlen "2016" und "2017" sowie den Worten "Arbeits- und Informationsaufkommens" im vorletzten Absatz auf Blatt 44 der Verwaltungsakte.

15 bb) Hinsichtlich der weiteren Aktenbestandteile und der weitergehenden Schwärzungen auf den im Tenor genannten Seiten, soweit diese im Rahmen der Beschwerde zur Überprüfung des Senats standen, ist die Sperrerklärung rechtmäßig.

16 Die Durchsicht der dem Senat im Original vorliegenden Unterlagen hat bestätigt, dass die vom Beklagten geltend gemachten Weigerungsgründe bestehen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO abgesehen. Weitere Teilschwärzungen, die über diejenigen, die den dem Verwaltungsgericht bereits vorgelegten Aktenteilen zu entnehmen sind, hinausgehen, kommen in Bezug auf diese Aktenbestandteile nicht in Betracht, weil sie nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen würden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 und vom 29. November 2016 - 20 F 10.16 - juris Rn. 12).

17 c) Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Vorlageverweigerung erfüllt sind, ist auch die Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu beanstanden. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte in seiner Sperrerklärung eine auf einzelne Aktenstücke bezogene Abwägung der gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen vorgenommen und so eine Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 12 m.w.N.) genügt.

18 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Der Beklagte hat die Kosten seiner Beschwerde in vollem Umfang und die Kosten der Beschwerde des Klägers in geringem Umfang zu tragen. Denn über die vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts bereits als rechtswidrig erkannten Schwärzungen bzw. Entnahmen sind nur wenige weitere Schwärzungen und eine Entnahme nicht durch Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gedeckt.