Beschluss vom 04.11.2019 -
BVerwG 1 B 76.19ECLI:DE:BVerwG:2019:041119B1B76.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2019 - 1 B 76.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:041119B1B76.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 76.19

  • VG Bayreuth - 30.05.2018 - AZ: VG B 5 K 17.30225
  • VGH München - 16.07.2019 - AZ: VGH 11 B 18.32129, 11 B 18.32130 und 11 B 18.32131

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2019 werden verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu je 1/6.

Gründe

1 Die Beschwerden sind unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte der Kläger - wie von ihm vorgetragen - seinen Schriftsatz vom 4. Oktober 2019 rechtzeitig zur Post gegeben hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden vorliegen. Denn das Vorbringen in diesem Schriftsatz genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung des von den Klägern allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 8 Rn. 4 f. und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3).

3 Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3). Dabei muss sich die Darlegung auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes erstrecken.

4 Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. Der Sache nach wenden sich die Beschwerden gegen die aus Sicht der Kläger in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Würdigung ihrer Asylbegehren durch das Berufungsgericht, ohne dass eine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen und dargelegt wird, dass und warum insoweit grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Stattdessen wird vor allem auf die Würdigung der Lage tschetschenischer Volkszugehöriger in der Teilrepublik Tschetschenien und in anderen Teilen der Russischen Föderation in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg aus dem Jahr 2006 verwiesen, die auf einer inzwischen über 13 Jahre zurückliegenden Tatsachengrundlage beruht.

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO (analog). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.