Beschluss vom 05.02.2015 -
BVerwG 1 WB 22.14ECLI:DE:BVerwG:2015:050215B1WB22.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 1 WB 22.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:050215B1WB22.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 22.14

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Jünemann und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Claus
am 5. Februar 2015 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Ergänzung einer Versetzungsverfügung, mit der er vom 1. Dienstsitz des ... in Bonn zum 2. Dienstsitz des ... in Berlin versetzt worden ist, um den Haushaltsvermerk, dass auf diese Verwendungsänderung das „Dienstrechtliche Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands“ Anwendung finde.

2 Der 1960 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. November 2022 enden wird. Er wurde am 8. November 2001 zum ... ernannt. Zum 1. Januar 2010 mit vorangehender Kommandierung ab 28. Oktober 2009 wurde er zum ... - auf einen ...-Dienstposten versetzt. Von diesem Dienstposten wurde er durch Versetzungsverfügung Nr. 1200573482 des Personalamts der Bundeswehr vom 17. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Korrektur vom 4. Februar 2013 zum 1. Dezember 2012 auf einen Dienstposten als ... beim ...- in Berlin versetzt. Dort hat der Antragsteller am 8. Januar 2013 den Dienst angetreten.

3 In der Erstfassung der Versetzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 war als abgebende Dienststelle (unzutreffend) das ... in München genannt. Zusätzlich enthielt die Erstfassung einen Haushaltsvermerk mit folgendem Inhalt:
„Bei der Versetzung an den Dienstort Berlin im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Bundesministeriums der Verteidigung handelt es sich um eine Personalmaßnahme im Sinne des § 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20.06.1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG) vom 30.07.1996.“

4 Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat mitgeteilt, dass im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum 1. Oktober 2012 der vom Antragsteller gegenwärtig innegehabte Dienstposten im ... am 2. Dienstsitz des Ministeriums erstmalig ausgebracht worden sei. Auf diesem Dienstposten seien Grundsatzangelegenheiten im Bereich der Hygiene und des Infektionsschutzes sowie die Aufgabe als oberste Aufsichtsbehörde im Rahmen der Eigenvollzugskompetenz, die Grundsätze des medizinischen ABC-Schutzes sowie die Vertretung des Fachgebietes gegenüber Bundes- und Landesressorts, Standes- und Fachorganisationen sowie normsetzenden Einrichtungen und Fachausschüssen wahrzunehmen. Dieser Dienstposten sei bis zur Versetzung des Antragstellers auf diesen Dienstposten mit Oberfeldarzt S. besetzt gewesen.

5 Mit E-Mail-Schreiben vom 7. Mai 2013 beantragte der Antragsteller hinsichtlich der Versetzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Korrektur vom 4. Februar 2013 die Aufrechterhaltung der ursprünglich anerkannten Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz. Zur Erläuterung führte er aus, dass in der Erstfassung der Versetzungsverfügung anerkannt worden sei, dass es sich um eine Personalmaßnahme im Sinne des § 1 DBeglG handele. Durch Generalinspekteur - Personal - sei in Absprache mit dem Personalamt der Bundeswehr eine Korrektur der Verfügung erfolgt, die wegen unzutreffender Angabe der abgebenden Stelle erforderlich geworden sei. Beim ... in München sei er nicht verwendet worden. Die 1. Korrektur beschreibe zutreffend seine Aufnahme der ... Dienstgeschäfte beim ... - mit der Einnahme der neuen Struktur des Bundesministeriums der Verteidigung bis zur Übernahme der Tätigkeit als ... „...“ beim ... zum 1. Dezember 2012. Seine Aufgaben als ... bei ... hätten insbesondere auch die Wahrnehmung von fachlichen Belangen des ... bis August 2012, sodann dessen Einarbeitung beim ... umfasst. Darüber hinaus sei eine querschnittliche Aufgabenwahrnehmung im Referat ... als Vertreter des dortigen Referatsleiters und als ... mit Einarbeitung neu zuversetzter Referenten erfolgt. Anlässlich der personellen Veränderung des Referenten ... (Oberfeldarzt S.) sei ab dem 1. Dezember 2012 seine eigene Versetzung auf diesen Dienstposten umgesetzt worden. Im Ergebnis habe er ministerielle Tätigkeiten im Referat ... ohne Unterbrechung seit dem 1. April 2012 wahrgenommen. In diesem Zeitraum sei auch die Abteilung ... an den 2. Dienstsitz des ... in Berlin verlegt worden. In Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles sei für die Anerkennung der Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz die Wahrnehmung der Tätigkeiten als ... ausschlaggebend.

6 Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 2013 ab. Zur Begründung wies es darauf hin, dass das Dienstrechtliche Begleitgesetz nicht für Personalmaßnahmen in Anspruch genommen werden könne, die außerhalb der Folgepflicht getroffen würden. Das sei der Fall, wenn ein in Berlin neu ausgebrachter Dienstposten erstmals besetzt werde oder ein verlagerter Dienstposten zum zweiten oder wiederholten Mal nachbesetzt werde. Das Dienstrechtliche Begleitgesetz sei demnach bei erstmaliger und nachfolgender Besetzung von Dienstposten, die in Berlin für neue - bisher in Bonn nicht wahrgenommene - Aufgaben ausgebracht würden, nicht anzuwenden.

7 Gegen diesen ihm am 8. August 2013 eröffneten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement vom 5. September 2013 Beschwerde ein, die am Montag, dem 9. September 2013, beim Bundesamt für das Personalmanagement einging. Zur Begründung des Rechtsbehelfs machte der Antragsteller geltend, dass er seit dem 1. April 2012 am 1. Dienstsitz des ... in Bonn querschnittlich ... Aufgaben als ... im neugeschaffenen ... auf dem Dienstposten ... wahrgenommen habe. In diesem Zeitraum habe er ebenso Aufgaben als ... erfüllt. Seine Tätigkeit sei auf einem ... Dienstposten des ... durchgeführt worden, der als Übergangselement am 1. Dienstsitz in Bonn zeitlich befristet ausgebracht gewesen sei. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 sei er dann auf den am 2. Dienstsitz des ... in Berlin ausgebrachten Dienstposten im ... als ... mit gleichem Aufgabenbereich versetzt worden. Es stehe damit fest, dass er ohne Änderung seiner am 1. Dienstsitz in Bonn wahrgenommenen Aufgaben an den 2. Dienstsitz in Berlin gewechselt sei. Daraus folge, dass ihm Ansprüche nach dem Bonn-Berlin-Gesetz zustünden, weil mit seiner Versetzung von Bonn nach Berlin nicht etwa die Übernahme neuer Aufgaben einhergegangen sei. Lediglich ein Ortswechsel habe stattgefunden.

8 Die Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 als unbegründet zurück. Zur Erläuterung führte es aus, dass das Dienstrechtliche Begleitgesetz in Fällen, die außerhalb der im Zusammenhang mit der Verlagerung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin bestehenden Folgepflicht getroffen würden, keine Anwendung finde. Die Versetzung des Antragstellers auf seinen gegenwärtigen Dienstposten beim ... stehe nicht mehr im direkten Zusammenhang mit einem verlagerungsbedingten Ortswechsel von ministeriellen Aufgaben. Vielmehr sei der derzeitig von ihm besetzte Dienstposten in Berlin neu geschaffen worden. Die auf diesem Dienstposten wahrzunehmenden Tätigkeiten seien nicht deckungsgleich mit den vom Antragsteller auf dem vorigen Dienstposten beim ... wahrgenommenen Aufgaben. Unabhängig davon sei der derzeit von ihm besetzte Dienstposten zuvor mit Oberfeldarzt S. besetzt gewesen, sodass es sich nicht um eine erstmalige Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens handele.

9 Gegen diese ihm am 15. Januar 2014 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller am 20. Januar 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

10 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und führt ergänzend insbesondere aus:
Seine Versetzung sei auf Treu und Glauben mit der Zusage von Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz erfolgt. Mit der Erstfassung der Versetzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 seien ihm Leistungen nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich zugesagt worden. Der in die 1. Korrektur vom 4. Februar 2013 nicht mehr aufgenommene Haushaltsvermerk zur Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes sei dann in die 2. Korrektur vom 12. Juni 2013 zu der Versetzungsverfügung wieder eingegangen. Vor diesem Hintergrund handele es sich bei seinem Antrag vom 7. Mai 2013 nicht um ein Rechtsschutzbegehren, das die erstmalige Bewilligung der Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes auf seinen Versetzungsvorgang betreffe.

11 Mit Rücksicht darauf, dass das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelnen erläutert hat, dass es sich bei der 2. Korrektur vom 12. Juni 2013 zur Versetzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 lediglich um einen - zu keiner Zeit wirksam gewordenen - Entwurf gehandelt habe, beantragt der Antragsteller,
die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Juli 2013 in der Fassung der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. Dezember 2013 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
hilfsweise,
zur Versetzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Korrektur vom 4. Februar 2013 unter Aufhebung der im Hauptantrag genannten Bescheide festzustellen:
"Bei der Versetzung an den Dienstort Berlin im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Bundesministeriums der Verteidigung handelt es sich um eine Personalmaßnahme im Sinne von § 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG) vom 30. Juli 1996".

12 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

13 Es verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und führt ergänzend aus, dass die Voraussetzungen für eine Zusicherung im Falle des Antragstellers nicht vorlägen. Das Ministerium habe keine generellen oder speziellen Regelungen bzw. Erlasse zur Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes auf Versetzungen vom 1. Dienstsitz des ... in Bonn zum 2. Dienstsitz in Berlin herausgegeben. Die Aufnahme des strittigen Haushaltsvermerks in die Erstfassung der Versetzungsverfügung beruhe auf einem Irrtum des für den Antragsteller zuständigen Personalführers, der mit der 1. Korrektur vom 4. Februar 2013 revidiert worden sei. Von dem Entwurf der 2. Korrektur und der dazu nicht erteilten Zustimmung der zuständigen Mitzeichnungsberechtigten habe der Antragsteller nur dadurch Kenntnis erlangt, dass ihm der entstandene LoNo-Schriftverkehr in Kopie durch einen Sachbearbeiter ohne Autorisierung und auch ohne dienstliche Notwendigkeit übersandt worden sei. Im Übrigen sei die voraussichtliche Verwendungsdauer des Antragstellers auf seinem gegenwärtigen Dienstposten bis zum 31. Dezember 2016 verlängert worden.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az. 84/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

15 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

16 1. Zwar ist der Antrag statthaft und mit dem Hauptantrag zulässig.

17 a) Der Antragsteller hat mit der Inanspruchnahme wehrdienstgerichtlichen Rechtsschutzes den richtigen Rechtsweg beschritten (§ 82 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).

18 Streitgegenstand ist - wie der Antragsteller im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. April 2014 unterstrichen hat - nicht die Versetzungsentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 17. Dezember 2012 als truppendienstliche Maßnahme, sondern allein die aus Anlass dieser Versetzungsentscheidung in Rede stehende Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1183), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160). Dabei strebt der Antragsteller die Anwendung dieses gesamten Gesetzes und nicht nur einzelner seiner Bestimmungen auf seine Verwendungsänderung vom 1. Dienstsitz des ... in Bonn zum 2. Dienstsitz des ... in Berlin an.

19 Das Dienstrechtliche Begleitgesetz regelt in § 2 die Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung sowie in §§ 4 und 5 besoldungsrechtliche Ausgleichsregelungen. Für die Entscheidung über diese Materien des Gesetzes sind, wenn sie Soldaten betreffen, nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in weiterer Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 SG). Außerdem ordnet das Dienstrechtliche Begleitgesetz in § 3 die Zulässigkeit von Verwendungsänderungen sowie in § 6 und in § 7 die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und der Beurlaubung an. Die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen aus diesen Regelungsbereichen obliegt, wenn sie Soldaten betreffen, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 28 SG und § 30a SG den Wehrdienstgerichten (stRspr, vgl. z.B. zur Verwendungsänderung: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 1 WDS-VR 6.12 und 7.12 - BVerwGE 145, 24 = Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 85 <jeweils Rn. 23>; zum Urlaub und Sonderurlaub: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 WB 38.09 - Buchholz 232.2 § 7 AZV Nr. 2 Rn. 20; zur Teilzeitbeschäftigung: BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 WB 40.12 - Rn. 16).

20 Der vom Antragsteller geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch betrifft die Anwendung der genannten Regelungsbereiche des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes in ihrer Gesamtheit auf seine Versetzung vom 1. Dienstsitz des ... in Bonn zum 2. Dienstsitz des ... in Berlin. Im Rahmen einer erweiterten Prüfungskompetenz entscheidet nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit - unbeschadet des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und des Art. 34 Satz 3 GG - unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dies bedeutet, dass das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend entscheidet, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (vgl. dazu im Einzelnen - auch zum Folgenden - BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90 - BGHZ 114, 1 = juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5 = juris Rn. 2). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, in Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Grundlagen gestützt ist, das angerufene Gericht zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Eine Verweisung an ein anderes Gericht ist lediglich dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist.

21 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Verfahren für die Entscheidung der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier gemäß § 21 Abs. 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet, weil die Überprüfung von Entscheidungen aus den Regelungsmaterien in §§ 3, 6 und 7 DBeglG in die sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte fällt.

22 b) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die in der Versetzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Korrektur vom 4. Februar 2013 mitgeteilte voraussichtliche Verwendungsdauer (bis zum 31. Dezember 2014) abgelaufen ist. Dieser Umstand stellt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für seinen vorrangigen Verpflichtungsantrag nicht in Frage.

23 Eine Versetzungsverfügung behält nach ständiger Rechtsprechung des Senats ihre Regelungswirkung und bildet solange die Rechtsgrundlage für den Verbleib eines Soldaten auf dem verfügten Dienstposten, bis sie durch eine neue Versetzungsverfügung abgelöst wird (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2009 - 1 WB 51.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 53 Rn. 19 und vom 28. September 2010 - 1 WB 62.09 - Rn. 21). Für den Antragsteller ist die voraussichtliche Verwendungsdauer auf dem verfügten Dienstposten durch die vom Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - übermittelte 2. Korrektur vom 24. November 2014 zur Versetzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2016 verlängert worden.

24 c) Der mit dem Hauptantrag formulierte Sachantrag ist auch zulässigerweise auf die Beifügung eines Haushaltsvermerks zu der Versetzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Korrektur vom 4. Februar 2013 gerichtet.

25 Der vom Antragsteller angestrebte Haushaltsvermerk kann ohne Weiteres isoliert zum Gegenstand eines Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsantrages gemacht werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Haushaltsvermerk als eine eigenständige, mit der Versetzungsverfügung nur äußerlich verbundene Regelung oder aber als eine Nebenbestimmung zur Versetzung zu qualifizieren ist; denn auch im letzteren Fall könnte eine derartige Nebenbestimmung isoliert zum Antragsgegenstand gemacht werden (ebenso schon zur Zusage der Umzugskostenvergütung: BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 WB 9.12 - Rn. 12).

26 Der Hilfsantrag ist angesichts dessen unter Berücksichtigung der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 23a Abs. 2 WBO unzulässig.

27 2. Der Sachantrag ist unbegründet.

28 Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 18. Juli 2013 ist in der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. Dezember 2013 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens, der Versetzungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 17. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Korrektur vom 4. Februar 2013 den in Rede stehenden Haushaltsvermerk anzufügen.

29 Das Dienstrechtliche Begleitgesetz ist auf die Versetzung des Antragstellers vom 1. Dienstsitz des ... in Bonn zum 2. Dienstsitz des ... in Berlin nicht anwendbar.

30 a) § 1 DBeglG lautet:
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Es gilt für alle personellen Maßnahmen, die in Bezug zu Verlegungen von Verfassungsorgangen, Obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die
- im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin oder
- als Ausgleich für die Region Bonn oder
- entsprechend den Vorschlägen der Föderalismuskommission
erfolgen.

31 Die Anwendung des Gesetzes setzt einen zweifachen Bezug der dienstrechtlichen Maßnahme voraus (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2001 - 2 A 4.00 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 39 = juris Rn. 22 ff. und vom 26. März 2009 - 2 A 4.07 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 42 = juris Rn. 16, 17). Zum einen muss diese Maßnahme einen Bezug zur Verlegung einer Behörde oder sonstigen Einrichtung des Bundes aufweisen. Dieser Bezug ist nur dann gegeben, wenn der Dienstposten, der Gegenstand der Personalmaßnahme ist, von der Verlegung der Behörde oder Einrichtung betroffen ist und an ihr teilnimmt. Zum anderen muss die Verlegung der Behörde oder Einrichtung im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin stehen oder dem Ausgleich für die Region Bonn dienen oder den Vorschlägen der Föderalismuskommission entsprechen. Erforderlich ist eine Verlegung von Bonn nach Berlin, die gerade wegen der Wiedervereinigung stattfindet. Fehlt es an einem der beiden Bezüge, so ist das Dienstrechtliche Begleitgesetz auf die Maßnahme nicht anwendbar.

32 Diese Interpretation des Gesetzeswortlauts wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Ausgangspunkt ist der in der Gesetzesbezeichnung genannte Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991, dass sein Sitz Berlin sei. Das Gesetz zur Umsetzung dieses Beschlusses des Bundestages zur Vollendung der Einheit Deutschlands („Berlin/Bonn-Gesetz“) vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) bestimmt, wie es in seiner Präambel heißt, Grundsätze für die Verlagerung der Verfassungsorgane Bundestag und Bundesregierung in die Bundeshauptstadt Berlin und enthält insbesondere die Maßgabe, entstehende Nachteile für die betroffenen Mitarbeiter auszugleichen, soweit dies erforderlich und angemessen ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 7). Auf der Basis des § 8 Berlin/Bonn-Gesetz ist das hier in Rede stehende Dienstrechtliche Begleitgesetz erlassen worden, das nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/2377 S. 5) Anwendung auf die Verlegung von Behörden im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 findet. Zu § 1 DBeglG heißt es dort, dass die Vorschrift klarstelle, dass die dienstrechtlichen Regelungen nicht nur die von der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin betroffenen Verfassungsorgane, Obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen betreffen, sondern auch die, die zum Ausgleich für die Region Bonn verlegt werden oder deren Verlegung zur Vollendung der Einheit Deutschlands entsprechend den Vorschlägen der Föderalismuskommission erfolgt. Es fehlt aber an jeglichem Anhalt für die Annahme, dass sich das Dienstrechtliche Begleitgesetz auch auf solche Maßnahmen beziehen sollte, die keinen Bezug zu einer Behördenverlegung oder zur Verlegung des Sitzes der Bundesregierung aufweisen.

33 Der Gesetzesbegründung ist weiterhin zu entnehmen, dass die zusätzlichen dienstrechtlichen Maßnahmen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz im Hinblick auf die finanziellen Rahmenbedingungen auf das unbedingt Notwendige begrenzt und nicht als Dauerregelung ausgestaltet sein sollen (BT-Drs. 13/2377 S. 5 zu Abschnitt A. „Allgemeines“). Daraus folgt, dass eine weite Auslegung des gesetzlichen Begriffs des „Zusammenhanges“ im Sinne von § 1 Satz 2 Spiegelstrich 1 DBeglG über den Gesetzeszweck hinausginge, der von vornherein nur vereinigungsbedingte Umzugssachverhalte mit einem eng begrenzten Personenkreis erfassen wollte (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 A 4.07 - Buchholz 232 § 6 BBG Nr. 42 = juris Rn. 19).

34 b) Die Versetzung des Antragstellers vom 1. Dienstsitz des ... in Bonn zum 2. Dienstsitz des ... in Berlin fällt danach nicht unter das Dienstrechtliche Begleitgesetz.

35 aa) Die Einrichtung zweier Dienstsitze für das ... in Bonn und in Berlin beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 e, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 Berlin/Bonn-Gesetz (vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 12/6614 S. 10). Die Versetzung des Antragstellers steht nicht in dem von § 1 DBeglG geforderten Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin. Sie erfolgte vielmehr im Rahmen einer organisatorischen Entscheidung des Ministers zur Neuausrichtung der Bundeswehr und - in diesem Rahmen - zur strukturellen Neugliederung des ...

36 Das folgt bereits aus dem Vermerk vom 7. Dezember 2012 über das am 5. Dezember 2012 mit dem Antragsteller geführte Personalgespräch. In diesem Personalgespräch hat das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller dessen derzeitige Verwendung in Berlin angekündigt. Dazu ist unter Nr. 2.3 des Vermerks „Planung PersABw“ festgehalten, dass „im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr“ dem Antragsteller die Verwendung auf einem Dienstposten als ... im ... in Berlin angeboten werden könne. Auch im E-Mail-Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 18. Oktober 2013, das dem Antragsteller im Rahmen des LoNo-Schriftverkehrs zu seiner Beschwerde vorgelegen hat, führt der zuständige Referent aus, dass der vom Antragsteller gegenwärtig besetzte Dienstposten „im Rahmen der Neuausrichtung BMVg“ am neuen Dienstort Berlin ausgebracht worden sei. In gleicher Weise unterstreicht das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - auf S. 2 des Beschwerdebescheids, dass der vom Antragsteller zurzeit besetzte ...-Dienstposten „im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr“ zum 1. Oktober 2012 beim ... am 2. Dienstsitz in Berlin ausgebracht worden sei.

37 Diesem thematischen Kontext seiner Versetzung ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

38 Die Neuausrichtung der Bundeswehr mit zahlreichen tiefgreifenden Änderungsmaßnahmen (z.B. Aussetzung der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes und die Einführung des freiwilligen Wehrdienstes, Reduzierung des Streitkräfteumfangs, Reorganisation der Teilstreitkräfte, der militärischen Organisationsbereiche und der Bundeswehrverwaltung), darunter mit der hier in Rede stehenden Neugliederung des ..., ist in den allgemein zugänglichen Internetauftritten der Bundeswehr in der Weise kommuniziert worden, dass sie allein auf das veränderte sicherheitspolitische Umfeld zu Beginn des 21. Jahrhunderts ausgerichtet sei und dass zugleich die Strukturen der Bundeswehr demografiefest und ihre Fähigkeiten dauerhaft finanzierbar gemacht werden sollten. Auch den Regelungen über die Aufgaben des „Arbeitsstabes Strukturreform" im Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 22. März 2011 zur Strukturreform der Bundeswehr sind keine Bezüge der damit verbundenen Verwendungsentscheidungen zu einer Verlagerung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin zu entnehmen.

39 bb) Die Versetzung des Antragstellers steht außerdem nicht in Bezug zu einer Verlegung von Verfassungsorganen, Obersten Bundesbehörden oder sonstigen Einrichtungen. Vielmehr betrifft sie die Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten am 2. Dienstsitz des ... in Berlin, der bereits zuvor zum 1. Oktober 2012 dort ausgebracht und mit einem anderen Offizier besetzt worden war. Nachdem dieser Offizier, Oberfeldarzt S., einer förderlichen anderen Verwendung zugeführt werden sollte, stellte die Versetzung des Antragstellers auf diesen Dienstposten lediglich eine Nachbesetzung eines Dienstpostens dar, der sich bereits am Dienstort Berlin befand und nicht Gegenstand einer Verlagerung war.

40 Ohne Bedeutung für die Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers, welche Aufgaben er im Einzelnen auf seinem früheren Dienstposten in Bonn und nunmehr auf seinem jetzigen Dienstposten in Berlin wahrgenommen hat bzw. wahrnimmt. Auf den Inhalt der konkreten Tätigkeit am neuen Dienstort stellt das Dienstrechtliche Begleitgesetz nicht ab. Der im Gesetz geforderte Zusammenhang der Maßnahme mit der Verlegung der Behörde oder Einrichtung kann sich nicht aus dem Inhalt der Tätigkeit ergeben, sondern nur aus dem „verlagerungsbedingten“ Ortswechsel (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 A 4.00 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 39 = juris Rn. 26).

41 c) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers lässt sich auch nicht aus einer Zusicherung oder Zusage ableiten.

42 Eine derartige Zusage oder Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG, der im Wehrbeschwerdeverfahren grundsätzlich Anwendung findet (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31 = juris Rn. 13), ist dem Antragsteller im Personalgespräch vom 5. Dezember 2012 im Hinblick auf die von ihm angestrebte Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes auf seine Versetzung an den 2. Dienstsitz des ... in Berlin nicht erteilt worden. Im Personalgesprächs-Vermerk vom 7. Dezember 2012 heißt es lediglich, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung entfalle und auf die Möglichkeit der Beratung durch das zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zu den umzugs-, trennungsgeld- und reisekostenrechtlichen Folgen der Zusage bzw. der Nichtzusage der Umzugskostenvergütung hingewiesen werde.

43 Der Umstand, dass der in Rede stehende Haushaltsvermerk in der Erstfassung der Versetzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 enthalten war, begründet ebenfalls nicht einen Anspruch des Antragstellers auf Einhaltung einer entsprechenden Zusage. Selbst wenn es sich bei diesem Haushaltsvermerk um eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG gehandelt haben sollte, ist sie durch die 1. Korrektur vom 4. Februar 2013 zu der Versetzungsverfügung entfallen.

44 Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes auf seine Versetzung vom 1. Dienstsitz zum 2. Dienstsitz des ... hat, war das Bundesamt für das Personalmanagement zur Rücknahme dieser Zusicherung nach § 38 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG berechtigt. Die Voraussetzungen für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauensschutzes in der Person des Antragstellers liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, dass er - bezogen auf die finanziellen Aspekte des ursprünglichen Haushaltsvermerks - im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG vermögensrechtliche Dispositionen getroffen hätte. Überdies konnte der Antragsteller spätestens ab dem 7. Mai 2013 den von ihm geltend gemachten Vertrauensschutz nicht mehr entfalten, weil ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt klar war, dass es über die Frage der Anwendbarkeit des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes auf seinen Versetzungsfall unterschiedliche Meinungen im Bundesministerium der Verteidigung gab.

45 Der geltend gemachte Anspruch kann vom Antragsteller auch nicht auf allgemeine Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit aus Art. 20 Abs. 3 GG gestützt oder aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitet werden. Denn das Bundesministerium der Verteidigung hat für Fälle der hier in Rede stehenden Art, in denen es zu Versetzungen im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr kommt, zu keiner Zeit generelle oder spezielle Regelungen erlassen, denen zufolge Mitarbeitern oder Soldaten Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz bewilligt oder in Aussicht gestellt worden sind.