Beschluss vom 06.05.2015 -
BVerwG 5 B 47.14ECLI:DE:BVerwG:2015:060515B5B47.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.05.2015 - 5 B 47.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515B5B47.14.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 47.14

  • VG Cottbus - 15.08.2014 - AZ: VG 1 K 10/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. August 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. August 2014 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, welches der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen eines im Wege der Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG erlassenen Verwaltungsaktes ist.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 14.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.