Beschluss vom 06.06.2007 -
BVerwG 5 B 139.07ECLI:DE:BVerwG:2007:060607B5B139.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2007 - 5 B 139.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:060607B5B139.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 139.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.04.2007 - AZ: OVG 12 B 255/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2007 mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob es - wie die Klägerin nunmehr geltend macht - den Schriftsatz vom 4. Mai 2007 als „Gegenvorstellung“ bzw. „Anhörungsrüge“ bewertet. Über den hierauf gerichteten Feststellungsantrag im Schriftsatz vom 31. Mai 2007, der nicht Bedingung der Rücknahme war, ist durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.