Beschluss vom 07.04.2010 -
BVerwG 5 B 12.10ECLI:DE:BVerwG:2010:070410B5B12.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.04.2010 - 5 B 12.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:070410B5B12.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 12.10

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 07.12.2009 - AZ: OVG 3 L 165/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die „Sofortige Beschwerde“ des Beklagten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2009 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die „sofortige Beschwerde“ ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2009, soweit mit ihm der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und ein sich anschließendes Berufungsverfahren abgelehnt wird, unanfechtbar ist.

2 Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt werden. Zu diesen Entscheidungen gehört die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Oberverwaltungsgericht nicht. Dies ist dem Beklagten bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und dem Hinweisschreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2010 zutreffend mitgeteilt worden.

3 Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte insoweit auch auf § 127 ZPO. Denn die sofortige Beschwerde im Sinne des § 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO kann gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen Entscheidungen der ersten Instanz eingelegt werden. Das Oberverwaltungsgericht ist aber nicht erstinstanzlich tätig geworden. Vielmehr ist die angefochtene Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren ergangen. Hierauf ist der Beklagte mit Schreiben des Vorsitzenden vom 5. März 2010 hingewiesen worden. Die Statthaftigkeit der „sofortigen Beschwerde“ gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch ein Gericht der zweiten Instanz lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union herleiten.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.