Beschluss vom 08.04.2022 -
BVerwG 7 B 7.22ECLI:DE:BVerwG:2022:080422B7B7.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2022 - 7 B 7.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:080422B7B7.22.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 7.22

  • VG Koblenz - 02.11.2020 - AZ: 3 K 484/20.KO
  • OVG Koblenz - 07.05.2021 - AZ: 10 A 11400/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2022
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein und Dr. Wöckel
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers zu 1 gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2022 - 7 B 13.21 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die zulässige Anhörungsrüge des Klägers zu 1 ist unbegründet. Das Rügevorbringen lässt nicht erkennen, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - juris Rn. 10 m.w.N., insoweit in Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 37 nicht abgedruckt). Danach liegt hier ein Gehörsverstoß nicht vor.

3 Das Beschwerdevorbringen zu den Umständen und dem Zweck der Verlegung des Abflussrohrs auf dem klägerischen Grundstück sowie dazu, dass in den für die Nachbargrundstücke erteilten Baugenehmigungen jeweils der Anschluss der Abwasserbeseitigung an das Abflussrohr angeordnet worden sei, war für die Entscheidung des Senats über die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde nicht erheblich. Dies gilt auch für eine auf diesem Vorbringen fußende Annahme einer "formlosen oder konkludenten Widmung" des Abflussrohrs als Teil der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Abwasseranlage, wie sie der Kläger zu 1 nunmehr in Ansehung der Gründe des angefochtenen Beschlusses mit insoweit neuem rechtlichen Vorbringen für geboten hält.

4 Der Senat hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter anderem deshalb verneint, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sei, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Entwässerungsleitung, mit der das Abwasser aus den Anfallstellen erfasst und der weiteren Beseitigung zugeführt und somit im Sinne von § 54 Abs. 2 WHG gesammelt und fortgeleitet werde, Teil der öffentlichen Abwasseranlage sei, sich danach richten könne, ob die Leitung dazu bestimmt sei, Abwasser einer unbestimmten Anzahl nicht näher bezeichneter Einleiter aufzunehmen. Ferner sei geklärt, dass eine auch in dieser Hinsicht verlässliche Abgrenzung jeweils die von der zuständigen Stelle vorgenommene Widmung leiste, die grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden sei, auch konkludent ergehen könne und sich, falls die Abwasserbeseitigungspflicht aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe obliege, in der Abwassersatzung der Gemeinde bzw. - bei zulässiger Übertragung dieser Aufgabe - der dann beseitigungspflichtigen Körperschaft finde. Welcher weitergehende, die Zulassung der Revision rechtfertigende Klärungsbedarf bestehen könnte, wenn man vorliegend von einer solchen Widmung des Abflussrohrs ausginge, ist dem Rügevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Ausführungen in dem angefochtenen Nichtzulassungsbeschluss zu § 56 Satz 1 WHG, wonach diese Vorschrift nicht eine Verantwortlichkeit des Abwasserbeseitigungspflichtigen für das Verhalten Dritter im Umgang mit Abwasser normiere.

5 Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass er aus Rechtsgründen gehindert war, das Abflussrohr als einen entsprechend gewidmeten Teil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten anzusehen. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Abflussrohr nach der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Beklagten nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage sei, sondern als Grundstücksentwässerungsanlage der alleinigen Verantwortung des Grundstückseigentümers unterliege. An diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffene Feststellung des Inhalts der Entwässerungssatzung als einem Bestandteil des nicht revisiblen Landesrechts war der Senat als Revisionsgericht auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gebunden (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.