Beschluss vom 08.07.2022 -
BVerwG 3 PKH 1.22ECLI:DE:BVerwG:2022:080722B3PKH1.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2022 - 3 PKH 1.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:080722B3PKH1.22.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 1.22

  • VG Karlsruhe - 03.05.2022 - AZ: 12 K 3092/21
  • VGH Mannheim - 20.06.2022 - AZ: 4 S 1355/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Kenntner
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juni 2022 zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Beschluss vom 20. Juni 2022 - 4 S 1355/22 - die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2022 - 12 K 3092/21 - zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Soweit sich der Antragsteller zu seinem Befangenheitsgesuch äußere, sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Soweit es um den isolierten Prozesskostenhilfeantrag für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gehe, sei jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

2 Gegen den Beschuss hat der Antragsteller "Beschwerde, hilfsweise das dementsprechend gültige Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, dem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und ihm die Fahrerlaubnis antragsgemäß zu erteilen. Sachgemäß ist sein Begehren dahin auszulegen, dass er Prozesskostenhilfe für das angestrebte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs begehrt.

3 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits nicht wirksam als elektronisches Dokument übermittelt worden. Hierfür müsste es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht worden sein (§ 55a Abs. 3 VwGO). Beides ist nicht der Fall.

4 Unabhängig hiervon bietet die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nicht mit einer Beschwerde, Beschlüsse, mit denen die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, nicht mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 146 Abs. 2, § 152 VwGO).

5 Aus den dargelegten Gründen könnte der Antrag auch dann keinen Erfolg haben, wenn man ihn als Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs auslegen würde.