Beschluss vom 08.10.2018 -
BVerwG 10 B 8.18ECLI:DE:BVerwG:2018:081018B10B8.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2018 - 10 B 8.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:081018B10B8.18.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 8.18

  • VG Greifswald - 17.11.2015 - AZ: VG 2 A 294/15 HGW
  • OVG Greifswald - 24.01.2018 - AZ: OVG 2 L 511/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2018
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der klagende Landkreis ist nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landkreisneuordnungsgesetz - LNOG M-V) vom 12. Juli 2010 Gesamtrechtsnachfolger der durch § 1 Abs. 1 LNOG M-V aufgelösten Landkreise Ostvorpommern und Uecker-Randow. Nach § 25 Satz 2 LNOG M-V sollen die Landkreise zum Abbau von übernommenen Altfehlbeträgen von ihren Gemeinden entsprechend deren Zugehörigkeit zu den aufgelösten Landkreisen, aus deren Gebiet die neuen Landkreise gebildet wurden, innerhalb einer Frist von zehn Jahren eine angemessene Umlage (Altfehlbetragsumlage) erheben.

2 Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 18. September 2014 ordnete das beklagte Landesministerium an, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2014 eine Altfehlbetragsumlage von den Gemeinden der ehemaligen Landkreise Ostvorpommern und Uecker-Randow durch Erlass einer Umlagesatzung zu erheben habe. Eine solche Satzung wurde in der Folgezeit nicht erlassen. Der Beklagte ordnete daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2015 an, dass der Kläger eine Altfehlbetragssatzung in der dem Bescheid als Anlage beigefügten Fassung zu erlassen und amtlich bekannt zu machen habe. Mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. Mai 2015 erließ der Beklagte im Wege der Ersatzvornahme eine Satzung über die Erhebung einer Altfehlbetragsumlage.

3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 3. März 2015 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

4 Die der Sache nach auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5 Ist die Berufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann nach ständiger Rechtsprechung aller Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 21. September 2016 - 6 B 14.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 426 Rn. 16, je m.w.N.). Das leistet die Beschwerde nicht.

6 Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig sei, weil mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 12. Mai 2015, mit welchem der Beklagte die Altfehlbetragsumlagesatzung erlassen habe, das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen sei. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides verbessere die Erfolgsaussichten des Klägers bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme der Ersatzvornahme nicht. Zwar sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, doch seien die Gründe hierfür bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 12. Mai 2015 "rechtlich unerheblich". Ferner verbessere die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Chancen des Klägers auf eine derartige Rücknahme deswegen nicht, weil sich die Ersatzvornahme auch auf die bestandskräftige Verfügung des Beklagten vom 18. September 2014 stützen könne. Jedenfalls im Hinblick auf die zuletzt genannte, das Berufungsurteil - wie auch der Kläger nicht bestreitet - selbständig tragende Erwägung sind die Zulassungsgründe der Divergenz (1.), der grundsätzlichen Bedeutung (2.) und des Verfahrensmangels (3.) nicht dargelegt.

7 1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung eines Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, je m.w.N.). Daran fehlt es hier.

8 Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 - (BVerwGE 152, 188 Rn. 15), auf welches die Beschwerde hinweist, ist nicht dargelegt. In dieser Entscheidung hat der Senat - nach Bejahung der Zulässigkeit der Klage aufgrund der Auslegung irrevisiblen Landesrechts durch das Berufungsgericht - ausgeführt, ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers wäre jedenfalls dadurch gegeben, dass er im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Rücknahme der (auch dort erfolgten) Ersatzvornahme geltend machen könne. Bei diesem Begründungselement handelt es sich - wie sich aus der einleitenden Formulierung "im Übrigen" ergibt - nicht um einen das Urteil vom 16. Juni 2015 tragenden Rechtssatz, sondern lediglich um eine zusätzliche Erwägung. Abgesehen davon weicht die entscheidungstragende Begründung des Berufungsurteils hiervon nicht ab.

9 2. Die Rechtssache hat ferner nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr der Kläger beimisst.

10 Die zu der erwähnten selbständig tragenden Begründung des Berufungsurteils formulierten Fragen unter 3.5
"Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen eine Handlung aufgebenden Verwaltungsakt, wenn der zur Umsetzung dieses Verwaltungsaktes erlassene Verwaltungsakt sich alternativ auch auf einen inhaltlich anderen, die Handlung aufgebenden bestandskräftigen Verwaltungsakt stützen könnte, weil sich die rechtliche Situation durch die Aufhebung des die Handlung aufgebenden Verwaltungsaktes im Hinblick auf den bestandskräftigen umsetzenden Verwaltungsakt nicht verbessern würde?
Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine kommunalaufsichtliche Anweisungsverfügung zum Erlass einer konkreten Satzung dadurch, dass eine vorherige - allgemeiner gehaltene - Anweisungsverfügung bestandskräftig geworden ist und sich die Behörde alternativ bei der Ersatzvornahme auch auf diese berufen könnte, weil sich die rechtliche Situation bei erfolgreicher Anfechtung der kommunalaufsichtlichen Anweisungsverfügung im Hinblick auf die bestandskräftige Anweisungsverfügung nicht verbessern würde?"
sowie die im Wesentlichen wortgleichen Fragen unter 3.6 führen nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, da der Kläger ihre fallübergreifende Bedeutung nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufzeigt. Ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage vorliegt, ist eine Frage der Gegebenheiten des jeweiligen konkreten Einzelfalls, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzieht. Aus dem - im Wesentlichen auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls zugeschnittenen - Beschwerdevorbringen ergibt sich hier nichts anderes. Allein der Umstand, dass die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht aus Sicht des Klägers mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, verleiht der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung.

11 Die unter Nummer 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 der Beschwerdebegründung formulierten Fragen führen damit nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich auf die von der vorstehend erörterten Erwägung unabhängige weitere Begründung des Berufungsurteils beziehen.

12 3. Die Revision ist auch dann nicht zuzulassen, wenn das Vorbringen der Beschwerde, wie vom Kläger nach Ablauf der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeregt, zugleich als Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verstanden wird (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 8 m.w.N.). Zwar liegt in der Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil ein Verfahrensmangel, wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung prozessualer Vorschriften beruht (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 - a.a.O. Rn. 2), doch ist im Hinblick auf die entscheidungstragende Begründung des Berufungsurteils ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Ersatzvornahme auch auf den - aus Sicht des Klägers rechtmäßigen - Bescheid vom 18. September 2014 gestützt werden kann und ihre Rücknahme daher durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht wahrscheinlicher wird, lässt einen Verstoß gegen Verfahrensrecht ebenso wenig erkennen wie die daraus im Berufungsurteil gezogene Folgerung, dass mangels einer möglichen Verbesserung der Rechtsposition des Klägers sein Rechtsschutzinteresse entfallen sei. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, in welcher Weise gleichwohl die Rechtsposition des Klägers durch eine Sachentscheidung verbessert werden könnte. Soweit der Kläger eine Einschränkung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten beanstandet, führt dies schon deswegen nicht auf einen Verfahrensmangel, weil er es selbst in der Hand hatte, den Eintritt der Bestandskraft der Bescheide vom 18. September 2014 und 12. Mai 2015 zu verhindern.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.