Beschluss vom 08.10.2019 -
BVerwG 5 B 32.19ECLI:DE:BVerwG:2019:081019B5B32.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2019 - 5 B 32.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:081019B5B32.19.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 32.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2019
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der klagenden Partei gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2019 sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2019 wird verworfen.
  2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der im Schreiben der klagenden Partei vom 29. September 2019 u.a. an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und als "(Verfassungs)beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf gegen den "Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2019, Az.: 13 Sa 454/18 [tatsächlich: 19]" sowie das "Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2019, Az.: 4 Ca 793/18" ist unzulässig und daher zu verwerfen.

2 Entscheidungen der (Landes-)Arbeitsgerichte können nicht mit dem Ziel, sie aufzuheben bzw. zu ändern, mit einer Beschwerde oder einem anderen Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können nur die in dieser Vorschrift angeführten Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe der Länder durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Zu diesen Entscheidungen gehören weder der hier angefochtene Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts, mit dem der Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren, in dem die Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG weiterverfolgt werden soll, zurückgewiesen wurde, noch das hier angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden, mit dem die Klage der klagenden Partei u.a. auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG abgewiesen wurde.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.