Beschluss vom 09.01.2009 -
BVerwG 8 B 96.08ECLI:DE:BVerwG:2009:090109B8B96.08.0

Beschluss

BVerwG 8 B 96.08

  • VG Gera - 24.06.2008 - AZ: VG 6 K 1539/04 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Juni 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Von den Gründen der Klägerin für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO hat die Verfahrensrüge Erfolg, die sich auf die Behandlung des Verpflichtungsantrages der Klägerin durch das Verwaltungsgericht bezieht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin beanstandet zu Recht eine Verletzung von § 88 VwGO. Danach darf das Gericht nicht über den Klageantrag hinausgehen. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch hinsichtlich dieses Verpflichtungsantrages getan.

2 1. Die Klägerin begehrt ausweislich ihres Klageantrages, dass das streitbefangene Grundstück an sie zurück übertragen wird. Dieser Antrag beinhaltet die Rechtsbehauptung, dass sie Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes in Bezug auf dieses Grundstück sei und ihr daher eine Singularrestitution zustehe. Stattdessen hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Beklagte die Firma K... J... & Co. in Liquidation als Berechtigte festzustellen und ihr das streitbefangene Grundstück zurückzuübertragen habe. Für diese Entscheidung hätte es jedoch eines Klageantrages bedurft, der die geschädigte Unternehmensträgerin als Restitutionsberechtigten zum Gegenstand hat. Darauf hatte das Verwaltungsgericht im vorbereitenden Verfahren auch hingewiesen. Die Klägerin hat indes ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 darauf abgehoben, dass allein sie sich und nicht die fragliche Unternehmensträgerin als Berechtigte ansehe. Sie hat deshalb auch in der mündlichen Verhandlung an ihrem angekündigten Klageantrag festgehalten. Vor diesem Hintergrund verletzt das Verwaltungsgericht die Dispositionsbefugnis der Klägerin, wenn es einen Berechtigten feststellt, der es nach dem Willen der Klägerin nicht sein soll. Zwar mag die Rechtsauffassung der Klägerin unzutreffend sein, dass ihre eigene Berechtigung aus § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG folge. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nur erfüllt, wenn entweder ein Unternehmen als solches geschädigt oder eine Beteiligung an ihm entzogen worden ist (vgl. Beschluss vom 5. August 2004 - BVerwG 7 B 9.04 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 51). Aber auch bei unzutreffender Rechtsauffassung des Beteiligten bei der Abfassung des Klageantrages ist das Verwaltungsgericht gehindert, über das ausdrücklich Gewollte hinauszugehen. Dem Vorsitzenden obliegt es gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nur, darauf hinzuwirken, dass ein sachdienlicher Antrag gestellt wird.

3 2. Die Verfahrensrüge wegen Behandlung des Feststellungsantrages der Klägerin ist unbegründet, weil die Klägerin im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich keinen Feststellungsantrag gestellt hat.

4 3. Auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO wegen vermeintlich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache und Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nicht an, solange der richtige Klageantrag umstritten ist. Das gilt auch für die weiteren gerügten Verfahrensfehler.

5 Im erneuten Verfahren wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich ist. Als beklagte Körperschaft ist die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich mit allen ihren Behörden am Rechtsstreit beteiligt. Eine gleichzeitige Beiladung ist daneben weder geboten noch gerechtfertigt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 28. August 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 142 und vom 17. Oktober 1985 –BVerwG 2 C 25.82 - BVerwGE 72, 165 <167 f.>; Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127<128> - m.w.N.).

6 Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 GKG.