Beschluss vom 09.01.2020 -
BVerwG 2 B 46.19ECLI:DE:BVerwG:2020:090120B2B46.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2020 - 2 B 46.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:090120B2B46.19.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 46.19

  • OVG Schleswig - 07.10.2019 - AZ: OVG 2 KS 1/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2019 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

2 Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt sind. Zu diesen anfechtbaren Entscheidungen gehört der vom Antragsteller angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2019 nicht. Dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts betrifft die vom Antragsteller beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 und richtet sich damit gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2014, mit dem dieses die Zulassung der Berufung abgelehnt hat. Der vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2017 - 9 B 1.17 - (NVwZ 2018, 81) hat dagegen den Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zum Gegenstand. Auf den Umstand der Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts nach Maßgabe von § 152 Abs. 1 VwGO ist der Antragsteller sowohl in dem angegriffenen Beschluss als auch im Anschreiben des Senats vom 27. November 2019 hingewiesen worden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.