Beschluss vom 09.08.2019 -
BVerwG 5 B 24.19ECLI:DE:BVerwG:2019:090819B5B24.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2019 - 5 B 24.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:090819B5B24.19.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 24.19

  • VG Braunschweig - 28.06.2017 - AZ: VG 3 A 22/15
  • OVG Lüneburg - 22.05.2019 - AZ: OVG 10 LC 17/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).

3 Mit der Frage,
"Verletzt eine Festlegung eines Anerkennungsbetrages von 2,22 Euro bei Betreuung von Kindern in der Großtagespflege oder im Rahmen der allgemeinen Tagespflege einer Tagespflegeperson Art. 12 GG?",
legt die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Die Rüge der Nichtbeachtung bzw. unzureichenden Beachtung von Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung und Anwendung von Bundes-, Landes- oder Ortsrecht kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Bundes-, Landes- oder Ortsrecht als korrigierendem Maßstab angeführten - Norm des Grundgesetzes ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010 - 4 B 40.10 - juris Rn. 2 m.w.N. und vom 25. Juni 2015 - 9 B 69.14 - juris Rn. 9). Die angeblichen bundesverfassungsrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen bundes-, landes- oder ortsrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die von ihr aufgeworfene Frage zielt nicht auf die Klärung der Auslegung des Art. 12 Abs. 1 GG, sondern darauf, ob das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der in Anwendung der vom Rat der beklagten Stadt nach Maßgabe des einschlägigen Bundes- und Landesrechts erlassenen Gebührensatzung festgelegte Anerkennungsbetrag von 2,22 € nicht gegen Art. 12 GG verstößt (UA S. 24 ff.). Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe Art. 12 GG auf den konkreten Fall rechtsfehlerhaft angewendet, kann eine auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde zulässigerweise nicht begründet werden.

4 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.