Beschluss vom 09.10.2025 -
BVerwG 9 A 20.25ECLI:DE:BVerwG:2025:091025B9A20.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2025 - 9 A 20.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:091025B9A20.25.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 20.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Oktober 2025 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Plog als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.

2 In der Regel entspricht es billigem Ermessen, dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Für die dazu notwendige überschlägige Überprüfung des Streitstoffs sind Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu klären (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 161 Rn. 15 f.).

3 Nach diesem Maßstab entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin hat mit ihrer in der Sache gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 20. Dezember 2023 für den Neubau der A26 Ost, Bauabschnitt 6 a, gerichteten Klage geltend gemacht, dass der Schutzstreifen der unterirdisch verlaufenden Mineralöl-Fernleitung, über die in ihrem Auftrag Mineralöl unter Überdruck befördert wird, nicht nur von tiefwurzelnden Gewächsen freizuhalten sei, welche die Ummantelung der Fernleitung angreifen könnten, sondern darüber hinaus auch gewährleistet sein müsse, dass jeder Punkt der Fernleitung für Wartungs- und Reparaturmaßnahmen mit den dafür erforderlichen Geräten erreichbar sei. Dem hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren erstmals mit Schreiben vom 23. September 2025 unter Vorlage des geänderten Maßnahmenplans U 09.2 Blatt 2 B in einer Art und Weise Rechnung getragen, dass die Klägerin - auch ohne förmliche Anpassung des Planfeststellungsbeschlusses - hinreichend belastbar davon ausgehen konnte, dass ihren Bedenken Rechnung getragen wird. Damit hat die Beklagte das erledigende Ereignis herbeigeführt und insoweit ihren Rechtsstandpunkt, dass die beanstandete Nebenbestimmung rechtmäßig sei, aufgegeben.

4 Die Kosten waren auch nicht zumindest teilweise der Klägerin aufzuerlegen, weil von vornherein keine Veranlassung für die Klageerhebung bestanden hätte. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sieht in Ziffer 2.16.2 als Nebenbestimmung lediglich vor, dass der Schutzstreifen von tiefwurzelndem Pflanzenwuchs, nicht aber von jeglicher Bepflanzung freizuhalten ist. Das bloße Angebot der Vorhabenträgerin, die Pläne entsprechend anzupassen, hat die Erhebung einer fristgebundenen Klage noch nicht entbehrlich gemacht. Auch im gerichtlichen Verfahren stand - nach Aktenlage - bis zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 23. September 2025 nicht belastbar fest, in welchem Umfang sie dem Begehren der Klägerin tatsächlich nachkommen würde. So waren etwa in den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. August 2025 übersandten Maßnahmenplänen weiterhin Gehölzbepflanzungen im Schutzstreifen verzeichnet. Dass es sich nach Angaben der Beklagten hierbei um ein Missverständnis und nicht um eine fortbestehende inhaltliche Divergenz handelte, führt zu keiner anderen Bewertung.

5 Der Beigeladenen waren gem. § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, da sie sich zwar den Ausführungen der Beklagten durchgehend angeschlossen, jedoch keinen Antrag gestellt hat. Zugleich entspricht es damit nicht gem. § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, ihr die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass die in diesem Verfahren streitige Frage für die Gesamtplanung von untergeordneter Bedeutung war.