Beschluss vom 10.04.2003 -
BVerwG 4 VR 14.02ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B4VR14.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2003 - 4 VR 14.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B4VR14.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 14.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 21. Oktober 2002 anzuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtstreitwert. Die Antragsteller zu 3 und 4, zu 8 und 9 sowie zu 10 und 11 tragen den auf sie entfallenden Kostenanteil jeweils als Gesamtschuldner.

I


Die Antragsteller wenden sich im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2002 für den Neubau der Bundesautobahn A 38 von der Anschlussstelle der Bundesstraße B 27 bis zur Landesgrenze Niedersachsen/Thü-ringen. Die Antragstellerin zu 1 ist in der Nachbarschaft der geplanten Trasse Eigentümerin eines Wohngrundstücks. Der Antragsteller zu 2 ist im Planbereich Eigentümer eines Grundstücks und Pächter mehrerer landwirtschaftlich genutzter Flächen. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Eigentümer eines an der Leine gelegenen Mühlengrundstückes. Die Antragstellerin zu 5 betreibt auf diesem Grundstück die Leinemühle ... Die Antragsteller zu 6 bis 11 sind Eigentümer überwiegend landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, von denen Teilflächen für die Straßenbaumaßnahme oder für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen unmittelbar in Anspruch genommen werden. Der Antragsteller zu 12 ist ein anerkannter Naturschutzverein.
Die A 38 dient mit einer Länge von 183 km als Verbindung zwischen der A 7 im Raum Göttingen und der A 9 im Raum Halle/Leip-zig. Sie gehört zu den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit und ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf dargestellt. Das planfestgestellte Teilstück hat eine Länge von rund 7 km. Es kreuzt die Leineniederung, die im Trassenbereich als Überschwemmungsgebiet festgesetzt ist, auf ca. 1000 m in Dammlage. Als Leinequerung ist eine dreifeldrige Brücke mit einer lichten Weite von 47,10 m und zwei Stützpfeilerreihen von je 1,20 m Breite sowie einer lichten Höhe von 4,50 m vorgesehen. Als weitere Durchlassöffnung ist eine Flutbrücke mit einer lichten Weite von 40 m geplant. Östlich der Leineniederung schließt sich auf einer Streckenlänge von ca. 3 km, bei der ein Höhenunterschied von 150 m zu überwinden ist, der Anstieg zum Heidkopf an, der mit einem 1700 m langen Tunnel unterfahren wird.
Die Antragsteller erhoben im Anhörungsverfahren Einwendungen, die im Planfeststellungsbeschluss vom 21. Oktober 2002 zurückgewiesen wurden.
Sie haben am 25. November 2002 Anfechtungsklage erhoben und am 27. November 2002 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie machen geltend: Das Planvorhaben ermangele der Planrechtfertigung. Der Planfeststellungsbeschluss genüge nicht den Anforderungen des Abwägungsgebotes, da insbesondere die Alternativenprüfung Defizite aufweise. Die Antragsgegnerin habe den wasserrechtlichen Belangen nicht in der rechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen gewässerschutzbezogene Zielvorgaben der Raumordnung. Die Antragsgegnerin verkenne das Gewicht der Hochwassergefahren, die durch den Eingriff in das festgesetzte Überschwemmungsgebiet drohten. Auch die Naturschutzbelange seien zu kurz gekommen. Die Trasse durchschneide ein potentielles FFH-Gebiet mit prioritären Lebensraumtypen. Der Gedanke an ein faktisches Vogelschutzgebiet liege ebenfalls nicht fern. Jedenfalls werde ein ökologisch hochsensibler Bereich betroffen, der durch das Vorhandensein förmlich ausgewiesener Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebiete und gesetzlich geschützter Biotope gekennzeichnet sei. Die Antragsgegnerin sei den Erfordernissen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht gerecht geworden. Die Ausgleichsbilanz sei unzureichend. Die eingriffsrechtlich vorgeschriebene Abwägung sei unterblieben. Sowohl aus wasser- als auch aus naturschutzrechtlichen Gründen hätte sich als vorzugswürdige Lösung eine Aufständerung im Bereich der Leineniederung aufdrängen müssen.
Die Antragsgegnerin ist dem Rechtsschutzbegehren der Antrag-steller insbesondere unter Hinweis auf die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses und die von ihr eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen entgegengetreten.

II


1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
2. Er ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das private Interesse der Antragsteller, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand verspricht die Klage der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beruht, soweit sich dies im derzeitigen Verfahrensstadium überblicken lässt, nicht auf einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die im Klageverfahren zur Folge haben könnte, dass er aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt wird. In dieser Situation würde es dem mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG verfolgten Beschleunigungszweck zuwiderlaufen, der Antragsgegnerin die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der sofortigen Vollziehung allein mit Rücksicht darauf zu entziehen, dass die Antragsteller sich im Klagewege gegen das Vorhaben zur Wehr setzen.
Dahinstehen kann, wie weit die in der Antragsbegründung aufgelisteten Mängel außer von den mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Antragstellern zu 6 bis 11 (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74) auch von den übrigen Antragstellern im Klagewege gerügt werden können. Jedenfalls gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an den geltend gemachten Fehlern leidet.
2.1 Ohne Erfolg stellen die Antragsteller die Planrechtfertigung in Frage. Die A 38 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878) dem Gesetz als Anlage beigefügt ist, als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 FStrAbG entspricht sie damit den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Das bedeutet, dass nach der gesetzgeberischen Wertung unter Bedarfsgesichtspunkten eine Planrechtfertigung vorhanden ist. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339). Ein Verfassungsverstoß lässt sich nicht daraus herleiten, dass sich die Verkehrsprognosen, an denen sich der Gesetzgeber bei der Bedarfsfeststellung orientiert hat, nach der Einschätzung der Antragsteller als überholt erwiesen haben. Der Bedarfsplan wird nicht automatisch gegenstandslos, wenn sich die Annahmen, die ihm zugrunde liegen, in der Folgezeit nicht bestätigen. Wie aus § 4 Satz 2 FStrAbG erhellt, ist es dem Gesetzgeber vorbehalten, die Bedarfsfeststellung gegebenenfalls an veränderte Verhältnisse anzupassen. Diese Regelung schließt es, solange eine solche Anpassungsentscheidung aussteht, im Regelfall aus, sich über den Bedarfsplan hinwegzusetzen. Zweifel daran, ob die gesetzliche Regelung weiterhin Geltung beansprucht, sind allenfalls dann angebracht, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit so grundlegend gewandelt haben, dass sich die ursprüngliche Bedarfsentscheidung nicht mehr rechtfertigen lässt (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140). Die Antragsteller gehen von einem solchen Sachverhalt aus. Die Antragsgegnerin sieht die Annahmen, die der Bedarfsfeststellung zugrunde liegen, dagegen durch Verkehrserhebungen vollauf bestätigt, die im Jahre 1999 durchgeführt worden sind und im Jahre 2000 Eingang in eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung gefunden haben. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse ist das Vorbringen der Antragsteller nicht geeignet, die Prognosebasis ernsthaft zu erschüttern.
2.2 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt, soweit ersichtlich, nicht gegen zwingendes Recht.
2.2.1 Das Planvorhaben unterliegt nicht den strengen Regelungen der Vogelschutzrichtlinie. Der Planungsraum weist nicht die Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebietes auf, in dem das Beeinträchtigungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL gilt. Er gehört nicht zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL, für die ein förmlicher Schutz unumgänglich ist. Die Antragsteller beschränken sich insoweit auf den Hinweis, dass der Planungsraum vom Wespenbussard, Rotmilan, Eisvogel, Grau- und Schwarzspecht, Neuntöter, Schwarzstorch und Kranich als Brut- bzw. Nahrungshabitat oder Rastplatz genutzt wird. Um einem Landschaftsraum die Qualität eines faktischen Vogelschutzgebietes zuzuerkennen, genügt indes nicht der Nachweis, dass dort Vogelarten vorkommen, die im Anhang I zur Vogelschutzrichtlinie genannt werden oder die als Zugvögel schutzbedürftig sind. Nur Lebensräume und Habitate, die für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete.
Nach den Angaben der Antragsgegnerin wird der Planungsraum allenfalls vom Schwarz- und vom Grauspecht, vom Neuntöter, vom Schwarzstorch und vom Eisvogel als Brutrevier genutzt. Die Zahl der Brutpaare geht in keinem Fall über fünf hinaus. Für die übrigen Vogelarten ist das Plangebiet lediglich als Nahrungshabitat oder als Rastplatz von Bedeutung. Das Land Niedersachsen hat für die Vogelarten, die im Planungsraum vorkommen, andernorts Schutzgebiete ausgewiesen. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass damit den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie Genüge geschehen ist. In der Annahme, dass die südliche Leineniederung nicht die Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebietes aufweist, sieht sie sich insofern bestätigt, als dieser Raum in der von M. und S. zusammengestellten Übersicht über alle für den Vogelschutz wichtigen Gebiete in Niedersachsen nicht aufgeführt wird. Ihr negativer Befund wird zusätzlich dadurch erhärtet, dass der Planungsraum weder im IBA-Verzeichnis 2000 als Vogelschutzgebiet dargestellt wird (vgl. S. 263 - 340) noch einem der Kriterien entspricht, von denen sich die Mitgliedstaaten aus der fachlichen Sicht der IBA-Verfasser bei der Gebietsauswahl leiten lassen sollten (vgl. S. 11). Die IBA-Liste hat zwar keinen Rechtsnormcharakter. Der EuGH wertet sie aber als ein für die Gebietsauswahl bedeutsames Erkenntnismittel (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 - Slg. 1998 I - 3031 Rn. 68 ff.). Auch der Senat geht davon aus, dass sie bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gebotenen Eignungsbeurteilung als gewichtiges Indiz eine maßgebliche Rolle spielt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1, vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 und vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Die Antragsteller legen nicht dar, was es nach ihrer Auffassung rechtfertigt, dem Planungsraum trotz der Umstände, die gegenteilige Schlüsse nahe legen, die Qualität eines faktischen Vogelschutzgebietes beizumessen.
2.2.2 Es deutet nichts darauf hin, dass das Planvorhaben den Anforderungen des FFH-Rechts widerspricht. Die Antragsteller stehen auf dem Standpunkt, dass der Planungsraum ein Ausstattungspotential aufweist, das ihm die Merkmale eines potentiellen FFH-Gebietes verleiht. Gestützt auf die gutachtlichen Stellungnahmen der M. GbR vom 10. und vom 20. November 2002 sowie vom 7. Februar 2003 gehen sie davon aus, dass sich im Plangebiet die im Anhang I zur FFH-Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen 3 260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe), *91 EO (Auenwälder), *91 FO (Hartholzauenwälder), 8 210 und 8 220 (Kalk- bzw. Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation), 9 110 (Hainsimsen-Buchenwald) und *9 180 (Schlucht- und Hangmischwälder) finden. Als Tierart nach Anhang II nennen sie die Groppe. Die Antragsgegnerin tritt der Wertung der Antragsteller entgegen. Nach ihrer Einschätzung erfüllt der Planungsraum nicht die nach der FFH-Richtlinie maßgeblichen Relevanzkriterien. Die Antragsgegnerin hält es für fachlich nicht vertretbar, die Leine als von Auen- und Hartholzauen begleitetes naturnahes Fließgewässer im Sinne des FFH-Rechts zu bezeichnen. Sie weist darauf hin, dass die Flächen, die an den Flusslauf angrenzen, bis dicht an die Uferlinie heran landwirtschaftlich genutzt werden. Die Ufervegetation lässt sich nach ihrer Darstellung schon deshalb nicht als Auenwald qualifizieren, weil es mit Rücksicht darauf, dass die Leine in Höhe der Mühlen bei R. und bei N. aufgestaut ist, am Merkmal der Auendynamik fehlt. Die übrigen von den Antragstellern genannten Lebensraumtypen haben nach ihrer Einschätzung nicht genügend Eigengewicht, um eine Gebietsmeldung zu rechtfertigen. Auch die Groppe legt nach ihrer Ansicht keine gegenteiligen Schlüsse nahe, da sie im Vergleich mit anderen Arten in der Region so weit verbreitet ist, dass sie nicht als besonders schutzbedürftig erscheint.
Nicht jeder Landschaftsraum, in dem sich Lebensraumtypen im Sinne des Anhang I oder Arten im Sinne des Anhang II der FFH-Richtlinie nachweisen lassen, ist als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Auf der Ebene der mitgliedstaatlichen Gebietsauswahl ist die FFH-Relevanz nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der im Anhang III Phase 1 festgelegten Merkmale zu beurteilen. Der dort aufgeführte Kriterienkatalog belegt, dass politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Auswahl ebenso außer Betracht zu bleiben haben wie sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - a.a.O. und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - a.a.O.; Beschluss vom 24. August 2000 - BVerwG 6 B 23.00 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 4). Diese Regelung schließt einen mitgliedstaatlichen Beurteilungsspielraum indes nicht aus. Der Kriterienkatalog ist so konzipiert, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2000 - C-371/98 - Slg. 2000 I - 9249 Rn. 14). Lässt sich die Entscheidung für oder gegen Aufnahme eines Landschaftsraumes in die nationale Gebietsliste aus fachwissenschaftlicher Sicht vertreten, so nimmt die FFH-Richtlinie dieses Ergebnis hin (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - a.a.O.).
Es sprechen gewichtige Anzeichen dafür, dass sich das Urteil, das sich die Antragsgegnerin über die Qualität des Planungsraumes gebildet hat, unter dem Blickwinkel des FFH-Rechts nicht beanstanden lässt. Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie hat im Rahmen der Gebietsvorauswahl zu keiner Zeit auch nur erwogen, den von der Planung betroffenen Abschnitt der Leineniederung in die FFH-Gebietskulisse aufzunehmen. Der Antragsteller zu 12, der als anerkannter Naturschutzverein mit der FFH-Problematik vertraut ist, macht selbst nicht geltend, außerhalb des Planfeststellungsverfahrens für den Bau der A 38 jemals auf die Bedeutung dieses Landschaftsraumes als potentielles FFH-Gebiet hingewiesen zu haben. Auch in der gemeinsamen "Schattenliste" der Naturschutzverbände taucht der Bereich, in dem das Planvorhaben verwirklicht werden soll, nicht auf. Freilich hat der NABU neuerdings angeregt, die "Leine von Friedland bis Stockhausen" in die niedersächsische Meldeliste aufzunehmen. Das Gebiet, das den Gegenstand dieses Vorschlags bildet, ist indes von der Leinequerung der geplanten Autobahn mehrere Kilometer entfernt. Zur Abrundung des Bildes trägt bei, dass offenbar auch die EU-Kommission in Bezug auf die Leineniederung keinen Nachmeldebedarf sieht. Unter Hinweis auf die ihr vorliegenden wissenschaftlichen Daten machte sie in ihrer Klageschrift vom 24. Februar 1999 im Verfahren C - 71/99 auf Meldedefizite nicht zuletzt für die naturräumliche Einheit "Weser- und Weser-Leine-Bergland" aufmerksam. In diesem Zusammenhang nannte sie beispielhaft die Lebensraumtypen 91 DO (S. 12) sowie 3 180, 6 110, 7 220, 6 410, 6 510, 1 308, 8 310 und 8 210 (S. 13). Mit Ausnahme des Biotoptyps 8 210 (Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation) umfasst diese Aufstellung keinen der Lebensraumtypen, die nach der Einschätzung der Antragsteller dem Planungsraum ihr Gepräge geben. Die Bestandsaufnahme anlässlich des im November 2002 unter Leitung der EU-Kommission in Potsdam abgehaltenen Seminars war geeignet, den durch die Klageschrift der Kommission vermittelten Eindruck noch zu verstärken. Bei dieser Gelegenheit wurde freilich festgestellt, dass das Land Niedersachsen den Meldepflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 1 FFH-RL ergeben, noch nicht vollständig nachgekommen ist. Von den Biotopen, die nach den Angaben der Antragsteller im Planungsraum vorkommen, wird in der Mängelliste indes nur der Lebensraumtyp 8 220 (Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation) aufgeführt. Aus dem Protokoll ist allerdings zu ersehen, dass nach Ansicht der EU-Kommission für den Lebensraumtyp 3 260 (Flüsse der planaren und montanen Stufe) noch bundesweit Nachuntersuchungen notwendig sind, bei denen insbesondere dem Fischbestand Aufmerksamkeit zu schenken ist. Gleichwohl liegt die Annahme fern, dass sich die Leine, die in dem Abschnitt südlich von Friedland nicht durch besondere Naturnähe gekennzeichnet ist, allein wegen des Vorkommens der in den deutschen Habitatmeldungen bisher noch unterrepräsentierten Groppe (vgl. S. 11 des Konferenzdokuments) als so bedeutsam erweisen könnte, dass sich der fachwissenschaftliche Beurteilungsspielraum, der dem Land Niedersachsen zuzubilligen ist, in der von den Antragstellern bezeichneten Richtung hin zu einer Nachmeldung verengt.
2.2.3 Das Vorbringen der Antragsteller gibt nichts für die Annahme her, dass das Planvorhaben an den Anforderungen des Wasserrechts scheitern wird. Nach den Planunterlagen ist beabsichtigt, die Leineniederung auf einem Damm zu queren, der in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet errichtet werden soll. Dieses Konzept birgt nach Ansicht der Antragsteller nicht hinnehmbare Risiken in sich. Die Schutzfestsetzung, die ihre Grundlage in § 92 Abs. 2 NWG findet, hat indes nicht den Charakter einer rechtlichen Sperre. Wie aus § 93 Abs. 1 Satz 1 NWG zu ersehen ist, erschöpft sich die zum Schutz vor Hochwassergefahren normierte Freihalteverpflichtung darin, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, soweit dem nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Die Antragsteller äußern die Befürchtung, dass sich der Dammbau im Falle von Hochwasserereignissen in doppelter Hinsicht negativ auswirkt. Im Bereich des Oberlaufs ist nach ihrer Einschätzung mit einem Rückstau bis in die bewohnten Teile von N. hinein zu rechnen. Aber auch im Bereich des Unterlaufs sind nach ihrer Ansicht wegen des veränderten Abflussverhaltens schädliche Folgen vorhersehbar. Die Antragsgegnerin hat die Frage, welchen Einfluss das Planvorhaben auf das Hochwasserabflussgeschehen hat, untersuchen lassen. Die Sachverständigen der H. GmbH kommen in ihrem Gutachten vom 26. Juli 2001 zu dem Ergebnis, dass nennenswerte nachteilige Veränderungen in keiner der von den Antragstellern bezeichneten Richtungen zu erwarten sind. Nach Ansicht der Antragsteller beruht diese Aussage freilich auf einer Fehleinschätzung des Hochwasservorkommnisses vom 4. Juni 1981. Bei diesem Ereignis wurde in dem fraglichen Abschnitt der Leine eine Abflussspitze von 133 m3/sec festgestellt. Die Antragsteller halten den Sachverständigen der H. vor, diesem Geschehnis die Qualität eines Jahrhunderthochwassers (HQ100) beigemessen zu haben, obwohl Spitzenabflüsse in dieser Größenordnung nach ihrer Einschätzung keinen Seltenheitswert haben. Sie weisen darauf hin, dass Klimaveränderungen häufigere und heftigere Hochwasservorkommnisse erwarten lassen. Außerdem vermissen sie im Gutachten vom 26. Juli 2001 Ausführungen zu den erhöhten Risiken, die sich daraus ergeben, dass schon in den vergangenen Jahren in dem fraglichen Bereich Retentionsraum verloren gegangen ist und sich der Rückstau durch Treibgut, das die Brückendurchlässe blockiert, massiv verstärken kann.
Die Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Es trifft nicht zu, dass die Modellberechnung, die dem Gutachten vom 26. Juli 2001 zugrunde liegt, nur für eine Abflussmenge von 133 m3/sec aussagekräftig ist. Das Hochwasser vom 4. Juni 1981, bei dem ein Hochwasserspitzenabfluss in dieser Größenordnung ermittelt wurde, dient den Sachverständigen lediglich als Kalibrierungsmaßstab für das 2-D-Modell. Gegenstand der Prognoserechnungen sind alternativ der Wasserspiegel und die Wassertiefen sowie die Wassergeschwindigkeitsverteilung bei einem Q = 133 m3/sec und einem Q = 212 m3/sec mit und ohne Autobahndamm und einer Flutbrücke von 25, 30, 35 und 40 m Breite. Die Sachverständigen kommen zu dem Ergebnis, dass das geplante Dammbauwerk die Abflüsse, die sich ohne die A 38 bei 133 m3/sec zu 40 % auf das linke Vorland, zu 55 % auf die Leine und zu 5 % auf das rechte Vorland sowie bei einem HQ100 von 212 m3/sec zu 51 % auf das linke Vorland, zu 41 % auf die Leine und zu 8 % auf das rechte Vorland verteilen, dann nicht wesentlich beeinflusst, wenn neben der Flussbrücke ein zusätzlicher Durchlass mit einer lichten Weite von 30 m oder mehr geschaffen wird. Auch der durch den Autobahndamm hervorgerufene Rückstau wirft nach ihren Berechnungen keine Probleme auf. Nach ihrer Darstellung vergrößert sich oberhalb des Dammes zwar das Retentionsvolumen. Wegen des steilen Anstiegs des Geländes an den Talrändern kommt es aber zu keiner wesentlichen Erweiterung des Überschwemmungsgebiets. Selbst bei einer auf 25 m reduzierten Flutbrücke reicht der Rückstau nicht bis zu den bebauten Bereichen von N. Bietet die Planung nach den Erkenntnissen der Sachverständigen Sicherheit auch bei Hochwasserereignissen mit Spitzenabflüssen von deutlich mehr als 133 m3/sec, so ist den Bedenken der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Folgen etwaiger Klimaveränderungen hinreichend Rechnung getragen. Defizite weist das Gutachten vom 26. Juli 2001 nicht deshalb auf, weil in ihm die Frage der Verstopfung der Dammdurchlässe durch Treibgut nicht angesprochen wird. Die Brückenfelder sind so dimensioniert, dass die Szenarien der Antragsteller realitätsfremd erscheinen. Auch der Hinweis auf Flächenversiegelungen im Retentionsraum dürfte nicht verfangen. Die Antragsgegnerin räumt zwar ein, dass in Thüringen im Zusammenhang mit der Erhöhung von Deichen und der Verlegung einer Straße Retentionsräume verloren gegangen sind. Nach ihrer - unwidersprochen gebliebenen - Darstellung ist hierfür jedoch ein Ausgleich geschaffen worden, der zu einem Zugewinn an Retentionsfläche geführt hat.
2.2.4 Der geltend gemachte Verstoß gegen gewässerschutzbezogene Zielvorgaben der Raumordnung liegt ebenfalls nicht vor. Dahinstehen kann, wie weit der im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil I - vom 2. März 1994 enthaltenen Zielfestlegung C 2.3, wonach natürliche Rückstau- und Überschwemmungsbereiche zu erhalten sind, sowie der im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Göttingen getroffenen Bestimmung, wonach der Hochwasserabfluss und der Hochwasserrückhalt zu sichern sind, im Verhältnis zur förmlichen Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets auf der Grundlage des § 92 Abs. 2 NWG überhaupt eine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. zum Verhältnis der Raumordnung zu den Ge- oder Verboten einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Jedenfalls reichen die Anforderungen, die sich insoweit aus dem Raumordnungsrecht ergeben, nicht über die Vorgaben hinaus, die sich aus den bereichsspezifischen Regelungen des Wasserrechts ableiten lassen.
2.2.5 Auch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wird der angefochtene Planfeststellungsbeschluss im Klageverfahren keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen bieten. Die Antragsgegnerin verweist die Antragsteller zu 2 sowie zu 8 und 9 (PFB S. 39 bzw. S. 38), soweit es um Lärmschutzmaßnahmen geht, auf die Nr. 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 11 ff.). Dort führt sie aus, dass sich eine Überschreitung der maßgeblichen Nachtgrenzwerte nicht mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand durch eine Erhöhung der geplanten Lärmschutzwälle verhindern lässt. Sie sagt indes "dem Grunde nach" zu, über die planfestgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen hinaus den notwendigen passiven Schallschutz zu gewähren. Die Antragstellerin zu 1 kann beanspruchen, ebenso behandelt zu werden. Die Antragsgegnerin nimmt bei der Zurückweisung ihrer Einwendungen zwar, anders als bei den Antragstellern zu 2 und zu 8 und 9, nicht Bezug auf die unter 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Lärmschutzregelungen (PFB S. 47). Sie räumt aber selbst ein, dass auch bei der Antragstellerin zu 1 der nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für Wohngebiete maßgebliche Nachtgrenzwert von 49 dB(A) mit einem Beurteilungspegel von 50 dB(A) überschritten ist (vgl. die Unterlage 11.2.2 Haus Nr. 41 sowie die Anlage 5 zur Klageerwiderung vom 3. März 2003). Die Beschränkung auf Maßnahmen des passiven Schallschutzes steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Das Lärmschutzkonzept der Antragsgegnerin begegnet in diesem Punkt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 41 Abs. 1 BImSchG besteht unter den dort genannten Voraussetzungen zwar grundsätzlich ein Anspruch auf aktiven Lärmschutz. Würden die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem erstrebten Schutzzweck stehen, so darf es der Planungsträger jedoch nach § 41 Abs. 2 BImSchG mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes bewenden lassen. Ist den Antragstellern zu 1, 2, 8 und 9 schon in Anwendung der Verkehrslärmschutzverordnung Lärmschutz zu gewähren, so bedarf keiner Erörterung, ob das Grundgesetz oder das Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmschutzmaßnahmen gegebenenfalls auch dann gebieten, wenn der nach § 3 der 16. BImSchV i.V.m. der Anlage 1 ermittelte Beurteilungspegel zwar den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert unterschreitet, sich aber bei einer Gesamtbeurteilung der Lärmsituation unter Einbeziehung weiterer Lärmquellen ein Summenpegel ergibt, der (weit) höher liegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 und vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 81).
2.3 Es ist absehbar, dass die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls standhalten wird. Für ein Abwägungsdefizit ist nichts ersichtlich. Auch für eine Fehlgewichtung gibt das Vorbringen der Antragsteller nichts her.
2.3.1 Die Antragsgegnerin hat die Gesichtspunkte, die für das Planvorhaben sprechen, nicht überbewertet. Der Vorwurf der Antragsteller, sie messe der A 38 zu Unrecht eine erhebliche Verkehrsbedeutung bei, geht fehl.
Die Antragsgegnerin stützt sich auf eine im Jahre 2000 abgeschlossene Verkehrsuntersuchung, in der das Planungsbüro der S. Consult in Anknüpfung an frühere Untersuchungsergebnisse für den fraglichen Abschnitt ein Verkehrsaufkommen von über 40 000 Kfz/24 h im Jahr 2015 prognostiziert. Ohne Erfolg treten die Antragsteller dieser Einschätzung mit dem Einwand entgegen, es seien wesentliche Randbedingungen außer Betracht gelassen worden. In die aktualisierte Untersuchung sind neben den neuesten Verkehrserhebungen auch die Erkenntnisse des I.-Instituts in München eingeflossen, das im Rahmen der aktuellen Strukturdatenprognosen u.a. Angaben über die Bevölkerungs- und die Wirtschaftsentwicklung macht. Entgegen der Behauptung der Antragsteller ist bei der prognostischen Bewertung des Verkehrsbedarfs weder unberücksichtigt geblieben, dass für den Ost-West-Verkehr mit der A 2 im Norden und der A 4/A 44 im Süden bereits zwei Autobahnen zur Verfügung stehen, noch außer Acht gelassen worden, dass sich die B 243 n dafür eignet, einen Teil des zwischen der A 7 und Nordhausen abgewickelten Verkehrs aufzunehmen. Soweit die Antragsteller gleichwohl Zweifel an der von der Antragsgegnerin für das Jahr 2015 prognostizierten Verkehrsmenge von über 40 000 Kfz/24 h äußern, stützen sie sich auf ein im Januar 2003 erstelltes Gutachten, in dem die R. Consult GbR zu dem Ergebnis gelangt, dass die A 38 allenfalls über ein Verkehrspotential von 60 % des von S. Consult ermittelten Prognosewertes verfügt. Dem ist die Antragsgegnerin mit zahlreichen Einwänden entgegengetreten. Nach dem vorliegenden Sachstand ist nicht davon auszugehen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Annahmen widerlegt sind. Davon abgesehen könnte auch ein Verkehrsaufkommen in einer Größenordnung von 25 bis 30 000 Kfz/24 h ausreichen, um einen Autobahnbau zu rechtfertigen. Es bedarf nicht des Nachweises, dass das Bauvorhaben dazu bestimmt ist, einem drohenden Verkehrskollaps vorzubeugen. Auch unterhalb dieser Dringlichkeitsstufe dürfen Autobahnen, gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, gebaut werden.
Im Übrigen übersehen die Antragsteller, dass die Antragsgegnerin für den Bau der A 38 nicht bloß den Gesichtspunkt des Verkehrsbedarfs ins Feld führt. Im Planfeststellungsbeschluss wird darauf abgehoben, dass das Bauvorhaben zu den Verkehrsprojekten "Deutsche Einheit" gehört, mit denen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Auftrag, bundesweit gleiche Lebensverhältnisse zu schaffen, das Ziel verfolgt wird, in den neuen Bundesländern so schnell wie möglich eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur aufzubauen und das so zu bildende Verkehrsnetz an das der alten Länder anzubinden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Autobahnbau dazu dient, insbesondere die durch Struktur- und Beschäftigungsprobleme gekennzeichnete Region Nordthüringen zu stärken, die Verbindung der Oberzentren Göttingen und Halle mit den Mittelzentren Nordhausen, Heiligenstadt und Leinefelde zu verbessern, sowie das vorhandene Straßennetz, insbesondere die B 80, aber auch die niedersächsischen Landesstraßen 566, 568 und 569, zu entlasten.
Es begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Verkehrswegebau als Mittel eingesetzt wird, um regionale Zentren miteinander zu verknüpfen oder die wirtschaftliche Entwicklung in bisher unzureichend erschlossenen Räumen zu fördern (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15, vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 und vom 26. März 1998 - BVerwG 4 A 7.97 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137). Als ebenfalls zulässig hat es der Senat angesehen, darauf abzustellen, dass lokale Verkehrsströme umgelenkt werden und dadurch das nachgeordnete Straßennetz entlastet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - <a.a.O.> und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254).
2.3.2 Auch die im Planfeststellungsbeschluss zur Trassenwahl angestellten Erwägungen halten sich in dem durch das Abwägungs-gebot abgesteckten rechtlichen Rahmen. Die Antragsgegnerin ist der Frage nachgegangen, ob es nicht mit einem Ausbau und einer teilweisen Neutrassierung der B 80 als Null-Plus-Variante sein Bewenden haben kann. Von dieser Lösung hat sie mit vertretbaren Argumenten Abstand genommen. Sie stellt nicht in Abrede, dass die Null-Plus-Variante im Vergleich mit der Wahllinie Vorzüge aufweist. Sie hebt hervor, dass sich bei einer Anlehnung an die vorhandene Trasse der B 80 der Umfang der Flächenversiegelungen und der Zerschneidungswirkungen minimieren ließe, stellt dem indes die Nachteile gegenüber, die nach ihrer Einschätzung diese Vorteile bei weitem überwiegen. Sie macht darauf aufmerksam, dass sich die Lärm- und Schadstoffbelastung in dem Siedlungsband entlang der B 80 nur durch eine ortsferne Trasse spürbar senken lässt. Des Weiteren gibt sie zu bedenken, dass der mit dem Planvorhaben erstrebte Bündelungseffekt mit der von den Antragstellern bevorzugten Null-Plus-Variante nicht annäherungsweise zu erzielen ist. In diesem Zusammenhang legt sie dar, dass die B 80 auch in ausgebautem Zustand nicht geeignet wäre, einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung des übrigen Straßennetzes zu leisten. Gestützt auf das Gutachten der R. Consult GbR versuchen die Antragsteller, den Nachweis zu führen, dass auch die Null-Plus-Variante den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht werden würde. Fehlerhaft ist eine Abwägungsentscheidung indes nicht schon deshalb, weil sich unter Berücksichtigung aller Belange, die für und gegen das Vorhaben sprechen, im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit ein anderes Ergebnis ebenfalls hätte rechtfertigen lassen.
2.3.3 Ebenso wenig kann es als Verstoß gegen das Abwägungsgebot gewertet werden, dass der Planungsträger sich für ein Planungsmodell entschieden hat, das darauf hinausläuft, die A 38 im Bereich der Leinenniederung nicht aufzuständern, sondern in Dammlage zu führen. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass sich die negativen Auswirkungen des Planvorhabens auf Pflanzen und Tiere sowie auf den Wasserhaushalt mit einer Aufständerung vermindern ließen. Gegen diese Lösung führt sie indes Kostengesichtspunkte ins Feld. Die mit dem Dammbauwerk verbundenen nachteiligen Wirkungen wiegen nach ihrer Einschätzung nicht so schwer, dass sie den erheblichen Kostenmehraufwand für eine Aufständerung rechtfertigen. Die Antragsgegnerin geht unter Hinweis auf die Fluss- und die Flutbrücke davon aus, den Nachweis dafür erbracht zu haben, dass durch das planfestgestellte Vorhaben keine zusätzlichen Hochwassergefahren hervorgerufen werden. Sie legt dar, dass das Landschaftsbild in dem betroffenen Raum durch den geplanten Damm weniger beeinträchtigt wird als im Falle einer Aufständerung. Dies leitet sie daraus her, dass planerisch Vorsorge dafür getroffenen worden ist, nicht nur die Böschungen, sondern auch die dem Dammkörper vorgelagerten Flächen zu bepflanzen. Sie hebt hervor, dass für die Tierwelt kein unüberwindlicher Sperrriegel geschaffen wird. Die Durchlässe der Fluss- und der Flutbrücke sind so dimensioniert, dass sie von terrestrischen Arten als Querungsstelle genutzt werden können. Für die Avifauna und die Fledermäuse erfüllen die Gehölzpflanzungen auf den Böschungen und den dem Dammfuß vorgelagerten Flächen die Funktion einer Überflughilfe.
2.3.4 Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Antragsgegnerin losgelöst von den ökologischen Folgen des Dammbauwerks auch sonst die Bedeutung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Abwägungsposten verkannt hat. Der Planungsträger hat sich im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung einen Überblick über die floristische und die faunistische Ausstattung des Planungsraums verschafft. Seine Bestandserhebungen decken sich weitgehend mit den Ermittlungsergebnissen der Antragsteller. Er führt aus, dass der Planungsraum sein hauptsächliches Gepräge durch größere zusammenhängende Waldflächen, durch die Fließgewässer der Leine, der Molle und des Schleierbachs sowie durch großflächige Ackerschläge erhält. Besonderes Augenmerk schenkt er der Fauna. Er stellt fest, dass die Wälder in der Umgebung des Heidkopfs der Wildkatze nicht nur als Habitat dienen, sondern auch als Vernetzungselement bei den großräumigen Wanderungen dieser Art eine bedeutende Rolle spielen. Er geht davon aus, dass im Heidkopf-Gebiet acht und im Bereich der Molle mindestens drei Fledermausarten beheimatet sind und führt in diesem Zusammenhang namentlich die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr an. Er weist darauf hin, 72 Vogelarten (62 Spezies Brutvögel, 9 Nahrungsgäste und 1 Durchzügler) kartiert zu haben, und hebt unter den sonstigen von ihm registrierten Tiervorkommen, zu denen auch Heuschrecken, Libellen und Schmetterlinge zählen, insbesondere verschiedene Köcherfliegenarten hervor. Er legt dar, dass einzelne dieser Arten vom Aussterben bedroht sind.
Der Planungsträger lässt es nicht mit dieser Bestandsaufnahme bewenden, sondern benutzt die von ihm ermittelten Daten als Bilanzierungsposten bei der Bewertung der für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gesichtspunkte. Er stellt fest, dass der Autobahnbau einen Verlust von Gehölzen und anderen Landschaftsbestandteilen mit z.T. hoher Lebensraumqualität zur Folge hat und nachteilig auf Lebensräume mit besonderer Bedeutung für die Tierwelt einwirkt. In diesem Zusammenhang nennt er insbesondere die Beeinträchtigung von Funktionsbeziehungen und Lärmimmissionen. Als weiteren gewichtigen Umstand führt er die Abwertung des Landschaftsbildes durch Dammlagen an, die im Bereich der Leinequerung eine Höhe von 7 m und beim Anstieg zum Heidkopftunnel stellenweise eine Höhe von gut 13 m erreichen. Wenn die Antragsgegnerin gleichwohl der Wahllösung das Wort redet, dann beruht dies auf der Erwägung, dass den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bereich des Heidkopfs durch den 1 700 m langen Tunnel bestmöglich Rechnung getragen werden kann und im übrigen Plangebiet zwar wertvolle Biotope beeinträchtigt werden, aber kein Lebensraumkomplex zerstört wird, dessen unversehrte Erhaltung unabdingbar erscheint. Die Antragsteller zeigen nicht auf, wieso der Planungsraum, der im Trassenbereich weder dem Schutzregime des Vogelschutz- oder des FFH-Rechts noch sonstigen zwingenden Verbotsregelungen unterliegt, gleichwohl so schützenswert ist, dass er einer Tabuzone gleich- oder nahe kommt, deren Integrität so schwer zu Buche schlägt, dass sich die Antragsgegnerin über sie nicht im Wege der Abwägung hätte hinwegsetzen dürfen.
2.4.1 Bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist der Antragsgegnerin, soweit ersichtlich, ebenfalls kein Fehler unterlaufen, auch wenn die Antragsteller in diesem Punkt mit Kritik nicht sparen. Nach Ansicht der Antragsteller weist das Ausgleichskonzept des Planungsträgers insofern Defizite auf, als weder der Entwertung der Lebensräume der Wildkatze noch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung angemessen Rechnung getragen wird. Diese Vorwürfe finden sich in den Planunterlagen nicht bestätigt. Im landschaftspflegerischen Begleitplan, der nach § 14 Satz 3 NNatschG Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, werden die Auswirkungen des Planvorhabens auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nach Art und Intensität im Einzelnen erläutert und in tabellarischer Form zusammengestellt. Die Eingriffe werden, nach Konfliktbereichen gesondert, unter dem Blickwinkel der Versiegelung, der sonstigen Flächeninanspruchnahme, der Schadstoff- und Lärmimmissionen, der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Zerschneidung des Raumes insbesondere für Pflanzen und Tiere sowie der Verinselung bilanziert. Im Anschluss hieran wird Punkt für Punkt dargestellt, in welcher Weise für die einzelnen Beeinträchtigungen ein Ausgleich zu schaffen ist oder, soweit sich Beeinträchtigungen nicht oder unvollständig ausgleichen lassen, Ersatzmaßnahmen zu treffen sind. Das an § 10 NNatschG ausgerichtete Ausgleichskonzept umfasst u.a. Gehölzpflanzungen, die Entwicklung von Sukzessionsflächen sowie die Renaturierung von Uferstreifen an der Leine. Die Maßnahmen dienen nicht zuletzt mit Blick auf die Wildkatze und die Fledermauspopulationen dem Ziel, anstelle der durch das Vorhaben unterbrochenen Netzbeziehungen beiderseits der Trasse an die veränderten Verhältnisse angepasste Leitstrukturen und Nahrungshabitate als neue Bausteine für die großräumige Vernetzung der Tierlebensräume zu schaffen. Der Planungsträger geht davon aus, dass einige Eingriffsfolgen trotz der von ihm angeordneten Maßnahmen gar nicht oder nur unvollständig ausgleichbar sind. In diesem Zusammenhang nennt er die Versiegelung von Flächen mit belebtem Oberboden, die Beeinträchtigung von trassennahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere durch Zerschneidungswirkungen sowie durch Schadstoff- und Lärmimmissionen, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch massive Dammbauwerke und die Beeinträchtigung von Bereichen mit besonderer Bedeutung für die Naherholung. Für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen hat der Planungsträger insbesondere in Gestalt von verschiedenen Renaturierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Ersatz nach § 12 NNatschG zu schaffen.
Die Antragsteller messen das Kompensationsmodell, das dem landschaftspflegerischen Begleitplan zugrunde liegt, an dem Bild, das sie insoweit als Richtschnur ansehen. Dass der Vergleich, den sie anstellen, zu Lasten des Planungsträgers ausfällt, lässt sich nicht als Beleg dafür werten, dass die angefochtene Planungsentscheidung fehlerhaft ist. Die §§ 7 ff. NNatschG enthalten keine verbindlichen Bewertungsvorgaben. Sie gebieten nicht, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - BVerwG 4 NB 13.97 - Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 4; Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16). Es stellt keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der als gesetzliches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, welches Verfahren angewendet wird. Es kommt nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Beanstandungen besteht erst dann Anlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar als ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Einen solchen Mangel zeigen die Antragsteller nicht auf.
2.4.2 Auch der geltend gemachte Verstoß gegen § 11 NNatschG liegt nicht vor. Danach ist bei unvermeidbaren und nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes der Eingriff unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft untereinander die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgehen. Die Antragsteller halten der Planungsbehörde zu Unrecht vor, die mit Rücksicht auf das aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan ersichtliche Ausgleichsdefizit gebotene Abwägungsentscheidung nicht getroffen zu haben. Wie sich dem Planfeststellungsbeschluss vom 21. Oktober 2002 entnehmen lässt (S. 18), hat die Antragsgegnerin § 11 NNatSchG indes nicht übersehen. Die Zulässigkeit der mit dem Planvorhaben verbundenen Eingriffe leitet sie daraus her, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegenüber den Belangen der erforderlichen Verbesserung des Straßennetzes zurückzutreten haben. Dieses Abwägungsergebnis hält sie für rechtlich vertretbar, weil sichergestellt ist, dass die Eingriffsfolgen durch Ausgleichsmaßnahmen überwiegend kompensiert werden. Die Antragsteller legen nicht dar, wieso diese Wertung mit den rechtlichen Vorgaben des § 11 NNatschG nicht in Einklang stehen sollte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.