Beschluss vom 10.07.2025 -
BVerwG 5 PB 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:100725B5PB2.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.07.2025 - 5 PB 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:100725B5PB2.25.0]
Beschluss
BVerwG 5 PB 2.25
- VG Dresden - 21.11.2023 - AZ: 9 K 2246/22.PL
- OVG Bautzen - 06.03.2025 - AZ: 9 A 533/23.PL
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge beschlossen:
- Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 6. März 2025 wird aufgehoben.
- Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
Gründe
1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
2
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, zur Frage der Wahlberechtigung und Wählbarkeit nach §§ 13 und 14 SächsPersVG von Beschäftigten einer Behörde, die in eine Hauptdienststelle und mehrere nach § 6 Abs. 3 SächsPersVG verselbstständigte Dienststellen untergliedert ist, Stellung zu nehmen, wenn sie auf der Grundlage einer Organisationsverfügung einer dieser Dienststellen zugeordnet sind, deren Leiter als alleiniger Vorgesetzter die fachlichen und dienstlichen Weisungsbefugnisse ausübt, sie ihre Tätigkeit tatsächlich aber in einer anderen verselbstständigten Dienststelle ausüben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 2.25 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).